[Rechtsfr.] § 1631 b BGB Unterbrinung von Minderjährigen
Alfred Oehlmann
Alfred.Oehlmann at lwl.org
Mi Okt 28 12:25:20 CET 2009
Werte Leserinnen und Leser,
bekanntlich wurde der § 1631b BGB - der sich mit der zivilrechtlichen
Unterbringung von Kindern und Jugendlichen beschäftigt - vom Gesetzgeber
leicht modifiziert. Dies und die FamFG Änderung hat die Autorin Hoffmann
zum Anlass genommen einen Aufsatz zum Thema in der Zeitschrift
Psychiatrie und Recht 2009, Heft 3/ 2009 Seite 121- 129 zu
veröffentlichen. Der Aufsatz steht - so der Hinweis vom Kollegen
Walther - auch online zur Verfügung (neben zahlreichen weiteren
Fachaufsätzen zum Bereich Psychiatrie und Recht).
Materiell - so die Autorin - habe sich nicht viel verändert, die
Veränderungen hätten mehr klarstellenden Charakter. Allerdings ist
es im Bereich des Verfahrens zu Veränderungen gekommen, auf die die
Autorin näher eingeht.
Hinweis: Es sollte jedoch immer beachtet werden, dass - wenn denn
überhaupt eine Unterbringung nach § 1631 b BGB in Frage kommt - es
mit der rechtlichen Möglichkeit bzw. Zulässigkeit nicht getan ist.
Vielmehr ist bereits im Vorfeld solcher möglichen Überlegungen eine
intensive Kooperation aller Beteiligten notwendig, um auch nach
alternativen Lösungen zu suchen. Insbesondere sind natürlich die
Einrichtungen einzubeziehen, da ansonsten einem Beschluss oft nach
kurzer Zeit aufgrund z.B. einer anders lautenden fachärztlichen
Stellungnahme die Grundlage entzogen werden dürfte und eine
Unterbringung ggf. nicht mehr fortgesetzt kann. Im übrigen sind auch
stets Überlegungen für die oft nur kurze Zeit nach Beendigung der
Unterbringung anzustellen.
Mit freundlichem Gruß aus Münster
Ihr
Alfred Oehlmann-Austermann
LWL-Landesjugendamt
Westfalen/Münster
Birgit Hoffmann: Freiheitsentziehende Unterbringung von Kindern und
Jugendlichen - Rechtslage nach Neufassung des § 1631b BGB und
In-Kraft-Treten des FamFG, R & P 2009, 121-29
http://www.verlag.psychiatrie.de/zeitschriften/rp/article/rp_03_2009.html
http://www.verlag.psychiatrie.de/zeitschriften/rp/article/rp_03_2009.html
Der LWL im Überblick:
Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) arbeitet als
Kommunalverband mit 13.000 Beschäftigten für die 8,5 Millionen Menschen
in der Region. Der LWL betreibt 35 Förderschulen, 19 Krankenhäuser, 17
Museen und ist einer der größten deutschen Hilfezahler für Menschen mit
Behinderung. Er erfüllt damit Aufgaben im sozialen Bereich, in der
Behinderten- und Jugendhilfe, in der Psychiatrie und in der Kultur, die
sinnvollerweise westfalenweit wahrgenommen werden. Die neun kreisfreien
Städte und 18 Kreise in Westfalen-Lippe sind die Mitglieder des LWL. Sie
tragen und finanzieren den Landschaftsverband, den ein Parlament mit 100
Mitgliedern aus den Kommunen kontrolliert.
-------------- nächster Teil --------------
Ein Dateianhang mit Binärdaten wurde abgetrennt...
Dateiname : Hoffmann_Freiheitsentziehende Unterbringung_FamFG.pdf
Dateityp : application/pdf
Dateigröße : 231576 bytes
Beschreibung: nicht verfügbar
URL : <https://www.lwl.org/pipermail/rechtsfragen/attachments/20091028/24ef75ed/attachment.pdf>
Mehr Informationen über die Mailingliste Rechtsfragen