[Rechtsfr.] BVerwG: Grundsatzurteil zur Kostenerstattung/Verwaltungskosten

Alfred Oehlmann Alfred.Oehlmann at lwl.org
Mo Dez 21 16:30:46 CET 2009


Werte Leserinnen und Leser, 

lange Zeit war in verschiedenen Instanzen umstritten, ob ein
Jugendhilfeträger bestimmte Aufgaben auf freie Träger delegieren konnte 
(z.B. die Betreuung von Pflegepersonen nach § 37 Abs. 2 SGB VIII) und
die dadurch entstehenden Kosten dann im Rahmen der Kostenerstattung zu
erstatten waren. Diesbezüglich wurde die Auffassung vertreten, diese
Betreuungskosten des freien Trägers seien als "versteckte"
Verwaltungskosten nicht erstattungsfähig. 
 
Das Bundesverwaltungsgericht (Az. 5  C 16.08 , Urteil vom 22.10.2008) 
stellt nun klar, dass der öffentliche Träger der Jugendhilfe diese
Aufgabe delegieren und im Rahmen des Kostenerstattungsverfahrens auch
abrechnen darf. Gleichzeitig werden m.E. z.B. zur Übertragung von
Aufgaben interessante Aussagen gemacht (vgl. z.B. Seite 10, Randnummer
19), die über den Bereich der Kostenerstattung hinausgehen. 
 
Das Urteil wurde  mir freundlicherweise vom Kollegen Walther aus
Frankfurt zur Verfügung gestellt (Besten Dank!). Es wird sicherlich über
den Einzelfall hinaus weitere Auswirkungen auf die Jungendhilfe haben. 
 
Die offiziellen Leitsätze lauten wie folgt: 
 

BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009,  5 C 16.08 
1. Träger der öffentlichen Jugendhilfe können die Durchführung der
ihrer Zuständigkeit unterliegenden Beratung und Unterstützung der
Pflegeperson nach § 37 Abs. 2 SGB VIII im Wege der Auslagerung von
Dienstleistungen (sog. „Outsourcing“) auf Träger der freien Jugendhilfe
übertragen.
2. Aufgewendete Kosten im Sinne des § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind
die Ausgaben eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, die eindeutig
abgrenzbar einer bestimmten Jugendhilfemaßnahme individuell konkret
zugeordnet werden können.
3. Zu diesen Kosten gehört das aufgrund einer Vereinbarung an einen
Träger der freien Jugendhilfe für die Durchführung der Beratung und
Unterstützung der Pflegeperson nach § 37 Abs. 2 SGB VIII zu zahlende
Entgelt. Die Vereinbarung eines Pauschalbetrages steht der individuellen
Zuordnenbarkeit und damit der Erstattungsfähigkeit nicht grundsätzlich
entgegen.
Da ich nicht weiß, ob ich vor Weihnachten noch einen Newsletter
verschicke, wünsche ich Ihnen an dieser Stelle bereits schöne
Weihnachten, ein gutes - hoffentlich nicht zu hektischen Jahr 2010 - und
bedanke mich für Ihre positiven Rückmeldungen. 
Ihr 
Alfred Oehlmann-Austermann
LWL-Landesjugendamt 
Westfalen/Münster




Der LWL im Überblick:

Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) arbeitet als
Kommunalverband mit 13.000 Beschäftigten für die 8,5 Millionen Menschen
in der Region. Der LWL betreibt 35 Förderschulen, 19 Krankenhäuser, 17
Museen und ist einer der größten deutschen Hilfezahler für Menschen mit
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Behinderten- und Jugendhilfe, in der Psychiatrie und in der Kultur, die
sinnvollerweise westfalenweit wahrgenommen werden. Die neun kreisfreien
Städte und 18 Kreise in Westfalen-Lippe sind die Mitglieder des LWL. Sie
tragen und finanzieren den Landschaftsverband, den ein Parlament mit 100
Mitgliedern aus den Kommunen kontrolliert.

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