From Alfred.Oehlmann at lwl.org Fri Jan 16 15:16:07 2009 From: Alfred.Oehlmann at lwl.org (Alfred Oehlmann) Date: Fri, 16 Jan 2009 15:16:07 +0100 Subject: [Rechtsfr.] Kindertagespflege - Erlasse der Finanzverwaltung, Sozialversicherung u.w.m. In-Reply-To: <496B717F.B44D.00D9.0@lwl.org> References: <496B717F.B44D.00D9.0@lwl.org> Message-ID: <4970A4B6.B44D.00D9.0@lwl.org> Kindertagespflege - Erlasse der Finanzverwaltung zur Besteuerung ab 1.1.2009 und weitere Informationen (Sozialversicherung, Steuerfragen, Informationsmöglichkeiten) Werte Leserinnen und Leser, bekanntermaßen sind Einnahmen von Kindertagespflegepersonen ab dem 1.1.2009 zu versteuern. Damit gehen Änderungen in der Sozialversicherung und in der Bezuschussung von Vorsorgeleistungen (Altersvorsorge, Kranken- und Pflegeversicherung) durch das Jugendamt einher. Hierzu gibt Ihnen das beigefügte Rundschreiben Nr. 1/2009 nähere Hinweise. Die dort genannten Links sind in der Mail nochmals extra angeführt. Mit freundlichen Grüßen i.A. gez. A.Oehlmann-Austermann LWL-Landesjugendamt Westfalen/Münster 1. (Zum KiföG siehe auch LWL Rundschreiben Nr. 62/2008): http://www.lwl.org/LWL/Jugend/Landesjugendamt/LJA/RS/RS_TEK/1199960351/index_html#63 2. " Was bleibt?!" Tipps und Informationen zur Besteuerung des Einkommens für Tagespflegepersonen und die sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen ab 2009. Die Broschüre kann unter folgender Adresse elektronisch abgerufen bzw. auch bestellt werden: http://www.der-paritaetische.de/index.php?id=eigene_veroeffentlichungen -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit Binärdaten wurde abgetrennt... Dateiname : Kindertagespflege-LWL RdSchr. 12_1_ 2009.pdf Dateityp : application/pdf Dateigröße : 106722 bytes Beschreibung: nicht verfügbar URL : -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit Binärdaten wurde abgetrennt... Dateiname : BMF vom 17 12 2008 - Aktualisierung derBMF-Schreiben vom 20 11 2007 und vom 17 12 2007.pdf Dateityp : application/pdf Dateigröße : 34305 bytes Beschreibung: nicht verfügbar URL : -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit Binärdaten wurde abgetrennt... Dateiname : BFM-Tagespflege_2009f.pdf Dateityp : application/pdf Dateigröße : 46124 bytes Beschreibung: nicht verfügbar URL : From Alfred.Oehlmann at lwl.org Wed Jan 21 15:19:30 2009 From: Alfred.Oehlmann at lwl.org (Alfred Oehlmann) Date: Wed, 21 Jan 2009 15:19:30 +0100 Subject: [Rechtsfr.] =?utf-8?q?Erweitertes_F=C3=BChrungszeugnis_=28_BZRG_?= =?utf-8?q?=29_f=C3=BCr_Jugendhilfe=3A_Bundesregierung_setzt_Beschluss_des?= =?utf-8?q?_Kindergipfels_um?= In-Reply-To: <6ee088c527153d85dca470cbe4a8723f@mail6.artegic.net> References: <6ee088c527153d85dca470cbe4a8723f@mail6.artegic.net> Message-ID: <49773D02.B44D.00D9.0@lwl.org> Sehr geehrte Damen und Herren, nach dem Willen der Bundesregierung wird noch in diesem Jahr ein erweitertes Führungszeugnis zum Zwecke der Überprüfung von Personen, die im Kinder- und jugendhilfenahen Bereich arbeiten wollen ((siehe auch § 72 a SGB VIII), verabschiedet werden. Man will damit u.a. der Kritik an der Aussagekraft von bisherigen Führungszeugnissen und z.B. der Nichtaufnahme von geringen Strafzumessungen im Bereich der Sexualdelikte begegnen. Zusammen mit der bereits realisierten schnellen Onlineanforderungen durch die zuständigen Behörden dürften damit - vorbehaltlich der Beschlussfassung im Bundestag - die Reformbemühungen in diesem Bereich abgeschlossen sein. Wir werden Sie über den weiteren Gang des Gesetzgebungsverfahrens und insbesondere über die Zeitpunkt einer Verabschiedung informieren. Näheres entnehmen Sie bitte der angehängten Presseerklärung und der als Anlage beigefügten Gesetzesbegründung. Mit freundlichen Grüßen Ihr Alfred Oehlmann-Austermann LWL-Landesjugendamt Westfalen/Münster >>> BMJ Newsletter 21.01.2009 13:12 >>> Berlin, 21. Januar 2009 Erweitertes Führungszeugnis: Bundesregierung setzt Beschluss des Kindergipfels um Das Bundeskabinett hat heute einen Gesetzentwurf zum Schutz von Kindern und Jugendlichen beschlossen. Auf Vorschlag von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries sollen künftig so genannte erweiterte Führungszeugnisse dem Arbeitgeber in weit größerem Umfang Auskunft darüber geben, ob Stellenbewerber wegen bestimmter Sexualdelikte an Kindern und Jugendlichen vorbestraft sind. Das Vorhaben verwirklicht einen vom Bundesministerium der Justiz vorbereiteten Beschluss des zweiten Kindergipfels der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefs der Länder vom 12. Juni 2008, der diese Regelung als wichtigen Baustein für die Umsetzung seiner Anliegen vorsieht. "Der Staat muss seine Bürgerinnen und Bürger so gut wie möglich vor Straftaten schützen. Vor allem Kinder und Jugendliche sind schutzlos, wenn Sexualstraftaten von Personen begangen werden, die wegen ihrer beruflichen Stellung das besondere Vertrauen der Opfer genießen. Mit dem Gesetzentwurf erweitern wir die Speicherung im Bundeszentralregister im Bereich des Kinder- und Jugendschutzes. Künftig wird allen Personen, die im kinder- und jugendnahen Bereich beschäftigt werden wollen, ein erweitertes Führungszeugnis erteilt, in dem die Verurteilungen zu Sexualstraftaten auch im untersten Strafbereich aufgenommen sind. Potenzielle Arbeitgeber wissen dann über alle einschlägigen Vorstrafen ihrer Bewerber Bescheid und können verhindern, dass diese im kinder- und jugendnahen Bereich als Erzieher in Kindergärten, aber auch als Schulbusfahrer, Bademeister, Sporttrainer oder Mitarbeiter im Jugendamt beschäftigt werden", sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Das Bundeszentralregistergesetz (BZRG) regelt, dass jeder Person ab 14 Jahren auf Antrag und ohne Angaben von Gründen ein Führungszeugnis erteilt wird. Ob eine Verurteilung in ein Führungszeugnis aufgenommen wird, richtet sich grundsätzlich nach der Höhe des Strafmaßes; das zugrundeliegende Delikt spielt dabei in der Regel keine Rolle. Nach geltendem Recht erscheinen im Führungszeugnis Erstverurteilungen nur bei einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten, um dem verfassungsrechtlich verankerten Resozialisierungsgebot Rechnung zu tragen. Von diesen Grenzen sind derzeit nur bestimmte schwere Sexualstraftaten (§§ 174 bis 180 oder 182 StGB, insb. Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen und Vergewaltigung) ausgenommen, nicht aber alle anderen kinder- und jugendschutzrelevante Sexualdelikte. Lässt sich ein Arbeitgeber bei der Einstellung ein Führungszeugnis vorlegen, erlangt er von diesen Erstverurteilungen bis zu 90 Tagessätzen oder 3 Monaten Freiheitsstrafe keine Kenntnis und kann nicht verhindern, dass der betroffene Bewerber im kinder- und jugendnahen Bereich beschäftigt wird. Künftig soll durch eine Änderung des BZRG sichergestellt werden, dass im Interesse eines effektiven Kinder- und Jugendschutzes sexualstrafrechtliche Verurteilungen auch im niedrigen Strafbereich in einem sogenannten erweiterten Führungszeugnis aufgenommen werden. Der Gesetzentwurf sieht zielgerichtet die Einführung eines erweiterten Führungszeugnisses für kinder- und jugendnahe Tätigkeiten vor. Personen, die bei ihrer beruflichen oder ehrenamtlichen Beschäftigung mit Kindern und Jugendlichen in der Regel keinen Kontakt aufnehmen können, sind daher von den neuen Regelungen nicht erfasst. "Eine Arbeit als Fliesenleger, Automechaniker oder Architekt ist nicht in vergleichbarer Weise geeignet, Kontakt zu Kindern oder Jugendlichen aufzunehmen. Eine Regelung, die verlangt, dass generell alle Vorstrafen - gleich für welche Beschäftigung - in ein Führungszeugnis aufgenommen werden, würde über das Ziel hinausschießen. Denn auch die Wiedereingliederung ist verfassungsrechtlich geboten und im Interesse der Gesellschaft. Mit unserem Vorschlag schaffen wir deshalb zielgenau einen vernünftigen und gerechten Ausgleich zwischen dem Resozialisierungsinteresse von Straffälligen und der besonderen Verantwortung, wenn es um den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Sexualstraftaten geht", erläuterte Zypries. Im Einzelnen Betroffener Personenkreis Das erweiterte Führungszeugnis wird nach dem neuen § 30a BZRG erteilt, wenn dies in einem Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist. Beispiele: Die praktisch bedeutsamste Vorschrift ist § 72a des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII). Sie richtet sich an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die für die Wahrnehmung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe keine Person beschäftigen oder vermitteln dürfen, die rechtskräftig wegen einer bestimmten Straftat verurteilt worden ist (in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung: Straftaten nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184f oder den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 StGB). Ein vergleichbares Beschäftigungsverbot enthält auch § 25 Jugendarbeitsschutzgesetz für Personen, die Lehrlinge ausbilden. demjenigen, der eine Tätigkeit ausüben will, die geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen, wie die berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger. Beispiele: Erzieher in Kindergärten, Kinder- oder Jugendheimen, Pflegepersonen für die Kindertages- und Vollzeitpflege, Lehrer in Privatschulen, Schulbusfahrer, Bademeister in Schwimmbädern, Jugendsporttrainer, Leiter von Kinder- und Jugendfreizeitgruppen.. Inhalt des erweiterten Führungszeugnisses Bereits nach geltendem Recht werden in ein Führungszeugnis regelmäßig alle Verurteilungen - unabhängig vom Strafmaß - wegen bestimmter schwerer Sexualstraftaten nach den §§ 174 bis 180 und § 182 StGB aufgenommen. Für das erweiterte Führungszeugnis wird dieser Katalog um weitere kinder- und jugendschutzrelevante Verurteilungen wegen Straftaten nach den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 StGB erweitert. Künftig wird daher auch beispielsweise eine Verurteilung zu 60 Tagessätzen wegen Verbreitung von Kinderpornographie oder Exhibitionismus im erweiterten Führungszeugnis erscheinen. Bislang erhielt der Arbeitgeber von einer solchen Verurteilung durch ein Führungszeugnis keine Kenntnis. Frist zur Aufnahme in das Führungszeugnis Derzeit werden Verurteilungen bei einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr wegen schwerer Sexualstraftaten nach den §§ 174 bis 180 und § 182 StGB mindestens 10 Jahre lang in das Führungszeugnis aufgenommen. Künftig wird diese Frist auch für entsprechende Verurteilungen wegen Straftaten nach den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 StGB gelten, die in ein erweitertes Führungszeugnis aufgenommen werden. Rückwirkung In das erweiterte Führungszeugnis sind auch alle Eintragungen wegen Straftaten nach den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 StGB aufgenommen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits im BZR vorhanden sind. Die Zustimmung des Bundesrates ist nicht erforderlich. Ziel ist es, das parlamentarische Verfahren noch in dieser Legislaturperiode abzuschließen. Dokumente RegE Fünftes Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes : http://www.bmj.de/files/-/3456/RegE_Fünftes_Gesetz_zur_Änderung_des_Bundeszentralregistergesetzes.pdf Herausgegeben vom Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums der Justiz Verantwortlich: Eva Schmierer; Redaktion: Dr. Thorsten Bauer, Dr. Katharina Jahntz, Harald Schütt, Ulrich Staudigl Mohrenstr. 37, 10117 Berlin Telefon 01888 580-9030 Telefax 01888 580-9046 presse at bmj.bund.de Dieser Newsletter wurde gesendet an a.oehlmann at LWL.ORG Sie haben jederzeit die Möglichkeit den Newsletter unter der Adresse http://www.bmj.bund.de/enid/newsletter/ abzubestellen. -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit Binärdaten wurde abgetrennt... Dateiname : BZRG_Jugendhilfe-GesE_BReg_07012009.pdf Dateityp : application/pdf Dateigröße : 44079 bytes Beschreibung: nicht verfügbar URL : From Alfred.Oehlmann at lwl.org Wed Jan 21 17:15:07 2009 From: Alfred.Oehlmann at lwl.org (Alfred Oehlmann) Date: Wed, 21 Jan 2009 17:15:07 +0100 Subject: [Rechtsfr.] =?utf-8?q?Bundeskinderschutzgesetz=3A_Bundesregierung?= =?utf-8?q?_beschlie=C3=9Ft_Gesetzesvorlage?= Message-ID: <4977581B.B44D.00D9.0@lwl.org> Sehr geehrte Leserinnen und Leser, nachdem das Bundeskabinett seinen Neujahrsurlaub beendet hat, setzt man mit scheinbar unveränderter oder gar mit noch gesteigerter Energie die verschiedenen Reformprojekte fort: Fast wie erwartet hat das Bundeskabinett den bislang als Referentenentwurf vorliegenden Text eines Bundeskinderschutzgesetzes beschlossen. Den genauen Text des Gesetzesbeschlusses werde ich nachliefern, sobald er als Bundestagsdrucksache vorliegt. Näheres zu den Inhalten entnehmen Sie bitte dem Pressetext des BMFSFJ vom 21.1.2009. Sie werden über den Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens informiert. Freundliche Grüße Ihr Alfred Oehlmann-Austermann LWL-Landesjugendamt Westfalen/Lippe Münster Text des BMFSFJ vom 21.1.2009 Mi 21.01.2009 Mehr Schutz für die Jüngsten: Bundesregierung bringt Änderungen im Kinderschutzgesetz auf den Weg Die Bundesregierung stärkt die Rechte und den Schutz von Kindern und Jugendlichen. Die Bundesregierung unternimmt weitere Schritte, um den Kinderschutz bundesweit zu verbessern: Am 21. Januar hat das Bundeskabinett den vom Bundesfamilienministerium vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Kinderschutzes verabschiedet. Mit dem neuen Gesetz soll eine eindeutige Rechtsgrundlage für den Austausch von Informationen bei einer vermuteten Kindeswohlgefährdung geschaffen werden. Auf der Grundlage der beiden Kinderschutzgipfel hat das Bundesfamilienministerium gesetzliche Regelungen für einen wirksameren Kinderschutz auf den Weg gebracht. Inhaltlich knüpft der Gesetzentwurf an den Aussagen einzelner Landeskinderschutzgesetze an und stellt diese auf eine bundesgesetzliche Grundlage. Neben der Schaffung einer eindeutigen rechtlichen Grundlage für den Informationsaustausch zwischen den mit Kinder und Jugendlichen befassten Berufsgruppen (Artikel 1) werden bundesrechtliche Vorschriften zum Kinderschutz im SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) weiterentwickelt (Artikel 2). Die Schwerpunkte des Gesetzentwurfs sind: Artikel 1: Schaffung einer bundeseinheitlichen Befugnisnorm zur Weitergabe von Informationen für Berufsgeheimnisträger Zur Erhöhung der Rechtssicherheit bei der Abwägung der Schweigepflicht von Berufsgeheimnisträgern (insbesondere Ärzten) mit dem Kinderschutz soll eine bundeseinheitliche Rechtslage durch eine entsprechende gesetzliche Befugnisnorm außerhalb des Strafrechts geschaffen werden. Die Aktivitäten in den Ländern zum Aufbau von ressortübergreifenden Kinderschutznetzwerken sollen einen bundesgesetzlichen Rahmen erhalten. Artikel 2: Konkretere Ausgestaltung der Anforderungen an die Gefährdungseinschätzung durch das Jugendamt ("Hausbesuch") sowie an die Übermittlung von Informationen beim Wohnortwechsel ("Jugendamts-Hopping") Bei Vorliegen gewichtiger Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung muss das Jugendamt das gefährdete Kind und in der Regel auch dessen persönliches Umfeld in Augenschein nehmen, um sich einen unmittelbaren Eindruck von Kind und Eltern zu verschaffen. Dies soll durch eine Novellierung des § 8a SGB VIII gewährleistet werden. Im SGB VIII soll auch geregelt werden, dass beim Wohnortwechsel dem neuen Jugendamt alle für eine Gefährdungseinschätzung notwendigen Informationen über eine Familie übermittelt werden (§ 86 c). Bundesfamilienministerin Ursula von der Leyen warb vor dem Deutschen Bundestag für die gesetzlichen Neuregelungen, die vor allem die Jüngsten in der Gesellschaft besser schützen können: "Bei Verwahrlosung und Misshandlung muss der Mitarbeiter des Jugendamtes immer das Kind anschauen und im Regelfall einen Hausbesuch machen. Wir wollen damit vor allem die kleinen Kinder und Säuglinge schützen, da geht es manchmal um wenige Stunden, in denen es verdurstet", so die Bundesministerin. "Erweitertes Führungszeugnis" geplant Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung soll zudem das Bundeszentralregistergesetz derart geändert werden, dass mit Blick auf den Kinder- und Jugendschutz ein "erweitertes Führungszeugnis" für kinder- und jugendnah Beschäftigte eingeführt werden kann. Damit sollen sowohl die Jugendämter als auch private Arbeitgeber von Personen, die in engen Kontakt mit Kindern und Jugendlichen kommen, die Eignung dieser Personen besser prüfen können. Audio Ursula von der Leyen: "Bundeskinderschutzgesetz setzt klare Signale für besseren Kinderschutz in Deutschland" Weitere Informationen zum Thema Kinder und Jugendliche schützen und stärken http://www.bmfsfj.de/bmfsfj/generator/BMFSFJ/kinder-und-jugend,did=119172,render=renderPrint.html © Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend From Alfred.Oehlmann at lwl.org Fri Jan 23 14:57:42 2009 From: Alfred.Oehlmann at lwl.org (Alfred Oehlmann) Date: Fri, 23 Jan 2009 14:57:42 +0100 Subject: [Rechtsfr.] Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz Message-ID: <4979DAE6.B44D.00D9.0@lwl.org> Sehr geehrte Leserinnen und Leser, das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz wurde geändert (Bundesgesetzblatt Nr. 4 vom 23.Januar 2009, Seite 61,62). Den unformatierten Text wird als Anlage mit übersandt. Freundliche Grüße Ihr Alfred Oehlmann-Austermann LWL-Landesjugendamt Westfalen/Münster -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit Binärdaten wurde abgetrennt... Dateiname : Dok1_.doc Dateityp : application/msword Dateigröße : 32768 bytes Beschreibung: nicht verfügbar URL : From Alfred.Oehlmann at lwl.org Tue Jan 27 12:15:52 2009 From: Alfred.Oehlmann at lwl.org (Alfred Oehlmann) Date: Tue, 27 Jan 2009 12:15:52 +0100 Subject: [Rechtsfr.] FamFG/FGG RG u.a. References: Message-ID: <497EFAF8.B44D.00D9.0@lwl.org> Sehr geehrte Leserinnen und Leser , 1. Gerne leite ich verschiedene vom DiJuF erstellte Materialien zum ab dem 1.09.2009 in Kraft tretenden FamFG weiter (Text, Synopse von Änderungen im materiellen Recht aufgrund des Artikels 50 des FGG-RG (BGB Änderungen) und des Artikels 105 - Änderungen im SGB VIII sowie ein Buchhinweis "Das Familienverfahrensrecht" von Meysen, Ballof, Finke ua.. , Erscheindatum Frühjahr 2009). 