[Rechtsfr.] Vereinsrechtsreform
Alfred Oehlmann
Alfred.Oehlmann at lwl.org
Fr Sep 18 14:16:49 CEST 2009
Werte Leserinnen und Leser,
der Bundesrat hat heute einer Reform des Vereinsrechts zugestimmt.
Wesentlicher für Sie interessanter Punkt ist sicherlich die Beschränkung
der evtl. Haftung von ehrenamtlichen Vorständen auf die Fälle von
Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Die Pressemitteilung des BMJ ist beigefügt.
Der Bundesrat trifft heute noch Entscheidungen zu 55 weiteren
Vorhaben. Soweit ggf. noch etwas jugendhilferelevantes dabei ist, werden
Sie informiert.
Freundliche Grüße und beizeiten ein schönes Wochenende bzw. eine gute
Woche
Ihr
Alfred Oehlmann-Austermann
LWL-Landesjugendamt
Westfalen/Münster
Pressemeldung BMJ vom 18.09.2009:
Bundesrat billigt Vereinsrechtsreformen
"Der Bundesrat hat heute den Weg für Verbesserungen im Vereinsrecht
freigemacht. Ab jetzt gibt es eine Haftungsbegrenzung für ehrenamtlich
tätige Vereinsvorstände und elektronische Anmeldungen zum
Vereinsregister werden möglich.
"Mit den Neuregelungen verbessern wir die rechtlichen Rahmenbedingungen
für das Ehrenamt. Wir sorgen für eine angemessene Begrenzung der
zivilrechtlichen Haftung für ehrenamtliche Vereins- und
Stiftungsvorstände - sie werden künftig nur noch für Vorsatz und
grobe Fahrlässigkeit einstehen müssen. Zudem schaffen wir die
Möglichkeit, Anmeldungen zum Vereinsregister auf elektronischem Weg
zu erledigen. In den über 550.000 eingetragenen Vereinen in Deutschland
wird unschätzbar wichtige Arbeit für Sport, Kultur und Soziales
geleistet. Unser Ziel ist, das Engagement dieser Menschen, die sich
selbstlos für das Gemeinwesen einsetzen zu unterstützen und zu fördern.
Denn das bürgerschaftliche Engagement ist eine tragende Säule unserer
Gesellschaft", sagte Bundesjustizministerin Zypries in Berlin.
Zu den Vorhaben im Einzelnen:
a) Haftungsbegrenzung für Vereins- und Stiftungsvorstände
Das Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen
Vereinsvorständen beinhaltet angemessene Haftungserleichterungen für
Vereins- und Stiftungsvorstände, die unentgeltlich tätig sind oder für
ihre Tätigkeit ein geringfügiges Honorar von maximal 500 Euro im Jahr
erhalten. Diese Wertgrenze orientiert sich an dem Steuerfreibetrag für
Vereinsvorstände. So wird gewährleistet, dass Vereine und
Vorstandsmitglieder die vorgesehenen steuerrechtlichen Vergünstigungen
ohne negative haftungsrechtliche Folgen ausschöpfen können.
"Wer sich ehrenamtlich im Verein engagiert, darf nicht dem vollen
Haftungsrisiko ausgesetzt sein. Daher begrüße ich die Einführung einer
zivilrechtlichen Haftungsbegrenzung für ehrenamtlich tätige
Vereinsvorstände. Es freut mich, dass Bundestag und Bundesrat auch
die Vorschläge aufgegriffen haben, diese Haftungsbegrenzung auf
Vorstandsmitglieder auszuweiten, die als Anerkennung für ihre Tätigkeit
eine geringe steuerfreie Vergütung erhalten, und sie zudem auch auf die
Vorstände von Stiftungen zu erstrecken", unterstrich Zypries.
Die Reform sieht vor, dass Vorstandsmitglieder, die unentgeltlich tätig
sind oder lediglich eine Vergütung von höchstens 500 Euro im Jahr
erhalten, für ihre Vorstandstätigkeit nur noch bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit haften.
