[Rechtsfr.] 1666BGB_FGG_Kindeswohl_24042008_Text-Stand_19062008_.pdf
Alfred Oehlmann
Alfred.Oehlmann at lwl.org
Do Jun 19 12:48:17 CEST 2008
Werte Leserinnen und Leser,
bekanntermaßen wurde das "Gesetz zur Erleichterung
familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls" am
24.04.2008 vom Bundestag beschlossen. Der Bundesrat hat in seiner
Sitzung vom 23.05.2008 keine Einwendungen dagegen erhoben. Das Gesetz
tritt ein Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft, nachdem
es die Fachministerinnen, die Bundeskanzlerin und der Bundespräsident
unterzeichnet haben.
Nach Auskunft des Bundespräsidialamtes vom 19.06.2008 wurde das Gesetz
dem Bundespräsidenten noch nicht zur Unterzeichnung zugeleitet.
Da das Gesetz jedoch durchaus praxisrelevant ist, hat der Unterzeichner
den sich aus dem Gesetzesbeschluss ergebenden Neutext erstellt, der
Ihnen hiermit vorab zugeleitet wird. Da die amtliche Fassung noch nicht
vorliegt, müssen Sie diese Vorabversion später mit der endgültigen
Version im Bundesgesetzblatt vergleichen. Weitergehendes Material
(Gesetzesbegründung, Literatur, Anmerkungen) zum Gesetz wird Ihnen in
Kürze zugeleitet.
Mit dem Ziel der Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei
Kindeswohlgefährdung wurden vom Bundestag beschlossen:
Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuches
§ 1631b BGB (mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung von
Kindern = Minderjährigen),
§ 1666 BGB (Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls)
§ 1683 BGB (u.a.; Anzeigepflicht bei Eheschließung und Pflicht zur
Vermögensaufstellung fällt weg)
§ 1696 BGB (Abänderung und Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen)
Änderungen der Verfahrensrechts (FGG -Gesetz über Angelegenheiten der
Freiwilligen Gerichtsbarkeit)
§ 50a FGG (Persönliche Anhörung der Eltern im Sorgeverfahren)
§ 52 FGG (Hinwirken auf Einvernehmen, Aussetzung, einstweilige
Anordnung)
§ 70e FGG (Erweiterung der Sachverständigenberufe bei geplanter
geschlossener Unterbringung von Kindern)
Neue Regelungen im Verfahrensrecht
§ 50e FGG (Vorrang- und Beschleunigungsgebot u.a.bei Verfahren wegen
Kindeswohlgefährdung und Umgang)
§ 50f FGG (Eigene Regelung zur Erörterung im Rahmen von Verfahren
wegen. Kindeswohlgefährdung).
Selbstverständlich werden Sie über den weiteren Stand hinsichtlich der
Verkündung informiert. Dies gilt auch für den Fall, dass es doch noch
irgendwo "haken" sollte. Die sogenannte elektronisch Vorabfassung der
beschlossenen Änderungen finden sie hier
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/089/1608914.pdf
In der Anlage zur Mail - pdf Dokument - sind die Änderungen schon in
den Text eingearbeitet.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Alfred Oehlmann
LWL-Landesjugendamt
Westfalen/Münster
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