2.Gleichzeitig verweise ich auf die Seite des LWL Landesjugendamtes Westfalen, in der u.a eine Tabelle Passagen im FamFG / FGG-RG und der Begründung wiedergibt, in denen die Jugendämter benannt sind: http://www.lwl.org/LWL/Jugend/Landesjugendamt/LJA/erzhilf/Rechtsfragen/1229607727 3. Nur nochmal zur Orientierung: Das gesamte Reformgesetz nennt sich "Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG - Reformgesetz - FGG-RG). Das Gesetz besteht aus 112 verschiedenen Artikeln, die jeweils einzelne Gesetze ändern. Allein der Text des Gesamtgesetzes umfasst im Bundegesetzblatt 157 Seiten (BGBl. I. Seite 2586- 2743). Der Artikel 1 beinhaltet das "Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit = FamFG. Dieser umfangreichste Teil der Reform umfasst 79 Seiten ( 491 Paragraphen im Bundesgesetzblatt), wobei für die Jugendhilfe im wesentlichen die ersten beiden Bücher (Allgemeiner Teil und Verfahren in Familiensachen) mit 270 Paragraphen relevant sind 4. Angesichts der Umfangs der Reform sollte aber meines Erachtens nun niemand "in Panik" verfallen: Nach und nach wird nun werden nun einzelne Fortbildungsveranstaltungen durchgeführt. So hatte das Landesjugendamt Westfalen am 15.01.2009 bereits mit ca. 140 Personen ein zentrale Infoveranstaltung durchgeführt, vor den Sommerferien wird noch eine weitere zentrale Veranstaltung ausgeschrieben und durchgeführt. Zudem erscheinen nunmehr sukzessive verschieden Bücher die sich mit dem Gesamtwerk beschäftigte, aber auch einzelne Ausätze, die Teilaspekte der Reform für bestimmte Bereich herausgreifen (Beispielsweise der Aufsatz zur "Verfahrensfähigkeit des Kindes in personenbezogenen Verfahren nach dem FamFG" von N.Heiter (Richter am AG) in der FamRZ 2009, Seite 85-89). In der gleichen FamRZ findet sich der Hinweis auf eine bereits erschienen Kommentierung aus dem Nomos Verlag: Das neue FamFG von DirAG Dr. Kroiß und RiOLG Dr. C.Seiler, Preis 34 Euro und eine kommentierte Synopse von Kemper, FamFG FGG ZPO zum Preis von 34 Euro. Eine Rezension der Werke und des oben angegebenen Werkes von Meysen, Balloff, Finke u.a. aus dem Bundesanzeiger Verlag konnte allerdings bislang noch nicht erfolgen. Letzeres Buch soll auch praxistauglichen Arbeithilfen enthalten. Wahrscheinlich empfiehlt es sich zumindest für größere Organisationen ggf.verschiedene Veröffentlichungen anzuschaffen. 5. Sie werden hier zum FamFG/FGG-RG über weitere Neuigkeiten auf dem laufenden gehalten. Mit freundlichen Grüßen Ihr Alfred Oehlmann-Austermann LWL-Landesjugendamt Westfalen/Münster _____ -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit Binärdaten wurde abgetrennt... Dateiname : Familienverfahrensrecht im FamFG - DIJuF-Textauszug.pdf Dateityp : application/pdf Dateigröße : 435043 bytes Beschreibung: nicht verfügbar URL : -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit Binärdaten wurde abgetrennt... Dateiname : FGG-Reform Änderungen in SGB VIII und BGB - DIJuF-Synopse.pdf Dateityp : application/pdf Dateigröße : 54477 bytes Beschreibung: nicht verfügbar URL : -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit Binärdaten wurde abgetrennt... Dateiname : Bestellcoupon FamFG.pdf Dateityp : application/pdf Dateigröße : 513096 bytes Beschreibung: nicht verfügbar URL : From Alfred.Oehlmann at lwl.org Tue Jan 27 17:15:24 2009 From: Alfred.Oehlmann at lwl.org (Alfred Oehlmann) Date: Tue, 27 Jan 2009 17:15:24 +0100 Subject: [Rechtsfr.] Bundeskinderschutzgesetz - BR-Drs 59/09 vom 23.01.2009 Message-ID: <497F412C.B44D.00D9.0@lwl.org> Werte Leserinnen und Leser, der von der Bundesregierung beschlossene Gesetzentwurf eines Bundekinderschutzgesetzes liegt nunmehr als Bundesratsdrucksache und damit als "offizielles Dokument" vor (BR Drucksache 59/09 vom 23.01.2009). Wie angekündigt wird dieses in der Anlage verschickt. Diese findet sich auch unter: http://www.bundesrat.de/cln_099/nn_8336/DE/parlamentsmaterial/neueing/neueing-node.html?__nnn=true Weiterhin übermitteln wir eine Stellungnahme aus dem LWL-Landesjugendamt zum Referentenentwurf des Bundeskinderschutzgesetzes (der sich kaum vom jetzigen Kabinettsbeschluss unterscheidet). Zahlreiche Organisation hatten zu dem Referentenentwurf Stellungnahmen abgegeben. Eine nachhaltige Berücksichtigung dieser Stellungnahmen ist allerdings für mich nicht erkennbar. Sie werden über den weiteren Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens informiert. Mit freundlichen Grüßen Ihr Alfred Oehlmann-Austermann LWL-Landesjugendamt Westfalen/Münster -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit Binärdaten wurde abgetrennt... Dateiname : Bundeskinderschutzgesetz_BR-Drs_58_09.pdf Dateityp : application/pdf Dateigröße : 132749 bytes Beschreibung: nicht verfügbar URL : -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit Binärdaten wurde abgetrennt... Dateiname : LWL_LJA_BKiSchG_12_2008_.pdf Dateityp : application/pdf Dateigröße : 139113 bytes Beschreibung: nicht verfügbar URL : From Alfred.Oehlmann at lwl.org Wed Jan 28 11:30:50 2009 From: Alfred.Oehlmann at lwl.org (Alfred Oehlmann) Date: Wed, 28 Jan 2009 11:30:50 +0100 Subject: [Rechtsfr.] Personal in der Kinder- und Jugendhilfe Message-ID: <498041EA.B44D.00D9.0@lwl.org> Sehr geehrte Damen und Herren, sicherlich muss man bei allgemeinen Schlussfolgerungen aus Statistiken zurückhaltend sein und sicher muss man auch vom einzelnen Jugendhilfeträger über die Region bis hin zu den Bundesländer je nach Arbeitsgebiet bei einer Analyse genau hinschauen und differenzieren. Dennoch möchte ich Sie einmal - sozusagen jenseits aktueller Urteile und Gesetzesvorhaben - auf die beigefügten Veröffentlichungen hinweisen. Die Arbeitsgemeinschaft für Kinder und Jugendhilfe (AGJ) hat mit dem vorliegenden Papier vom November 2008 "Personal in der Kinder und Jugendhilfe - Herausforderungen und Perspektiven" sowohl versucht, zu differenzieren als auch generelle Trends aufzuzeigen. Dabei stützt sich die AGJ auf Zahlen aus der Dortmunder Arbeitsstelle Kinder.- und Jugendhilfestatistik bzw. entsprechenden Sonderveröffentlichungen. Für den Bereich der Kindertagesbetreuung ist eine getrennte Betrachtung vorzunehmen. Mit freundlichen Grüßen A.Oehlmann-Austermann LWL-Landesjugendamt Westfalen/Münster http://www.akj-stat.fb12.uni-dortmund.de/projekte/output.php?projekt=1&Jump1=RECHTS&Jump2=1 http://www.agj.de/index.php?id1=6&id2=1 -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit Binärdaten wurde abgetrennt... Dateiname : AGJ-6.pdf Dateityp : application/pdf Dateigröße : 265550 bytes Beschreibung: nicht verfügbar URL : -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit Binärdaten wurde abgetrennt... Dateiname : Jugendhilfepersonal_Inofrmationsstelle_Dortmund_2008.pdf Dateityp : application/pdf Dateigröße : 46257 bytes Beschreibung: nicht verfügbar URL : -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit Binärdaten wurde abgetrennt... Dateiname : Kom Dat Heft 3_2008.pdf Dateityp : application/pdf Dateigröße : 170832 bytes Beschreibung: nicht verfügbar URL : From Alfred.Oehlmann at lwl.org Mon Feb 9 14:48:34 2009 From: Alfred.Oehlmann at lwl.org (Alfred Oehlmann) Date: Mon, 09 Feb 2009 14:48:34 +0100 Subject: [Rechtsfr.] FamFG / FGG-RG_Kindeswohl, Beratung und Familiengericht und Arbeitshilfe - INFO 3-2008, S. 3-15.pdf Message-ID: <49904242.B44D.00D9.0@lwl.org> Sehr geehrter Leserinnen und Leser, die beigefügten Stellungnahmen der Bundeskonferenz Erziehungsberatung (bke e.V) beschäftigten sich aus fachlicher Sicht mit dem FGG-RG bzw. dem FamFG (ab 1.1.2009 in Kraft). Dies geschieht in zwei Teilen 1.Das neue Verfahrensrecht in Familiensachen, Seite 10-15: Hier wird das neue Recht mehr aufzählend beschrieben - Dieser Teil sollte ggf. zuerst gelesen werden. 2.Kindeswohl, Beratung und Familiengericht, Seite 3-9: Dieser Teil verarbeitet einerseits die wenigen neueren Fachveröffentlichung (u.a. von Meysen und Willutzki) und fasst deren Aussagen zusammen. Auch unter Einbeziehung früherer Stellungnahmen der bke wird eine fachliche Positionierung in mehreren Punkten herausgearbeitet. Selbst wenn man nicht alle vertretenen Auffassungen teilen sollte: M.E. sind die beiden Artikel/Stellungnahmen für Fachkräfte der Jugendhilfe - aber nicht nur für diese - absolut lesenswert, zumal der zeitliche "Leseaufwand" relativ gering ist. Zusammen mit der Anschaffung von demnächst erscheinenden oder schon erschienen Kommentierungen und natürlich notwendigen internen und externen Diskussionen ist man damit m.E. schon "ganz gut aufgestellt". Für den Fall, dass der Anhang fehlt, kann er unter folgender Seite auch downgeloadet werden.: http://www.bke.de/?SID=027-588-20D-225 Mit freundlichen Grüßen Ihr Alfred Oehlmann-Austermann LWL-Landesjugendamt Westfalen/Münster -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit Binärdaten wurde abgetrennt... Dateiname : 1228921910_Kindeswohl, Beratung und Familiengericht und Arbeitshilfe - INFO 3-2008, S. 3-15.pdf Dateityp : application/pdf Dateigröße : 523778 bytes Beschreibung: nicht verfügbar URL : From Alfred.Oehlmann at lwl.org Tue Feb 10 17:29:17 2009 From: Alfred.Oehlmann at lwl.org (Alfred Oehlmann) Date: Tue, 10 Feb 2009 17:29:17 +0100 Subject: [Rechtsfr.] =?utf-8?q?39_SGB_VIII=5FNRW_=3A_Fortschreibung_der_mo?= =?utf-8?q?natlichen_Pauschalbetr=C3=A4ge_bei_Vollzeitpflege_gem=2E_=C2=A7?= =?utf-8?q?_39_Abs=2E_5_SGB_VIII?= References: <49916027.B4C3.0088.0@lwl.org> Message-ID: <4991B96D.B44D.00D9.0@lwl.org> Sehr geehrte Leserinnen und Leser, mit Erlass vom 09.02.2009 hat uns das Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und Integration des Landes NRW die ab dem 01.01.2009 rückwirkend geltenden Pauschalbeträge für den wiederkehrenden Bedarf in der Vollzeitpflege mitgeteilt. Die Pauschalbeträge wurden, orientiert an den Erkenntnissen des Statistischen Bundesamtes über die Steigerung der Lebenshaltungskosten aller privater Haushalte, um 3,3 % im Vergleich zum Vorjahr erhöht. Der o. g. Erlass ist als PDF-Dokument beigefügt. Mit freundlichen Grüßen Ihr Alfred Oehlmann-Austermann LWL-Landesjugendamt Münster/Westfalen -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit Binärdaten wurde abgetrennt... Dateiname : Erlass_Pauschalbetraege.pdf Dateityp : application/pdf Dateigröße : 239339 bytes Beschreibung: nicht verfügbar URL : From Alfred.Oehlmann at lwl.org Fri Feb 20 14:19:27 2009 From: Alfred.Oehlmann at lwl.org (Alfred Oehlmann) Date: Fri, 20 Feb 2009 14:19:27 +0100 Subject: [Rechtsfr.] =?utf-8?q?KIndertagespflege=3A_Unfallversicherungssch?= =?utf-8?q?utz=2C_gesetzlicher_f=C3=BCr_Kinder_in_Tagespflege?= References: <499EB8B9.B44D.00D9.0@lwl.org> Message-ID: <499EBBEF.B44D.00D9.0@lwl.org> Sehr geehrte Damen und Herren, weil zur Zeit die Kindertagespflege "vor Ort" ein zunehmende Bedeutung erlangt, übermittele ich Ihnen diese Information der Unfallkasse NRW zum Umfang des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes für Kinder in Kindertagespflege auch über diesen Verteiler. Worum geht es im Detail: Die Beraterin eines JA im Bereich Kindertagespflege wollte von der Landesunfallkasse wissen, ob auch solche Kinder in der Kindertagespflege dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegen, die nicht über das Jugendamt oder einen ausdrücklich vom Jugendamt beauftragten freien Träger vermittelt werden. Gemeint waren .B. solche Fälle, in denen die Kindertagespflegeperson zwar eine Erlaubnis nach § 43 SGB VIII hat, die Kinderbetreuung aber ohne das JA zustande kommt (z.B. über Zeitungsanzeigen). Für diese Kinder hat die Unfallkasse NRW einen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz ausgeschlossen (siehe Anhang, pdf Dokument und angehängter Text) . Wenn die Kindertagespflegeperson für diese Kinder einen Unfallversicherungsschutz erreichen will, muss sie eine solche Versicherung privat auf eigene Rechnung bei einem gewerblichen Versicherer abschließen. Dies ist bei vielen Versicherungen ohne hohe Kosten möglich. Dem Vernehmen nach, schließen einige private Versicherungen inzwischen die Betreuung fremder Kinder sogar mit ein. Dies ist konkret mit der einzelnen Versicherung abzuklären. Mit freundlichen Grüßen und den besten Wünschen für ein langes Wochenende. i.A. gez. Alfred Oehlmann-Austermann LWL-Landesjugendamt Westfalen/Münster Von: Tobias Schlaeger [t.schlaeger add unfallkasse-nrw.de] Gesendet: Freitag, 20. Februar 2009 09:19 An: (gelöscht) Cc: gelöscht Betreff: Versicherungsschutz von Kindern in Tagespflege Anlagen: ATT4500726.txt Sehr geehrte Frau ......, zu der von Ihnen aufgeworfenen Frage nach den Voraussetzungen des Unfallversicherungsschutzes von Kindern in Tagespflege möchte ich Ihnen mitteilen, dass nur die Kinder in Tagespflege gesetzlich unfallversichert (§ 2 Abs. 1 Nr. 8a, Alt. 2 SGB VII) sind, denen eine geeignete Tagespflegeperson durch das Jugendamt vermittelt wurde. Dies war das erklärte Ziel des Gesetzgebers, das der insoweit eindeutigen Gesetzesbegründung zu § 2 Abs. 1 Nr. 8a, Alt. 2 SGB VII entnommen werden kann (BT-Drucks. 15/3676, S. 44). Nach der Vorstellung des Gesetzgebers soll die Vermittlung öffentlich verantworteter Tagespflege größtmögliche Sicherheit gewährleisten und den Suchprozess der Eltern durch Fachkenntnis und begleitende Beratung unterstützen. Die Vermittlung als Leistung des Jugendhilfeträgers im Sinne von § 23 SGB VIII erfordert also ein aktives Tun; eine schriftliche Information der Eltern zur Selbstsuche oder das zur Verfügung stellen einer Adressdatei mit geeigneten Tagespflegepersonen reicht nicht aus (vgl. Weiß, Kindertagespflege nach §§ 22, 23, 24 SGB VIII, 2007, S. 98). Zu ergänzen ist in diesem Zusammenhang, dass die Vermittlung kraft Vereinbarung auf geeignete Organisationen und Verbände (z.B. Tagesmüttervereine) übertragen werden kann. Diese zum Teil auch privatrechtlich organisierten Vermittlungsstellen treten dann an die Stelle des Jugendamtes, so dass es für den Unfallversicherungsschutz auf deren Vermittlung ankommt. Demnach sind Kinder in Tagespflegeverhältnissen, das ohne unmittelbare oder mittelbare Beteiligung des Jugendamtes zustande gekommen ist, nicht gesetzlich unfallversichert. Ob die Tagespflegeperson bereits über eine Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII verfügt oder nicht ist ebenso irrelevant wie eine mögliche öffentliche Förderung des Tagespflegeverhältnisses. Für weitere Fragen stehe ich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Tobias Schlaeger Unfallkasse NRW Bereich Grundsatz Rehabilitation und Entschädigung St.-Franziskus-Straße 146 40470 Düsseldorf Tel.: 0211 - 90 24 144 -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit Binärdaten wurde abgetrennt... Dateiname : Unfallkasse NRW_Tagespflege_20202009.pdf Dateityp : application/pdf Dateigröße : 85949 bytes Beschreibung: nicht verfügbar URL : From Alfred.Oehlmann at lwl.org Fri Feb 20 17:35:33 2009 From: Alfred.Oehlmann at lwl.org (Alfred Oehlmann) Date: Fri, 20 Feb 2009 17:35:33 +0100 Subject: [Rechtsfr.] Konjunkturpaket II - Bundesrat stimmt zu - Kinderbonus kommt auch Message-ID: <499EE9E5.B44D.00D9.0@lwl.org> Werter Leserinnen und Leser, kurz vor dem Höhepunkt der Faschings/Karnevals hat der Bundesrat nun doch dem Konjunkturpaket II zugestimmt und zeitgleich einen Entschließungsantrag gefasst. Obwohl im Vorfeld von Seiten einiger Länder noch diverse Nachbesserungsvorschläge genannt wurden, hat sich wohl niemand mehr ernsthaft getraut, das Ganze noch anzuhalten. Dies gilt umso mehr, als zum Teil schon die Gelder bis auf die "Vollzugsebene" zumindest gedanklich verplant werden. Dabei werden angesichts des Umsetzungszeitraums und der Ungeklärtheit einiger Fragen für den Letztempfänger der Gelder durchaus Probleme gesehen bis hin zu der Befürchtung, Gelder müßten wieder zurückgezahlt werden, weil man gegen die Intention des Bundesgesetzes verstoßen habe. Diese Unsicherheit wird durch den Streit um das im Gesetz aufgenommene ausdrückliche Prüfrecht des Bundes und die unterschiedliche Auffassung der Länder hierzu sicher nicht geringer. Unabhängig davon muss alles handwerklich-technisch abgewickelt werden. Wie auch immer: Jetzt liegt es an den Ländern, den Letztempfängern der Gelder die notwendige Klarheit mit auf den Weg zu geben. In der Art und Weise der Umsetzung des Konjunkturpaketes II gibt es wohl in den verschiedenen Bundesländern durchaus unterschiedliche Überlegungen und Herangehensweisen. Es bleibt zu hoffen, dass unmittelbar oder mittelbar (wohl eher) im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe oder zumindest generell im Bildungsbereich (Schulen) ein deutlicher Effekt nicht nur für die Wirtschaft sondern auch für die Zielgruppen unserer Arbeit spürbar werden wird. Das vom Bundestag beschlossene Gesetz und die Entschließung des Bundesrates sind beigefügt und auch als Link in die Mail eingebaut. Nur ein Detail: Warum der Gesetzgeber trotz diverser Hinweise aus der Praxis in Artikel 5 nicht auch die Nichtanrechnung des sogenannten Kinderbonus von 100 Euro je Kind in 2009 (siehe Artikel 3) auf den Unterhaltsanspruch (entsprechend § 1612b BGB) geregelt hat, bleibt unerfindlich. Mit freundlichen Grüßen und den besten Wünschen für die kommenden Tage Ihr Alfred Oehlmann-Austermann LWL-Landesjugendamt Westfalen/Lippe http://www.bundesrat.de/cln_090/SharedDocs/Drucksachen/2009/0101-200/120-09,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/120-09.pdf http://www.bundesrat.de/cln_099/nn_8538/DE/presse/pm/2009/022-2009.html?__nnn=true -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit Binärdaten wurde abgetrennt... Dateiname : 120-09.pdf Dateityp : application/pdf Dateigröße : 700419 bytes Beschreibung: nicht verfügbar URL : -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit Binärdaten wurde abgetrennt... Dateiname : Bundesrat Konjunkturpaket PE_20022009.doc Dateityp : application/msword Dateigröße : 26112 bytes Beschreibung: nicht verfügbar URL : From Alfred.Oehlmann at lwl.org Sat Feb 21 16:10:20 2009 From: Alfred.Oehlmann at lwl.org (Alfred Oehlmann) Date: Sat, 21 Feb 2009 16:10:20 +0100 Subject: [Rechtsfr.] Gesetzentwurf zum Schutz von (jugendlichen) Opfern und Zeugen im Strafverfahren References: Message-ID: <49A0276C.B44D.00D9.0@lwl.org> Werte Leserinnen und Leser, der jetzt vom Bundeskabinett beschlossene Gesetzentwurf dürfte auch für Kinder und Jugendliche, die als Opfer und/oder Zeuge im Strafverfahren aussagen, sicher einige wichtige Verbesserungen bringen, wenn der Bundestag ihn denn so beschließt. Sie werden unterrichtet. Der Einfachheit halber füge ich die Pressemeldung des BMJ bei. Der Gesetzentwurf, der nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soll noch vor der Sommerpause verabschiedet werden. Freundliche Grüße Ihr Alfred Oehlmann-Austermann LWL-Landesjugendamt Westfalen/Münster >>> BMJ Newsletter 18.02.2009 15:15 >>> Berlin, 18. Februar 2009 Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf zum Schutz von Opfer und Zeugen im Strafverfahren Auf Vorschlag von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat das Bundeskabinett heute den Entwurf eines 2. Opferrechtsreformgesetzes beschlossen. Der Vorschlag schließt inhaltlich an frühere Gesetzesänderungen an und verfolgt das Ziel, Opfer und Zeugen von Straftaten noch besser zu schützen und ihre Rechte im Strafverfahren zu erweitern. "Mit der Reform werden wir Verletzte und Zeugen noch besser vor unnötigen Belastungen im Strafverfahren schützen und ihre Rechte stärken. Das Strafverfahren darf nicht zu einer erneuten Traumatisierung der Opfer führen, sondern es soll zu einer möglichst schonenden Aufarbeitung des Erlebten beitragen. Vor allem für Kinder und Jugendliche und für Opfer schwerer Straftaten trägt der Staat eine besondere Verantwortung. Künftig werden auch 16- und 17-jährige von speziellen jugendschützenden Vorschriften profitieren. Wir erweitern gleichzeitig die Möglichkeit für Verletzte von Straftaten, sich dem Verfahren als Nebenkläger anzuschließen und einen Anwalt auf Staatskosten beigeordnet zu bekommen. Daneben stellen wir sicher, dass Opfer und Zeugen schon bei der Anzeigeerstattung von Polizei und Staatsanwaltschaft umfassend über ihre Rechte aufgeklärt und auf spezielle Hilfsangebote von Opferhilfeeinrichtungen hingewiesen werden", erläuterte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Der Entwurf knüpft an Verbesserungen für Opfer im Strafverfahren an, die vor allem durch das Opferrechtsreformgesetz vom 1. September 2004 erreicht wurden. Danach müssen beispielsweise mehrfache Vernehmungen, die für das Opfer häufig sehr belastend sind, möglichst vermieden werden. Aber auch der Kreis der Opfer, die zur Nebenklage berechtigt sind, wurde durch das