[Rechtsfr.] Details zur Unerwünschten Telefonwerbund
Alfred Oehlmann
Alfred.Oehlmann at lwl.org
Mo Aug 3 17:41:45 CEST 2009
Werte Leserinnen und Leser
Anbei sind noch Details aus dem Mitteilung des BMJ zur unerwünschten
Telefonwerbung beigefügt. Verbessert wurden auch die
Widerrufsmöglichkeiten, auch bei Internetgeschäften. Gerade
Jugendliche dürfen "Opfer" solcher kostenpflichtiger Angebote im
Internet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Alfred Oehlmann-Austermann
LWL-Landesjugendamt
Westfalen/Münster
Berlin, 3. August 2009
Gesetz gegen unerlaubte Telefonwerbung in Kraft: Verbraucherschutz
verbessert
Am 4. August 2009 tritt das Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter
Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei
besonderen Vertriebsformen in Kraft. Das Gesetz verbietet Werbeanrufe
bei Verbrauchern, wenn diese nicht vorher ausdrücklich ihre Einwilligung
erklärt haben. Werbeanrufer dürfen ihre Telefonnummer nicht mehr
unterdrücken. Verstöße gegen diese Verbote können ab dem 4. August
2009 - anders als bisher - mit empfindlichen Geldbußen geahndet werden.
Zudem werden die Widerrufsrechte von Verbraucherinnen und Verbrauchern
bei telefonischen Vertragsschlüssen erweitert.
"Wir schützen Verbraucherinnen und Verbraucher wirksamer vor
unerlaubter Telefonwerbung. Bürgerinnen und Bürger können jetzt von den
Verbesserungen im Verbraucherschutz durch das Gesetz zur Bekämpfung
unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes
bei besonderen Vertriebsformen profitieren. Schwarzen Schafen in der
Branche drohen empfindliche Sanktionen, wenn sie Verbraucherinnen und
Verbraucher mit unerwünschten Anrufen behelligen und ein jeder kann sich
besser gegen untergeschobene Verträge wehren!" freut sich
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Telefonwerbung hatte sich in den letzten Jahren zu einem großen
Ärgernis entwickelt. Bürgerinnen und Bürger wurden mit Werbeanrufen
überhäuft und in vielen Fällen auch mit unseriösen Methoden zu
Verträgen überredet, die sie gar nicht haben wollten. Über die
bereits geltende Regelung, dass Telefonwerbung der Einwilligung der
Verbraucher bedarf, haben sich viele Firmen einfach hinweggesetzt.
Ein besserer Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher war geboten.
Dieser wird nunmehr mit dem Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter
Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei
besonderen Vertriebsformen erreicht.
Im Einzelnen sieht das neue Gesetz folgende Verbesserungen für die
Verbraucher vor:
Verstöße gegen das bestehende Verbot der unerlaubten Telefonwerbung
gegenüber Verbrauchern können künftig mit einer Geldbuße bis zu 50.000
Euro geahndet werden. Außerdem wird im Gesetz klargestellt, dass ein
Werbeanruf nur zulässig ist, wenn der Angerufene vorher ausdrücklich
erklärt hat, Werbeanrufe erhalten zu wollen. So wird verhindert, dass
sich Anrufer auf Zustimmungserklärungen berufen, die der Verbraucher in
einem völlig anderen Zusammenhang oder nachträglich erteilt hat.
Bei Werbeanrufen darf der Anrufer seine Rufnummer nicht mehr
unterdrücken, um seine Identität zu verschleiern. Viele unerwünschte
Werbeanrufe werden bislang nicht verfolgt, weil sich nicht feststellen
lässt, wer angerufen hat. Denn die Unternehmen machen in der Regel
von der Möglichkeit Gebrauch, ihre Rufnummer zu unterdrücken. Dies wird
nun durch das Telekommunikationsgesetz (TKG) verboten. Bei Verstößen
gegen das Verbot der Rufnummernunterdrückung droht eine Geldbuße bis zu
10.000 Euro.
Verbraucherinnen und Verbraucher bekommen mehr Möglichkeiten, Verträge
zu widerrufen, die sie am Telefon abgeschlossen haben. Verträge über die
Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten sowie über
Wett- und Lotterie-Dienstleistungen können künftig widerrufen werden so
wie es heute schon bei allen anderen Verträgen möglich ist, die
Verbraucher am Telefon abgeschlossen haben. In diesen Bereichen kommt es
besonders zu unerlaubter Telefonwerbung, um Verbraucher zu einem
Vertragsabschluss zu bewegen. Bislang gibt es hier kein Widerrufsrecht (§
312d Absatz 4 Nummer 3 und 4 BGB). Diese Ausnahmen werden beseitigt. Es
kommt für das Widerrufsrecht nicht darauf an, ob der Werbeanruf
unerlaubt war. Die Vorschrift ermöglicht einen Widerruf, aus welchen
Gründen auch immer.
Wenn der Verbraucher den Vertrag fristgerecht widerrufen hat, braucht
er ihn nicht zu erfüllen. Die Widerrufsfrist beträgt abhängig von den
Umständen des Einzelfalles - zwei Wochen oder einen Monat und beginnt
nicht, bevor der Verbraucher eine Belehrung über sein Widerrufsrecht in
Textform (etwa als E-Mail oder per Telefax) erhalten hat. Bei
unerlaubten Werbeanrufen beträgt die Frist regelmäßig einen Monat.
