[Rechtsfr.] Bund: FamFG

Alfred Oehlmann Alfred.Oehlmann at lwl.org
Di Nov 11 15:55:37 CET 2008


Sehr geehrte Damen und Herren, 

bekanntermaßen tritt zum 01.September 2009 das Gesetz über das
Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit in Kraft, welches das frühere FGG-Gesetz ablösen wird
und das komplizierte Verfahrensrecht umfassend reformiert. 

Die beigefügte Tabelle enthält einen Überblick darüber, wo im neuen
Gesetz jeweils das Jugendamt genannt ist und   wie der Gesetzgeber die
Einbeziehung des Jugendamtes begründet. Ferner ist ein Spalte für eigene
Anmerkungen enthalten. 

Bitte beachten Sie  § 114 FamFG. Danach können Beistände in
Unterhaltssachen künftig vor dem  Familiengericht  und beim OLG ohne
Anwalt tätig werden. 

Beachten Sie ferner § 162 FamFG. Danach kann das Jugendamt in
bestimmten Konstellationen wählen, ob es - wie schon nach altem Recht -
nur angehört wird oder ob es den formellen Status eines
Verfahrensbeteiligten mit allen Rechten und Pflichten bekommt. Was dies
im einzelnen für Auswirkungen hat, wird noch zu klären sein. 

Sie werden weitere Informationen zum FamFG erhalten. Einstweilen
verweise ich auf den Aufsatz von U. Peifer, Die Neuerungen im Bereich
des familienrechtlichen Verfahrens in:  Nachrichtendienst des Deutschen
Vereins, Oktober 2008, Seite 395 - 400. 

Mit freundlichen Grüßen 
Ihr 

Alfred Oehlmann-Austermann
LWL-Landesjugendamt 
Westfalen/Münster 
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