[Rechtsfr.] Änderungen im Bundesversorgungsgesetz - Auswirkungen auf OEG Ansprüche/Vermögen
Alfred Oehlmann
Alfred.Oehlmann at lwl.org
Mo Jun 27 12:30:15 CEST 2011
Änderungen im Bundesversorgungsgesetz - Auswirkungen auf OEG
Ansprüche/Vermögen
Werte Leserinnen und Leser.
am 25.06.2011 ist das Bundesgesetzblatt I Nr. 30 erschienen.
Beigefügt ist das Inhaltsverzeichnis.
Danach kommt es durch eine Änderung des Bundesversorgungsgesetzes bei
OEG Anspruchsinhabern zu veränderten Vermögensanrechnungsvorschriften ggü
dem vorherigen Zustand bzw. der vorherigen Rechtsprechung . Dies führt
im Ergebnis dazu, dass bestimmte Leistungen wieder solange nicht gewährt
werden, wie Vermögen z.B. aus angesparter Rente vorhanden ist
(Beschreibung der Ausgangslage siehe unten).
Für weitere Informationen nutzen Sie bitte den Bürgerzugang des BGBL:
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Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Alfred Oehlmann
LWL-Landesjugendamt
Münster/Westfalen
Zur Ausgangslage:
Das BVerwG hat mit Urteil vom 27.05.2010[1] ( about:blank#_ftn1 )
entschieden, dass eine angesparte Beschädigtengrundrente nach dem OEG (§
1 I 1 OEG i.V.m. BVG) nicht zur Deckung eines sozialhilferechtlichen
Bedarfs eingesetzt werden muss, da das eine Härte i.S.d. § 90 III 1 SGB
XII[2] ( about:blank#_ftn2 ) für den Leistungsempfänger bedeuten würde.
Konkret betraf dies die "Eingliederungshilfe" zur Heimerziehung , deren
Kosten nach dem OEG ersetzt werden können[3] ( about:blank#_ftn3 ) (§ 1
I 1 OEG, § 27d I Nr. 3 BVG). Angesparte Beschädigtengrundrente nach dem
OEG muss infolge des Urteils nicht auf den Anspruch angerechnet werden.
Der Gesetzgeber hat nun eine Änderung der einschlägigen Vorschriften
beschlossen, insbesondere des § 25f BVG.[4] ( about:blank#_ftn4 ) In
seiner bisherigen Fassung verweist die Norm für den Einsatz und die
Verwertung des eigenen Vermögens auf § 90 SGB XII. Dieser Verweis wird
jetzt durch eine eigenständige Regelung ersetzt. § 25f BVG n.F. erhält
in Abs. 1 die folgende Formulierung: „(1) Einzusetzen ist das gesamte
verwertbare Vermögen. Dies gilt auch für Ansparungen aus Leistungen nach
diesem Gesetz. […]“.
Nach der Gesetzesbegründung erfolgt die Änderung ausdrücklich in
Hinblick auf das o.g. Urteil des BVerwG.[5] ( about:blank#_ftn5 )
Demnach habe das Gericht bei seiner Entscheidung den Willen des
Gesetzgebers verkannt, dass die Grundrente weder der Bestreitung des
Lebensunterhaltes, noch der Begründung eines Sparvermögens diene. Daher
müsse gesetzlich klargestellt werden, dass angesparte Grundrente vom
Leistungsempfänger einzusetzen sei.
Nach Art. 7 des Gesetzesentwurfs tritt die Änderung zum 01.07.2011 in
Kraft. Ein rückwirkendes Inkrafttreten ist nur für Art. 1 Nr. 7
vorgesehen, der hier irrelevante Änderungen enthält.
[1] ( about:blank#_ftnref1 ) BVerwG, Urteil vom 27.05.201 - 5
C 7/09.
[2] ( about:blank#_ftnref2 ) Damals § 88 III 1 BSHG.
[3] ( about:blank#_ftnref3 ) So auch ausdrücklich Rn. 11 des
Urteils.
[4] ( about:blank#_ftnref4 ) Entwurf eines Gesetzes zur
Änderung des BVG und anderer Vorschriften, BT-Drs. 17/5311.
[5] ( about:blank#_ftnref5 ) BT-Drs. 17/5311, S. 17.
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