[Rechtsfr.] Unterhaltsrecht kommt - ein Gewinn für die Kinder und Jugendlichen

Alfred Oehlmann Alfred.Oehlmann at lwl.org
Di Nov 6 17:29:50 CET 2007


Sehr geehrte Leserinnen und Leser, 

wie Sie vielleicht  der Presse entnommen haben, haben die Politiker der
Regierungskoalition nun die noch offenen Streitpunkte bei der Reform des
Unterhaltsrechts beigelegt. Die nachfolgende Presseerklärung fasst m.E. 
die zentralen Punkte der Reform sehr gut zusammen.  Das Gesetz soll nun
(definitiv) zum  1. Januar in Kraft treten.

Ihr 
Alfred Oehlmann-Austermann
LWL-Landesjugendamt
Westfalen/Münster 

Presseerklärung, BMJ

Berlin, 5. November 2007


Zypries: Kinder sollen von neuem Unterhaltsrecht profitieren

Die Rechtspolitiker der Koalitionsfraktionen haben sich über die Reform
des Unterhaltsrechts verständigt, ein entsprechender Vorschlag liegt nun
dem Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages zur Beschlussfassung vor.
Das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts soll zum 1. Januar 2008 in
Kraft treten. 

*Mit dieser Reform gehen wir einen wichtigen Schritt hin zu einer
modernen Familienpolitik. Unsere Gesellschaft hat sich in den
vergangenen Jahren verändert. Wir haben eine hohe Scheidungsrate, die
Rollenverteilung innerhalb der Ehe hat sich gewandelt und neue
Familienformen entstehen. Mit der nun vereinbarten
Unterhaltsrechtsreform reagieren wir sensibel auf gesellschaftliche
Veränderungen. Das Unterhaltsrecht betrifft die Familien in
besonderem Maß. Es geht um das finanzielle Einstehen füreinander, die
Solidarität zwischen Eltern und Kindern und die Übernahme von
Verantwortung zwischen den Ehegatten und unverheirateten Elternteilen,
erklärte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries in Berlin. 

Von dem neuen Unterhaltsrecht profitieren in erster Linie die Kinder.
Sie sind bei einer Trennung ihrer Eltern besonders schutzbedürftig.
Deshalb sollen sie künftig beim Unterhalt an erster Stelle stehen. *Ist
nicht genügend Geld vorhanden, sollen Kinder Vorrang vor allen anderen
Unterhaltsberechtigten haben. Damit wird der Unterhalt minderjähriger
Kinder sehr viel häufiger auch tatsächlich geleistet werden. Diese
Regelung wird außerdem durch eine Übergangsregelung flankiert, die den
Mindestunterhalt so festschreibt, dass er in keinem Fall sinkt, betonte
Brigitte Zypries. 

Bei der Dauer des Betreuungsunterhalts sollen Mütter und Väter, die ihr
Kind betreuen, gleich behandelt werden - unabhängig davon, ob sie
verheiratet waren oder nicht. Betreuungsunterhalt ist während der ersten
drei Lebensjahre des Kindes zu zahlen. Eine Verlängerung ist möglich,
wenn das der Billigkeit entspricht. Maßgeblich dafür sollen in erster
Linie die Belange des Kindes sein. Zusätzlich soll die Möglichkeit
geschaffen werden, den Betreuungsunterhalt aus Gründen der nachehelichen
Solidarität zu verlängern. Damit wird das Vertrauen geschützt, das in
einer Ehe aufgrund der Rollenverteilung und der Ausgestaltung der
Kinderbetreuung entstanden ist. 

Mit der Reform soll zudem die nacheheliche Eigenverantwortung gestärkt
werden. Eine Lebensstandardgarantie wird es dann nicht mehr geben. Wo
keine ehebedingten Nachteile fortwirken, soll der Unterhalt zeitlich und
der Höhe nach begrenzt werden. 

Das Gesetz zur Reform des Unterhaltsrechts wurde bereits im April 2006
durch das Bundeskabinett beschlossen und seit Juni 2006 im Deutschen
Bundestag beraten. Die im Mai 2007 verkündete Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts zur gleichen zeitlichen Dauer des
Betreuungsunterhalts für geschiedene und nicht verheiratete, betreuende
Elternteile (Az. 1 BvL 9/04) führte dazu, dass die Verabschiedung des
Gesetzes verschoben werden musste. Die Regierungskoalition hat mit der
heute erzielten Einigung die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts
umgesetzt. 

