[Rechtsfr.] Kindertagespflege - § 23 Abs.2 SGB Ziffer 3 und 4 VIII Erstattung

Alfred Oehlmann Alfred.Oehlmann at lwl.org
Mi Apr 29 16:02:50 CEST 2009


Sehr geehrte Damen und Herren, 
werte Leserinnen und Leser,

mit dem KiföG änderte/ergänzte der Bundesgesetzgeber auch den § 23 Abs.
2 SGB VIII. Nunmehr sind der Kindertagespflegeperson mit der laufenden
Geldleistung für Ihre Tätigkeit auch die nachgewiesenen Aufwendungen zu
einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung hälftig zu erstatten
(§ 23 Abs. 2 Ziffer 4 SGB VIII). Gleiches galt schon bislang für die
Beiträge zu einer Unfallversicherung und einer angemessenen
Alterssicherung der Tagespflegeperson (§ 23 Abs. 2 Ziffer 3 SGB VIII).
Durch die seit dem 1.1.2009 bestehende Versteuerung auch von aus
öffentlich gezahlten Geldern für Kindertagespflegepersonen
unterliegen diese allerdings ab einem Gewinn von 400 Euro ab 2009 der
gesetzlichen Rentenversicherungspflicht.

Zu der gesamten Problematik wird nochmals auf die Broschüre "Was
bleibt?!" verwiesen, die u.a. auf der folgenden Internetseite herunter
geladen und ausgedruckt  werden kann: 

http://www.der-paritaetische.de/uploads/tx_pdforder/tagesmuetter_web.pdf


Ferner bekommen Sie Informationen über die Kindertagespflege u.a.
natürlich auf den Internetseite des Bundesfamilienministeriums:


http://www.handbuch-kindertagespflege.de/ 

http://www.handbuch-kindertagespflege.de/bmfsfj/generator/Publikationen/kindertagespflege/3-Wissenswertes-fuer-tagesmuetter/3-7-sozialversicherungspflicht-fuer-tagesmuetter.html


Zumindest frühere Beispiele zu Fragen der Sozialversicherung von
Kindertagespflegepersonen ab 2009 gingen u.a. oft  von einer nicht
bestehenden Sozialversicherungspflicht aus (z.B. wegen weiter
bestehender Familienversicherung in der Krankenversicherung oder wegen
Unterschreitens  des rentenversicherungspflichtigen Gewinns von 400 Euro
im Monats). Als sonstige Beispiele wurden dann meist  Zahlungen aufgrund
eines Mindestbeitrages genannt. Die Realität  - die kann man jetzt schon
sagen -  erweist sich allerdings als deutlich vielfältiger.

Die übersandte Veröffentlichung beschäftigt sich mit der Frage der
Angemessenheit verschiedener Beiträge und benennt dabei zahlreiche
mögliche Varianten.

Hierzu wird Ihnen folgendes Dokument übermittelt: 

"Arbeitsergebnisse  der Ad-hoc Arbeitsgruppe des AK Kindertagespflege
Westfalen-Lippe zur Auseinandersetzung mit der Frage der Angemessenheit
der Erstattung von Aufwendungen für Alterssicherung, Kranken- und
Pflegeversicherung nach § 23 Abs. 2 Ziffer 3 und 4 des SGB VIII (KJHG)
an Kindertagespflegepersonen"
vom April 2009

Ich bedanke mich  ausdrücklich bei allen  Beteiligten für die Mitarbeit
in der Arbeitsgruppe und bei Mitarbeitern der Deutschen
Rentenversicherung Westfalen und der AOK Westfalen-Lippe  für wichtige
Hinweise/Klarstellungen. 

Soweit Sie sachliche  Fehler erkennen sollten, sind wir für Hinweise
natürlich dankbar.

Mit freundlichen Grüßen 
i.A.
gez. 
Alfred Oehlmann-Austermann
LWL-Landesjugendamt 
Westfalen/Münster 

Anlage: PDF Dokument

Inhalte: Seite

A. 

Erstattung von Beiträgen zu einer angemessenen Rentenversicherung 
ab dem 1.1.2009 nach § 23 Abs. 2 Ziffer 3 SGB VIII 4

I. Gruppe: unter 400 Euro Gewinn = nicht gesRV 4
II.Gruppe: Gewinn über 400 Euro (= rentenversicherungspflichtig 
als Selbstständige) 5
III. Sondergruppe: „Jungselbstständige 5
IV. Gruppe: Öffentlich und privat  finanzierte  Kindertagebetreuung 6
V. Gruppe: Zu hohe/zu niedrige Beiträge in der DRV / Handhabung in  der
Juhi. 7
VI. Gruppe: Urlaub/Kranke/Kurzunterbrecher 7
VII.Zahlungsweise 8
VIII. Gruppe: Kinderfrauen 8
IX. Steuerliche Berücksichtigung/Gestaltungsmöglichkeiten  9 
X. Weiteres/ Ausblick 9 

B:

I.Erstattung von angemessenen Beiträgen zu einer gesetzlichen  
Krankenversicherung der Kindertagespflegepersonen nach § 23 
Abs. 2  Ziffer 4 SGB VIII.10

1. Welcher Beitrag zur GKV  ist angemessen? 10
2. Pflegeversicherung 12
3. Sonstige Krankenversicherung 12
3.1400  Euro Job und freiwillige KV in der gesetzlichen
Krankenversicherung 12
3.2 Sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, Alg II
Bezug und Beitragspflicht wegen Einnahmen aus der Kindertagespflege?12
4.Sonderfall: Ehemann ist privat versichert, Ehefrau ist als
Kindertagespflegeperson in der gesetzlichen Krankenversicherung
freiwillig versichert 12

II. Private Krankenversicherung 14

II.1 Beihilfeberechtigte als Unterfall der privaten
Krankenversicherung? 15 

C.  

Kinder aus mehreren Jugendämtern bei einer Kindertagespflegeperson 15

Anlage
 
 














Der LWL im Überblick:

Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) arbeitet als
Kommunalverband mit 13.000 Beschäftigten für die 8,5 Millionen Menschen
in der Region. Der LWL betreibt 35 Förderschulen, 19 Krankenhäuser, 17
Museen und ist einer der größten deutschen Hilfezahler für Menschen mit
Behinderung. Er erfüllt damit Aufgaben im sozialen Bereich, in der
Behinderten- und Jugendhilfe, in der Psychiatrie und in der Kultur, die
sinnvollerweise westfalenweit wahrgenommen werden. Die neun kreisfreien
Städte und 18 Kreise in Westfalen-Lippe sind die Mitglieder des LWL. Sie
tragen und finanzieren den Landschaftsverband, den ein Parlament mit 100
Mitgliedern aus den Kommunen kontrolliert.

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Dateityp    : application/pdf
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