[Rechtsfr.] Erweitertes Führungszeugnis in der Jugendhilfe

Alfred Oehlmann Alfred.Oehlmann at lwl.org
Do Mär 26 16:00:36 CET 2009


Erweitertes Führungszeugnis beim Umgang mit Kindern


Gesetzentwurf von der Bundesregierung beschlossen/ Stellungnahme des
Bundesrats nur in geringem Umfang  berücksichtigt/ Bundestag muss nun
entscheiden

Berlin:  Wer beruflich oder ehrenamtlich mit Kindern oder Jugendlichen
zu tun hat oder zu tun haben wird, soll künftig verpflichtet werden, dem
Arbeitgeber ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen. Aus diesem
Grund, muss das Bundeszentralregister geändert werden. Dies sieht ein
Gesetzentwurf der Bundesregierung (16/12427) vor, über den ich schon
berichtet hatte.  Sie weist darauf hin, dass Verurteilungen zu niedrigen
Strafen und bestimmte Verurteilungen von Jugendlichen und
Heranwachsenden, bei denen keine negative Bewährungsprognose bestehe,
nicht in ein Führungszeugnis aufgenommen würden. Das
Bundeszentralregister müsse aber in die Lage versetzt werden, bei
bestimmten Taten, insbesondere bei Sexualdelikten, Auskunft zu
erteilen.

Der Bundesrat moniert, dass die Regierung einerseits den Kreis der
Personen, denen ein erweitertes Führungszeugnis erteilte würde,
beschränken wolle, aber diesen Personenkreis nicht exakt abgrenzen
könne. Dies führe zu Auslegungsschwierigkeiten und möglichen
Schutzlücken. Die Länderkammer ist weiterhin der Überzeugung, dass
der Entwurf der Regierung zu starkes Gewicht auf das Interesse an der
Resozialisierung des Verurteilten lege. Dies gehe zu Lasten desjenigen,
der im Interesse des Kinder- und Jugendschutzes bei der Besetzung einer
Stelle tätig werden will. Er halte deswegen an seinem Gesetzentwurf
fest. Die Regierung teilt die Kritik der Länderkammer nicht und bringt
den Gesetzentwurf nunmehr in den Bundestag ein. Auch sollen die
Jugendämter  in Fällen von Kindeswohlgefährdung kein zusätzliches
Antragsrecht bekommen. 

Sie werden über den Fortgang unterrichtet. Beachten Sie bitte den
erweiterten Kreis der Personen, für den ein solches erweitertes
Führungszeugnis laut Entwurf angefordert werden können soll. 

Mit freundlichen Grüßen
Ihr 
Alfred Oehlmann-Austermann
LWL-Landesjugendamt 
Westfalen/Münster 




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