[Rechtsfr.] ]1666BGB_FGG_Kindeswohl_24042008_Text-Stand_19062008_.pdf

Alfred Oehlmann Alfred.Oehlmann at lwl.org
Fr Jul 11 15:11:19 CEST 2008


LWL-LJA Rechtsfragen Newsletter Nr. 25/2008 
vom 11.07.2008

Werte Leserinnen und Leser,

im Bundesgesetzblatt wurde heute das Gesetz zur Erleichterung
familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls
beschlossen (siehe Ankündigung im Newsletter vom 19.06.2008). Aufgrund
der Regelung in Artikel 4 tritt das Gesetz damit ab morgen
(12.Juli.2008) in Kraft. Wegen der Praxisrelevanz wird Ihnen der Auszug
unmittelbar mit übermittelt. Sie werden spätestens in der
30.Kalenderwoche (21.-25.Juli 08) hierzu weitere Praxismaterialien
(Einarbeitung der Gesetzeänderungen als Lesetext, Gesetzesbegründung,
Stellungnahmen) erhalten. 

Bekanntermaßen wurde  das  "Gesetz zur Erleichterung
familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls" am
24.04.2008 vom Bundestag beschlossen. Der Bundesrat hatte in seiner
Sitzung vom 23.05.2008 keine Einwendungen dagegen erhoben. 

Mit dem Ziel der Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei
Kindeswohlgefährdung wurden vom Bundestag beschlossen: 

Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuches  

§ 1631b BGB  (mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung von
Kindern = Minderjährigen), 
§ 1666   BGB (Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls)
§ 1683   BGB (u.a.; Anzeigepflicht bei Eheschließung und Pflicht zur
Vermögensaufstellung fällt weg)
§ 1696  BGB (Abänderung und Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen)

Änderungen der Verfahrensrechts (FGG -Gesetz über Angelegenheiten der
Freiwilligen Gerichtsbarkeit)

§ 50a FGG (Persönliche Anhörung der Eltern im Sorgeverfahren)
§ 52   FGG (Hinwirken auf Einvernehmen, Aussetzung, einstweilige 
Anordnung)
§ 70e FGG (Erweiterung der Sachverständigenberufe bei geplanter
geschlossener Unterbringung von Kindern)

Neue Regelungen  im Verfahrensrecht

§ 50e FGG (Vorrang- und Beschleunigungsgebot u.a.bei Verfahren wegen
Kindeswohlgefährdung und Umgang)
§ 50f  FGG (Eigene Regelung zur Erörterung im Rahmen von Verfahren
wegen. Kindeswohlgefährdung).

Im gleiche Bundesgesetzblatt wurde übrigens das Gesetz zur
Erleichterung der nachträglichen Sicherungsverwahrung bei Verurteilungen
nach Jugendstrafrecht verkündet (Blatt 1212)


Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Alfred Oehlmann
LWL-Landesjugendamt
Westfalen/Münster 






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