Zum Inhalt der Reform im Einzelnen: 

1. Förderung des Kindeswohls 

Im Vordergrund steht die Förderung des Wohls der Kinder. Vorgesehen
ist: 

eine Änderung der Rangfolge im Unterhaltsrecht, 
eine Besserstellung nicht verheirateter Mütter und Väter, die Kinder
betreuen. 

a) Geänderte Rangfolge 

Praktisch relevant wird der Rang eines Unterhaltsanspruchs im
Mangelfall. Nach heutiger Rechtslage muss sich das unterhaltsberechtigte
minderjährige Kind den ersten Rang mit geschiedenen und aktuellen
Ehegatten teilen. Innerhalb des ersten Rangs wird der erste Ehegatte in
bestimmten Fällen gegenüber dem zweiten Ehegatten privilegiert. Beide
Ehegatten werden wiederum gegenüber der nicht verheirateten Mutter (bzw.
Vater) bevorzugt. Diese befinden sich heute mit ihrem Unterhaltsanspruch
wegen der Kinderbetreuung im zweiten Rang.
Die künftige Rangfolge wird konsequent auf das Kindeswohl ausgerichtet
sein. Im Gegensatz zu Erwachsenen können Kinder nämlich nicht selbst für
ihren Unterhalt sorgen. 

Daher soll der Kindesunterhalt in Zukunft Vorrang vor allen anderen
Unterhaltsansprüchen haben. Damit kann die Zahl minderjähriger
Sozialhilfeempfänger reduziert werden. Die Unterhaltsansprüche von
Erwachsenen werden demgegenüber nachrangig befriedigt. Aber nicht jeder
erwachsene Unterhaltsberechtigte ist in gleicher Weise schutzbedürftig.
Auch hier ist das Kindeswohl das entscheidende Kriterium. Vorrang müssen
daher alle kinderbetreuenden Elternteile haben, und zwar unabhängig
davon, ob sie verheiratet sind oder waren, gemeinsam oder allein ein
Kind erziehen. Diese Personengruppe soll sich deshalb künftig im zweiten
Rang befinden. 

Konkret: Sowohl der erste als auch der zweite Ehegatte, der Kinder zu
betreuen hat, aber auch die nicht verheiratete Mutter (der nicht
verheiratete Vater) werden gleich behandelt, weil sie im Hinblick auf
die Kinder in der gleichen Situation sind. Ebenso schutzwürdig sind
Ehegatten bei langer Ehedauer, da hier über Jahre hinweg Vertrauen in
die eheliche Solidarität gewachsen ist. Dieses Vertrauen bedarf auch
nach der Scheidung, wenn die Kinder aus dem Haus sind, eines besonderen
Schutzes. Diese Ehegatten sollen sich deshalb künftig im zweiten Rang
befinden. Der geschiedene Ehegatte, der nur verhältnismäßig kurz
verheiratet war und keine Kinder betreut, ist demgegenüber weniger
schutzbedürftig. Er findet sich künftig im dritten Rang wieder. 

Beispiele:
Der nach 20 Jahren geschiedene Mann hat aus erster Ehe zwei Kinder.
Seine Frau hat zugunsten von Kinderbetreuung und Haushaltsführung auf
eine eigene Erwerbstätigkeit verzichtet. Die Kinder stehen kurz vor dem
Abitur und die geschiedene Frau findet nach der Scheidung keinen
Arbeitsplatz. Der Mann hat nach der Scheidung erneut geheiratet und mit
seiner zweiten Ehefrau zwei minderjährige Kinder. In diesem Fall werden
nach Abzug des sog. Selbstbehalts des Mannes zunächst die
Unterhaltsansprüche aller Kinder erfüllt. Falls dann noch Einkommen zur
Verfügung steht, müssen erste und zweite Ehefrau sich das Geld teilen.
Sie befinden sich beide im zweiten Rang. Die erste Ehefrau, weil die Ehe
von langer Dauer (20 Jahre) war und die zweite Ehefrau, weil sie die
gemeinsamen minderjährigen Kinder betreut. 