Opferrechtsreformgesetz sowie durch weitere Gesetze immer wieder erweitert. Der heute vorgestellte Gesetzentwurf sieht weitere Verbesserungen in drei zentralen Bereichen vor. Im Einzelnen Verbesserungen zum Schutz von Verletzten im Strafverfahren Im Bereich der Nebenklage und des Opferanwalts orientiert sich der Entwurf durchgängig daran, den besonders schutzbedürftigen Opfern besondere Rechte einzuräumen, um deren Belastungen durch das Strafverfahren abzumildern. Dabei werden Vorschläge des Bundesrates und insbesondere zahlreiche Anregungen von Opferschutzverbänden in ein stimmiges Gesamtkonzept gebündelt. Der Schwere des Delikts und den Folgen wird künftig ein stärkeres Gewicht beigemessen. Im neuen § 395 StPO sollen nun beispielsweise auch Opfern von Zwangsheirat oder sexueller Nötigung die Möglichkeit eingeräumt werden, sich dem Verfahren als Nebenkläger anzuschließen. Auch Opfer von Raub, Erpressung oder anderen Delikten gegen höchstpersönliche Rechtsgüter sollen in Zukunft nebenklagebefugt sein, wenn sie von schweren Tatfolgen betroffen sind. Daneben wird im neuen § 397a StPO der Kreis derjenigen erweitert, die - unabhängig von ihren wirtschaftlichen Voraussetzungen - Anspruch auf Beiordnung eines kostenlosen Opferanwalts haben. Flankiert wird diese Neujustierung durch die Neuregelung verfahrensrechtlicher Bestimmungen. So werden zum Beispiel die §§ 397, 406f und 406g StPO deutlich vereinfacht und somit anwenderfreundlicher. Da jede Rechtsverfolgung die Kenntnis der Rechte voraussetzt, werden in § 406h StPO auch die Informationspflichten der Strafverfolgungsbehörden gegenüber Verletzten von Straftaten erweitert. Beispielsweise muss schon die Polizei auf die Möglichkeit einer psychosozialen Prozessbegleitung oder andere Unterstützung von Opferhilfeeinrichtungen hinweisen und auf Entschädigungsansprüche oder die Möglichkeit aufmerksam machen, im Adhäsionsverfahren Schadensersatz zu beanspruchen. Zudem werden durch Änderungen in den §§ 138 und 142 StPO die Auswahlmöglichkeiten der Verletzten bei der Wahl eines anwaltlichen Beistand vergrößert. Eine Ergänzung des § 92 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) zielt darauf ab, es Verletzten zu erleichtern, im europäischen Ausland begangene Straftaten in Deutschland ! anzuzeig en. Verbesserungen zum Schutz von Zeugen im Strafverfahren Die Rechte von Zeugen bei ihrer polizeilichen Vernehmung werden zukünftig in § 163 Absatz 3 StPO eindeutig im Gesetz festgeschrieben. Zudem wird in § 48 StPO die schon bisher allgemein anerkannte staatsbürgerliche Pflicht der Zeugen zum Erscheinen vor Gericht und Staatsanwaltschaft und zur dortigen Aussage gesetzlich normiert. Beide Regelungen führen in der Praxis für alle Beteiligten zu mehr Klarheit. Die Befugnis zur jederzeitigen Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts als Zeugenbeistand - ein Recht, das bereits durch höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt ist -, wird erstmalig gesetzlich verankert. Zudem wird die Möglichkeit für besonders schutzbedürftige Zeugen, einen anwaltlichen Beistand beigeordnet zu erhalten, sinnvoll erweitert (§ 68b StPO). Flankierend dazu wird geregelt, dass eine die Beiordnung ablehnende Entscheidung der Staatsanwaltschaft gerichtlich überprüft werden kann. Das für diese und zahlreiche ähnliche Fälle geltende Ve rfahren wird dabei wesentlich vereinfacht. Die nach § 68 Absatz 2 StPO für Zeugen bestehende Möglichkeit, in bestimmten Fällen ihren Wohnort nicht angeben zu müssen, wird sachgerecht erweitert. Erstmalig wird festgeschrieben, dass der Zeuge auch im Nachhinein den Austausch seiner Wohnadresse gegen eine andere Anschrift verlangen kann, wenn sich eine Gefährdung erst nach Beendigung seiner Aussage ergibt. Gleichzeitig wird bestimmt, dass die Strafverfolgungsbehörden die Adresse des Zeugen in derartigen Fällen in der gesamten Akte unkenntlich zu machen haben; die Strafverfolgungsbehörden sollen den Zeugen künftig auf diese Befugnisse hinweisen und bei deren Wahrnehmung behilflich sein. Verbesserungen beim Schutz von jugendlichen Opfern und Zeugen im Strafverfahren Zur Stärkung der Rechte von jugendlichen Opfern und Zeugen von Straftaten wird die Schutzaltersgrenze in verschiedenen Vorschriften der Strafprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes von derzeit 16 auf nunmehr 18 Jahre heraufgesetzt (§ 58a Absatz 1, § 241a Absatz 1, § 247 Satz 2, § 255 Absatz 2 StPO; § 172 GVG). Diese Grenze wird der altersspezifischen Belastungssituation besser gerecht. Sie entspricht zudem der Schutzaltersgrenze, die zahlreichen internationalen Abkommen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen zugrunde liegt. Nicht zuletzt wird ein Gleichklang mit der Altersgrenze hergestellt, bis zu der jugendlichen Beschuldigten besonderer Schutz zukommt. Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Ziel ist es, die parlamentarischen Beratungen noch vor der Sommerpause abzuschließen. Herausgegeben vom Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums der Justiz Verantwortlich: Eva Schmierer; Redaktion: Dr. Thorsten Bauer, Dr. Katharina Jahntz, Harald Schütt, Ulrich Staudigl Mohrenstr. 37, 10117 Berlin Telefon 01888 580-9030 Telefax 01888 580-9046 presse at bmj.bund.de From Alfred.Oehlmann at lwl.org Tue Feb 24 10:39:04 2009 From: Alfred.Oehlmann at lwl.org (Alfred Oehlmann) Date: Tue, 24 Feb 2009 10:39:04 +0100 Subject: [Rechtsfr.] Literaturhinweis FamFG References: Message-ID: <49A3CE48.B44D.00D9.0@lwl.org> Sehr geehrte Leserinnen und Leser, anbei finden Sie einen vom Kollegen Walther aus Hessen (besten Dank!) übermittelten Literaturhinweis zum am 1.09.2009 in Kraft tretenden FamFG. Beigefügt ist auch eine freie Online-Version des Buches. Auf die Regelung zu den Nutzungsrechte des Buches weise ich hin. Mit freundlichen Grüßen Ihr Alfred Oehlmann-Austermann LWL-Landejugendamt Westfalen/Münster <> Lipp, Volker/Schumann, Eva/Veit, Barbara (Hg.) Reform des familiengerichtlichen Verfahrens 1. Familienrechtliches Forum Göttingen Dieser Band dokumentiert die Vorträge des ersten "Familienrechtlichen Forums Göttingen", das am 28. Juni 2008 stattgefunden hat. Unmittelbar vor dem Ab-schluss des Gesetzgebungsverfahrens erörterten Experten aus Wissenschaft, Politik und Praxis das im September 2009 in Kraft tretende "Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-richtsbarkeit" (FamFG). Der Band enthält einen Überblick über die Grundzüge des neuen Familienverfahrensrechts sowie Analysen und Stellungnahmen zu einzelnen Bereichen. Dabei werden schwerpunktmäßig das neue Rechtsmittel- und Vollstreckungssystem, das Hinwirken auf Einvernehmen, das Vermittlungsverfahren, der Verfahrensbeistand, der Umgangspflger und das Verfahren bei Kindeswohlgefährdung behandelt. Darüber hinaus wird eine interdisziplinäre Perspektive durch die soziologische Einordnung der derzeitigen Reformen in den Kontext der allgemeinen Familien- und Sozialpolitik eröffnet. Band 6 der Reihe »Göttinger Juristische Schriften« Die Reihe wird von der Juristischen Fakultät der Georg-August-Universität herausgegeben und macht Veranstaltungen an der Fakultät einer interessierten Öffentlichkeit zugänglich. Publiziert: 2009 Softcover, 263 S.: 24,00 EUR (ISBN 978-3-940344-64-9) Top of Form 1 <<...OLE_Obj...>> <<...OLE_Obj...>> <<...OLE_Obj...>> <<...OLE_Obj...>> Bottom of Form 1 Online-Ausgabe, PDF (1,4 MB) http://www.univerlag.uni-goettingen.de/content/list.php?notback=1&details=is bn-978-3-940344-64-9 -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit Binärdaten wurde abgetrennt... Dateiname : GJS6_familienrecht.pdf Dateityp : application/pdf Dateigröße : 1438155 bytes Beschreibung: nicht verfügbar URL : From Alfred.Oehlmann at lwl.org Tue Feb 24 11:54:34 2009 From: Alfred.Oehlmann at lwl.org (Alfred Oehlmann) Date: Tue, 24 Feb 2009 11:54:34 +0100 Subject: [Rechtsfr.] =?utf-8?q?Erg=C3=A4nzung=3A_Gesetzentwurf_zum_Schutz_?= =?utf-8?q?von_=28jugendlichen=29_Opfern_undZeugen=09im_Strafverfahren?= In-Reply-To: <001601c99592$d1829690$2801a8c0@Elz> References: <49A0276C.B44D.00D9.0@lwl.org> <001601c99592$d1829690$2801a8c0@Elz> Message-ID: <49A3DFFA.B44D.00D9.0@lwl.org> Sehr geehrte Damen und Herren, im Hinblick auf den Gesetzentwurf zum Schutz von (jugendlichen) Opfern und Zeugen erhielt ich noch ergänzende Hinweise und Materialien (Gesetzentwurf und Synopse von der Kriminologischen Zentralstelle, die ich Ihnen gerne weiterleite. Freundliche Grüße Alfred Oehlmann-Austermann LWL-Landesjugendamt Westfalen/Münster Sehr geehrter Herr Oehlmann-Austermann (....) Vielleicht interessiert Sie ja der Wortlaut des Gesetzesentwurfes der Bundesregierung (Stand: 18. Februar 2009) zum Gesetz zur Stärkung der Rechte von Verletzten und Zeugen im Strafverfahren(2. Opferrechtsreformgesetz)- dann können Sie ihn hier finden: http://www.bmj.bund.de/files/-/3505/RegE%202.%20Opferrechtsreformgesetz.pdf Außerdem gibt es noch eine Synopse zwischen altem und geplantem Recht; diese basiert zwar noch auf dem Referentenentwurf zu dem Gesetzesvorhaben, aber meines Wissens hat sich an dieser Vorlage nichts geändert (das habe ich aber nicht abgeglichen!): http://www.bdr-online.de/base/bin/download.php?ID=983&pro=0 (Kriminologische Zentralstelle / www.netzwerk-kooperation.eu) -----Ursprüngliche Nachricht----- Von: rechtsfragen-bounces at list.lwl.org [mailto:rechtsfragen-bounces at list.lwl.org]Im Auftrag von Alfred Oehlmann Gesendet: Samstag, 21. Februar 2009 16:10 An: rechtsfragen at list.lwl.org Betreff: [Rechtsfr.] Gesetzentwurf zum Schutz von (jugendlichen) Opfern undZeugen im Strafverfahren Werte Leserinnen und Leser, der jetzt vom Bundeskabinett beschlossene Gesetzentwurf dürfte auch für Kinder und Jugendliche, die als Opfer und/oder Zeuge im Strafverfahren aussagen, sicher einige wichtige Verbesserungen bringen, wenn der Bundestag ihn denn so beschließt. Sie werden unterrichtet. Der Einfachheit halber füge ich die Pressemeldung des BMJ bei. Der Gesetzentwurf, der nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soll noch vor der Sommerpause verabschiedet werden. Freundliche Grüße Ihr Alfred Oehlmann-Austermann LWL-Landesjugendamt Westfalen/Münster >>> BMJ Newsletter 18.02.2009 15:15 >>> Berlin, 18. Februar 2009 Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf zum Schutz von Opfer und Zeugen im Strafverfahren Auf Vorschlag von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat das Bundeskabinett heute den Entwurf eines 2. Opferrechtsreformgesetzes beschlossen. Der Vorschlag schließt inhaltlich an frühere Gesetzesänderungen an und verfolgt das Ziel, Opfer und Zeugen von Straftaten noch besser zu schützen und ihre Rechte im Strafverfahren zu erweitern. "Mit der Reform werden wir Verletzte und Zeugen noch besser vor unnötigen Belastungen im Strafverfahren schützen und ihre Rechte stärken. Das Strafverfahren darf nicht zu einer erneuten Traumatisierung der Opfer führen, sondern es soll zu einer möglichst schonenden Aufarbeitung des Erlebten beitragen. Vor allem für Kinder und Jugendliche und für Opfer schwerer Straftaten trägt der Staat eine besondere Verantwortung. Künftig werden auch 16- und 17-jährige von speziellen jugendschützenden Vorschriften profitieren. Wir erweitern gleichzeitig die Möglichkeit für Verletzte von Straftaten, sich dem Verfahren als Nebenkläger anzuschließen und einen Anwalt auf Staatskosten beigeordnet zu bekommen. Daneben stellen wir sicher, dass Opfer und Zeugen schon bei der Anzeigeerstattung von Polizei und Staatsanwaltschaft umfassend über ihre Rechte aufgeklärt und auf spezielle Hilfsangebote von Opferhilfeeinrichtungen hingewiesen werden", erläuterte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Der Entwurf knüpft an Verbesserungen für Opfer im Strafverfahren an, die vor allem durch das Opferrechtsreformgesetz vom 1. September 2004 erreicht wurden. Danach müssen beispielsweise mehrfache Vernehmungen, die für das Opfer häufig sehr belastend sind, möglichst vermieden werden. Aber auch der Kreis der Opfer, die zur Nebenklage berechtigt sind, wurde durch das Opferrechtsreformgesetz sowie durch weitere Gesetze immer wieder erweitert. Der heute vorgestellte Gesetzentwurf sieht weitere Verbesserungen in drei zentralen Bereichen vor. Im Einzelnen Verbesserungen zum Schutz von Verletzten im Strafverfahren Im Bereich der Nebenklage und des Opferanwalts orientiert sich der Entwurf durchgängig daran, den besonders schutzbedürftigen Opfern besondere Rechte einzuräumen, um deren Belastungen durch das Strafverfahren abzumildern. Dabei werden Vorschläge des Bundesrates und insbesondere zahlreiche Anregungen von Opferschutzverbänden in ein stimmiges Gesamtkonzept gebündelt. Der Schwere des Delikts und den Folgen wird künftig ein stärkeres Gewicht beigemessen. Im neuen § 395 StPO sollen nun beispielsweise auch Opfern von Zwangsheirat oder sexueller Nötigung die Möglichkeit eingeräumt werden, sich dem Verfahren als Nebenkläger anzuschließen. Auch Opfer von Raub, Erpressung oder anderen Delikten gegen höchstpersönliche Rechtsgüter sollen in Zukunft nebenklagebefugt sein, wenn sie von schweren Tatfolgen betroffen sind. Daneben wird im neuen § 397a StPO der Kreis derjenigen erweitert, die - unabhängig von ihren wirtschaftlichen Voraussetzungen - Anspruch auf Beiordnung eines kostenlosen Opferanwalts haben. Flankiert wird diese Neujustierung durch die Neuregelung verfahrensrechtlicher Bestimmungen. So werden zum Beispiel die §§ 397, 406f und 406g StPO deutlich vereinfacht und somit anwenderfreundlicher. Da jede Rechtsverfolgung die Kenntnis der Rechte voraussetzt, werden in § 406h StPO auch die Informationspflichten der Strafverfolgungsbehörden gegenüber Verletzten von Straftaten erweitert. Beispielsweise muss schon die Polizei auf die Möglichkeit einer psychosozialen Prozessbegleitung oder andere Unterstützung von Opferhilfeeinrichtungen hinweisen und auf Entschädigungsansprüche oder die Möglichkeit aufmerksam machen, im Adhäsionsverfahren Schadensersatz zu beanspruchen. Zudem werden durch Änderungen in den §§ 138 und 142 StPO die Auswahlmöglichkeiten der Verletzten bei der Wahl eines anwaltlichen Beistand vergrößert. Eine Ergänzung des § 92 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) zielt darauf ab, es Verletzten zu erleichtern, im europäischen Ausland begangene Straftaten in Deutschland ! anzuzeig en. Verbesserungen zum Schutz von Zeugen im Strafverfahren Die Rechte von Zeugen bei ihrer polizeilichen Vernehmung werden zukünftig in § 163 Absatz 3 StPO eindeutig im Gesetz festgeschrieben. Zudem wird in § 48 StPO die schon bisher allgemein anerkannte staatsbürgerliche Pflicht der Zeugen zum Erscheinen vor Gericht und Staatsanwaltschaft und zur dortigen Aussage gesetzlich normiert. Beide Regelungen führen in der Praxis für alle Beteiligten zu mehr Klarheit. Die Befugnis zur jederzeitigen Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts als Zeugenbeistand - ein Recht, das bereits durch höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt ist -, wird erstmalig gesetzlich verankert. Zudem wird die Möglichkeit für besonders schutzbedürftige Zeugen, einen anwaltlichen Beistand beigeordnet zu erhalten, sinnvoll erweitert (§ 68b StPO). Flankierend dazu wird geregelt, dass eine die Beiordnung ablehnende Entscheidung der Staatsanwaltschaft gerichtlich überprüft werden kann. Das für diese und zahlreiche ähnliche Fälle geltende Ve rfahren wird dabei wesentlich vereinfacht. Die nach § 68 Absatz 2 StPO für Zeugen bestehende Möglichkeit, in bestimmten Fällen ihren Wohnort nicht angeben zu müssen, wird sachgerecht erweitert. Erstmalig wird festgeschrieben, dass der Zeuge auch im Nachhinein den Austausch seiner Wohnadresse gegen eine andere Anschrift verlangen kann, wenn sich eine Gefährdung erst nach Beendigung seiner Aussage ergibt. Gleichzeitig wird bestimmt, dass die Strafverfolgungsbehörden die Adresse des Zeugen in derartigen Fällen in der gesamten Akte unkenntlich zu machen haben; die Strafverfolgungsbehörden sollen den Zeugen künftig auf diese Befugnisse hinweisen und bei deren Wahrnehmung behilflich sein. Verbesserungen beim Schutz von jugendlichen Opfern und Zeugen im Strafverfahren Zur Stärkung der Rechte von jugendlichen Opfern und Zeugen von Straftaten wird die Schutzaltersgrenze in verschiedenen Vorschriften der Strafprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes von derzeit 16 auf nunmehr 18 Jahre heraufgesetzt (§ 58a Absatz 1, § 241a Absatz 1, § 247 Satz 2, § 255 Absatz 2 StPO; § 172 GVG). Diese Grenze wird der altersspezifischen Belastungssituation besser gerecht. Sie entspricht zudem der Schutzaltersgrenze, die zahlreichen internationalen Abkommen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen zugrunde liegt. Nicht zuletzt wird ein Gleichklang mit der Altersgrenze hergestellt, bis zu der jugendlichen Beschuldigten besonderer Schutz zukommt. Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Ziel ist es, die parlamentarischen Beratungen noch vor der Sommerpause abzuschließen. Herausgegeben vom Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums der Justiz Verantwortlich: Eva Schmierer; Redaktion: Dr. Thorsten Bauer, Dr. Katharina Jahntz, Harald Schütt, Ulrich Staudigl Mohrenstr. 37, 10117 Berlin Telefon 01888 580-9030 Telefax 01888 580-9046 presse at bmj.bund.de _______________________________________________ >> Rechtsfragen-Newsletter Ein Service Ihres LWL-Landesjugendamtes An- und Abmeldungen, Einstellungen: https://www.lwl.org/mailman/listinfo.py/rechtsfragen Impressum: <http://www.lwl.org/LWL/Jugend/Landesjugendamt/LJA/Service/impressum/> From Alfred.Oehlmann at lwl.org Tue Mar 10 10:47:59 2009 From: Alfred.Oehlmann at lwl.org (Alfred Oehlmann) Date: Tue, 10 Mar 2009 10:47:59 +0100 Subject: [Rechtsfr.] =?utf-8?q?_Lipp/Schumann/Veit_=28Hrsg=2E=29=3A_Kindes?= =?utf-8?q?schutz_bei_Kindeswohlgef=C3=A4hrdung_=28KiWoMaG/FamFG=29?