[Rechtsfr.] Minderjähriger haftet für Feuerwehrkosten
Alfred Oehlmann
Alfred.Oehlmann at lwl.org
Di Jun 10 09:05:46 CEST 2008
Werte Leserinnen und Leser
Das OVG Rheinland-Pfalz hat am 21.05.2008 entschieden, dass ein
Minderjähriger, der grob fahrlässig den Brand in einer Feldscheune
verursacht hat, zu den Kosten für den Einsatz der Feuerwehr herangezogen
werden kann. Auch wenn es jeweils auf eine Beurteilung im Einzelfall
ankommt, sollte insbesondere Jugendlichen verdeutlicht werden, dass Ihr
Handeln - unabhängig von einer strafrechtlichen Bewertung - erhebliche
finanzielle Auswirkungen haben kann. Soweit der Jugendliche unter
institutioneller Betreuung steht (und bei ihm ggf. nichts zu holen ist)
stellt sich zusätzlich die Frage einer evtl. Aufsichtspflichtverletzung.
Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Ein im Tatzeitpunkt 14-jähriger Jugendlicher warf in einer Scheune, in
der u.a. Stroh gelagert wurde, eine glimmende Zigarette weg, ohne sie
"auszutreten". Das Gebäude geriet in Brand. Der Minderjährige wurde zur
Zahlung der durch die Löschung entstandenen Feuerwehrkosten i.H.v. rund
10.000 € herangezogen. Die hiergegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg.
Das OVG Rheinland-Pfalz hat den Antrag auf Zulassung der Berufung
abgelehnt.
Der Jugendliche sei zum Ersatz der Einsatzkosten verpflichtet, weil er
den Brand grob fahrlässig verursacht hat. Auch bei Berücksichtigung
einer verzögerten Entwicklung des Minderjährigen von mindestens zwei
Jahren habe bei ihm eine Einsichtsfähigkeit in die Gefahrenlage
bestanden. Denn auch ein 11- bis 12-Jähriger müsse wissen, dass eine
glühende Zigarette zu einem Brand führen kann und deshalb ein
unbedachtes Wegwerfen der Zigarette – zumal an einer Lagerstätte für
Stroh – zu unterlassen ist.
Gericht/Institution: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Erscheinungsdatum: 09.06.2008
Entscheidungsdatum: 21.05.2008
Aktenzeichen: 7 A 10183/08.OVG
Quelle: Juris
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Alfred Oehlmann-Austermann
LWL-Landesjugendamt
Westfalen/Münster
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