Anders wäre es, wenn die erste Ehe nur vier Jahre gedauert hat und
kinderlos geblieben ist, die Ehefrau aber gleichwohl keiner
Erwerbsarbeit nachgegangen ist und nun keinen Arbeitsplatz findet. Hier
würden wieder die Kinder (aus der zweiten Ehe) erstrangig bedient. Im
zweiten Rang befindet sich die kinderbetreuende zweite Ehefrau. Nur,
wenn nach Erfüllung ihres Unterhaltsanspruchs noch Geld verbleibt, wird
auch der Anspruch der ersten Ehefrau befriedigt. Das gleiche gilt für
die nichtverheiratete Mutter während der Zeit, in der sie
Betreuungsunterhalt erhält. Das in Artikel 6 Abs. 5 Grundgesetz
verankerte Gebot, nichtehelichen Kindern die gleichen
Entwicklungsbedingungen wie ehelichen Kindern zu schaffen, gebietet es,
den Betreuungsunterhalt für alle Kinder im gleichen Rang zu
berücksichtigen. 

Diese Beispiele verdeutlichen die klare Betonung des Kindeswohls und
die Bedeutung der nachehelichen Solidarität gerade bei langen Ehen. Die
Unterhaltsberechtigten, die *leer ausgehen oder nicht bedarfsdeckend
Unterhalt erhalten, haben - wie schon heute - bei Erfüllung der
sonstigen Voraussetzungen (ergänzend) Anspruch auf Sozialhilfe nach dem
Sozialgesetzbuch XII bzw. Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem
Sozialgesetzbuch II (Grundsicherung für Arbeitssuchende). 

b) Betreuungsunterhalt für eheliche und nichteheliche Kinder 

Die nicht verheiratete Mutter (der nicht verheiratete Vater) erhält
heute nach der Geburt des Kindes bis zu drei Jahre lang
Betreuungsunterhalt. Danach muss sie (er) wieder arbeiten gehen, wenn
dies nicht "grob unbillig" ist. Die geschiedene Mutter (bzw. der
geschiedene Vater) muss dagegen nach der ständigen Rechtsprechung
frühestens dann wieder erwerbstätig werden, wenn das Kind etwa acht
Jahre alt ist. 

Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 28.
Februar 2007 (Az. 1 BvL 9/04; u.a. FamRZ 2007, 965 = NJW 2007, 1735)
festgestellt, dass die nach derzeit noch geltendem Recht
unterschiedliche Dauer von Unterhaltsansprüchen für die Betreuung
ehelicher und nichtehelicher Kinder verfassungswidrig ist. Das
Bundesministerium der Justiz hat sich daher mit den Koalitionsfraktionen
darauf verständigt, die Dauer des Unterhaltsanspruchs, soweit er wegen
der Betreuung des Kindes geschuldet wird, gleich zu gestalten. 

Künftig haben alle Mütter und Väter, die ihr Kind betreuend, zunächst
für die Dauer von drei Jahren nach der Geburt des Kindes Anspruch auf
Betreuungsunterhalt. Dieser Betreuungsunterhalt ist im Einzelfall zu
verlängern, soweit und solange dies der Billigkeit entspricht.
Maßgeblich sind dabei die Belange des Kindes. Ab dem Alter von drei
Jahren sind - entsprechend dem Anspruch auf einen Kindergartenplatz -
auch die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu
berücksichtigen. Soweit diese eine mit den Belangen des Kindes
vereinbare Erwerbstätigkeit ermöglichen, ist der betreuende Elternteil
hierauf zu verweisen. Damit ist der Betreuungsunterhalt, der im
Interesse des Kindes geschuldet wird, einheitlich von gleicher Dauer. 

Darüber hinaus wird mit der Reform die Möglichkeit geschaffen, aus
Gründen der nachehelichen Solidarität im Einzelfall den
Betreuungsunterhalt für geschiedene Elternteile zusätzlich zu
verlängern. Diese Verlängerungsmöglichkeit rechtfertigt sich alleine
aus dem in der Ehe gewachsenen Vertrauen in die vereinbarte und
praktizierte Rollenverteilung und die gemeinsame Ausgestaltung der
Kinderbetreuung. 