= References: Message-ID: <49B6455F.B44D.00D9.0@lwl.org> Werte Leserinnen und Leser, gerade bekam ich von Herrn Walther dankenwerter Weise den Hinweis auf folgende Online-Veröffentlichung zum Thema Kindesschutz bei Kindeswohlgefährdung (genaue Daten siehe unten). Das Buch beschäftigt sich in verschiedenen Kapiteln mit dem Kindesschutz bei Kindeswohlgefährdung vor dem Hintergrund des sogenannten Gesetzes zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Kindeswohlgefährdung (KiwoMaG), welches bereits seit 2008 in Kraft ist und Aspekte des FamFG vorweg genommen hat. Obwohl der zugrunde liegende Workshop bereits 2007 stattand, behandelt die einzelnen Teile in weiten Teilen absolut aktuelle Rechtsfragen, die sich im Kontext von KiWoMaG und FamFG stellen. Auch das punktuell Lesen einzelner Kapitel bringt sicherlich einen fachlichen Gewinn, auch wenn einige Begriffe (z.B. Erziehungsgespräch) inzwischen nicht mehr verwandt werden. Auf den jeweiligen beruflichen Hintergrund der einzelnen renommierten Autoren (am Schluss des Buches angegeben, Seite 119) wird zum besseren Verständnis der Texte verwiesen). Viel Erfolg beim "Reinschauen" Ihr Alfred Oehlmann-Austermann LWL-Landesjugendamt Westfalen/Münster Zum genauen Inhalt: Dieser Band enthält eine Sammlung von Referaten des am 19. Oktober 2007 veranstalteten 6. Göttinger Workshops zum Familienrecht, der die anstehenden Änderungen des staatlichen Kindesschutzes vor dem Hintergrund des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls thematisierte.Neben einer Betrachtung staatlichen Kindesschutzes aus verfassungsrechtlicher Perspektive (Matthias Jestaedt), einem Beitrag über Inhalt und Funktion des Begriffs der Kindeswohlgefährdung (Michael Coester) sowie einer Darstellung der Jugendhilfe in ihrer Entwicklung zwischen Hilfe und Kontrolle (Helga Oberloskamp), finden sich in diesem Band Beiträge zu zwei zentralen Regelungskomplexen der anstehenden Reform, namentlich zur Reichweite der familiengerichtlichen Anordnungskompetenz im Verhältnis zum Jugendamt (Barbara Fellenberg, Thomas Meysen) sowie zu dem vom Gesetzgeber geplanten sog. Erziehungsgespräch am Familiengericht (Barbara Fellenberg).Band 4 der Reihe "Göttinger Juristische Schriften". Die Reihe wird von der Juristischen Fakultät der Georg-August-Universität herausgegeben und macht Veranstaltungen an der Fakultät einer interessierten Öffentlichkeit zugänglich. Link: http://www.gbv.de/dms/spk/sbb/recht/toc/568616596.pdf [Inhaltsverzeichnis; 2008-12-18] > Volker Lipp, Eva Schumann, Barbara Veit (Hg.) > Kindesschutz bei Kindeswohlgefährdung - > neue Mittel und Wege? > 6. Göttinger Workshop zum Familienrecht 2007 > > Dieses Buch ist auch als freie Onlineversion über die Homepage des Verlags > sowie über > den OPAC der Niedersächsischen Staats- und Universitätsbibliothek > (http://www.sub.uni-goettingen.de ) > erreichbar und darf gelesen, heruntergeladen sowie > als Privatkopie ausgedruckt werden. Es ist nicht gestattet, Kopien oder > gedruckte Fassungen der freien Onlineversion zu veräußern. > © 2008 Universitätsverlag Göttingen > http://univerlag.uni-goettingen.de > ISBN: 978-3-940344-30-4 > ISSN: 1864-2128 Der LWL im Überblick: Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) arbeitet als Kommunalverband mit 13.000 Beschäftigten für die 8,5 Millionen Menschen in der Region. Der LWL betreibt 35 Förderschulen, 19 Krankenhäuser, 17 Museen und ist einer der größten deutschen Hilfezahler für Menschen mit Behinderung. Er erfüllt damit Aufgaben im sozialen Bereich, in der Behinderten- und Jugendhilfe, in der Psychiatrie und in der Kultur, die sinnvollerweise westfalenweit wahrgenommen werden. Die neun kreisfreien Städte und 18 Kreise in Westfalen-Lippe sind die Mitglieder des LWL. Sie tragen und finanzieren den Landschaftsverband, den ein Parlament mit 100 Mitgliedern aus den Kommunen kontrolliert. -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit Binärdaten wurde abgetrennt... Dateiname : Kindesschutz bei Kindeswohlgefährdung.pdf Dateityp : application/pdf Dateigröße : 858394 bytes Beschreibung: nicht verfügbar URL : From Alfred.Oehlmann at lwl.org Mon Mar 16 17:11:15 2009 From: Alfred.Oehlmann at lwl.org (Alfred Oehlmann) Date: Mon, 16 Mar 2009 17:11:15 +0100 Subject: [Rechtsfr.] Krankenversicherung - Nichtzahlung und Familienversicherte (z.B.Kinder) Message-ID: <49BE8833.B44D.00D9.0@lwl.org> Mitversicherte Familienmitglieder behalten vollen Leistungsanspruch Klarstellung in Antwort der Bundesregierung Sehr geehrte Leserinnen und Leser, da die Konstellation der Nichtzahlung der Beiträge zur Krankenkasse auch für die Zielgruppe der Jugendhilfe vorkommen kann (und dies Auswirkungen auf die Kinder - und Jugendlichen und die Jugendämter - § 40 SGB VIII - haben kann) leite ich Ihnen die folgende Information zu. Die Antwort der Bundesregierung ist angehängt und darum geht es:: Wenn der Leistungsanspruch in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wegen fehlender Beitragszahlungen eines Versicherten ruht, gilt dies nach Auffassung der Bundesregierung nicht auch für mitversicherte Familienmitglieder. Dies geht aus der Antwort der Regierung (16/12103) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (16/12008) hervor. Darin verweist die Regierung darauf, dass seit dem 1. April 2007 niemandem mehr der Versichertenschutz entzogen werden könne, "auch nicht im Falle von Beitragsrückständen". Um zu verhindern, dass die Solidargemeinschaft der Versicherten von Einzelnen ausgenutzt wird, müsse "das Nichtbezahlen von Beiträgen trotz grundsätzlicher Zahlungsfähigkeit eines Mitgliedes jedoch angemessen sanktioniert werden". Deshalb ruhe der Leistungsanspruch in der GKV für nicht hilfebedürftige Versicherte, die mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen. Dabei sei die Regelung auch "durch weitreichende Ausnahmen insbesondere bei akuter Behandlungsbedürftigkeit in hohem Maße sozial abgefedert". Wie die Regierung weiter erläutert, ging sie zunächst davon aus, dass sich das "Ruhen" der Leistungsansprüche des Mitglieds auch auf die seiner mitversicherten Familienangehörigen erstreckt. Die entsprechende Vorschrift stelle jedoch auf Versicherte ab, die mit ihren Beiträgen im Rückstand sind. "Familienangehörige trifft keine Beitragspflicht, mithin können sie auch nicht mit ihren Beiträgen im Rückstand sein. Deshalb haben mitversicherte Familienangehörige auch im Falle von Beitragsrückständen des Mitglieds, von dem sie ihre Versicherung ableiten, einen vollen Leistungsanspruch in der gesetzlichen Krankenversicherung", stellt die Bundesregierung nun klar. Mit freundlichen Grüßen Ihr Alfred Oehlmann-Austermann LWL-Landesjugendamt Westfalen/Münster Der LWL im Überblick: Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) arbeitet als Kommunalverband mit 13.000 Beschäftigten für die 8,5 Millionen Menschen in der Region. Der LWL betreibt 35 Förderschulen, 19 Krankenhäuser, 17 Museen und ist einer der größten deutschen Hilfezahler für Menschen mit Behinderung. Er erfüllt damit Aufgaben im sozialen Bereich, in der Behinderten- und Jugendhilfe, in der Psychiatrie und in der Kultur, die sinnvollerweise westfalenweit wahrgenommen werden. Die neun kreisfreien Städte und 18 Kreise in Westfalen-Lippe sind die Mitglieder des LWL. Sie tragen und finanzieren den Landschaftsverband, den ein Parlament mit 100 Mitgliedern aus den Kommunen kontrolliert. -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit Binärdaten wurde abgetrennt... Dateiname : KV_fehlendeBeiträge_Kinder_BReg_2009.pdf Dateityp : application/pdf Dateigröße : 54192 bytes Beschreibung: nicht verfügbar URL : From Alfred.Oehlmann at lwl.org Tue Mar 17 18:10:15 2009 From: Alfred.Oehlmann at lwl.org (Alfred Oehlmann) Date: Tue, 17 Mar 2009 18:10:15 +0100 Subject: [Rechtsfr.] Kinderschutzgesetz Bund _Bundesrat_Stand_16032009 Message-ID: <49BFE787.B44D.00D9.0@lwl.org> Werte Leserinnen und Leser, bekanntlich hat die Bundesregierung nach vorheriger Einholung zahlreicher Stellungnahmen durch verschiedene Verbände die Einbringung eines Kinderschutzgesetzes in den Bundestag noch in dieser Legislaturperiode beschlossen. Der Gesetzentwurf wurde - wie nach Artikel 76 Abs.2 GG vorgesehen - zunächst dem Bundesrat zur Stellungnahme zugeleitet (BR Drs. 59/09: http://dip21.bundestag.de/dip21/brd/2009/0059-09.pdf ) Ziel des Gesetzentwurfs ist die nach Ansicht der Bundesregierung notwendige Zusammenführung von Regelungen zur Verbesserungen des Kinderschutzes in einem bundeseinheitlichen Kinderschutzgesetz. Einige Länder hatten bereits Kinderschutzgesetze verabschiedet, die Mehrheit der Bundesländer nicht. Hintergrund und Auslöser der Gesetzesinitiative(n) waren u.a. mehrere dramatische Fälle von Kindesmisshandlung / Kindesvernachlässigung mit Todesfolge. Nach ausführlicher Debatte und vorheriger Beteiligung der Fachausschüsse hat der Bundesrat am 06.03.09 beschlossen, zum Gesetzentwurf der Bundesregierung die nachfolgende Stellungnahme abzugeben: http://dip21.bundestag.de/dip21/brd/2009/0059-09B.pdf Nunmehr muss die Bundesregierung den Gesetzentwurf mit der Stellungnahme des Bundesrates und einer eigenen Stellungnahme dem Bundestag zuleiten. Dort durchläuft er dann das "normale" parlamentarische Verfahren (Plenum, Fachausschüsse, Plenum, ggf. modifizierter Gesetzesbeschuss- oder Ablehnung usw.). Zusammenfassung / Stellungnahme: Der Bundesrat "begrüßt zwar die Initiative der Bundesregierung, notwendige Regelungen zur Verbesserung des Kinderschutzes in einem Kinderschutzgesetz zusammenzuführen". Er schlägt jedoch mehrere Änderungen/Ergänzungen vor. Interessant ist dabei insbesondere, was der Bundesrat ohne Stellungnahme/Kritik "durchgehen" lässt. Der Bundesrat will u.a. die geplante Verpflichtung zur Informationsweitergaben durch Geheimnisträger im Sinne des § 203 StGB aus datenschutzrechtlichen Gründen auf den für den Zweck (Kindesschutz) "erforderliche Umfang" beschränken (BR Drs 59/09 Beschluss, Ziffer 2, Seite 1 unten und Seite 2 Mitte). Er stellt klar, dass weitergehendes Landesrecht wegen schon vorhandener Gesetze in einigen Bundesländern unberührt bleiben soll. Die grundsätzliche Verpflichtung zur Datenweitergabe durch Geheimnisträger kritisiert der Bundesrat allerdings nicht. Der Bundesrat hält die geplante Verpflichtung zur Weitergabe von Informationen durch andere Berufsgruppen, die mit der Ausbildung, Erziehung und Betreuung von Kindern außerhalb der Jugendhilfe betraut sind - soweit sie Lehrerinnen und Lehrer betrifft - für nicht verfassungskonform, weil dafür die Bundesländer zuständig seien (vgl. BR Drs. 58/09 Beschluss, Ziffer 4 Seite 3 oben). Allerdings kritisiert er diese Verpflichtung für evtl. verbleibende Personen (z.B. Meister im Ausbildungsbetrieb?) nicht. Bemerkenswerterweise kritisiert der Bundesrat die heftig umstrittene Änderung des § 8a SGB VIII mit einer Verpflichtung des Jugendamtes zur Verschaffung eines unmittelbaren Eindrucks vom Kind/Jugendlichen und der Regelverpflichtung zur Verschaffen eines Eindrucks in der "persönlichen Umgebung" des Kindes (d.h. in der Regel Hausbesuch) nicht. (siehe Artikel 2 Ziffer 1 a des Gesetzentwurfs). Im Gegenteil: Ein entsprechender Antrag des Landes Rheinland-Pfalz vom 03.03.09 (BR-Drs. 59/2/2009 , Seite 2) wurde sogar mehrheitlich abgelehnt. Sicherlich überraschend an der Stellungnahme ist der eigene Vorschlag des Bundesrates zur Unterstützung von primärer Prävention im Kindesschutz durch regionale Netzwerke unter Einbeziehung einer Verpflichtung der Krankenkassen. Neben der allgemeinen Förderung der Kooperation sollen die Krankenkassen nach Vereinbarung einen Zuschuss in Höhe von 50 Prozent der beschriebenen Präventionsleistungen erbringen (vgl. zu Details BR-Drs. 59/09 Beschluss, Seite 3; Ziffer 5 - Einfügung eines §20 e - neu - in das Sozialgesetzbuch V). Die geplanten Klarstellungen des § 72 a SGB VIII im Entwurf des Kinderschutzes (Führungszeugnisse etc.) begrüßt der Bundesrat im Prinzip. Seiner Auffassung nach soll die Vorlagepflicht jedoch die Adressaten der jeweiligen Erlaubnisse nach §§ 43 , 44, 45 und 54 SGB VIII betreffen. Außerdem sollen landesrechtliche Regelungen zum Verfahren der Nachweisführung unberührt bleiben und abweichende landesrechtliche Regelungen zum Verfahren erlaubt sein. Die im Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehen Regelung würde ggf. eine unmittelbare Vorlage der Führungszeugnisse u.a. direkt bei Behörden vorsehen, was nach Auffassung des Bundesrates zu einer unverhältnismäßigen personellen Mehrbelastungen der zuständigen Behörden der Länder und zu längeren Verfahrenszeiten führen würde (vgl. zu Details BR-Drs. 59/09 Beschluss Seite 6,7 und 8, Ziffer 6 und 7). Die ebenfalls stark diskutierte Verpflichtung zu einem Übergabegespräch im Falle eines Zuständigkeitswechsels zwischen "altem" und "neuem" Jugendamt unter Beteiligung der Personenberechtigten und der Kinder/Jugendlichen (siehe Gesetzentwurf der Bundesregierung, Artikel 2 Ziffer 4, Änderung § 86 c) soll nach Auffassung des Bundesrates durch ein "verbindliches Übergabeverfahren" sichergestellt werden (vgl. BR-Drs. 59/09 Beschluss Ziffer 8, Seite 7 unten und Seite 8). Es bleibt nunmehr abzuwarten, was die Bundesregierung ggf. von sich aus von der Stellungnahme des Bundesrates berücksichtigen wird und wie dann die weitere Beratung im Bundestag verlaufen wird. Dabei könnte hinsichtlich der geplanten Änderungen des § 8a SGB VIII auch eine Rolle spielen, ob und mit welchem Inhalt ggf. aus der Praxis heraus eine Empfehlung zu Festlegung fachlicher Verfahrensstandards in den Jugendämtern bei Gefährdung des Kindeswohls erfolgt. Sie werden über den Stand des in dieser Legislaturperiode voraussichtlich letzten "großen" Gesetzentwurfs des Bundes im Bereich des Kinder- und Jugendhilferechts / Kindesschutzrechts außerhalb des KiföG weiterhin aktuell informiert. Mit freundlichen Grüßen Ihr Alfred Oehlmann-Austermann LWL-Landesjugendamt Westfalen/Münster PS: Nähere Details können Sie über die nachfolgenden Links aufrufen oder wenn sie unter www.bundestag.de oder unter www.bundesrat.de die BR Drs.Nummer 59/09 in der Suchmaske eingeben. Beschluss Gesetzentwurf der Bundesregierung http://dip21.bundestag.de/dip21/brd/2009/0059-09.pdf Empfehlungen Fachausschüsse des Bundesrates: http://dip21.bundestag.de/dip21/brd/2009/0059-1-09.pdf Debatte im Bundesrat am 06.03.2009 (Seite 84 f) http://dip21.bundestag.de/dip21/brp/856.pdf#P.84 Beschluss zur Stellungnahme durch den Bundesrat am 06.03.2009 http://dip21.bundestag.de/dip21/brd/2009/0059-09B.pdf Der LWL im Überblick: Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) arbeitet als Kommunalverband mit 13.000 Beschäftigten für die 8,5 Millionen Menschen in der Region. Der LWL betreibt 35 Förderschulen, 19 Krankenhäuser, 17 Museen und ist einer der größten deutschen Hilfezahler für Menschen mit Behinderung. Er erfüllt damit Aufgaben im sozialen Bereich, in der Behinderten- und Jugendhilfe, in der Psychiatrie und in der Kultur, die sinnvollerweise westfalenweit wahrgenommen werden. Die neun kreisfreien Städte und 18 Kreise in Westfalen-Lippe sind die Mitglieder des LWL. Sie tragen und finanzieren den Landschaftsverband, den ein Parlament mit 100 Mitgliedern aus den Kommunen kontrolliert. -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit Binärdaten wurde abgetrennt... Dateiname : KSchG_Bund_BRat_Stellungnahme_59_09_Beschluss_06032009.pdf Dateityp : application/pdf Dateigröße : 40149 bytes Beschreibung: nicht verfügbar URL : -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit Binärdaten wurde abgetrennt... Dateiname : KinderschutzG_Bund_Gesetzenwurf_59_09_23-01-2009.pdf Dateityp : application/pdf Dateigröße : 132749 bytes Beschreibung: nicht verfügbar URL : From Alfred.Oehlmann at lwl.org Thu Mar 19 16:49:14 2009 From: Alfred.Oehlmann at lwl.org (Alfred Oehlmann) Date: Thu, 19 Mar 2009 16:49:14 +0100 Subject: [Rechtsfr.] =?utf-8?q?Erweitertes_F=C3=BChrungszeugnis_f=C3=BCr_J?= =?utf-8?q?ugendhilfe=3F_Stand=3A_M=C3=A4rz_18=2E03=2E2009?= Message-ID: <49C2778A.B44D.00D9.0@lwl.org> Sehr geehrte Damen und Herren, sie wurden bereits darüber informiert, dass die Bundesregierung am 23.01.09 einen Gesetzentwurf zur Änderung des sogenannten Bundeszentralregister gesetzes. Ziel soll ein erweitertes Führungszeugnis für Jugendhilfezwecke sein. Dort sollen nun bestimmte Straftaten aufgeführt werden, die bislang aufgrund des geringen Strafmaßes nicht erkennbar waren. Auch sollen einschlägige Straftaten nicht so schnell gelöscht werden, d.h. sie sollen längere Zeit im erweiterten Führungszeugnis sichtbar bleiben als bislang. Außerdem wird der Kreis derjenigen, die ein solches Zeugnis beantragen können oder vorlegen sollen, ggü dem § 72 a SGB VIII erweitert. Hierzu hat nunmehr der Bundesrat in seiner Sitzung vom 06.03.09 vor Zuleitung des Antrags an den Bundestag Stellung genommen. Die Links zu beiden Dokumenten (Gesetzentwurf und Stellungnahme Bundesregierung) sind vorsorglich beigefügt. Dem Bundesrat geht der Entwurf wohl teilweise nicht weit genug. Er verweist auf frühere Initiativen und will sogar eine Befugnis zur Einholung von Auskünften (Führungszeugnissen) über Personen im familiären Umfeld der Kinder bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung erlauben (siehe Stellungnahme Bundesrat). Dies ging auf eine Initiative des Landes Hamburg zurück. Es bleibt nun abzuwarten, wie der Gesetzentwurf im Bundestag und in den Fachausschüssen behandelt werden wird. Mit freundlichen Grüßen Ihr Alfred Oehlmann-Austermann LWL-Landesjugendamt Westfalen/Münster Verweise/Anlagen: Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (erweitertes Führungszeugnis für die Jugendhilfe) vom 23.Januar 2009 http://217.79.215.188/dip21/brd/2009/0068-09.pdf Stellungnahme des Bundesrates vom 06.März 2009 zu geplanten Änderung des Bundeszentralregister- gesetzes http://217.79.215.188/dip21/brd/2009/0068-09B.pdf Der LWL im Überblick: Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) arbeitet als Kommunalverband mit 13.000 Beschäftigten für die 8,5 Millionen Menschen in der Region. Der LWL betreibt 35 Förderschulen, 19 Krankenhäuser, 17 Museen und ist einer der größten deutschen Hilfezahler für Menschen mit Behinderung. Er erfüllt damit Aufgaben im sozialen Bereich, in der Behinderten- und Jugendhilfe, in der Psychiatrie und in der Kultur, die sinnvollerweise westfalenweit wahrgenommen werden. Die neun kreisfreien Städte und 18 Kreise in Westfalen-Lippe sind die Mitglieder des LWL. Sie tragen und finanzieren den Landschaftsverband, den ein Parlament mit 100 Mitgliedern aus den Kommunen kontrolliert. -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit Binärdaten wurde abgetrennt... Dateiname : BZRG_Entwurf_BReg_2009.pdf Dateityp : application/pdf Dateigröße : 61865 bytes Beschreibung: nicht verfügbar URL : -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit Binärdaten wurde abgetrennt... Dateiname : BZRG_erw_BRat_06032009.pdf Dateityp : application/pdf Dateigröße : 26991 bytes Beschreibung: nicht verfügbar URL : From Alfred.Oehlmann at lwl.org Thu Mar 26 16:00:36 2009 From: Alfred.Oehlmann at lwl.org (Alfred Oehlmann) Date: Thu, 26 Mar 2009 16:00:36 +0100 Subject: [Rechtsfr.] =?utf-8?q?Erweitertes_F=C3=BChrungszeugnis_in_der_Jug?= =?utf-8?q?endhilfe?= Message-ID: <49CBA6A4.B44D.00D9.0@lwl.org> Erweitertes Führungszeugnis beim Umgang mit Kindern Gesetzentwurf von der Bundesregierung beschlossen/ Stellungnahme des Bundesrats nur in geringem Umfang berücksichtigt/ Bundestag muss nun entscheiden Berlin: Wer beruflich oder ehrenamtlich mit Kindern oder Jugendlichen zu tun hat oder zu tun haben wird, soll künftig verpflichtet werden, dem Arbeitgeber ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen. Aus diesem Grund, muss das Bundeszentralregister geändert werden. Dies sieht ein Gesetzentwurf der Bundesregierung (16/12427) vor, über den ich schon berichtet hatte. Sie weist darauf hin, dass Verurteilungen zu niedrigen Strafen und bestimmte Verurteilungen von Jugendlichen und Heranwachsenden, bei denen keine negative Bewährungsprognose bestehe, nicht in ein Führungszeugnis aufgenommen würden. Das Bundeszentralregister müsse aber in die Lage versetzt werden, bei bestimmten Taten, insbesondere bei Sexualdelikten, Auskunft zu erteilen. Der Bundesrat moniert, dass die Regierung einerseits den Kreis der Personen, denen ein erweitertes Führungszeugnis erteilte würde, beschränken wolle, aber diesen Personenkreis nicht exakt abgrenzen könne. Dies führe zu Auslegungsschwierigkeiten und möglichen Schutzlücken. Die Länderkammer ist weiterhin der Überzeugung, dass der Entwurf der Regierung zu starkes Gewicht auf das Interesse an der Resozialisierung des Verurteilten lege. Dies gehe zu Lasten desjenigen, der im Interesse des Kinder- und Jugendschutzes bei der Besetzung einer Stelle tätig werden will. Er halte deswegen an seinem Gesetzentwurf fest. Die Regierung teilt die Kritik der Länderkammer nicht und bringt den Gesetzentwurf nunmehr in den Bundestag ein. Auch sollen die Jugendämter in Fällen von Kindeswohlgefährdung kein zusätzliches Antragsrecht bekommen. Sie werden über den Fortgang unterrichtet. Beachten Sie bitte den erweiterten Kreis der Personen, für den ein solches erweitertes Führungszeugnis laut Entwurf angefordert werden können soll. Mit freundlichen Grüßen Ihr Alfred Oehlmann-Austermann LWL-Landesjugendamt Westfalen/Münster Der LWL im Überblick: Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) arbeitet als Kommunalverband mit 13.000 Beschäftigten für die 8,5 Millionen Menschen in der Region. Der LWL betreibt 35 Förderschulen, 19 Krankenhäuser, 17 Museen und ist einer der größten deutschen Hilfezahler für Menschen mit Behinderung. Er erfüllt damit Aufgaben im sozialen Bereich, in der Behinderten- und Jugendhilfe, in der Psychiatrie und in der Kultur, die sinnvollerweise westfalenweit wahrgenommen werden. Die neun kreisfreien Städte und 18 Kreise in Westfalen-Lippe sind die Mitglieder des LWL. Sie tragen und finanzieren den Landschaftsverband, den ein Parlament mit 100 Mitgliedern aus den Kommunen kontrolliert. -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit Binärdaten wurde abgetrennt... Dateiname : 1612427.pdf Dateityp : application/pdf Dateigröße : 135437 bytes Beschreibung: nicht verfügbar URL : From Alfred.Oehlmann at lwl.org Tue Apr 7 12:16:18 2009 From: Alfred.Oehlmann at lwl.org (Alfred Oehlmann) Date: Tue, 07 Apr 2009 12:16:18 +0200 Subject: [Rechtsfr.] =?utf-8?q?Leits=C3=A4tze_zur_kommunalen_Familienpolit?