[Rechtsfragen] WirtschaftlicheJuhi/Unterhalt/SenkungSelbstbehalt/§ 94 Abs.3 SGB VIII
Alfred Oehlmann
Alfred.Oehlmann at lwl.org
Fre Dez 5 12:27:05 CET 2003
Müünster, den 5.12.2003
Werte Leserinnen und Leser!
I.
Gemäß Ziffer 6.2. der "Leitlinien des OLG Hamm zum Unterhaltsrecht" vom 1.7.2003 kann bei Zusammenleben in einer häuslichen Gemeinschaft unter dem Gesichtspunkt ersparter Wohn- und Haushaltskosten nach den Umständen des Einzelfalls die Bedürftigkeit gemindert oder die Leistungsfähigkeit gesteigert werden. (Das OLG Hamm ist das für Westfalen-Lippe zuständige Rechtsmittelgericht gegen Entscheidungen der Familiengerichte).
Verschiedene Senate des OLG Hamm (8 und 12 Senat) hatten in solchen Konstellationen den Selbstbehalt um 27% gekürzt (OLG Hamm Urteil vom 22.8.2002, NJW 2003, Seite 223,224/ und OLG Hamm, Urteil vom 26.5.1999, 12 UF 88/98, FamRZ 2000, 311,312).
Nunmehr hat der 9 Familiensenat in einem Einzelfall entschieden, eine Reduzierung des Selbstbehalts komme nur bei Wiederverheiratung des Unterhaltsschuldner, nicht dagegen beim Zusammenleben eines unverheirateten Paares in Frage (OLG Hamm, Beschluss vom 4.3.2003, 9 UF 281/02).
Die anderen Familiensenate des OLG haben aber in der Begründung ihrer Entscheidungen nicht nach dem familierechtlichen Status differenziert, sondern auf die faktische Ersparnis durch das Zusammenleben abgestellt. Die Selbstbehaltssätze sind dagegen auf ein allein lebenden und wirtschaftenden Unterhaltsschuldner ausgerichtet.
Darin ändert nach vorliegender Auffassung auch die unterschiedliche Rechtsbeziehung zwischen verheirateten und nichtverheirateten Paaren nichts.
Auch die Leitlinien - die für alle Senate gelten sollen - differenzieren nicht.
Deshalb sollte nach vorliegender Auffassung die Auffassung des 9.Senats des OLG Hamms nicht akzeptiert werden.
II:
Ergänzender Hinweis:
Bei der Prüfung von Rechtsmittelaussichten ist auch zu beachten, welcher der 13! Familiensenatsenate des OLG Hamm für ein evtl. Rechtsmittel des Jugendamtes gegen ein Urteil de Amtsgerichts/Familiengerichts zuständig wird. Dies liegt durch Geschäftsverteilung fest. Die aktuelle Geschäftsverteilung der Familiensenate kann auf der Internetseite des OLG unter der Rubrik "Service >Geschäftsverteilung Rechtsprechung > vereinfachte und zusammengefasste Übersichten" eingesehen werden (www.olg-hamm.nrw.de /Siehe auch Anlage). Der hier zitierte 9.Familiensenat ist demnach "nur " für Entscheidungen der Familiengerichte Borken, Höxter, Lemgo und Schwelm zuständig.
Mit freundlichem Gruß
A. Oehlmann-Austermann
LWL-Landesjugendamt
Münster
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