[Rechtsfr.] Assistenzpflegebedarfsgesetz - Pflegefamilien für körperlich und geistig behinderte Kinder und Jugendliche
Alfred Oehlmann
Alfred.Oehlmann at lwl.org
Di Sep 1 18:44:29 CEST 2009
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Rahmen des "Assistenzpflegebedarfsgesetzes" vom 30.07.2009 (BGBl. I
2009, Nr. 50 vom 04.08.2009, Seite 2495f.) hat der Gesetzgeber in dessen
Artikel 4 klargestellt, dass auch körperlich oder sogenannte geistig
behinderte Kinder und Jugendliche bei entsprechendem Bedarf in
Pflegefamilien zur Vermeidung einer vollstationären Unterbringung
betreut werden können, wenn es eine geeignete Pflegeperson gibt. Dazu
ist eine Pflegeerlaubnis nach § 44 SGB VIII erforderlich.
Die in diesem Zusammenhang geänderten Paragraphen 54 und 28 des SGB XII
sind als Anlage beigefügt. Die Änderungen sind in roter Schrift
eingefügt.
Die Neuregelung wurde erst im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens in das
Gesetz aufgenommen (vgl. BT-Drs.16/13417, Seite 3, 6 und 7):
http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/16/134/1613417.pdf
Die Regelung ist zeitlich befristet bis zum 31.12.2013, da dann erneut
über eine Zusammenführung der Zuständigkeiten für behinderte Kinder
und Jugendliche (Konzentration bei einem Sozialleistungsträger) beraten
werden soll.
Ein Presserklärung des DiJuF zu dieser Thematik aus dem Vorfeld des
Gesetzgebungsverfahrens ist beigefügt.
Freundliche Grüße
Ihr
Alfred Oehlmann
LWL-Landesjugendamt
Westfalen/Münster
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Behinderten- und Jugendhilfe, in der Psychiatrie und in der Kultur, die
sinnvollerweise westfalenweit wahrgenommen werden. Die neun kreisfreien
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tragen und finanzieren den Landschaftsverband, den ein Parlament mit 100
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