= =?utf-8?q?ik?= Message-ID: <49DB4412.B44D.00D9.0@lwl.org> Sehr geehrte Damen und Herren, der Städte- und Gemeindebund NRW hat die beigefügten Leitsätze zur kommunalen Familienpolitik nunmehr veröffentlicht. Ich meine, diese können eine wichtige Diskussionsgrundlage auch für die kommunale Jugendhilfepolitik/die Jugendhilfeausschüsse im Sinne des SGB VIII sein und leite Sie Ihnen deshalb zu. Mit freundlichen Grüßen Ihr Alfred Oehlmann-Austermann LWL-Landesjugendamt Westfalen/Münster Der LWL im Überblick: Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) arbeitet als Kommunalverband mit 13.000 Beschäftigten für die 8,5 Millionen Menschen in der Region. Der LWL betreibt 35 Förderschulen, 19 Krankenhäuser, 17 Museen und ist einer der größten deutschen Hilfezahler für Menschen mit Behinderung. Er erfüllt damit Aufgaben im sozialen Bereich, in der Behinderten- und Jugendhilfe, in der Psychiatrie und in der Kultur, die sinnvollerweise westfalenweit wahrgenommen werden. Die neun kreisfreien Städte und 18 Kreise in Westfalen-Lippe sind die Mitglieder des LWL. Sie tragen und finanzieren den Landschaftsverband, den ein Parlament mit 100 Mitgliedern aus den Kommunen kontrolliert. -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit Binärdaten wurde abgetrennt... Dateiname : Leitsätze_zur_kommunalen_Familienpolitik_StGB_NRW_2009.doc Dateityp : application/msword Dateigröße : 31232 bytes Beschreibung: nicht verfügbar URL : From Alfred.Oehlmann at lwl.org Thu Apr 9 10:43:33 2009 From: Alfred.Oehlmann at lwl.org (Alfred Oehlmann) Date: Thu, 09 Apr 2009 10:43:33 +0200 Subject: [Rechtsfr.] Kinderschutzgesetz_Bund_Entwurf_Stand_08_04_2009 Message-ID: <49DDD155.B44D.00D9.0@lwl.org> Sehr geehrte Damen und Herren, anbei erhalten Sie die aktuellste Fassung des Kinderschutzgesetzes Bund (BT-Drs.16/12429) nach Stellungnahme durch den Bundesrat und Einarbeitung von einigen Änderungen in die Gesetzesvorlage (vgl. hierzu Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates ab Seite 28 ). Der Gesetzentwurf wurde dem Bundestag zugeleitet, aber von diesem noch nicht beraten. Der stark diskutierte Änderungsvorschlag zum § 8 a SGB VIII (StichworteHausbesuch, Inaugenscheinnahme) (Artikel 2 Ziffer 1 des Gesetzesentwurfs, S.4) ist aber unverändert geblieben und auch vom Bundesrat nicht moniert worden. Darin heißt es: Soweit der wirksame Schutz dieses Kindes oder Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird, hat das Jugendamt die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder den Jugendlichen einzubeziehen und sich dabei einen unmittelbaren Eindruck von dem Kind und in der Regel auch seiner persönlichen Umgebung zu verschaffen. Die unmittelbare Umgebung bezieht sich auf die häusliche Umgebung und ist als Regelfall beschrieben. Ich wünsche Ihnen trotz vielfältiger Belastungen Schöne Ostern Ihr Alfred Oehlmann-Austermann LWL-Landesjugendamt Westfalen/Münster Der LWL im Überblick: Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) arbeitet als Kommunalverband mit 13.000 Beschäftigten für die 8,5 Millionen Menschen in der Region. Der LWL betreibt 35 Förderschulen, 19 Krankenhäuser, 17 Museen und ist einer der größten deutschen Hilfezahler für Menschen mit Behinderung. Er erfüllt damit Aufgaben im sozialen Bereich, in der Behinderten- und Jugendhilfe, in der Psychiatrie und in der Kultur, die sinnvollerweise westfalenweit wahrgenommen werden. Die neun kreisfreien Städte und 18 Kreise in Westfalen-Lippe sind die Mitglieder des LWL. Sie tragen und finanzieren den Landschaftsverband, den ein Parlament mit 100 Mitgliedern aus den Kommunen kontrolliert. -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit Binärdaten wurde abgetrennt... Dateiname : Kinderschutzgesetz_Bund_16_12429_25032008.pdf Dateityp : application/pdf Dateigröße : 135609 bytes Beschreibung: nicht verfügbar URL : From Alfred.Oehlmann at lwl.org Fri Apr 24 11:55:56 2009 From: Alfred.Oehlmann at lwl.org (Alfred Oehlmann) Date: Fri, 24 Apr 2009 11:55:56 +0200 Subject: [Rechtsfr.] SGB VIII - Text und Weiteres Message-ID: <49F1A8CC.B44D.00D9.0@lwl.org> Sehr geehrter Leserinnen und Leser, wegen häufiger Nachfragen übermittele ich Ihnen ein Link. Dort können sie das SGB VIII auf dem aktuellsten Stand (d.h. mit den Änderungen durch das KiföG vom 17.12.2008) ansehen, herunter laden oder ausdrucken. http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/sgb_8/gesamt.pdf Gesetze von Bund und Ländern finden Sie auch unter dem folgendem Link, dort allerdings nur zum ansehen und ausdrucken. http://www.lexsoft.de/lexisnexis/justizportal_nrw.cgi Auf der nachfolgenden Seite können Sie ferner Urteile der Gerichte in NRW suchen/finden: http://www.justiz.nrw.de/RB/nrwe2/index.php Viel Erfolg! Rein informatorisch weise ich noch darauf hin, dass das Kinderschutzgesetz (Bund) gestern (23.April 09) in erster Lesung im Bundestag behandelt und zur weiteren Beratung an die Fachausschüsse überwiesen wurde. In den letzten Tagen wurde auch der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes in erster Lesung im Bundestag behandelt und an die Fachausschüsse überwiesen. Sie werden informiert, sobald sich eine Endfassung des Kinderschutzgesetzes Bund oder der Änderungen im Bundeszentralregistergesetz abzeichnet. Mit freundlichen Grüßen Ihr Alfred Oehlmann-Austermann LWL-Landesjugendamt Westfalen/Münster Der LWL im Überblick: Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) arbeitet als Kommunalverband mit 13.000 Beschäftigten für die 8,5 Millionen Menschen in der Region. Der LWL betreibt 35 Förderschulen, 19 Krankenhäuser, 17 Museen und ist einer der größten deutschen Hilfezahler für Menschen mit Behinderung. Er erfüllt damit Aufgaben im sozialen Bereich, in der Behinderten- und Jugendhilfe, in der Psychiatrie und in der Kultur, die sinnvollerweise westfalenweit wahrgenommen werden. Die neun kreisfreien Städte und 18 Kreise in Westfalen-Lippe sind die Mitglieder des LWL. Sie tragen und finanzieren den Landschaftsverband, den ein Parlament mit 100 Mitgliedern aus den Kommunen kontrolliert. -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit Binärdaten wurde abgetrennt... Dateiname : gesamt.pdf Dateityp : application/pdf Dateigröße : 161354 bytes Beschreibung: nicht verfügbar URL : From Alfred.Oehlmann at lwl.org Wed Apr 29 16:02:50 2009 From: Alfred.Oehlmann at lwl.org (Alfred Oehlmann) Date: Wed, 29 Apr 2009 16:02:50 +0200 Subject: [Rechtsfr.] =?utf-8?q?Kindertagespflege_-_=C2=A7_23_Abs=2E2_SGB_Z?= =?utf-8?q?iffer_3_und_4_VIII_Erstattung?= References: <49F6F682.BA61.0041.0@lwl.org> <49F71733.B44D.00D9.0@lwl.org> <49F878A2.B44D.00D9.0@lwl.org> Message-ID: <49F87A2A.B44D.00D9.0@lwl.org> Sehr geehrte Damen und Herren, werte Leserinnen und Leser, mit dem KiföG änderte/ergänzte der Bundesgesetzgeber auch den § 23 Abs. 2 SGB VIII. Nunmehr sind der Kindertagespflegeperson mit der laufenden Geldleistung für Ihre Tätigkeit auch die nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung hälftig zu erstatten (§ 23 Abs. 2 Ziffer 4 SGB VIII). Gleiches galt schon bislang für die Beiträge zu einer Unfallversicherung und einer angemessenen Alterssicherung der Tagespflegeperson (§ 23 Abs. 2 Ziffer 3 SGB VIII). Durch die seit dem 1.1.2009 bestehende Versteuerung auch von aus öffentlich gezahlten Geldern für Kindertagespflegepersonen unterliegen diese allerdings ab einem Gewinn von 400 Euro ab 2009 der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht. Zu der gesamten Problematik wird nochmals auf die Broschüre "Was bleibt?!" verwiesen, die u.a. auf der folgenden Internetseite herunter geladen und ausgedruckt werden kann: http://www.der-paritaetische.de/uploads/tx_pdforder/tagesmuetter_web.pdf Ferner bekommen Sie Informationen über die Kindertagespflege u.a. natürlich auf den Internetseite des Bundesfamilienministeriums: http://www.handbuch-kindertagespflege.de/ http://www.handbuch-kindertagespflege.de/bmfsfj/generator/Publikationen/kindertagespflege/3-Wissenswertes-fuer-tagesmuetter/3-7-sozialversicherungspflicht-fuer-tagesmuetter.html Zumindest frühere Beispiele zu Fragen der Sozialversicherung von Kindertagespflegepersonen ab 2009 gingen u.a. oft von einer nicht bestehenden Sozialversicherungspflicht aus (z.B. wegen weiter bestehender Familienversicherung in der Krankenversicherung oder wegen Unterschreitens des rentenversicherungspflichtigen Gewinns von 400 Euro im Monats). Als sonstige Beispiele wurden dann meist Zahlungen aufgrund eines Mindestbeitrages genannt. Die Realität - die kann man jetzt schon sagen - erweist sich allerdings als deutlich vielfältiger. Die übersandte Veröffentlichung beschäftigt sich mit der Frage der Angemessenheit verschiedener Beiträge und benennt dabei zahlreiche mögliche Varianten. Hierzu wird Ihnen folgendes Dokument übermittelt: "Arbeitsergebnisse der Ad-hoc Arbeitsgruppe des AK Kindertagespflege Westfalen-Lippe zur Auseinandersetzung mit der Frage der Angemessenheit der Erstattung von Aufwendungen für Alterssicherung, Kranken- und Pflegeversicherung nach § 23 Abs. 2 Ziffer 3 und 4 des SGB VIII (KJHG) an Kindertagespflegepersonen" vom April 2009 Ich bedanke mich ausdrücklich bei allen Beteiligten für die Mitarbeit in der Arbeitsgruppe und bei Mitarbeitern der Deutschen Rentenversicherung Westfalen und der AOK Westfalen-Lippe für wichtige Hinweise/Klarstellungen. Soweit Sie sachliche Fehler erkennen sollten, sind wir für Hinweise natürlich dankbar. Mit freundlichen Grüßen i.A. gez. Alfred Oehlmann-Austermann LWL-Landesjugendamt Westfalen/Münster Anlage: PDF Dokument Inhalte: Seite A. Erstattung von Beiträgen zu einer angemessenen Rentenversicherung ab dem 1.1.2009 nach § 23 Abs. 2 Ziffer 3 SGB VIII 4 I. Gruppe: unter 400 Euro Gewinn = nicht gesRV 4 II.Gruppe: Gewinn über 400 Euro (= rentenversicherungspflichtig als Selbstständige) 5 III. Sondergruppe: ?Jungselbstständige 5 IV. Gruppe: Öffentlich und privat finanzierte Kindertagebetreuung 6 V. Gruppe: Zu hohe/zu niedrige Beiträge in der DRV / Handhabung in der Juhi. 7 VI. Gruppe: Urlaub/Kranke/Kurzunterbrecher 7 VII.Zahlungsweise 8 VIII. Gruppe: Kinderfrauen 8 IX. Steuerliche Berücksichtigung/Gestaltungsmöglichkeiten 9 X. Weiteres/ Ausblick 9 B: I.Erstattung von angemessenen Beiträgen zu einer gesetzlichen Krankenversicherung der Kindertagespflegepersonen nach § 23 Abs. 2 Ziffer 4 SGB VIII.10 1. Welcher Beitrag zur GKV ist angemessen? 10 2. Pflegeversicherung 12 3. Sonstige Krankenversicherung 12 3.1400 Euro Job und freiwillige KV in der gesetzlichen Krankenversicherung 12 3.2 Sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, Alg II Bezug und Beitragspflicht wegen Einnahmen aus der Kindertagespflege?12 4.Sonderfall: Ehemann ist privat versichert, Ehefrau ist als Kindertagespflegeperson in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert 12 II. Private Krankenversicherung 14 II.1 Beihilfeberechtigte als Unterfall der privaten Krankenversicherung? 15 C. Kinder aus mehreren Jugendämtern bei einer Kindertagespflegeperson 15 Anlage Der LWL im Überblick: Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) arbeitet als Kommunalverband mit 13.000 Beschäftigten für die 8,5 Millionen Menschen in der Region. Der LWL betreibt 35 Förderschulen, 19 Krankenhäuser, 17 Museen und ist einer der größten deutschen Hilfezahler für Menschen mit Behinderung. Er erfüllt damit Aufgaben im sozialen Bereich, in der Behinderten- und Jugendhilfe, in der Psychiatrie und in der Kultur, die sinnvollerweise westfalenweit wahrgenommen werden. Die neun kreisfreien Städte und 18 Kreise in Westfalen-Lippe sind die Mitglieder des LWL. Sie tragen und finanzieren den Landschaftsverband, den ein Parlament mit 100 Mitgliedern aus den Kommunen kontrolliert. -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit HTML-Daten wurde abgetrennt... URL: -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit Binärdaten wurde abgetrennt... Dateiname : Ad hoc AG Kindertagesepflege_§ 23 Abs_2_29042009_1.pdf Dateityp : application/pdf Dateigröße : 150552 bytes Beschreibung: nicht verfügbar URL : From Alfred.Oehlmann at lwl.org Thu Apr 30 12:13:55 2009 From: Alfred.Oehlmann at lwl.org (Alfred Oehlmann) Date: Thu, 30 Apr 2009 12:13:55 +0200 Subject: [Rechtsfr.] Vereinsrecht: Neuer Leitfaden online (BMJ) References: <69c579b873e5292123981417395d9508@mail8.artegic.net> Message-ID: <49F99603.B44D.00D9.0@lwl.org> Werte Leserinnen und Leser, den nachfolgenden Hinweis des BMJ auf einen neuen kostenfreien Leitfaden für Vereine leite ich gerne weiter, da wohl die meisten Träger der freien Jugendhilfe nach wie vor als Verein eingetragen sind. Der gesamte Leitfaden lässt sich auch herunter laden und ausdrucken. Freundliche Grüße Ihr Alfred Oehlmann-Austermann LWL-Landesjugendamt Westfalen/Münster >>> BMJ Newsletter 24.04.2009 12:54 >>> Berlin, 23. April 2009 Neuer Leitfaden zum Vereinsrecht Ab heute bietet das Bundesministerium der Justiz in seinem Internetangebot einen neuen Leitfaden zum Vereinsrecht an. "Bürgerschaftliches Engagement ist eine tragende Säule unserer Gesellschaft. Wir brauchen Menschen, die bereit sind, sich für das Gemeinwohl einzusetzen. Viele, die sich für Sport, Kultur oder soziale Fragen einsetzen, organisieren sich im Verein. Über 550.000 eingetragene Vereine gibt es in Deutschland. Wer sich im Verein engagiert, ist nicht nur auf ein gutes Vereinsrecht angewiesen, sondern auch auf verständliche Informationen über dieses Recht. Daher bieten wir für alle, die wissen wollen, worauf man von der Gründung bis zur Beendigung eines Vereins achten muss, einen neuen Leitfaden an", sagte Alfred Hartenbach, Parlamentarischer Staatssekretär bei der Bundesministerin für Justiz. Der Leitfaden zum Vereinsrecht kann kostenlos unter www.bmj.de/Vereinsrecht abgerufen werden. Er wendet sich insbesondere an Vereinsgründer, Vereinsmitglieder und Vereine. Die Leserinnen und Leser erhalten einen Überblick zu den wichtigsten Fragen der Gründung und Führung eines Vereins. Der Leitfaden informiert über die wesentlichen Rechte und Pflichten der Mitglieder und Organe des Vereins. Und er gibt Hinweise auf weiterführendes Informationsmaterial. Herausgegeben vom Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums der Justiz Verantwortlich: Eva Schmierer; Redaktion: Dr. Thorsten Bauer, Dr. Katharina Jahntz, Harald Schütt, Ulrich Staudigl Mohrenstr. 37, 10117 Berlin Telefon 01888 580-9030 Telefax 01888 580-9046 presse at bmj.bund.de Der LWL im Überblick: Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) arbeitet als Kommunalverband mit 13.000 Beschäftigten für die 8,5 Millionen Menschen in der Region. Der LWL betreibt 35 Förderschulen, 19 Krankenhäuser, 17 Museen und ist einer der größten deutschen Hilfezahler für Menschen mit Behinderung. Er erfüllt damit Aufgaben im sozialen Bereich, in der Behinderten- und Jugendhilfe, in der Psychiatrie und in der Kultur, die sinnvollerweise westfalenweit wahrgenommen werden. Die neun kreisfreien Städte und 18 Kreise in Westfalen-Lippe sind die Mitglieder des LWL. Sie tragen und finanzieren den Landschaftsverband, den ein Parlament mit 100 Mitgliedern aus den Kommunen kontrolliert. From Alfred.Oehlmann at lwl.org Wed May 6 17:01:54 2009 From: Alfred.Oehlmann at lwl.org (Alfred Oehlmann) Date: Wed, 06 May 2009 17:01:54 +0200 Subject: [Rechtsfr.] =?utf-8?q?Schwangerschaftskonfliktgesetz_-_=C3=84nder?= =?utf-8?q?ung=3F?= Message-ID: <4A01C282.B44D.00D9.0@lwl.org> Sehr geehrte Leserinnen und Leser, Das Schwangerschaftskonfliktgesetz gewährleistet bekanntermaßen den Anspruch von werdenden Müttern und Vätern auf Beratung über alle Fragen der Schwangerschaft. Im Bundestag zeichnet sich nunmehr offenbar eine Mehrheit für eine Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes ab. Anlass für eine mögliche Änderung ist der Streit um Abtreibungen nach der 12. Schwangerschaftswoche. Insbesondere geht es um Abbrüche in Fällen, bei denen man vermutet, dass das Kind aufgrund einer vom Arzt diagnostizierten möglichen Behinderung abgetrieben wird. Hier wollen alle Initiativen eine verbesserte Beratung der Frauen erreichen. Würden die Änderungen beschlossen, hat dies auch Bedeutung für Beratungsstellen und Sozialdienste, Einrichtungen etc, die mit Schwangeren und ihren Kindern zu tun haben. Der Familienausschuss beendete am Mittwoch seine Beratungen über vier Gesetzentwürfe (16/12664, 16/11347, 16/11330, 16/11106) und zwei Anträge (16/11342, 16/11377) und verwies die Vorlagen zur Schlussabstimmung an das Bundestagsplenum, jedoch ohne eine inhaltliche Beschlussempfehlung vorzunehmen. Die Unterstützer der drei Gesetzentwürfe der Gruppen um die Abgeordneten Johannes Singhammer (CSU), Kerstin Griese (SPD) und Ina Lenke (FDP) brachten einen Änderungsantrag ein, demzufolge ihre drei Entwürfe zu einem zusammengefasst werden. Auch die Unterstützer des Gesetzentwurfes und des Antrages der Gruppe um Christel Humme (SPD) brachten Änderungsanträge zu ihren Vorlagen ein. Dem Änderungsantrag der Gruppen Singhammer, Griese und Lenke zufolge soll der Arzt, der einer Schwangeren mitteilt, dass ihr Kind laut Ergebnis vorgeburtlicher Untersuchungen vermutlich behindert sein wird, verpflichtet werden, die Schwangere über alle Aspekte der Gesundheitsschädigung zu beraten. Er soll dabei Ärzte hinzuziehen, die auf die Behinderungen bei geborenen Kindern spezialisiert sind. Der Arzt soll die werdende Mutter dabei auf ihr Recht auf eine vertiefende psychosoziale Beratung informieren. Zwischen Diagnose und der schriftlichen Feststellung, dass die Voraussetzungen für einen Schwangerschaftsabbruch gegeben sind, haben nach dem Willen der Gruppen mindestens drei Tage zu liegen. Handelt der Arzt zuwider, droht ihm ein Bußgeld in Folge einer Ordnungswidrigkeit in Höhe von 5.000 Euro. Nicht einigen konnten sich die drei Gruppen über eine Ausweitung der Statistik über späte Schwangerschaftsabbrüche. Über diesen Punkt soll nach Empfehlung des Ausschusses im Bundestagsplenum gesondert abgestimmt werden. Die Unterstützer der Gruppe Humme wollen vor allem eine bessere Beratung der Frau vor vorgeburtlichen Untersuchungen erreichen. In ihrem jetzt vorgelegten Änderungsantrag zu ihrem Gesetzentwurf fordern sie, der Arzt müsse "eine ausreichende Bedenkzeit, in der Regel mindestens drei Tage" einhalten, bevor er schriftlich die Voraussetzungen zu einem Schwangerschaftsabbruch feststellt. Sie begründeten diese Formulierung damit, dass auf diese Weise auch Einzelfällen geholfen werde, in denen eine schnelle Abtreibung sinnvoll sei. (Quelle Informationsdienst des Bundestages, 06.05.2009). Auf eine Beifügung der Gesetzentwürfe wird verzichtet. Ggf. können diese über die Homepage des Bundestages eingesehen werden. Freundliche Grüße Ihr Alfred Oehlmann-Austermann LWL-Landesjugendamt Westfalen/Münster -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit HTML-Daten wurde abgetrennt... URL: From Alfred.Oehlmann at lwl.org Thu May 14 19:58:34 2009 From: Alfred.Oehlmann at lwl.org (Alfred Oehlmann) Date: Thu, 14 May 2009 19:58:34 +0200 Subject: [Rechtsfr.] =?utf-8?q?Erweitertes_F=C3=BChrungszeugnis_f=C3=BCr_J?