[Rechtsfr.] Mistra - Neufassung

Alfred Oehlmann Alfred.Oehlmann at lwl.org
Do Jul 10 14:42:15 CEST 2008


Werte Leserinnen und Leser, 

die sogenannte Anordnung über Mitteilung in Strafsachen ist neu gefasst
worden. Die neue Fassung wurde nunmehr im Justizministerialblatt
verkündet. Die Mistra regelt im Prinzip, was Staatsanwälte und
Strafgerichte wem wann mitteilen sollen und dürfen (im Zusammenhang mit
Ermittlungen- oder abgeschlossenen Strafverfahren). Der Mistra ist eine
"Gliederung" vorangestellt, an der man sich orientieren kann.

Ich füge ferner noch einen Vermerk aus dem Jahr 2006 bei, der in die
Systematik der Mistra einführt. Achtung: Die dort genannten Ziffern der
Mistra können sich mit der Neufassung geändert haben. Der Vermerk stammt
aus dem Jahr 2006. 

Die dort gezogene Schlussfolgerung, dass trotz Mistra in der
Jugendhilfe nach wie vor nicht auf die Anforderungen von 
Führungszeugnissen ( § 72 a SGB VIII !) verzichtet werden kann, ist
allerdings nach wie vor aktuell. Diesbezüglich zitiere ich abschließend
aus einem Rundschreiben des Deutsche Landkreistages Nr. 121/2008, das
ebenfalls als Wortlaut - Abschrift beigefügt ist. 

Mit freundlichen Grüßen 
Ihr
Alfred Oehlmann
LWL-Landesjugendamt
Westfalen/Münster



Rundschreiben 121/2008 Deutscher Landkreistag
"Mit   dem   Bezugsrundschreiben  hatten  wir  die  Landesverbände  um 
eine
Einschätzung   der   bisherigen   Erfahrungen   mit  
jugendhilferelevanten
Mitteilungen  in Strafsachen gebeten, um ggf. Initiativen zu ergreifen,
das
Verfahren  nach  § 72 a mit der regelmäßigen Vorlage von
Führungszeugnissen
möglicherweise  zu  ersetzen. Die daraufhin eingegangenen Rückmeldungen
aus
Landesverbänden  wie  auch  aus  zahlreichen  Landkreisen  lassen sich
weit
überwiegend wie folgt zusammenfassen:

1.   Es gibt sehr wenige Mitteilungen in Strafsachen an Jugendämter.
2.   Eine Verbesserung des Kinderschutzes wird durch eine Erweiterung
der
Mitteilungen in Strafsachen auch auf Mitarbeiter freier Träger und die
entsprechenden Mitteilungen seitens der Staatsanwaltschaften gesehen.
3.   Bei erstmaliger Einstellung eines Mitarbeiters in entsprechende
Arbeitsbereiche der Jugendämter selbst oder eines freien
Jugendhilfeträgers
kann auf eine Vorlage des Führungszeugnisses weiterhin nicht
verzichtet
werden, da entsprechende Mitteilungen aufgrund von Strafsachen für die
Vergangenheit nicht erreicht werden können.
Die  Hauptgeschäftsstelle beabsichtigt, mit dieser Zielrichtung noch
einmal
an  die  beiden  zuständigen Bundesressorts (BMFSFJ und BMJ)
heranzutreten.
Einstweilen  bitten wir um Kenntnisnahme und bedanken uns für die
intensive
Unterstützung der Umfrage durch die Landesverbände.
In Vertretung                                                          
                
Freese   "                                                             
   
                                                                       
   








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