Beispiel: Um die Vereinskasse zu entlasten, organisiert der Vorstand
eines Tennisvereins für den Vereinsparkplatz einen Winterdienst durch
Vereinsmitglieder. Das für die Diensteinteilung zuständige
Vorstandsmitglied übersieht versehentlich eine E-Mail, mit der sich ein
für den Winterdienst vorgesehenes Vereinsmitglied krank meldet. Nach
ergiebigen Schneefällen in der Nacht fährt am 12. Februar 2009
vormittags ein Vereinsmitglied auf dem nicht geräumten Vereinsparkplatz
glättebedingt mit dem Auto gegen einen Zaunpfeiler. Da dem zuständigen
Vorstandsmitglied nur einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, haftet es
weder gegenüber dem Mitglied für den Schaden am Auto noch gegenüber dem
Verein für den Schaden am Zaun.
Schädigt das Vorstandsmitglied nicht den Verein oder dessen Mitglieder,
sondern Dritte, wird die Haftung gegenüber dem Dritten nicht beschränkt.
Allerdings hat der Verein das Vorstandsmitglied von der Haftung
gegenüber dem Dritten freizustellen, sofern das Vorstandsmitglied
nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.
Beispiel: Der Unfall auf dem Vereinsparkplatz betrifft nicht das Auto
eines Vereinsmitglieds, sondern den Lieferwagen eines vom Verein
beauftragten Handwerkers. Der Handwerker kann vom Vorstandsmitglied den
vollen Ersatz des ihm entstandenen Schadens fordern. Das
Vorstandsmitglied kann jedoch intern vom Verein verlangen, das dieser
dem Handwerker den Schadenersatz leistet.
Das Gesetz wird am Tag nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in
Kraft treten.
b) Elektronische Anmeldungen zum Vereinsregister
Mit dem Gesetz zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum
Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen werden die
noch notwendigen Voraussetzungen zur Zulassung elektronischer
Anmeldungen zu den Vereinsregistern geschaffen.
"Viele Vereinsregister werden in den Ländern bereits elektronisch
geführt. Jetzt haben wir die Voraussetzungen geschaffen, dass auch
alle Anmeldungen zum Vereinsregister elektronisch erfolgen können. Dabei
war mir wichtig, dass die elektronische Anmeldung keine Pflicht, sondern
eine zusätzliche Möglichkeit ist. So kann jeder Verein selbst
entscheiden, welche Form der Anmeldung für ihn die einfachste ist. Jetzt
ist es an den Ländern, die Reform mit Leben zu füllen ", sagte
Bundesjustizministerin Zypries.
Das Gesetz schafft zusammen mit der am 1. September 2009 in Kraft
getretenen FGG-Reform die bundesrechtlichen Voraussetzungen, damit die
Länder alle Anmeldungen zum Vereinsregister - von der Erstanmeldung
bis Anmeldung der Beendigung eines Vereins - auch durch elektronische
Erklärungen zulassen können. Anders als bei den Handels-,
Genossenschafts- und Partnerschaftsregistern bleiben beim
Vereinsregister aber weiterhin alle Anmeldungen auch in Papierform
möglich. Denn die Länder können die elektronische Anmeldung nur neben
der Anmeldung in Papierform vorsehen.
Neben den Vorschriften zur elektronischen Anmeldung enthält das Gesetz
weitere registerrechtliche Änderungen, die Anmeldungen und Eintragungen
erleichtern und den Informationswert des Vereinsregisters erhöhen. Zudem
werden einige überholte Vorschriften aus dem Vereinsrecht aufgehoben,
andere an die Rechtsentwicklung angepasst.
Das Gesetz wird am Tag nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in
Kraft treten. Ab diesem Zeitpunkt haben die Bundesländer dann die
Möglichkeit, elektronische Anmeldungen zum Vereinsregister
einzuführen".
Der LWL im Überblick:
Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) arbeitet als
Kommunalverband mit 13.000 Beschäftigten für die 8,5 Millionen Menschen
in der Region. Der LWL betreibt 35 Förderschulen, 19 Krankenhäuser, 17
Museen und ist einer der größten deutschen Hilfezahler für Menschen mit
Behinderung. Er erfüllt damit Aufgaben im sozialen Bereich, in der
Behinderten- und Jugendhilfe, in der Psychiatrie und in der Kultur, die
sinnvollerweise westfalenweit wahrgenommen werden. Die neun kreisfreien
Städte und 18 Kreise in Westfalen-Lippe sind die Mitglieder des LWL. Sie
tragen und finanzieren den Landschaftsverband, den ein Parlament mit 100
Mitgliedern aus den Kommunen kontrolliert.
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