[Rechtsfr.] KIndertagespflege: Unfallversicherungsschutz, gesetzlicher für Kinder in Tagespflege

Alfred Oehlmann Alfred.Oehlmann at lwl.org
Fr Feb 20 14:19:27 CET 2009


Sehr geehrte Damen und Herren, 

weil zur Zeit die Kindertagespflege "vor Ort" ein zunehmende Bedeutung
erlangt, übermittele ich Ihnen diese Information der Unfallkasse NRW zum
Umfang des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes für Kinder in
Kindertagespflege auch über diesen Verteiler. Worum geht es im Detail: 

Die Beraterin eines JA im Bereich Kindertagespflege wollte von der
Landesunfallkasse wissen, ob auch solche Kinder in der Kindertagespflege
dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegen, die nicht
über das Jugendamt oder einen ausdrücklich vom Jugendamt beauftragten
freien Träger vermittelt werden. Gemeint waren .B. solche Fälle, in
denen die Kindertagespflegeperson zwar eine Erlaubnis nach § 43 SGB VIII
hat, die Kinderbetreuung  aber ohne das JA zustande kommt (z.B. über
Zeitungsanzeigen).

Für diese Kinder  hat die Unfallkasse NRW einen gesetzlichen
Unfallversicherungsschutz  ausgeschlossen (siehe Anhang, pdf Dokument
und angehängter Text) . 

Wenn die Kindertagespflegeperson für diese Kinder einen
Unfallversicherungsschutz erreichen will, muss sie eine solche
Versicherung privat auf eigene Rechnung bei einem gewerblichen
Versicherer abschließen. Dies ist bei vielen  Versicherungen  ohne hohe
Kosten möglich. Dem Vernehmen nach, schließen einige private
Versicherungen inzwischen die Betreuung fremder Kinder sogar  mit ein.
Dies ist konkret mit der einzelnen Versicherung abzuklären. 

Mit freundlichen Grüßen und den besten Wünschen für ein langes
Wochenende.
 
i.A.
gez. 
Alfred Oehlmann-Austermann
LWL-Landesjugendamt
Westfalen/Münster 

Von: Tobias Schlaeger [t.schlaeger add unfallkasse-nrw.de] 
Gesendet: Freitag, 20. Februar 2009 09:19
An: (gelöscht) Cc: gelöscht Betreff: Versicherungsschutz von Kindern in
Tagespflege

Anlagen: ATT4500726.txt

Sehr geehrte Frau ......,
 
zu der von Ihnen aufgeworfenen Frage nach den Voraussetzungen des
Unfallversicherungsschutzes von Kindern in Tagespflege möchte ich Ihnen
mitteilen, dass nur die Kinder in Tagespflege gesetzlich
unfallversichert (§ 2 Abs. 1 Nr. 8a, Alt. 2 SGB VII) sind, denen eine
geeignete Tagespflegeperson durch das Jugendamt vermittelt wurde. Dies
war das erklärte Ziel des Gesetzgebers, das der insoweit eindeutigen
Gesetzesbegründung zu § 2 Abs. 1 Nr. 8a, Alt. 2 SGB VII entnommen werden
kann (BT-Drucks. 15/3676, S. 44). Nach der Vorstellung des Gesetzgebers
soll die Vermittlung öffentlich verantworteter Tagespflege größtmögliche
Sicherheit gewährleisten und den Suchprozess der Eltern durch
Fachkenntnis und begleitende Beratung unterstützen. 
 
Die Vermittlung als Leistung des Jugendhilfeträgers im Sinne von § 23
SGB VIII erfordert also ein aktives Tun; eine schriftliche Information
der Eltern zur Selbstsuche oder das zur Verfügung stellen einer
Adressdatei mit geeigneten Tagespflegepersonen reicht nicht aus (vgl.
Weiß, Kindertagespflege nach §§ 22, 23, 24 SGB VIII, 2007, S. 98).
 
Zu ergänzen ist in diesem Zusammenhang, dass die Vermittlung kraft
Vereinbarung auf geeignete Organisationen und Verbände (z.B.
Tagesmüttervereine) übertragen werden kann. Diese zum Teil auch
privatrechtlich organisierten Vermittlungsstellen treten dann an die
Stelle des Jugendamtes, so dass es für den Unfallversicherungsschutz auf
deren Vermittlung ankommt. 
 
Demnach sind Kinder in Tagespflegeverhältnissen, das ohne unmittelbare
oder mittelbare Beteiligung des Jugendamtes zustande gekommen ist, nicht
gesetzlich unfallversichert.
 
Ob die Tagespflegeperson bereits über eine Pflegeerlaubnis nach § 43
SGB VIII verfügt oder nicht ist ebenso irrelevant wie eine mögliche
öffentliche Förderung des Tagespflegeverhältnisses. Für weitere
Fragen stehe ich gerne zur Verfügung.
 
Mit freundlichen Grüßen 
Tobias Schlaeger 

Unfallkasse NRW
Bereich Grundsatz Rehabilitation und Entschädigung
St.-Franziskus-Straße 146
40470 Düsseldorf 
Tel.: 0211 - 90 24 144




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