= =?utf-8?q?ugendhilfe_vom_Bundestag_am_14=2E05=2E2009__beschlossen?= Message-ID: <4A0C77E9.B44D.00D9.0@lwl.org> Erweitertes Führungszeugnis für Jugendhilfe vom Bundestag am 14.05.2009 beschlossen - In-Kraft treten nicht vor 2010 Sehr geehrte Damen und Herren, der Bundestag hat heute eine Änderung des Bundeszentralregistergesetzes beschlossen. Aber Achtung: Das Gesetz ist noch nicht verkündet und das Gesetz soll nach Artikel 2 des Gesetzentwurfs erst 10 Monate ! nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Also: Vor März/April 2010 wird sich insoweit nichts ändern. Begründet wird dies damit, dass die Registerbehörde die Zeit zur Umstellung der automatisierten Datenverarbeitung im Zentralregister benötigt. Eine Beschäftigung mit den Änderungen erscheint gleichwohl bereits jetzt angebracht. 1. Die informative Pressemeldung des BMJ füge ich bei. Darüber hinaus ist m.E. auf folgendes hinzuweisen: 2. Für die Jugendhilfe besonders relevant ist der § 30a BZRG (siehe Anlage oder Link). Damit hat der Gesetzgeber die Kritik aufgegriffen, wonach bislang die Führungszeugnisse für Schutzzwecke in der Jugendhilfe zu wenig aussagekräftig seien und einschlägige Vorstrafen zu früh gelöscht wurden. 3. Außerdem wurde der Kreis derjenigen, für die ein solches erweitertes Führungszeugnis eingeholt werden kann, weit über den Kreis der hauptamtlichen Fachkräfte des § 72 Abs. 1, 72 a SGB VIII ausgedehnt (siehe § 30 a Absatz 1 Ziffer 2 Buchstabe b) und c)). 4. Neu eingefügt wurde ferner eine Ergänzung des § 31 Abs. 2 BZRG. Dieser lautet dann (der § 30 Abs. 1 wird des besseren Verständnisses halber mit zitiert): § "§ 31 Erteilung des Führungszeugnisses und des erweiterten Führungszeugnisses an Behörden (1) Behörden erhalten über eine bestimmte Person ein Führungszeugnis, soweit sie es zur Erledigung ihrer hoheitlichen Aufgaben benötigen und eine Aufforderung an den Betroffenen, ein Führungszeugnis vorzulegen, nicht sachgemäß ist oder erfolglos bleibt. Die Behörde hat dem Betroffenen auf Verlangen Einsicht in das Führungszeugnis zu gewähren. (2 neu) Behörden erhalten zum Zweck des Schutzes Minderjähriger ein erweitertes Führungszeugnis unter den Voraussetzungen des Absatzes 1. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Zum besseren inhaltlichen Verständnis wird auf die Begründungen des Gesetzentwurfs zu § 30a und zu § 31 BZRG verwiesen (siehe BT Drs. 16/12427 vom 25.03.2009, Seite 8 und 9, Seite 16 unten und Seite 17). Obwohl die Bundesregierung den Jugendämtern weiterhin keine völlig unbeschränkte Auskunft über Person " aus dem unmittelbaren Umfeld eines Kindes" (d.h. z.B. Verwandte oder Personen, die mit dem Kind in der Wohnung leben) geben will, gibt nach vorliegender Auffassung der § 31 Abs.2 BZRG die Möglichkeit, in diesen Fällen bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung eine erweitertes Führungszeugnis anzufordern. Infofern heißt es in der Gesetzebegründung (Seite 17) schlicht: "§ 31 Absatz 2 BZRG-E sieht die Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses vor, wenn Behörden wie etwa die Jugendämter zur Erfüllung ihrer Aufgaben Informationen hinsichtlich der strafrechtlichen Vorgeschichte von Personen aus dem unmittelbaren Umfeld eines Kindes benötigen." Mit besten Grüßen Ihr Alfred Oehlmann-Austermann LWL-Landesjugendamt Westfalen/Münster Anlage: Link und Pressemitteilung des BMJ vom 14.05.2009 Gesetzentwurf als pdf Datei http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/124/1612427.pdf Pressemeldung BMJ vom 14.05.2009 "Bundestag verabschiedet Gesetz zum Schutz von Kindern und Jugendlichen Der Bundestag hat heute einen Gesetzentwurf zum Schutz von Kindern und Jugendlichen beschlossen, der auf einen Vorschlag von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries zurückgeht. Künftig sollen so genannte erweiterte Führungszeugnisse dem Arbeitgeber in weit größerem Umfang Auskunft darüber geben, ob Stellenbewerber wegen bestimmter Sexualdelikte an Kindern und Jugendlichen vorbestraft sind. "Vor allem Kinder und Jugendliche sind schutzlos, wenn Sexualstraftaten von Personen begangen werden, die wegen ihrer beruflichen Stellung das besondere Vertrauen der Opfer genießen. Künftig wird allen Personen, die im kinder- und jugendnahen Bereich beschäftigt werden wollen, ein erweitertes Führungszeugnis erteilt, in dem die Verurteilungen zu Sexualstraftaten auch im untersten Strafbereich aufgenommen sind. Potenzielle Arbeitgeber wissen dann über alle einschlägigen Vorstrafen der Bewerber Bescheid und können verhindern, dass diese im kinder- und jugendnahen Bereich als Erzieher in Kindergärten, aber auch als Schulbusfahrer, Bademeister, Sporttrainer oder Mitarbeiter im Jugendamt beschäftigt werden. Wichtig ist, dass sich die Arbeitgeber von allen, die sich auf solche Stellen bewerben, das erweiterte Führungszeugnis auch tatsächlich vorlegen lassen", betonte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Das Bundeszentralregistergesetz (BZRG) regelt, dass jeder Person ab 14 Jahren auf Antrag und ohne Angaben von Gründen ein Führungszeugnis erteilt wird. Ob eine Verurteilung in ein Führungszeugnis aufgenommen wird, richtet sich grundsätzlich nach der Höhe des Strafmaßes; das zugrundeliegende Delikt spielt dabei in der Regel keine Rolle. Nach geltendem Recht erscheinen im Führungszeugnis Erstverurteilungen nur bei einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten, um dem verfassungsrechtlich verankerten Resozialisierungsgebot Rechnung zu tragen. Von diesen Grenzen sind derzeit nur bestimmte schwere Sexualstraftaten (§§ 174 bis 180 oder 182 StGB, insb. Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen und Vergewaltigung) ausgenommen, nicht aber alle anderen kinder- und jugendschutzrelevante Sexualdelikte. Lässt sich ein Arbeitgeber bei der Einstellung ein Führungszeugnis vorlegen, erlangt er von diesen Erstverurteilungen bis zu 90 Tagessätzen oder 3 Monaten Freiheitsstrafe keine Kenntnis und kann nicht verhindern, dass der betroffene Bewerber im kinder- und jugendnahen Bereich beschäftigt wird. Künftig soll durch eine Änderung des BZRG sichergestellt werden, dass im Interesse eines effektiven Kinder- und Jugendschutzes sexualstrafrechtliche Verurteilungen auch im niedrigen Strafbereich in einem so genannten erweiterten Führungszeugnis aufgenommen werden. Der Gesetzentwurf sieht zielgerichtet die Einführung eines erweiterten Führungszeugnisses für kinder- und jugendnahe Tätigkeiten vor. Personen, die bei ihrer beruflichen oder ehrenamtlichen Beschäftigung mit Kindern und Jugendlichen in der Regel keinen Kontakt aufnehmen können, sind daher von den neuen Regelungen nicht erfasst. "Eine Arbeit als Fliesenleger, Automechaniker oder Architekt ist nicht in vergleichbarer Weise geeignet, Kontakt zu Kindern oder Jugendlichen aufzunehmen. Eine Regelung, die verlangt, dass generell alle Vorstrafen - gleich für welche Beschäftigung - in ein Führungszeugnis aufgenommen werden, würde über das Ziel hinausschießen. Denn auch die Wiedereingliederung ist verfassungsrechtlich geboten und im Interesse der Gesellschaft. Mit unserem Vorschlag schaffen wir deshalb zielgenau einen vernünftigen und gerechten Ausgleich zwischen dem Resozialisierungsinteresse von Straffälligen und der besonderen Verantwortung, wenn es um den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Sexualstraftaten geht", erläuterte Zypries. Im Einzelnen Betroffener Personenkreis Das erweiterte Führungszeugnis wird nach dem neuen § 30a BZRG erteilt, wenn dies in einem Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist. Beispiele: Die praktisch bedeutsamste Vorschrift ist § 72a des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII). Sie richtet sich an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die für die Wahrnehmung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe keine Person beschäftigen oder vermitteln dürfen, die rechtskräftig wegen einer bestimmten Straftat verurteilt worden ist (in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung: Straftaten nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184f oder den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 StGB). Ein vergleichbares Beschäftigungsverbot enthält auch § 25 Jugendarbeitsschutzgesetz für Personen, die Lehrlinge ausbilden. demjenigen, der eine Tätigkeit ausüben will, die geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen, wie die berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger. Beispiele: Erzieher in Kindergärten, Kinder- oder Jugendheimen, Pflegepersonen für die Kindertages- und Vollzeitpflege, Lehrer in Privatschulen, Schulbusfahrer, Bademeister in Schwimmbädern, Jugendsporttrainer, Leiter von Kinder- und Jugendfreizeitgruppen. Inhalt des erweiterten Führungszeugnisses Bereits nach geltendem Recht werden in ein Führungszeugnis regelmäßig alle Verurteilungen - unabhängig vom Strafmaß - wegen bestimmter schwerer Sexualstraftaten nach den §§ 174 bis 180 und § 182 StGB aufgenommen. Für das erweiterte Führungszeugnis wird dieser Katalog um weitere kinder- und jugendschutzrelevante Verurteilungen wegen Strafta-ten nach den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 StGB erweitert. Künftig wird daher auch beispielsweise eine Verurteilung zu 60 Tagessätzen wegen Verbreitung von Kinderpornographie oder Exhibitionismus im erweiterten Führungszeugnis erscheinen. Bislang erhielt der Arbeitgeber von einer solchen Verurteilung durch ein Führungszeugnis keine Kenntnis. Frist zur Aufnahme in das Führungszeugnis Derzeit werden Verurteilungen bei einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr wegen schwerer Sexualstraftaten nach den §§ 174 bis 180 und § 182 StGB mindestens 10 Jahre lang in das Führungszeugnis aufgenommen. Künftig wird diese Frist auch für entsprechende Verurteilungen wegen Straftaten nach den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 StGB gelten, die in ein erweitertes Führungszeugnis aufgenommen werden. Rückwirkung In das erweiterte Führungszeugnis sind auch alle Eintragungen wegen Straftaten nach den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 StGB aufgenommen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits im BZR vorhanden sind. Die Zustimmung des Bundesrates ist nicht erforderlich. Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft." Herausgegeben vom Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums der Justiz Verantwortlich: Eva Schmierer; Redaktion: Dr. Thorsten Bauer, Dr. Katharina Jahntz, Harald Schütt, Ulrich Staudigl Mohrenstr. 37, 10117 Berlin Der LWL im Überblick: Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) arbeitet als Kommunalverband mit 13.000 Beschäftigten für die 8,5 Millionen Menschen in der Region. Der LWL betreibt 35 Förderschulen, 19 Krankenhäuser, 17 Museen und ist einer der größten deutschen Hilfezahler für Menschen mit Behinderung. Er erfüllt damit Aufgaben im sozialen Bereich, in der Behinderten- und Jugendhilfe, in der Psychiatrie und in der Kultur, die sinnvollerweise westfalenweit wahrgenommen werden. Die neun kreisfreien Städte und 18 Kreise in Westfalen-Lippe sind die Mitglieder des LWL. Sie tragen und finanzieren den Landschaftsverband, den ein Parlament mit 100 Mitgliedern aus den Kommunen kontrolliert. -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit HTML-Daten wurde abgetrennt... URL: -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit Binärdaten wurde abgetrennt... Dateiname : BZRG_05_2009.pdf Dateityp : application/pdf Dateigröße : 135437 bytes Beschreibung: nicht verfügbar URL : From Alfred.Oehlmann at lwl.org Fri May 29 12:02:24 2009 From: Alfred.Oehlmann at lwl.org (Alfred Oehlmann) Date: Fri, 29 May 2009 12:02:24 +0200 Subject: [Rechtsfr.] Einladung Jugendhilfe Justiz konkret am 15.06.2009 Message-ID: <4A1FCECF.B44D.00D9.0@lwl.org> Sehr geehrte Leserinnen und Leser, auf der halbtägigen Veranstaltung am Montag, den 15.06.08 (ab 13.00 Uhr in Münster) werden zwei interessante Praxisprojekte zur Kooperation von Justiz und Jugendhilfe im familiengerichtlichen Verfahren vorgestellt (Hannover und Kreis Warendorf, siehe u.a. auch www.hannfampraxis.de). Wir würden uns freuen, Sie auf dieser sicherlich interessanten Veranstaltung begrüßen zu können. Bitte leiten Sie die Einladung auch an Richterinnen und Richter weiter. Die Anmeldefrist wurde bis zum 8. Juni verlängert. Eine Anmeldung ist nur mit dem beigefügten Formular möglich, die Fax Nummer ist aufgedruckt. Ich wünsche Ihnen schöne Pfingstfeiertage Mit freundlichen Grüßen Ihr Alfred Oehlmann-Austermann LWL-Landesjugendamt Westfalen/Münster Der LWL im Überblick: Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) arbeitet als Kommunalverband mit 13.000 Beschäftigten für die 8,5 Millionen Menschen in der Region. Der LWL betreibt 35 Förderschulen, 19 Krankenhäuser, 17 Museen und ist einer der größten deutschen Hilfezahler für Menschen mit Behinderung. Er erfüllt damit Aufgaben im sozialen Bereich, in der Behinderten- und Jugendhilfe, in der Psychiatrie und in der Kultur, die sinnvollerweise westfalenweit wahrgenommen werden. Die neun kreisfreien Städte und 18 Kreise in Westfalen-Lippe sind die Mitglieder des LWL. Sie tragen und finanzieren den Landschaftsverband, den ein Parlament mit 100 Mitgliedern aus den Kommunen kontrolliert. -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit HTML-Daten wurde abgetrennt... URL: -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit Binärdaten wurde abgetrennt... Dateiname : Tagungseinladung15_06_2009_Formular.doc Dateityp : application/msword Dateigröße : 526336 bytes Beschreibung: nicht verfügbar URL : From Alfred.Oehlmann at lwl.org Mon Aug 3 17:22:43 2009 From: Alfred.Oehlmann at lwl.org (Alfred Oehlmann) Date: Mon, 03 Aug 2009 17:22:43 +0200 Subject: [Rechtsfr.] =?utf-8?q?Bek=C3=A4mpfung_von_unerlaubter_Telefonwerb?= =?utf-8?q?ung_u=2Ea=2Em=2E_-_neue_Gesetze?= Message-ID: <4A771CE3.B44D.00D9.0@lwl.org> Werte Leserinnen uns Leser, nach längerer Sommerpause erhalten sie wieder einen Newsletter Rechtsfragen. Diesmal leite ich Ihnen eine Information des BMJ über das In-Kraft-Treten zahlreicher neuer Gesetze am 4. und 5. August 2009 zu. Vertiefende Infos erhalten Sie auf der Homepage des BMJ. Für die Zielgruppe der jungen Menschen am interessantesten ist sicher das Gesetz zur Bekämpfung von unerlaubter Telefonwerbung und dem Verbot der Rufnummernunterdrückung in diesem Zusammenhang. Hoffentlich nicht so häufig kommt bei den jungen Menschen das Gesetz zur Verständigung im Strafverfahren zum Tragen, welches ebenfalls ab dem 4. August in Kraft-Tritt und welches den gängigen Verfahrensabsprachen einen "Rahmen" geben soll. Mit freundlichen Grüßen Ihr Alfred Oehlmann LWL-Landesjugendamt Westfalen/Münster Text BMJ: "Inkrafttreten wichtiger Gesetzesänderungen Am 4. und 5. August 2009 werden eine Reihe wichtiger Gesetzesänderungen in Kraft treten, die auf Vorschläge von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries zurückgehen. In-Kraft-Treten am 4. August 2009 Das Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung wird am 4. August 2009 in Kraft treten. Es verbietet Werbeanrufe bei Verbrauchern, wenn diese nicht vorher ausdrücklich ihre Einwilligung erklärt haben. Werbeanrufer dürfen ihre Telefonnummer nicht mehr unterdrücken. Verstöße gegen diese Verbote können - anders als bisher - mit empfindlichen Geldbußen geahndet werden. Zudem werden die Widerrufsrechte von Verbraucherinnen und Verbrauchern bei telefonischen Vertragsschlüssen erweitert. mehr Am 4. August 2009 wird auch die gesetzliche Regelung der Verständigung im Strafverfahren in Kraft treten. Seit langem gehört es zum Alltag in deutschen Gerichtssälen, dass sich das Gericht mit den Beteiligten über den Prozess und sein Ergebnis verständigt. Nun ist erstmals gesetzlich geregelt, unter welchen Voraussetzungen solche Verständigungen möglich sind. Absprachen darf es künftig nur in der öffentlichen Hauptverhandlung geben. Weitreichende Dokumentations- und Mitteilungspflichten schaffen die notwendige Transparenz. Die bewährten Grundsätze des Strafprozesses bleiben unangetastet. Insbesondere darf die Verständigung nie alleinige Grundlage des Urteils sein. Die Strafe muss trotz der Verständigung der Schuld des Täters gerecht werden. Und das Urteil bleibt in vollem Umfang überprüfbar. mehr Ab dem 4. August 2009 stehen die Vorbereitung von terroristischen Gewalttaten und die Anleitung zu solchen Taten gesondert unter Strafe. Die neuen Vorschriften des Staatsschutzstrafrechts erfassen etwa den Besuch eines terroristischen Ausbildungslagers zur Vorbereitung eines terroristischen Anschlags. Bestraft werden auch Personen, die Beziehungen zu einer terroristischen Vereinigung aufnehmen oder unterhalten, um sich in der Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat unterweisen zu lassen. Da das Internet als Propagandamedium für Terroristen erheblich an Bedeutung gewonnen hat, ist jetzt auch das Verbreiten oder Anpreisen terroristischer "Anleitungen" - etwa für die Herstellung von Sprengstoffen oder den Bau von Sprengvorrichtungen - strafbar. mehr In-Kraft-Treten am 5. August 2009 Das Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung wird am 5. August 2009 in Kraft treten. Die Finanzmarktkrise hat gezeigt, dass in vielen Unternehmen zu stark auf das Erreichen kurzfristiger Parameter und zu wenig auf das langfristige Wohlergehen geachtet wurde. Die Neuregelung sorgt bei der Managervergütung für langfristige Verhaltensanreize und stellt sicher, dass auch in Vorstandsetagen mit Augenmaß vergütet wird. Auch wird es künftig leichter möglich sein, Gehälter bei einer Verschlechterung der Lage des Unternehmens zu kürzen. mehr Auch die von Bundesjustizministerin Zypries vorgeschlagenen Regelungen zum Anlegerschutz treten in Kraft. Für ab dem 5. August 2009 entstehende Ansprüche wegen Falschberatung gelten längere Verjährungsfristen. Außerdem werden Banken künftig verpflichtet, den Inhalt jeder Anlageberatung zu protokollieren und dem Kunden eine Ausfertigung des Protokolls an die Hand zu geben. Dies soll den Anlageberater zu höherer Sorgfalt veranlassen und damit insgesamt die Qualität der Beratung erhöhen. In einem Prozess wegen schlechter Beratung kann sich der Kunde auf das Beratungsprotokoll berufen. Diese neuen Dokumentationspflichten werden ab dem 1. Januar 2010 gelten, damit den Banken die benötigte Zeit für organisatorische Vorbereitungen bleibt. mehr Am 5. August 2009 wird ein Gesetz über Internetversteigerungen in der Zwangsvollstreckung in Kraft treten. Bislang ist die Versteigerung von beweglichen Sachen - zum Beispiel von Möbeln und elektronischen Geräten - in der Zivilprozessordnung als Präsenzversteigerung vor Ort durch den Gerichtsvollzieher vorgesehen. Die Neuregelung ergänzt die bestehenden Vorschriften, damit die Internetversteigerung auch in der Zwangsvollstreckung selbstverständlich wird. Jetzt sind die Bundesländer am Zug, die Einzelheiten - etwa die Versteigerungsplattform, Beginn, Ende und Ablauf der Auktion oder die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Versteigerung - durch Rechtsverordnung zu regeln. mehr Der zum 5. August 2009 in Kraft tretende neue § 15a des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes beinhaltet eine wichtige Änderung für die gerichtliche und rechtsanwaltliche Praxis. