[Rechtsfr.] Patientenverfügungen - rechtliche Regelung ab 1.September 09

Alfred Oehlmann Alfred.Oehlmann at lwl.org
Sa Aug 29 15:21:20 CEST 2009


Sehr geehrte Damen und Herren, 

ich habe ein Moment überlegt, ob ich die aktuelle  Informationen des
Bundesjustizministeriums zur lange umrittenen gesetzlichen Regelung der
sogenannte Patientenverfügung weiterleiten soll, schließlich ist dies ja
ein primär eine Newsletter für Rechtsfragen der Jugendhilfe. 

Allerdings: Eigentlich kann es jeden jederzeit betreffen, entweder "in
eigener Sache" oder bei nahen Angehörigen. Auch unter den jungen
Volljährigen in der Jugendhilfe und in sonstigen  Bereich der
sozialen Leistungen  gibt es sicher einige, die aufgrund von
problematischen Krankheitsverläufen (z.B. Aids, MS) betroffen sein
können und bestimmen möchten, was in einem finalen Stadium Ihre
Lebens getan und was eben nicht getan werden soll. In jedem Fall
erscheint es hier auch sinnvoll, bestimmte Dinge/Fachfragen mit einem
Arzt des Vertrauens zu besprechen, da  der Laie sicher nicht immer alles
überblicken kann. 

Sicher hilfreich: Die kostenfreie Broschüre des BMJ:  

www.bmj.de/patientenverfuegung 

Also: Nicht verdrängen, sondern informieren und ggf. handeln! 

Freundliche Grüße 
Ihr 
Alfred Oehlmann
LWL-Landesjugendamt 
Westfalen/Münster 

>>> BMJ Newsletter <presse at bmj.bund.de> 29.08.2009 10:59 >>>

Berlin, den 29. August 2009

Zypries: Endlich mehr Rechtssicherheit beim Umgang mit
Patientenverfügungen


Am 1. September 2009 tritt die gesetzliche Regelung zur Wirksamkeit und
Reichweite von Patientenverfügungen in Kraft. Damit sind die
Voraussetzungen von Patientenverfügungen und ihre Bindungswirkung
eindeutig im Gesetz bestimmt. Patientenverfügungen erläutern dem Arzt
den Willen des Patienten, der sich zur Frage seiner medizinischen
Behandlung nicht mehr selbst äußern kann.

 
"Das Gesetz zur Patientenverfügung bringt endlich Sicherheit und
Klarheit für die etwa acht Millionen Menschen, die schon heute eine
solche Verfügung haben - und natürlich auch für alle, die sich in
Zukunft dafür entscheiden. Patienten und ihre Angehörigen haben nun
Gewissheit: Der Patientenwille ist in allen Lebenslagen oberstes Gebot.
Neu ist die Schriftform. Ab dem 1. September müssen Patientenverfügungen
schriftlich sein und eigenhändig unterschrieben sein. Frühere
schriftliche Verfügungen bleiben
wirksam. Auf höhere bürokratische Hürden oder eine
Reichweitenbegrenzung haben wir bewusst verzichtet. Das Gesetz sagt
klipp und klar: Jede schriftliche Patientenverfügung, die der aktuellen
Lebens- und Behandlungssituation entspricht, ist für alle Beteiligten
verbindlich. So stellen wir sicher, dass die Menschen in jeder Phase
ihres Lebens selbst entscheiden können, ob und wie sie behandelt werden
möchten. Zugleich gewährleisten wir, dass bei Missbrauchsgefahr oder
Zweifeln übe
 r den Patientenwillen das Gericht als neutrale Instanz entscheidet",
sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.

 
"Der gesetzliche Rahmen steht. Jetzt muss jeder für sich selbst
entscheiden, ob er eine Patientenverfügung will oder nicht. Keiner darf
eine solche Verfügung verlangen, weder vor einer Operation im
Krankenhaus noch bei einer Aufnahme im Pflegeheim. Wer sich aus freien
Stücken für eine Patientenverfügung entscheidet, sollte sich Zeit nehmen
nachzudenken, in welcher Situation er wie behandelt werden will. Je
konkreter die Formulierung, desto besser die Orientierung für alle
Beteiligten. Ich rate auch dazu,
vorhandene Patientenverfügungen regelmäßig zu aktualisieren. Im
Ernstfall geht es ja darum, ob die Verfügung den aktuellen Willen
wiedergibt. Ist sie Jahrzehnte alt, können Zweifel aufkommen. Darum ist
es gut, das Papier etwa alle zwei Jahre durchzulesen und mit einer
kurzen Notiz klarzustellen, ob und wie es weiter gelten soll. Damit die
Verfügung - auch wenn es schnell gehen muss - zur Hand ist, sollte man
einen Hinweis darauf bei sich tragen, dass es sie gibt und wo sie zu
  finden ist. Ich empfehle außerdem, eine Vertrauensperson zu
bevollmächtigen, die den niedergelegten Willen zu Geltung bringen
kann. Mit ihr sollte man die Verfügung besprechen, damit klar ist, was
gemeint ist. Weitergehende Ratschläge, Textbausteine und
Formulierungshilfen gibt unsere Informationsbroschüre, die kostenlos
beim Bundesjustizministerium bestellt werden kann", erläuterte Zypries.