2. Stärkung der nachehelichen Eigenverantwortung 

Das Unterhaltsrecht sieht schon jetzt in gewissem Umfang die
Möglichkeit vor, Unterhaltsansprüche zu befristen oder in der Höhe zu
beschränken. Diese Möglichkeiten werden von der Rechtsprechung aber nur
sehr zurückhaltend genutzt. Hinzu kommt, dass die Rechtsprechung relativ
hohe Anforderungen an die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit nach der
Scheidung stellt. Vor allem der Maßstab der "ehelichen
Lebensverhältnisse" macht den Wiedereinstieg in den erlernten Beruf
nicht immer attraktiv. Kurz: Der beim nachehelichen Unterhalt geltende
Grundsatz der Eigenverantwortung ist etwas in Vergessenheit geraten.
Dies belastet vor allem die Zweitfamilien und ist besonders bei kürzeren
Ehen kaum mehr vermittelbar. Umgekehrt ist ein Problem der
Eigenverantwortung, dass sich die Ehegatten beim vertraglichen
Unterhaltsverzicht häufig nicht "auf gleicher Augenhöhe"
gegenüberstehen. In vielen Fällen können sie zumindest die Folgen
eines Verzichts nicht genau abschätzen. Der Gesetzentwurf sieht deshalb
folgende Änderungen vor: 

Der Grundsatz der Eigenverantwortung wird ausdrücklich im Gesetz
verankert. Bei der Frage, ab welchem Alter der Kinder der betreuende
Ehegatte wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen muss, spielen die
tatsächlich bestehenden Kinderbetreuungsmöglichkeiten vor Ort eine
größere Rolle als bisher. 
Die Gerichte werden künftig mehr Möglichkeiten haben, den nachehelichen
Unterhalt zu befristen oder der Höhe nach zu begrenzen. 
Der in der Ehe erreichte Lebensstandard ist nicht mehr der
entscheidende, sondern nur noch einer von mehreren Maßstäben dafür, ob
eine Erwerbstätigkeit - und wenn ja, welche - nach der Scheidung wieder
aufgenommen werden muss. 
Ein vertraglicher Verzicht auf Unterhaltsansprüche ist nur noch
wirksam, wenn sichergestellt ist, dass beide Parteien über die im
Einzelfall weitreichenden Folgen umfassend aufgeklärt worden sind.
Unterhaltsvereinbarungen vor der Scheidung müssen deshalb notariell
beurkundet werden. 
Was bedeuten diese Änderungen konkret? 

Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit
Der das Kind betreuende Elternteil erhält von seinem geschiedenen
Ehegatten während der Zeit der Kinderbetreuung so lange den sog.
Betreuungsunterhalt, bis er durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit wieder
selbst für sich sorgen kann. Zu der Frage, ab wann ein kinderbetreuender
Ehegatte wieder erwerbstätig werden muss, gibt es eine gefestigte
Rechtsprechung. Danach kann dem Ehegatten, der ein Kind betreut,
unabhängig von den konkreten Kinderbetreuungsmöglichkeiten vor Ort,
eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden, bis das Kind etwa acht
Jahre alt ist. Ist das Kind zwischen acht und elf Jahre alt, kommt es
auf den konkreten Einzelfall an, ob eine Teilzeittätigkeit aufgenommen
werden muss. Bei einem elf- bis ca. fünfzehnjährigen Kind ist nach der
Rechtsprechung in der Regel eine Teilzeittätigkeit - wenn auch nicht
unbedingt eine Halbtagsstelle - zumutbar. Erst wenn das Kind ca. 16
Jahre alt ist, muss der kinderbetreuende Ehegatte eine
Vollzeitbeschäftigung aufnehmen. Diese von der Rechtsprechung
entwickelten Altersgrenzen für die Wiederaufnahme einer Berufstätigkeit
werden der heutigen Realität mit einer hohen Erwerbstätigenquote bei
Frauen und immer besseren Möglichkeiten der Kinderbetreuung nicht mehr
gerecht. 
Konkret: Ist eine Übermittagbetreuung in der Schule vorhanden, kann von
dem kinderbetreuenden Elternteil künftig durchaus früher als heute die
Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit erwartet werden, damit er
jedenfalls zum Teil selbst und eigenverantwortlich seinen Unterhalt
bestreiten kann. Auch zukünftig kommt es aber immer auf den Einzelfall
an, also darauf, ob das Kind einfach oder schwierig ist, ob es ständige
Hilfe bei den Schularbeiten braucht oder sie eigenständig erledigen
kann, ob der Hort nach der Schule problemlos zu erreichen ist u.s.w. 

