[Rechtsfr.] Schwangerschaftskonfliktgesetz - Änderung?

Alfred Oehlmann Alfred.Oehlmann at lwl.org
Mi Mai 6 17:01:54 CEST 2009


Sehr geehrte Leserinnen und Leser, 

Das Schwangerschaftskonfliktgesetz gewährleistet bekanntermaßen den
Anspruch von werdenden Müttern und Vätern auf Beratung über alle Fragen
der Schwangerschaft. 

Im Bundestag zeichnet sich nunmehr offenbar eine Mehrheit für eine
Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes ab. Anlass für eine
mögliche Änderung ist der Streit um Abtreibungen nach der 12.
Schwangerschaftswoche. Insbesondere geht es um Abbrüche in Fällen, bei
denen man vermutet, dass das Kind aufgrund einer vom Arzt
diagnostizierten möglichen Behinderung abgetrieben wird. Hier wollen
alle Initiativen eine verbesserte Beratung der Frauen erreichen. Würden
die Änderungen beschlossen, hat dies auch Bedeutung für Beratungsstellen
und  Sozialdienste, Einrichtungen etc, die mit Schwangeren und ihren
Kindern zu tun haben.

Der Familienausschuss beendete am Mittwoch seine Beratungen über vier
Gesetzentwürfe (16/12664, 16/11347, 16/11330, 16/11106) und zwei Anträge
(16/11342, 16/11377) und verwies die Vorlagen zur Schlussabstimmung an
das Bundestagsplenum, jedoch ohne eine inhaltliche Beschlussempfehlung
vorzunehmen. Die Unterstützer der drei Gesetzentwürfe der Gruppen um die
Abgeordneten Johannes Singhammer (CSU), Kerstin Griese (SPD) und Ina
Lenke (FDP) brachten einen Änderungsantrag ein, demzufolge ihre drei
Entwürfe zu einem zusammengefasst werden. Auch die Unterstützer des
Gesetzentwurfes und des Antrages der Gruppe um Christel Humme (SPD)
brachten Änderungsanträge zu ihren Vorlagen ein.

Dem Änderungsantrag der Gruppen Singhammer, Griese und Lenke zufolge
soll der Arzt, der einer Schwangeren mitteilt, dass ihr Kind laut
Ergebnis vorgeburtlicher Untersuchungen vermutlich behindert sein wird,
verpflichtet werden, die Schwangere über alle Aspekte der
Gesundheitsschädigung zu beraten. Er soll dabei Ärzte hinzuziehen,
die auf die Behinderungen bei geborenen Kindern spezialisiert sind. Der
Arzt soll die werdende Mutter dabei auf ihr Recht auf eine vertiefende
psychosoziale Beratung informieren. Zwischen Diagnose und der
schriftlichen Feststellung, dass die Voraussetzungen für einen
Schwangerschaftsabbruch gegeben sind, haben nach dem Willen der Gruppen
mindestens drei Tage zu liegen. Handelt der Arzt zuwider, droht ihm ein
Bußgeld in Folge einer Ordnungswidrigkeit in Höhe von 5.000 Euro. Nicht
einigen konnten sich die drei Gruppen über eine Ausweitung der Statistik
über späte Schwangerschaftsabbrüche. Über diesen Punkt soll nach
Empfehlung des Ausschusses im Bundestagsplenum gesondert abgestimmt
werden.

Die Unterstützer der Gruppe Humme wollen vor allem eine bessere
Beratung der Frau vor vorgeburtlichen Untersuchungen erreichen. In ihrem
jetzt vorgelegten Änderungsantrag zu ihrem Gesetzentwurf fordern sie,
der Arzt müsse "eine ausreichende Bedenkzeit, in der Regel mindestens
drei Tage" einhalten, bevor er schriftlich die Voraussetzungen zu einem
Schwangerschaftsabbruch feststellt. Sie begründeten diese Formulierung
damit, dass auf diese Weise auch Einzelfällen geholfen werde, in denen
eine schnelle Abtreibung sinnvoll sei. (Quelle Informationsdienst des
Bundestages, 06.05.2009).

Auf eine Beifügung der Gesetzentwürfe wird verzichtet. Ggf. können
diese über die Homepage des Bundestages eingesehen werden. 

Freundliche Grüße 
Ihr 
Alfred Oehlmann-Austermann
LWL-Landesjugendamt 
Westfalen/Münster 



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