[Rechtsfr.] OLG Köln - §§ 1666, 1666a, 1684 BGB Miterlebte Gewalt gegen Partner als Umgangsausschlussgrund

Alfred Oehlmann Alfred.Oehlmann at lwl.org
Fr Mai 6 12:53:07 CEST 2011


Werte Leserinnen und Leser, 
 
das OLG Köln hatte ein Beschluss gefasst, in dem es offensichtlich um
die Frage der Umgangsgestaltung eines Kindesvaters mit seinen Kindern
ging, der zuvor in schwerer Form "hausliche Gewalt gegen seine Partnerin
ausgeübt hatte, die die Kinder damals miterlebten. Das OLG bzw. einer
der Richter hat dazu folgende Leitsätze gebildet (abgedruckt in
Zeitschrift für Familienrecht, 2011, Heft 7, Seite 571): 
 
1. In Fällen schwerer "häuslicher Gewalt" und hierdurch schwer
traumatisierter die Gewalt miterlebender Kinder ist es gemäß §§ 1666,
1666a BGB  unter dem Gesichtspunkt der Kindeswohlgefährdung
gerechtfertigt, das Umgangsrecht auf briefliche Kontakte und evtl.
Bildinformationen zu beschränken.
2. für die psychische Gefährdung der traumatisierten Kinder im Falle
der Konfrontation  mit dem Kindesvater bedarf es keines gesonderten
Sachverständigengutachtens wenn sich das Gericht auf andere Weise
sachkundig von der Kindeswohlgefährdung überzeugen kann. 
 
Der Beschluss kann auf nachfolgender Internetseite unter Eingabe des
Aktenzeichens 4 UF 183/10 angesehen und ausgedruckt werden: 
http://www.justiz.nrw.de/Bibliothek/nrwe2/index.php
 
In der gleichen Zeitschrift (FamRZ 2011, Heft 7, Seite 509-523) ist
übrigens ein umfassender Aufsatz "Rechtsprechungsübersicht zum FamFG"
mit einem Überblick über die seit dem 1.09.2009 bis zum 31.12.2010
ergangenen Entscheidungen zum FamFG abgedruckt (auch mit zahlreichen
Entscheidungen des OLG Hamm). 
 
Ich wünsche Ihnen (möglichst bald) eins schönes, recht sonniges
Wochenende
bzw. eine gute Woche 
 
Ihr 
Alfred Oehlmann
LWL-Landesjugendamt 
Westfalen/Münster 
 
 


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