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hatte dazu geführt, dass bei der Erstattung von Prozesskosten vom unterlegenen Gegner in bestimmten Situationen Mandanten, die bereits vorgerichtlich einen Rechtsanwalt eingeschaltet hatten, schlechter standen als solche, die den Rechtsanwalt sogleich mit der Prozessvertretung beauftragt hatten. Dieses nicht sachgerechte Ergebnis gehört ab dem 5. August 2009 der Vergangenheit an. Die Neuregelung ist Teil des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, das unter anderem ab dem 1. September 2009 eine unabhängige, bundesweit tätige "Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft" einführt. mehr Außerdem wird am 4. August 2009 das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Das Gesetz passt das Aktienrecht dem Internetzeitalter an. Aktionäre werden künftig besser informiert und ihnen wird die Stimmrechtsausübung erleichtert. Zusammen mit einer Vereinfachung des Vollmachtsstimmrechts der Banken will das Gesetz die Präsenz von Aktionären in der Hauptversammlung erhöhen. Das ARUG erschwert sogenannten "räuberischen Aktionären" das Geschäft und enthält zudem eine für die Praxis wichtige Neuordnung des Fristenregimes im Vorfeld der Hauptversammlung. Die wesentlichen Bestimmungen dieses Gesetzes werden allerdings erst am 1. September 2009 in Kraft treten. mehr Herausgegeben vom Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums der Justiz Verantwortlich: Eva Schmierer; Redaktion: Dr. Thorsten Bauer, Dr. Katharina Jahntz, Harald Schütt, Ulrich Staudigl Mohrenstr. 37, 10117 Berlin Telefon 030/18 580 9030 Telefax 030/18 580 9046 presse at bmj.bund.de Der LWL im Überblick: Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) arbeitet als Kommunalverband mit 13.000 Beschäftigten für die 8,5 Millionen Menschen in der Region. Der LWL betreibt 35 Förderschulen, 19 Krankenhäuser, 17 Museen und ist einer der größten deutschen Hilfezahler für Menschen mit Behinderung. Er erfüllt damit Aufgaben im sozialen Bereich, in der Behinderten- und Jugendhilfe, in der Psychiatrie und in der Kultur, die sinnvollerweise westfalenweit wahrgenommen werden. Die neun kreisfreien Städte und 18 Kreise in Westfalen-Lippe sind die Mitglieder des LWL. Sie tragen und finanzieren den Landschaftsverband, den ein Parlament mit 100 Mitgliedern aus den Kommunen kontrolliert. From Alfred.Oehlmann at lwl.org Mon Aug 3 17:41:45 2009 From: Alfred.Oehlmann at lwl.org (Alfred Oehlmann) Date: Mon, 03 Aug 2009 17:41:45 +0200 Subject: [Rechtsfr.] =?utf-8?q?Details_zur_Unerw=C3=BCnschten_Telefonwerbu?= =?utf-8?q?nd?= Message-ID: <4A772159.B44D.00D9.0@lwl.org> Werte Leserinnen und Leser Anbei sind noch Details aus dem Mitteilung des BMJ zur unerwünschten Telefonwerbung beigefügt. Verbessert wurden auch die Widerrufsmöglichkeiten, auch bei Internetgeschäften. Gerade Jugendliche dürfen "Opfer" solcher kostenpflichtiger Angebote im Internet werden. Mit freundlichen Grüßen Ihr Alfred Oehlmann-Austermann LWL-Landesjugendamt Westfalen/Münster Berlin, 3. August 2009 Gesetz gegen unerlaubte Telefonwerbung in Kraft: Verbraucherschutz verbessert Am 4. August 2009 tritt das Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen in Kraft. Das Gesetz verbietet Werbeanrufe bei Verbrauchern, wenn diese nicht vorher ausdrücklich ihre Einwilligung erklärt haben. Werbeanrufer dürfen ihre Telefonnummer nicht mehr unterdrücken. Verstöße gegen diese Verbote können ab dem 4. August 2009 - anders als bisher - mit empfindlichen Geldbußen geahndet werden. Zudem werden die Widerrufsrechte von Verbraucherinnen und Verbrauchern bei telefonischen Vertragsschlüssen erweitert. "Wir schützen Verbraucherinnen und Verbraucher wirksamer vor unerlaubter Telefonwerbung. Bürgerinnen und Bürger können jetzt von den Verbesserungen im Verbraucherschutz durch das Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen profitieren. Schwarzen Schafen in der Branche drohen empfindliche Sanktionen, wenn sie Verbraucherinnen und Verbraucher mit unerwünschten Anrufen behelligen und ein jeder kann sich besser gegen untergeschobene Verträge wehren!" freut sich Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Telefonwerbung hatte sich in den letzten Jahren zu einem großen Ärgernis entwickelt. Bürgerinnen und Bürger wurden mit Werbeanrufen überhäuft und in vielen Fällen auch mit unseriösen Methoden zu Verträgen überredet, die sie gar nicht haben wollten. Über die bereits geltende Regelung, dass Telefonwerbung der Einwilligung der Verbraucher bedarf, haben sich viele Firmen einfach hinweggesetzt. Ein besserer Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher war geboten. Dieser wird nunmehr mit dem Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen erreicht. Im Einzelnen sieht das neue Gesetz folgende Verbesserungen für die Verbraucher vor: Verstöße gegen das bestehende Verbot der unerlaubten Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern können künftig mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Außerdem wird im Gesetz klargestellt, dass ein Werbeanruf nur zulässig ist, wenn der Angerufene vorher ausdrücklich erklärt hat, Werbeanrufe erhalten zu wollen. So wird verhindert, dass sich Anrufer auf Zustimmungserklärungen berufen, die der Verbraucher in einem völlig anderen Zusammenhang oder nachträglich erteilt hat. Bei Werbeanrufen darf der Anrufer seine Rufnummer nicht mehr unterdrücken, um seine Identität zu verschleiern. Viele unerwünschte Werbeanrufe werden bislang nicht verfolgt, weil sich nicht feststellen lässt, wer angerufen hat. Denn die Unternehmen machen in der Regel von der Möglichkeit Gebrauch, ihre Rufnummer zu unterdrücken. Dies wird nun durch das Telekommunikationsgesetz (TKG) verboten. Bei Verstößen gegen das Verbot der Rufnummernunterdrückung droht eine Geldbuße bis zu 10.000 Euro. Verbraucherinnen und Verbraucher bekommen mehr Möglichkeiten, Verträge zu widerrufen, die sie am Telefon abgeschlossen haben. Verträge über die Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten sowie über Wett- und Lotterie-Dienstleistungen können künftig widerrufen werden so wie es heute schon bei allen anderen Verträgen möglich ist, die Verbraucher am Telefon abgeschlossen haben. In diesen Bereichen kommt es besonders zu unerlaubter Telefonwerbung, um Verbraucher zu einem Vertragsabschluss zu bewegen. Bislang gibt es hier kein Widerrufsrecht (§ 312d Absatz 4 Nummer 3 und 4 BGB). Diese Ausnahmen werden beseitigt. Es kommt für das Widerrufsrecht nicht darauf an, ob der Werbeanruf unerlaubt war. Die Vorschrift ermöglicht einen Widerruf, aus welchen Gründen auch immer. Wenn der Verbraucher den Vertrag fristgerecht widerrufen hat, braucht er ihn nicht zu erfüllen. Die Widerrufsfrist beträgt abhängig von den Umständen des Einzelfalles - zwei Wochen oder einen Monat und beginnt nicht, bevor der Verbraucher eine Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform (etwa als E-Mail oder per Telefax) erhalten hat. Bei unerlaubten Werbeanrufen beträgt die Frist regelmäßig einen Monat. Der Schutz vor untergeschobenen Verträgen, einschließlich der so genannten Kostenfallen im Internet, wird verbessert: Wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht nicht in Textform belehrt wurde, kann er Verträge über Dienstleistungen, die er am Telefon oder im Internet abgeschlossen hat, künftig widerrufen. Bislang gibt es in solchen Fällen kein Widerrufsrecht mehr, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers begonnen oder der Verbraucher die Ausführung selbst veranlasst hat. Unseriöse Unternehmer haben diese Regelung gezielt ausgenutzt, um Verbrauchern am Telefon oder im Internet Verträge unterzuschieben. Diesem Verhalten entzieht das Gesetz die Grundlage. Widerruft der Verbraucher einen solchen Vertrag, muss er die bis dahin vom Unternehmer erbrachte Leistung nur dann bezahlen, wenn er vor Vertragsschluss auf diese Pflicht hingewiesen worden ist und er dennoch zugestimmt hat, dass die Leistung vor Ende der Widerrufsfrist erbracht wird. Das Unterschieben von Verträgen wird damit wirtschaftlich uninteressant, weil Unternehmen auf eigenes Risiko leisten. Beispiele: Ein unseriöses Unternehmen bietet im Internet die Erstellung eines ganz persönlichen Horoskops an. Nur aus dem Kleingedruckten ergibt sich, dass dafür bezahlt werden muss; die Gestaltung der Webseite erweckt den gegenteiligen Eindruck. Eine Belehrung über das Widerrufsrecht erfolgt nicht. Deshalb gibt der Verbraucher auch ohne Bedenken seine persönlichen Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum usw.) ein. Eine Woche später erhält er eine Rechnung über 100 Euro. Erst jetzt wird ihm klar, einen entgeltpflichtigen Vertrag geschlossen zu haben. Künftig kann der Verbraucher seine Vertragserklärung noch solange widerrufen, wie er nicht vollständig bezahlt hat. Wenn ihn das Unternehmen vor Abgabe seiner Erklärung nicht darauf hingewiesen hat, dass er bei einem Widerruf für die bis dahin erbrachte Leistung Wertersatz zahlen muss, kann das Unternehmen nichts von ihm fordern. oder Ein Verbraucher wird von seinem Telefonanbieter angerufen und überredet, einen vermeintlich günstigeren Tarif mit einer Laufzeit von einem Jahr zu vereinbaren. Weder während des Telefonats noch später belehrt der Telefonanbieter den Verbraucher über sein Widerrufsrecht und über die Verpflichtung, im Falle des Widerrufs für bis dahin erbrachte Leistungen Wertersatz zahlen zu müssen. Der Verbraucher nutzt sein Telefon wie gewohnt weiter, stellt aber erst anhand der nächsten drei Monatsrechnungen fest, dass der vermeintlich günstigere Tarif tatsächlich teurer ist. Nach der Neuregelung kann der Verbraucher dann seine Vertragserklärung noch widerrufen. Außerdem bedarf die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses oder die Vollmacht dazu im Fall des Anbieterwechsels zukünftig der Textform, wenn der neue Anbieter gegenüber dem bisherigen Vertragspartner des Verbrauchers auftritt. Hierdurch wird verhindert, dass ein neuer Anbieter den Vertrag des Verbrauchers mit seinem bisherigen Anbieter ohne entsprechenden Auftrag des Verbrauchers kündigt. Hierzu ist es durch unseriöse Anbieter von Telefondienstleistungen häufiger gekommen. Beispiel: Ein Telefonanbieter überredet einen Verbraucher am Telefon zu einem Anbieterwechsel ("Sie sparen viel Geld und müssen sich um nichts kümmern"). Bisher konnte das anrufende Unternehmen gegenüber dem bisherigen Anbieter ohne weiteres die Abwicklung übernehmen. Künftig bedarf die Kündigung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Verbraucher und seinem bisherigen Telefonanbieter der Textform (etwa E-Mail, Telefax). Der neue Anbieter kann also nur dann auf das bestehende Vertragsverhältnis Einfluss nehmen, wenn er ein solches "Schriftstück" des Verbrauchers vorlegen kann. Den neuen Vertrag kann der nicht über sein Widerrufsrecht belehrte Verbraucher zukünftig auch dann noch widerrufen, wenn er bereits über den neuen Anbieter telefoniert hat (s. o.). Nähere Informationen zum Thema sind auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz unter www.bmj.bund.de/cold-calling erhältlich. Der LWL im Überblick: Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) arbeitet als Kommunalverband mit 13.000 Beschäftigten für die 8,5 Millionen Menschen in der Region. Der LWL betreibt 35 Förderschulen, 19 Krankenhäuser, 17 Museen und ist einer der größten deutschen Hilfezahler für Menschen mit Behinderung. Er erfüllt damit Aufgaben im sozialen Bereich, in der Behinderten- und Jugendhilfe, in der Psychiatrie und in der Kultur, die sinnvollerweise westfalenweit wahrgenommen werden. Die neun kreisfreien Städte und 18 Kreise in Westfalen-Lippe sind die Mitglieder des LWL. Sie tragen und finanzieren den Landschaftsverband, den ein Parlament mit 100 Mitgliedern aus den Kommunen kontrolliert. From Alfred.Oehlmann at lwl.org Tue Aug 11 18:04:14 2009 From: Alfred.Oehlmann at lwl.org (Alfred Oehlmann) Date: Tue, 11 Aug 2009 18:04:14 +0200 Subject: [Rechtsfr.] =?utf-8?q?Elterliche_Sorge=5FUmgang=5F=C3=9Cberblick?= =?utf-8?q?=5FFamRZ=5F08=5F2009?= Message-ID: <4A81B29E.B44D.00D9.0@lwl.org> Werte Leserinnen und Leser, 1. Im Heft 15 der Familienrechtszeitschrift (FamRZ) aus dem Jahre 2009 ist eine "Rechtsprechungsübersicht zum Recht der elterlichen Sorge und des Umgangs" von Prof.Ulrike Wanitzek erschienen. In diesem Aufsatz werden aktuelle obergerichtliche Entscheidungen aus der letzten Zeit zu verschiedensten Bereichen des Sorge- und Umgangsrechts zitiert. Zumindest für Allgemeine Sozialdienste etc. wird das Lesen des Artikels empfohlen. Mit freundlichem Gruß Ihr Alfred Oehlmann-Austermann LWL-Landesjugendamt Westfalen/Münster Der LWL im Überblick: Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) arbeitet als Kommunalverband mit 13.000 Beschäftigten für die 8,5 Millionen Menschen in der Region. Der LWL betreibt 35 Förderschulen, 19 Krankenhäuser, 17 Museen und ist einer der größten deutschen Hilfezahler für Menschen mit Behinderung. Er erfüllt damit Aufgaben im sozialen Bereich, in der Behinderten- und Jugendhilfe, in der Psychiatrie und in der Kultur, die sinnvollerweise westfalenweit wahrgenommen werden. Die neun kreisfreien Städte und 18 Kreise in Westfalen-Lippe sind die Mitglieder des LWL. Sie tragen und finanzieren den Landschaftsverband, den ein Parlament mit 100 Mitgliedern aus den Kommunen kontrolliert. From Alfred.Oehlmann at lwl.org Tue Aug 11 18:38:45 2009 From: Alfred.Oehlmann at lwl.org (Alfred Oehlmann) Date: Tue, 11 Aug 2009 18:38:45 +0200 Subject: [Rechtsfr.] Familiengerichte: Ca.25 Prozent mehr Sorge- und Umgangsverfahren in 2008!? Message-ID: <4A81BAB5.B44D.00D9.0@lwl.org> Werte Leserinnen und Leser, Im Justizministerialblatt Nr. 14 aus 2009 ist die Justizstatistik für die Jahre 2006-2008 (NRW) erschienen (Seite 159 ff) . Sie enthält u.a. einen Überblick über die Entwicklung in Familiensachen. Eine Auswertung/Diskussion wird öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe, die mittelbar oder unmittelbar mit Gerichten zusammenarbeiten, empfohlen. Einige aus vorliegender Sicht interessante Zahlen sind in der Anlage markiert. Hierzu einige "vorsichtige" Hinweise (die Gefahr einer Fehlinterpretation von Statistiken besteht ja immer, Hinweise nehme ich gerne entgegen): Die Zahl der erledigten Familiensachen nahm zu (Absolut 147 656), trotzdem stieg die Zahl unerledigten Verfahren am Jahresende auf 109 241 an (weil die Fallzahl insgesamt auf 151 478 stieg, siehe Seite 159). Die für die Familiengerichtshilfe besonders interessante Zahl der sogenannten "Verfahren über allein anhängige andere Familiensachen stieg von 78871 in 2007 auf 84507 in 2008. Dementsprechend stieg die Zahl der erledigten Verfahren in diesem Zusammenhang, in denen es um die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge ging (auch nach § 1666 BGB) von 19393 (2007) auf 23927 (2008). Dies bedeutet allein eine Zunahme der rechtshängig gemachten Verfahren, in denen es um die elterliche Sorge geht, um 23,38 Prozent (Seite 160, linke Spalte) Auch die Zahl der erledigten Verfahren zur Regelung des Umgangs mit dem Kinde stiegen um fast 25 Prozent von 9540 (2007)auf 11884 (2008) (siehe Seite 160, linke Spalte) Interessant ist die zwar steigende, aber noch immer sehr niedrige Anzahl von Beschwerden in den hier genannten Verfahren: Es gab 857 Beschwerden gegen Entscheidungen wegen der Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge. Setzt man diese ins Verhältnis zu den insgesamt erledigten erstinstanzlichen Verfahren in 2008: 23927 + x, ergibt sich "nur" eine Beschwerdequote von 3,58 Prozent, mithin geht nicht einmal jedes 20 Verfahren in die Beschwerdeinstanz zum OLG (siehe Seite 164, rechts Spalte) Nicht anders stellt es sich bei Beschwerden über allein anhängig gemachte Regelungen des Umgangs mit dem Kinde dar. Hier gab es in 2008 373 Beschwerdeverfahren, dies sind nur 3,14 Prozent der allein anhängig gemachten 11884 Verfahren zur Regelung des Umgangs mit dem Kind (siehe Seite 164, rechte Spalte. Zu den Scheidungsverfahren: Interessant ist ggf. auch noch, dass mit den insgesamt erledigten 63102 Scheidungsverfahren (Steigerung um ca. 9 Prozent) nur 2842 Scheidungsverfahren betroffen waren, in denen es um die Übertragung oder die Entziehung der elterlichen Sorge im Rahmen des Scheidungsverfahrens ging und nur 667 Verfahren, in denen es im Scheidungsverfahren um die Regelung des Umgangs mit dem Kinde ging. Hier scheint die Kindschaftsrechtsreform Wirkung zu zeigen, ein Teil der Verfahren zum Kindesumgang wird dann allerdings zu einem späteren Zeitpunkt geführt. Mithin käme es nur in ca. jedem 20 Scheidungsverfahren (5,56 Prozent) zu einer Entscheidung des Familiengerichts über das Sorgerecht oder das Umgangsrecht (siehe Seite 159, rechte Spalte) Unklar bleibt allerdings, wie viel Verfahren durch Intervention des Gerichts und Beratung der Jugendhilfe im Vorfeld bzw. im Gerichtsverfahren gelöst werden, so dass es nicht mehr zu einen (hier wohl nur gezählten) Entscheidung des Gerichts kommen muss. Zumindest scheint die geringe Zahl der entschiedenen Fälle hier für eine wirksame Arbeit zu sprechen. Die dargelegten Zahlen zu der Zunahme von Fällen in allein anhängig gemachten Sorgerechtsverfahren stimmen mit Äußerungen/Meinungsbildern der Jugendämter/Jugendhilfe überein bzw. bestätigen diese. Da NRW mit ca. 17 Millionen Einwohnern das größte Bundesland sind, haben die Zahlen sicherlich Aussagewert. Trotzdem würde eine Detailanalyse in anderen Bundesländern sicherlich lohnen. Mit freundlichen Grüßen Ihr Alfred Oehlmann-Austermann LWL-Landesjugendamt Westfalen/Münster Der LWL im Überblick: Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) arbeitet als Kommunalverband mit 13.000 Beschäftigten für die 8,5 Millionen Menschen in der Region. Der LWL betreibt 35 Förderschulen, 19 Krankenhäuser, 17 Museen und ist einer der größten deutschen Hilfezahler für Menschen mit Behinderung. Er erfüllt damit Aufgaben im sozialen Bereich, in der Behinderten- und Jugendhilfe, in der Psychiatrie und in der Kultur, die sinnvollerweise westfalenweit wahrgenommen werden. Die neun kreisfreien Städte und 18 Kreise in Westfalen-Lippe sind die Mitglieder des LWL. Sie tragen und finanzieren den Landschaftsverband, den ein Parlament mit 100 Mitgliedern aus den Kommunen kontrolliert. -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit Binärdaten wurde abgetrennt... Dateiname : Statistik_Justiz_NRW_2006-2008.pdf Dateityp : application/pdf Dateigröße : 253671 bytes Beschreibung: nicht verfügbar URL : From Alfred.Oehlmann at lwl.org Thu Aug 13 18:39:33 2009 From: Alfred.Oehlmann at lwl.org (Alfred Oehlmann) Date: Thu, 13 Aug 2009 18:39:33 +0200 Subject: [Rechtsfr.] =?utf-8?q?Inobhutnahmen_und_Sorgerechtsentz=C3=BCge?