Der Schutz vor untergeschobenen Verträgen, einschließlich der so
genannten Kostenfallen im Internet, wird verbessert:
Wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht nicht in Textform belehrt
wurde, kann er Verträge über Dienstleistungen, die er am Telefon oder im
Internet abgeschlossen hat, künftig widerrufen. Bislang gibt es in
solchen Fällen kein Widerrufsrecht mehr, wenn der Unternehmer mit der
Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des
Verbrauchers begonnen oder der Verbraucher die Ausführung selbst
veranlasst hat. Unseriöse Unternehmer haben diese Regelung gezielt
ausgenutzt, um Verbrauchern am Telefon oder im Internet Verträge
unterzuschieben. Diesem Verhalten entzieht das Gesetz die Grundlage.
Widerruft der Verbraucher einen solchen Vertrag, muss er die bis dahin
vom Unternehmer erbrachte Leistung nur dann bezahlen, wenn er vor
Vertragsschluss auf diese Pflicht hingewiesen worden ist und er dennoch
zugestimmt hat, dass die Leistung vor Ende der Widerrufsfrist erbracht
wird. Das Unterschieben von Verträgen wird damit wirtschaftlich
uninteressant, weil Unternehmen auf eigenes Risiko leisten.
Beispiele:
Ein unseriöses Unternehmen bietet im Internet die Erstellung eines ganz
persönlichen Horoskops an. Nur aus dem Kleingedruckten ergibt sich, dass
dafür bezahlt werden muss; die Gestaltung der Webseite erweckt den
gegenteiligen Eindruck. Eine Belehrung über das Widerrufsrecht erfolgt
nicht. Deshalb gibt der Verbraucher auch ohne Bedenken seine
persönlichen Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum usw.) ein. Eine
Woche später erhält er eine Rechnung über 100 Euro. Erst jetzt wird ihm
klar, einen entgeltpflichtigen Vertrag geschlossen zu haben.
Künftig kann der Verbraucher seine Vertragserklärung noch solange
widerrufen, wie er nicht vollständig bezahlt hat. Wenn ihn das
Unternehmen vor Abgabe seiner Erklärung nicht darauf hingewiesen hat,
dass er bei einem Widerruf für die bis dahin erbrachte Leistung
Wertersatz zahlen muss, kann das Unternehmen nichts von ihm fordern.
oder
Ein Verbraucher wird von seinem Telefonanbieter angerufen und
überredet, einen vermeintlich günstigeren Tarif mit einer Laufzeit
von einem Jahr zu vereinbaren. Weder während des Telefonats noch später
belehrt der Telefonanbieter den Verbraucher über sein Widerrufsrecht und
über die Verpflichtung, im Falle des Widerrufs für bis dahin erbrachte
Leistungen Wertersatz zahlen zu müssen. Der Verbraucher nutzt sein
Telefon wie gewohnt weiter, stellt aber erst anhand der nächsten drei
Monatsrechnungen fest, dass der vermeintlich günstigere Tarif
tatsächlich teurer ist. Nach der Neuregelung kann der Verbraucher
dann seine Vertragserklärung noch widerrufen.
Außerdem bedarf die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses oder die
Vollmacht dazu im Fall des Anbieterwechsels zukünftig der Textform, wenn
der neue Anbieter gegenüber dem bisherigen Vertragspartner des
Verbrauchers auftritt. Hierdurch wird verhindert, dass ein neuer
Anbieter den Vertrag des Verbrauchers mit seinem bisherigen Anbieter
ohne entsprechenden Auftrag des Verbrauchers kündigt. Hierzu ist es
durch unseriöse Anbieter von Telefondienstleistungen häufiger gekommen.
Beispiel: Ein Telefonanbieter überredet einen Verbraucher am Telefon zu
einem Anbieterwechsel ("Sie sparen viel Geld und müssen sich um nichts
kümmern"). Bisher konnte das anrufende Unternehmen gegenüber dem
bisherigen Anbieter ohne weiteres die Abwicklung übernehmen. Künftig
bedarf die Kündigung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Verbraucher
und seinem bisherigen Telefonanbieter der Textform (etwa E-Mail,
Telefax). Der neue Anbieter kann also nur dann auf das bestehende
Vertragsverhältnis Einfluss nehmen, wenn er ein solches "Schriftstück"
des Verbrauchers vorlegen kann. Den neuen Vertrag kann der nicht über
sein Widerrufsrecht belehrte Verbraucher zukünftig auch dann noch
widerrufen, wenn er bereits über den neuen Anbieter telefoniert hat (s.
o.).
Nähere Informationen zum Thema sind auf der Internetseite des
Bundesministeriums der Justiz unter www.bmj.bund.de/cold-calling
erhältlich.
Der LWL im Überblick:
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in der Region. Der LWL betreibt 35 Förderschulen, 19 Krankenhäuser, 17
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Behinderten- und Jugendhilfe, in der Psychiatrie und in der Kultur, die
sinnvollerweise westfalenweit wahrgenommen werden. Die neun kreisfreien
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