[Rechtsfr.] NRW: UMF/UMA Fünftes Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes
Oehlmann, Alfred
Alfred.Oehlmann at lwl.org
Sa Jan 9 20:08:32 CET 2016
Werte Leserinnen und Leser,
Am 4. Dezember 2015 hat der Landtag NRW das Fünfte Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes beschlossen (GV.NRW, 2015, 832 ff), welches im Dezember 2015 nach Verkündung in Kraft getreten ist. Es enthält Regelungen zur landesweiten Verteilung der unbegleiteten ausländischen Minderjährigen innerhalb Nordrhein-Westfalens.
Das Gesetz regelt als u.a. die Einrichtung einer Landesstelle zur Durchführung der Verteilung im LVR-Landesjugendamt Rheinland. Die Landesstelle NRW ist für ganz Nordrhein-Westfalen zuständig.
Jedes Jugendamt ist jetzt zur Aufnahme von unbegleiteten ausländischen Minderjährigen verpflichtet, die ihm die Landesstelle NRW zuweist. Die Aufnahmequote jeder Kommune entspricht dem Anteil der Einwohnerzahl gemessen an der Gesamtbevölkerung. Auf die Aufnahmequote angerechnet werden die Zahlen bestehender Fallzuständigkeiten, sofern sie unbegleiteten ausländischen Minderjährigen und jungen Volljährigen gewährt werden.
Ab 2016 erstattet das Land im Rahmen der Kostenerstattung auch eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 3.100 Euro. Grundlage ist ein Mittelwert aus zwei Stichtagsmeldungen.
Das 5. AG KJHG finden Sie unter folgendem Link:
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=15372
Freundliche Grüße
Ihr
Alfred Oehlmann
LWL-Landesjugendamt
Westfalen/Münster
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