[Rechtsfr.] Krankenversicherung - Nichtzahlung und Familienversicherte (z.B.Kinder)
Alfred Oehlmann
Alfred.Oehlmann at lwl.org
Mo Mär 16 17:11:15 CET 2009
Mitversicherte Familienmitglieder behalten vollen Leistungsanspruch
Klarstellung in Antwort der Bundesregierung
Sehr geehrte Leserinnen und Leser,
da die Konstellation der Nichtzahlung der Beiträge zur Krankenkasse
auch für die Zielgruppe der Jugendhilfe vorkommen kann (und dies
Auswirkungen auf die Kinder - und Jugendlichen und die Jugendämter - §
40 SGB VIII - haben kann) leite ich Ihnen die folgende Information zu.
Die Antwort der Bundesregierung ist angehängt und darum geht es::
Wenn der Leistungsanspruch in der gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV) wegen fehlender Beitragszahlungen eines Versicherten ruht, gilt
dies nach Auffassung der Bundesregierung nicht auch für mitversicherte
Familienmitglieder. Dies geht aus der Antwort der Regierung (16/12103)
auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (16/12008) hervor.
Darin verweist die Regierung darauf, dass seit dem 1. April 2007
niemandem mehr der Versichertenschutz entzogen werden könne, "auch nicht
im Falle von Beitragsrückständen". Um zu verhindern, dass die
Solidargemeinschaft der Versicherten von Einzelnen ausgenutzt wird,
müsse "das Nichtbezahlen von Beiträgen trotz grundsätzlicher
Zahlungsfähigkeit eines Mitgliedes jedoch angemessen sanktioniert
werden". Deshalb ruhe der Leistungsanspruch in der GKV für nicht
hilfebedürftige Versicherte, die mit einem Betrag in Höhe von
Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung
nicht zahlen. Dabei sei die Regelung auch "durch weitreichende Ausnahmen
insbesondere bei akuter Behandlungsbedürftigkeit in hohem Maße sozial
abgefedert".
Wie die Regierung weiter erläutert, ging sie zunächst davon aus, dass
sich das "Ruhen" der Leistungsansprüche des Mitglieds auch auf die
seiner mitversicherten Familienangehörigen erstreckt. Die entsprechende
Vorschrift stelle jedoch auf Versicherte ab, die mit ihren Beiträgen im
Rückstand sind. "Familienangehörige trifft keine Beitragspflicht, mithin
können sie auch nicht mit ihren Beiträgen im Rückstand sein. Deshalb
haben mitversicherte Familienangehörige auch im Falle von
Beitragsrückständen des Mitglieds, von dem sie ihre Versicherung
ableiten, einen vollen Leistungsanspruch in der gesetzlichen
Krankenversicherung", stellt die Bundesregierung nun klar.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Alfred Oehlmann-Austermann
LWL-Landesjugendamt
Westfalen/Münster
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