 
Zu den Regelungen im Einzelnen:

  Volljährige können in einer schriftlichen Patientenverfügung im
Voraus festlegen, ob und wie sie später ärztlich behandelt werden
wollen, wenn sie ihren Willen nicht mehr selbst äußern können. Kommt es
danach zur Entscheidungsunfähigkeit des Betroffenen, sind Betreuer und
Bevollmächtigter an die Patientenverfügung gebunden. Sie müssen prüfen,
ob die Festlegungen in der Patientenverfügung der aktuellen Lebens- und
Behandlungssituation entsprechen und den Willen des Betroffenen zur
Geltung bringen. Es gibt
keine Reichweitenbegrenzung, die den Patientenwillen kraft Gesetzes in
bestimmten Fällen für unbeachtlich erklärt.  


  Niemand ist gezwungen, eine Patientenverfügung zu verfassen.
Patientenverfügungen können jederzeit formlos widerrufen werden. Gibt es
keine Patientenverfügung oder treffen die Festlegungen nicht die
aktuelle Situation, muss der Betreuer oder Bevollmächtigte unter
Beachtung des mutmaßlichen Patientenwillens entscheiden, ob er in die
Untersuchung, die Heilbehandlung oder den ärztlichen Eingriff
einwilligt.  


  Die Entscheidung über ärztliche Maßnahmen bei Entscheidungsunfähigen
wird im Dialog zwischen Arzt und Betreuer bzw. Bevollmächtigtem
vorbereitet. Der behandelnde Arzt prüft, was medizinisch angezeigt ist
und erörtert die Maßnahme mit dem Betreuer oder Bevollmächtigten,
möglichst unter Einbeziehung naher Angehöriger und sonstiger
Vertrauenspersonen.  


  Sind sich Arzt und Betreuer oder Bevollmächtigter über den
Patientenwillen einig, bedarf es keiner Einbindung des Gerichts.
Bestehen hingegen Meinungsverschiedenheiten, müssen die Entscheidungen
vom Betreuungsgericht genehmigt werden.  
Wer sich für eine Patientenverfügung entscheidet, findet
Hilfestellungen in der vom Bundesministerium der Justiz herausgegebenen
Broschüre "Patientenverfügung". Sie enthält allgemeine Empfehlungen,
sorgfältig erarbeitete Textbausteine für die Formulierung der
individuellen Entscheidungen sowie zwei Beispiele einer möglichen
Patientenverfügung. Die Broschüre kann unter
www.bmj.de/patientenverfuegung elektronisch abgerufen oder kostenlos
bestellt werden.

 
Informationen zu der Möglichkeit, eine Vertrauensperson mit der
Durchsetzung der Patientenverfügung und/oder mit anderen Aufgaben zu
betrauen, enthält die Broschüre "Betreuungsrecht". Sie informiert
ausführlich über die rechtlichen Rahmenbedingungen des
Betreuungsrechts und gibt im Anhang konkrete Hinweise, wie man für den
möglichen Fall der eigenen Betreuungsbedürftigkeit vorsorgen kann.
Ausführlich wird dabei auf die sogenannte Vorsorgevollmacht eingegangen.
Erläutert wird auch die Möglichkeit, in einer
Betreuungsverfügung zu bestimmen, wer im Ernstfall zum Betreuer oder
zur Betreuerin bestellt werden soll. Konkrete Formulierungsvorschläge
runden das Angebot ab. Die Broschüre kann unter
www.bmj.de/betreuungsrecht abgerufen oder bestellt werden.

 

 Herausgegeben vom Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des
 Bundesministeriums der Justiz
 Verantwortlich: Eva Schmierer; Redaktion: Dr. Thorsten Bauer, Dr.
Katharina Jahntz, Harald Schütt, Ulrich Staudigl
 Mohrenstr. 37, 10117 Berlin
 Telefon 030/18 580 9030
 Telefax 030/18 580 9046
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