Keine unbegrenzte Lebensstandardgarantie mehr
Während der Ehe schaffen sich die Ehegatten gemeinsam einen bestimmten
Lebensstandard. Mit welcher Rollenverteilung sie dies tun, ist allein
ihre Entscheidung. Der gemeinsam erarbeitete Lebensstandard ist deshalb
nach der Scheidung grundsätzlich der richtige Maßstab für die Höhe des
Unterhalts. Gerade bei Ehen, die nicht sehr lange gedauert haben, wird
eine unbegrenzte Lebensstandardgarantie heute aber allgemein nicht mehr
als angemessen empfunden. Hier sollen die Gerichte mehr
Gestaltungsspielraum erhalten, um Unterhaltsansprüche zu befristen oder
der Höhe nach zu begrenzen. Auch die Rückkehr in den erlernten und vor
der Ehe ausgeübten Beruf soll künftig eher zumutbar sein; dies selbst
dann, wenn damit ein geringerer Lebensstandard als in der Ehe verbunden
ist. Auch hier kommt es aber immer auf den Einzelfall an, insbesondere
auf die Dauer der Ehe, die Dauer der Kinderbetreuung und die
Rollenverteilung in der Ehe. 
3. Vereinfachung des Unterhaltsrechts 

Ein weiteres Ziel der Reform ist die Vereinfachung des
Unterhaltsrechts. Das gilt insbesondere für folgende Punkte: 

Das Kindesunterhaltsrecht wird vereinfacht durch die gesetzliche
Definition eines einheitlichen Mindestunterhalts für minderjährige
Kinder. Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder wird in Anlehnung an
den steuerlichen Freibetrag für das sächliche Existenzminimum
(Kinderfreibetrag) gesetzlich definiert; das Unterhaltsrecht wird
insoweit an das Steuer- und Sozialrecht angepasst. Damit entfällt die
Regelbetrag-Verordnung. Mit dem einheitlichen Mindestunterhalt wird
außerdem die bisherige Differenzierung bei den Unterhaltssätzen für
Kinder in den alten und neuen Bundesländern aufgehoben. 
Durch eine besondere Übergangsregelung wird zudem sichergestellt, dass
die heutigen Regelbeträge (West) durch den neuen Mindestunterhalt in
keinem Fall unterschritten werden. Mit der Übergangsregelung werden für
den Mindestunterhalt zunächst Beträge festgeschrieben, die insbesondere
in den neuen Bundesländern zu im Ausgangspunkt erhöhten
Unterhaltsbeträgen führen. 
Mit der Neuregelung der Kindergeldverrechnung wird eine klare,
sachgerechte und für die Bürgerinnen und Bürger gut verständliche
Regelung geschaffen, die steuer- und sozialrechtliche Vorgaben
berücksichtigt und die Rechtsanwendung erheblich vereinfacht. 
Die klare und verständliche Regelung der unterhaltsrechtlichen
Rangfolge erleichtert die Unterhaltsberechnung in einer Vielzahl von
Fällen. 
Fazit: Die vorgeschlagenen und nunmehr von den Regierungsfraktionen
vereinbarten Änderungen bringen im Interesse der Kinder mehr
Verteilungsgerechtigkeit im Mangelfall und führen zu mehr
Eigenverantwortung der Ehegatten nach der Ehe. Das Unterhaltsrecht muss
in besonderem Maße dem Einzelfall gerecht werden und ein über Jahre
gewachsenes Vertrauen in die nacheheliche Solidarität schützen. Die
neuen Vorschriften gelten zwar grundsätzlich auch für "Altfälle", dies
allerdings nur, wenn es den Betroffenen unter Berücksichtigung ihres
Vertrauens in die einmal getroffene Regelung zumutbar ist. 




Herausgegeben vom Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des
Bundesministeriums der Justiz
Verantwortlich: Eva Schmierer; Redaktion: Dr. Henning Plöger, Dr.
Isabel Jahn, Johannes Ferguson, Ulrich Staudigl
Mohrenstr. 37, 10117 Berlin
Telefon 01888 580-9030
Telefax 01888 580-9046
presse at bmj.bund.de


-------------- nächster Teil --------------
Ein Dateianhang mit HTML-Daten wurde abgetrennt...
URL: https://www.lwl.org/pipermail/rechtsfragen/attachments/20071106/878699e7/attachment.html 
-------------- nächster Teil --------------
Ein Dateianhang mit Binärdaten wurde abgetrennt...
Dateiname   : Unterhaltsrecht_2008_BMJ_Presseerklärung.doc
Dateityp    : application/msword
Dateigröße  : 62464 bytes
Beschreibung: nicht verfügbar
URL         : https://www.lwl.org/pipermail/rechtsfragen/attachments/20071106/878699e7/attachment.bin