[Rechtsfr.] Integrationshelfer/ Bundesverwaltungsgericht
Alfred Oehlmann
Alfred.Oehlmann at lwl.org
Di Nov 6 14:42:12 CET 2007
Sozialhilfe zur Ermöglichung der Teilnahme geistig behinderter Kinder
am integrativen Schulunterricht
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 26.10.2007 in zwei
Verfahren darüber entschieden, dass die Stadt Chemnitz verpflichtet ist,
die Kosten eines Integrationshelfers (Unterstützungsperson beim
Schulbesuch) für ein schulpflichtiges behindertes Kind - hier: für die
integrative Unterrichtung an einer Montessori-Grundschule bzw. an einer
Montessori-Mittelschule - zu übernehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits früher ausgesprochen, dass ein
Anspruch auf Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten eines
Integrationshelfers für den Besuch einer integrativ unterrichtenden
Grundschule, der das Kind schulrechtlich zugewiesen ist, besteht, obwohl
solche Kosten sonst nicht angefallen wären. In den vorliegenden
Verfahren war nunmehr weitergehend zu klären, ob individuelle
Integrationshilfekosten auch dann zu übernehmen sind, wenn
schulrechtlich Wahlfreiheit besteht und diese Kosten beim Besuch einer
Förderschule nicht anfielen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat einen solchen Anspruch bejaht. Nach
den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (§ 40 Abs. 1 Nr. 4 BSHG in
Verbindung mit § 12 Nr. 1 der Eingliederungshilfeverordnung) umfassen
die Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung Maßnahmen zugunsten
behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn sie erforderlich und geeignet
sind, den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu
ermöglichen oder zu erleichtern. Diese Voraussetzungen lagen nach
Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts vor, nachdem das Schulamt den
betroffenen Kindern bzw. ihren Eltern die Wahl zwischen einer
integrativen Unterrichtung an der Montessori-Schule und dem Besuch der
öffentlichen Förderschule überlassen hatte. Der Sozialhilfeträger
musste angesichts der dem Kind bzw. den Eltern eingeräumten Wahlfreiheit
deren Entscheidung für eine integrative Beschulung respektieren.
BVerwG 5 C 34.06 und 35.06 - Urteile vom 26. Oktober 2007
Die Urteile - die auch für die Jugendhilfe von Bedeutung sind, liegen
noch nicht im Wortlaut vor. Insofern kann zur Zeit nur auf den Text den
Presseerklärung verwiesen werden. Der vollständige Urteilstext müßte
spätestens Ende des Jahres zur Veröffentlichung vorliegen. Er kann
dann auch direkt auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichts
eingesehen werden (www. Bundesverwaltungsgericht.de).
Mit freundlichem Gruß
Alfred Oehlmann-Austermann
LWL-Landesjugendamt
Westfalen/Münster
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