[Rechtsfr.] Wachtstumsbeschleunigungsgesetz (und UVG und Kommunen und Mindesunterhalt)
Alfred Oehlmann
Alfred.Oehlmann at lwl.org
Di Dez 8 18:46:59 CET 2009
Werte Leserinnen und Leser,
der Bundestag und einige Länderparlamente nehme nach dem Konstituierung
langsam wieder "Fahrt auf".
So hat der Bundestag am 4.Dezember 2009 das sogenannte
Wachstumsbeschleunigungsgesetz mit 322:246:0 Stimmen angenommen. Alle
wichtigen Dokumente zum Gesetz einschließlich der Ausschussbeschlüsse
könne sie unter folgender Internetadresse einsehen:
http://dipbt.bundestag.de/dip21.web/searchProcedures/simple_search_detail_vp.do
Der für die Jugendhilfe und ggf. für viele andere relevanteste Aspekt
dürfte zunächst die geplante Erhöhung des Kindergeldes um 20 Euro je
Kind bzw. die Erhöhung der Kinderfreibeträge sein und die damit
zusammenhängen Folgen:
Hierdurch würde sich u.a. auch der Mindestunterhalt nach § 1612 a BGB
und die Zahlbeträge nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) nicht
unwesentlich erhöhen.
Ob dieser Teil der Gesetzesänderung bzw. das ganze Gesetz nun ab dem
1.1.2010 in Kraft tritt oder nicht, wird entscheidend von der
notwendigen Zustimmung der Bundesländer im Bundesrat am 18.12. 2009
abhängen. Das Problem sind aus Sicht der Länder die Mehrausgaben und
steuerlichen Mindereinnahmen.
Zwar konstatiert der Gesetzegeber bei Bund, Ländern und Gemeinden
Mehrausgaben bzw. Mindereinnahmen. Nicht bedacht wurde dabei -
jedenfalls soweit ich es verfolgen konnte - dass den Kommunen durch die
Erhöhungen der Zahlbeträge beim Unterhaltsvorschussgesetz weitere
Mehrausgaben drohen, die zum Teil - nach Bundesländern unterschiedlich -
von den Kommunen getragen werden müssen. Z.B. wurde für eine kleinere
Kommune in NRW allein eine Steigerung von 14 Prozent oder 70 000 Euro
berechnet. Details zu den Auswirkungen des Gesetzes auf das UVG können
sie z.B. den Informationen des DiJuF auf folgender Internetseite oder
der Seite "Der Beistand" entnehmen:
http://www.dijuf.de/de/online_service/documents/DIJuF-Information_WachstumsbeschleunigungsG_19.11.2009.pdf
http://www.derbeistand.de/
Wenn die Länder dem Gesetz - und damit weiteren Mehrbelastungen der zum
Teil ohnehin "klammen" Kommunen zustimmen, könnte dies Anlass für
Forderungen der Kommunen an die Länder sein. Der Festlegung des
Eigenanteils der Kommunen an den UVG Zahlungen ist keinesfalls
"naturgegeben" bzw. durch den Bund festgelegt. Nach § 8 Abs.1 UVG wird
der Eigenanteil von den Ländern festgelegt. Wenn die beigefügte Tabelle
aus dem UVG Kommentar von Grube, Richter am VG Hamburg ( Beck-Verlag
München, 2009, Seite 111-112 ) aktuell und belastbar ist (dies konnte
in der Kürze der Zeit nicht nach recherchiert werden) sind die
Belastungen der Kommunen - unabhängig von den Personalkosten - scheinbar
höchst unterschiedlich. Dabei scheint NRW mit der Tragung von 8/10 für
die Kommune und 2/10 für das Land aus kommunaler Sicht einen sehr hohen
kommunalen Anteil zu haben (Mecklenburg Vorpommern Beispielsweise 1/12
Kommunen, 11/12 Land), Details siehe Tabelle.
Auch ohne Wachstumsbeschleunigungsgesetz könnte dies Anlass für
Diskussionen zwischen Kommunen und Ländern sein.
Sie werden informiert, ob der Bundesrat dem
Wachstumsbeschleunigungsgesetz zustimmt ( Übrigens ist das Wort
"Wachstumsbeschleunigungsgesetz" als Wort des Jahres 2009 vorgeschlagen
).
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Alfred Oehlmann-Austermann
LWL-Landesjugendamt
Westfalen/Münster
Der LWL im Überblick:
Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) arbeitet als
Kommunalverband mit 13.000 Beschäftigten für die 8,5 Millionen Menschen
in der Region. Der LWL betreibt 35 Förderschulen, 19 Krankenhäuser, 17
Museen und ist einer der größten deutschen Hilfezahler für Menschen mit
Behinderung. Er erfüllt damit Aufgaben im sozialen Bereich, in der
Behinderten- und Jugendhilfe, in der Psychiatrie und in der Kultur, die
sinnvollerweise westfalenweit wahrgenommen werden. Die neun kreisfreien
Städte und 18 Kreise in Westfalen-Lippe sind die Mitglieder des LWL. Sie
tragen und finanzieren den Landschaftsverband, den ein Parlament mit 100
Mitgliedern aus den Kommunen kontrolliert.
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