[Rechtsfr.] Verteilung der Geldbußen_Richterreaktion

Alfred Oehlmann Alfred.Oehlmann at lwl.org
Mo Mai 5 10:28:46 CEST 2008


Werte Leserinnen und Leser,

jährlich werden in NRW in Straf- und Bußgeldverfahren Auflagen erteilt, nach denen die Beschuldigten Gelder z.B. an gemeinnützige Einrichtungen zahlen sollen. An der bestehenden Praxis hatte der Landesrechnungshof offensichtlich Kritik geübt. Hiergegen verwahrt sich die Deutsche Richterbund mit der beigefügten Erklärung (siehe Anlage: Geldbußen_LRH_).

Für zahlreiche kleinere Vereine sind diese Mittel zum Teil die einzige Möglichkeit, geforderte "Eigenmittel" nachzuweisen bzw. Finanzierungslücken zu schließen. Bestimmte Institutionen sind auf diese Mittel angewiesen. 

Erst vor kurzem sind die Richtlinien in Straf- und Bußgeldverfahren zu diesem Punkt konkretisiert worden (siehe Anlage RiStBV; Ziffer 93 Abs.5 RiStBV)

Mit freundlichen Grüßen
Ihr Alfred Oehlmann-Austermann
LWL-Landesjugendamt
Westfalen/Münster


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