= =?utf-8?q?=2C_z=2ET=2E_starke_Zunahme?= Message-ID: <4A845DE5.B44D.00D9.0@lwl.org> Jugendämter nahmen durchschnittlich 23 Minderjährige pro 10 000 Einwohner in ihre Obhut nehmen - Sorgerechtsentzüge steigen seit 2005, 2008 besonders stark Sehr geehrte Damen und Herren, Jugendämter nahmen durchschnittlich 23 Minderjährige pro 10 000 Einwohner in ihre Obhut nehmen. Dies geht nach Mitteilung von "Heute im Bundestag, Nr. 230" aus einer Antwort der Bundesregierung ( Bt.Drucksache 16/13803 - Link und Anlage siehe unten - auf eine Kleine Anfrage der FDP ( 16/13715) hervor. Die Zahl der vorläufigen Schutzmaßnahmen schwanke in den Bundesländern zwischen unter 15 pro 10.000 Einwohnern der unter 18-Jährigen in Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und Bayern auf der einen und über 40 Interventionen in Mecklenburg-Vorpommern, Hamburg und Bremen auf der anderen Seite. Nach den Gründen für die Zunahme von 14,4 Prozent gegenüber dem Jahr 2007 gefragt, erklärt die Regierung, die gesellschaftliche und nicht zuletzt auch staatliche Aufgabe, Kinder vor Vernachlässigung und Misshandlungen zu schützen, habe in den letzten Jahren im öffentlichen Bewusstsein zunehmend an Bedeutung gewonnen. Dies liege zum einen an der ausführlichen Berichterstattung in den Medien über Einzelschicksale von zu Tode gekommenen Kleinkindern, zum anderen aber auch an der Verschärfung der gesetzlichen Grundlagen. Beide Faktoren hätten die Sensibilität der "öffentlichen Wahrnehmung" gegenüber der Vernachlässigung und Misshandlung von Kindern erhöht. Die rechts detaillierten Fragen und Antworten sind auch hinsichtlich der tatsächlichen Ausgestaltung (z.B. Zeitpunkten der Inobhutnahme, Frage 7) m.E. für die Praxis recht interessant. Die Antwort auf die Frage 3 (Entwicklung der gerichtlichen Verfahren zum Sorgerechtsentzug) bestätigt meine Auswertung der Statistik in NRW bis Ende 2008. Nach jeweils jährlichen Steigerungen seit 2005 um je ca. 10 Prozent, sind in 2008 - wenn die Zahlen zutreffend sind- nochmals nach oben geschossen (Hessen +31 Prozent, NRW +25 Prozent, Thüringen +23 Prozent). Zu beachten ist, dass dies nur die gerichtlich anhängigen Verfahren sind, nach den Rückmeldungen der Jugendämter ist dagegen die Zahl der Meldungen ebenfalls sehr stark angestiegen. Ob nun begründet oder unbegründet muss diesen zunächst zur Abklärung nachgegangen werden. Hinzu kommen die Hinweise auf die evtl. Nichtteilnahme an U-Untersuchungen, die je nach Bundesland mittelbar oder unmittelbar an die Jugendhilfe weitergeleitet werden. http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/137/1613715. Mit freundlichen Grüßen Ihr Alfred Oehlmann-Austermann LWL-Landesjugendamt Westfalen/Münster Der LWL im Überblick: Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) arbeitet als Kommunalverband mit 13.000 Beschäftigten für die 8,5 Millionen Menschen in der Region. Der LWL betreibt 35 Förderschulen, 19 Krankenhäuser, 17 Museen und ist einer der größten deutschen Hilfezahler für Menschen mit Behinderung. Er erfüllt damit Aufgaben im sozialen Bereich, in der Behinderten- und Jugendhilfe, in der Psychiatrie und in der Kultur, die sinnvollerweise westfalenweit wahrgenommen werden. Die neun kreisfreien Städte und 18 Kreise in Westfalen-Lippe sind die Mitglieder des LWL. Sie tragen und finanzieren den Landschaftsverband, den ein Parlament mit 100 Mitgliedern aus den Kommunen kontrolliert. -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit Binärdaten wurde abgetrennt... Dateiname : Statistik_bundesweit_42SGB_VIII_1666_BGB.pdf Dateityp : application/pdf Dateigröße : 117947 bytes Beschreibung: nicht verfügbar URL : From Alfred.Oehlmann at lwl.org Wed Aug 19 12:56:06 2009 From: Alfred.Oehlmann at lwl.org (Alfred Oehlmann) Date: Wed, 19 Aug 2009 12:56:06 +0200 Subject: [Rechtsfr.] =?utf-8?q?Jugendhilfe_vs=2E_Ausl=C3=A4nderrecht=3F?= Message-ID: <4A8BF666.B44D.00D9.0@lwl.org> Werte Leserinnen und Leser, ich möchte Sie auf die Veröffentlichung von Prof. Kunkel zum Themenbereich Jugendhilfe und Ausländerrecht aus dem Jahr 2009 aufmerksam machen, die sie unter folgendem Link downloaden können: http://www.hs-kehl.de/Hochschule/Forschung/Forschungsarbeiten/2009-02.pdf Dort nimmt er nach einer kurzen Einleitung u.a. zu den Bereichen Ausländer als Leistungsberechtigte, zur Frage der Ausweisung sowie zum Datenschutz auf insgesamt 22 Seiten Stellung. Enthalten ist auch ein Prüfschema für evtl. Mitteilungen des Jugendamtes an die Ausländerbehörde enthalten. Ihr Alfred Oehlmann-Austermann LWL-Landesjugendamt Westfalen/Münster Der LWL im Überblick: Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) arbeitet als Kommunalverband mit 13.000 Beschäftigten für die 8,5 Millionen Menschen in der Region. Der LWL betreibt 35 Förderschulen, 19 Krankenhäuser, 17 Museen und ist einer der größten deutschen Hilfezahler für Menschen mit Behinderung. Er erfüllt damit Aufgaben im sozialen Bereich, in der Behinderten- und Jugendhilfe, in der Psychiatrie und in der Kultur, die sinnvollerweise westfalenweit wahrgenommen werden. Die neun kreisfreien Städte und 18 Kreise in Westfalen-Lippe sind die Mitglieder des LWL. Sie tragen und finanzieren den Landschaftsverband, den ein Parlament mit 100 Mitgliedern aus den Kommunen kontrolliert. -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit Binärdaten wurde abgetrennt... Dateiname : Kunkel_Jugendhilfe_vs_Ausländerrecht_2009.pdf Dateityp : application/pdf Dateigröße : 162960 bytes Beschreibung: nicht verfügbar URL : From Alfred.Oehlmann at lwl.org Tue Aug 25 18:20:55 2009 From: Alfred.Oehlmann at lwl.org (Alfred Oehlmann) Date: Tue, 25 Aug 2009 18:20:55 +0200 Subject: [Rechtsfr.] FamFG In-Kraft-Treten am 1.September -Hinweise/Materialien References: <4A93CE39.B44D.00D9.0@lwl.org> Message-ID: <4A942B86.B44D.00D9.0@lwl.org> Sehr geehrte Damen und Herren, Zum 1.09.2009 tritt das sogenannte FamFG in Kraft, welches das alte FGG Gesetz ablöst. Damit treten neue Regelung zum Familienverfahrensrecht in Kraft. Dazu werden folgende Hinweise gegeben: 1. Unter folgendem Link finden Sie auf 44 Seiten einen optisch gut aufbereiteten neuen Gesetzestext des FamFG mit den jugendhilferelevanten Regelungen. http://www.dijuf.de/documents/FamilienverfahrensrechtimFamFG_DIJuF-Textauszug.pdf Hier finden sie wesentliche Änderungen im BGB und SGB VIII, die im Zuge der FGG Reform verabschiedet wurden (4 Seiten). http://www.dijuf.de/documents/FGG-Reform_AenderungeninSGBVIIIundBGB_DIJuF-Synopse.pdf 2. Soweit die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Jugendhilfe, die von den Regelungen betroffen sein können (insbesondere Fachkräfte im Bereich Kindesschutz, Trennungs- und Scheidungsberatung usw.) keine Fortbildung des LWL-Landesjugendamtes oder sonstiger Anbieter zum FamFG besuchen konnten, verweise ich zur kurzfristigen internen Einarbeitung in die Thematik auf eine Sonderveröffentlichung der Bundeskonferenzen für Erziehungsberatung zum Thema Kindeswohl, Beratung und Familiengericht (7 Seiten) und einen m.E. sehr guten Überblick "Das neue Verfahren in Familiensachen" (6 Seiten, in Stichworten). http://www.bke.de/?SID=0EC-400-5B1-600 In dieser Veröffentlichung sind meines Erachtens alle wesentlichen Änderungen, die für die zentral betroffenen Bereiche der Jugendhilfe relevant sind, gut zusammengefasst. Lesezeit(Bearbeitungszeit ( Ca. 1, 5 - 2, 5 Stunden). Ferner füge ich einen Fragebogen mit möglichen Fragen bei, die man in diesem Zusammenhang diskutieren kann (eher für Jugendämter konzipiert). Es kann sich anbieten, die Aufsätze in Rahmen einer "erweiterten Dienst/Fachbesprechung" gemeinsam zu lesen - wofür ausreichend Zeit zur Verfügung stehen sollte - und unter bestimmten Fragestellungen zu diskutieren (siehe Anhang Fragen, Lese- und Diskussionszeit ca. 2, 5- 3 Stunden). Auf diese Weise läßt sich m.E. kurzfristig der Informations- und Diskussionsbedarf intern abdecken. An dieser Stelle sei darauf verwiesen, dass es m.E. nicht notwendig ist, dass nunmehr alle Beschäftigten in der Jugendhilfe zu Experten im Familienverfahrensrecht werden, dass war vorher sicher auch nicht der Fall. Wichtig und ausreichend ist lediglich, dass man einige einschlägige Grundregelungen des FamFG und die Ziele des Gesetzes kennt. Spezialfragen können bei Bedarf nachgelesen werden. In diesem Zusammenhang sei darauf verwiesen, dass zur Zeit in sehr kurzen Abständen immer mehr Fachaufsätze in den einschlägigen Zeitschriften erscheinen (z.B. FamRZ). Darüber hinaus ist es sicherlich sinnvoll, in jedem Jugendamt eine Kommentierung zum FamFG zur Verfügung zu haben, auch hier ist die Zahl der Veröffentlichungen inzwischen sehr groß geworden. 3. Das LWL-Landesjugendamt hat im Januar und Juni zwei Großveranstaltungen mit Informationen zum FamFG mit ca. 350 Teilnehmern durchgeführt hat, eine Veranstaltung in Recklinghausen mit 50 Teilnehmern aus den Jugendämtern am 27.04.09 und eine Veranstaltung im Ende Juni zur Kooperation Jugendhilfe Justiz vor dem Hintergrund des FamFG mit Praxisbeispielen. Hinzu kam die Großveranstaltung für Beistände ebenfalls im Juni diesen Jahres. Am 6.10 in Hamm (siehe Verteiler) und 17.12 (in Recklinghausen) sind weitere Veranstaltungen zur Kooperation Jugendhilfe Justiz geplant. zu der die Jugendämter jeweils gesondert angeschrieben wurden bzw. noch werden. Auf evtl. weitere zentrale Veranstaltungen werden die Jugendhilfeträger in Westfalen-Lippe hingewiesen. Und zuletzt: Soeben ist von Meysen u.a. ein Praxiskommentar mit CD ROM erschienen Das Familienverfahrensrecht - FamFG, ISBN 978 - 3 89817-664-6, erschienen, an dem auch ein Richter eines Familiensenates des OLG Hamm und eine Amtsgerichtsdirektorin (Familienrichterin aus dem Rheinland mitgeschrieben haben. Es gibt natürlich inzwischen auch diverse andere Kommentierungen, über die sie sich bitte ggf. im Fachbuchhandel oder per Internet informieren. Sicherlich wird uns das Thema FamFG Reform und die damit einher gehende sinnvolle intensivere Zusammenarbeit zwischen Jugendhilfe und Familiengerichten noch geraume Zeit beschäftigen. Ich denke, dass Gesetz bietet hierzu - trotz einiger kleinerer Kritikpunkte - gute Grundlagen für eine praxisgerechte Umsetzung von notwendigen Verbesserungen. Mit freundlichen Grüßen Ihr Alfred Oehlmann-Austermann Landschaftsverband Westfalen-Lippe LWL-Landesjugendamt Der LWL im Überblick: Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) arbeitet als Kommunalverband mit 13.000 Beschäftigten für die 8,5 Millionen Menschen in der Region. Der LWL betreibt 35 Förderschulen, 19 Krankenhäuser, 17 Museen und ist einer der größten deutschen Hilfezahler für Menschen mit Behinderung. Er erfüllt damit Aufgaben im sozialen Bereich, in der Behinderten- und Jugendhilfe, in der Psychiatrie und in der Kultur, die sinnvollerweise westfalenweit wahrgenommen werden. Die neun kreisfreien Städte und 18 Kreise in Westfalen-Lippe sind die Mitglieder des LWL. Sie tragen und finanzieren den Landschaftsverband, den ein Parlament mit 100 Mitgliedern aus den Kommunen kontrolliert. Der LWL im Überblick: Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) arbeitet als Kommunalverband mit 13.000 Beschäftigten für die 8,5 Millionen Menschen in der Region. Der LWL betreibt 35 Förderschulen, 19 Krankenhäuser, 17 Museen und ist einer der größten deutschen Hilfezahler für Menschen mit Behinderung. Er erfüllt damit Aufgaben im sozialen Bereich, in der Behinderten- und Jugendhilfe, in der Psychiatrie und in der Kultur, die sinnvollerweise westfalenweit wahrgenommen werden. Die neun kreisfreien Städte und 18 Kreise in Westfalen-Lippe sind die Mitglieder des LWL. Sie tragen und finanzieren den Landschaftsverband, den ein Parlament mit 100 Mitgliedern aus den Kommunen kontrolliert. -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit Binärdaten wurde abgetrennt... Dateiname : BKE_FamFG_Sonderveröffentichung_2008.pdf Dateityp : application/pdf Dateigröße : 523778 bytes Beschreibung: nicht verfügbar URL : -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit Binärdaten wurde abgetrennt... Dateiname : Fragen aus Anlass des Inkrafttretens des FamFG_10032009.pdf Dateityp : application/pdf Dateigröße : 23020 bytes Beschreibung: nicht verfügbar URL : From Alfred.Oehlmann at lwl.org Fri Aug 28 15:31:21 2009 From: Alfred.Oehlmann at lwl.org (Alfred Oehlmann) Date: Fri, 28 Aug 2009 15:31:21 +0200 Subject: [Rechtsfr.] Familienrecht neu: FamFG, Versorgungsausgleich, Zugewinnregelungen References: <1be8aa72b69a62a2ea54a636ad28046a@mail9.artegic.net> Message-ID: <4A97F849.B44D.00D9.0@lwl.org> Werte Leserinnen und Leser, zum 1.September tritt nicht nur das neue FamFG in Kraft und löst das FGG ab (damit hatten sich bereits mehrere Newsletter befasst). Gleichzeitig werden auch umfassende Änderungen zum Versorgungsausgleich und zum Zugewinnausgleich im Rahmen von Scheidungsverfahren durch eigene gesetzliche Regelungen wirksam. Die stets differenziertere Rechtsprechung zum Unterhaltrecht (hin zu Berücksichtigung von immer mehr individuellen Faktoren statt schematische Handhabung von "Tabellen"), führt dazu, dass man das Familienrecht weiterhin als komplex, arbeitsintensiv und "reformanfällig" bezeichnen muss. Damit Sie "auf Ballhöhe" bleiben, leite ich Ihnen die nachfolgende Presseinformation des Bundesministeriums für Justiz zu. Diese beschreibt kurz die zum 1.09.2009 in Kraft-tretenden Regelungskomplexe und verweist zur Vertiefung auf weiterführende Links. U.a. ist am Schluss die neueste Fassung des FamFG über Link aufrufbar (und speicherbar) Mit freundlichem Gruß Ihr Alfred Oehlmann LWL-Landesjugendamt Westfalen/Münster Pressemitteilung JM vom 28.08.2009: Berlin, 28. August 2009 Zypries: Bausteine für ein modernes Familienrecht Am 1. September 2009 treten wichtige Änderungen im Familienrecht in Kraft. "Unsere Reformen beim Versorgungsausgleich und beim Zugewinnausgleich sorgen für eine gerechte Vermögensverteilung bei der Scheidung. Außerdem bekommen wir ein modernes Verfahrensrecht für alle Familiensachen und für die Materien der freiwilligen Gerichtsbarkeit - also etwa für Betreuungs-, Unterbringungs- und Nachlasssachen. Damit kommen - nach der bereits Anfang 2008 in Kraft getretenen Unterhaltsrechtsreform - weitere große Bausteine für ein zeitgemäßes, verlässliches und praktisch handhabbares Familienrecht", sagte Bundesjustizministerin Zypries. Zu den Vorhaben im Einzelnen: Am 1. September 2009 tritt die Strukturreform des Versorgungsausgleichs in Kraft. Ziel des Versorgungsausgleichs ist, bei der Scheidung alle in der Ehe erworbenen Rentenanrechte hälftig zu teilen. Bisher kam es oft zu ungerechten Teilungsergebnissen, insbesondere zu Lasten der Frauen. Auch konnten betriebliche und private Versorgungen oft nicht zeitnah zur Scheidung aufgeteilt werden. In Zukunft wird jedes in der Ehe aufgebaute Versorgungsanrecht im jeweiligen Versorgungssystem hälftig geteilt. Vorrangig kommt es zur "internen Teilung", bei der jeder sein eigenes "Rentenkonto" erhält, also einen eigenen Anspruch gegen den jeweiligen Versorgungsträger. Darüber hinaus ist das neue Recht übersichtlicher, verständlicher und vereinbarungsfreundlicher. (Mehr...) www.bmj.de/versorgungsausgleich Auch die am 1. September 2009 in Kraft tretenden Änderungen des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts dienen der Verteilungsgerechtigkeit bei der Scheidung. Grundgedanke des Zugewin nausgleichs ist, den während der Ehe erzielten Vermögenszuwachs zu gleichen Teilen auf beide Ehegatten zu verteilen. Um dies noch zuverlässiger zu erreichen, wird dem Beiseiteschaffen von Vermögenswerten nach der Trennung durch verschiedene Maßnahmen ein Riegel vorgeschoben. Außerdem wird künftig umfassend berücksichtigt, ob ein Ehepartner mit Schulden in die Ehe gegangen ist und ob diese Schulden während der Ehezeit beglichen wurden. (Mehr...) www.bmj.de/140509vermoegensausgleichDie Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird ebenfalls am 1. September 2009 in Kraft treten. Sie fasst das gerichtliche Verfahren in Familiensachen und in den Materien der freiwilligen Gerichtsbarkeit - also etwa Betreuungs-, Unterbringungs- und Nachlasssachen - erstmals in einer einzigen Verfahrensordnung übersichtlich zusammen. Die durch Ehe und Familie sachlich verbundenen Streitigkeiten werden künftig beim so genannten Großen Famil iengericht gebündelt. Das Vormundschaftsgericht wird aufgelö! st, sein e Aufgaben vom Familiengericht und vom Betreuungsgericht übernommen. Überdies wird der Kinderschutz im gerichtlichen Verfahren ausgebaut, indem beispielsweise die Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte der betroffenen Kinder weiter gestärkt werden. (Mehr...) www.bmj.de/270608famfg Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008 (BGBl I S. 2586) wurde bis zum Inkrafttreten mehrfach geändert. Eine Textfassung mit Stand 1.9.2009 finden Sie hier. Herausgegeben vom Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums der Justiz Verantwortlich: Eva Schmierer; Redaktion: Dr. Thorsten Bauer, Dr. Katharina Jahntz, Harald Schütt, Ulrich Staudigl Mohrenstr. 37, 10117 Berlin Telefon 030/18 580 9030 Telefax 030/18 580 9046 presse at bmj.bund.de Der LWL im Überblick: Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) arbeitet als Kommunalverband mit 13.000 Beschäftigten für die 8,5 Millionen Menschen in der Region. Der LWL betreibt 35 Förderschulen, 19 Krankenhäuser, 17 Museen und ist einer der größten deutschen Hilfezahler für Menschen mit Behinderung. Er erfüllt damit Aufgaben im sozialen Bereich, in der Behinderten- und Jugendhilfe, in der Psychiatrie und in der Kultur, die sinnvollerweise westfalenweit wahrgenommen werden. Die neun kreisfreien Städte und 18 Kreise in Westfalen-Lippe sind die Mitglieder des LWL. Sie tragen und finanzieren den Landschaftsverband, den ein Parlament mit 100 Mitgliedern aus den Kommunen kontrolliert. -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit HTML-Daten wurde abgetrennt... URL: -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit Binärdaten wurde abgetrennt... Dateiname : FamFG_vorlaeufige_Version_September_2009.pdf Dateityp : application/pdf Dateigröße : 768871 bytes Beschreibung: nicht verfügbar URL : From Alfred.Oehlmann at lwl.org Sat Aug 29 15:21:20 2009 From: Alfred.Oehlmann at lwl.org (Alfred Oehlmann) Date: Sat, 29 Aug 2009 15:21:20 +0200 Subject: [Rechtsfr.] =?utf-8?q?Patientenverf=C3=BCgungen_-_rechtliche__Reg?= =?utf-8?q?elung_ab_1=2ESeptember_09?= References: <7cb175888bf8e6e1316aac32fff65cf9@mail6.artegic.net> Message-ID: <4A994770.B44D.00D9.0@lwl.org> Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe ein Moment überlegt, ob ich die aktuelle Informationen des Bundesjustizministeriums zur lange umrittenen gesetzlichen Regelung der sogenannte Patientenverfügung weiterleiten soll, schließlich ist dies ja ein primär eine Newsletter für Rechtsfragen der Jugendhilfe. Allerdings: Eigentlich kann es jeden jederzeit betreffen, entweder "in eigener Sache" oder bei nahen Angehörigen. Auch unter den jungen Volljährigen in der Jugendhilfe und in sonstigen Bereich der sozialen Leistungen gibt es sicher einige, die aufgrund von problematischen Krankheitsverläufen (z.B. Aids, MS) betroffen sein können und bestimmen möchten, was in einem finalen Stadium Ihre Lebens getan und was eben nicht getan werden soll. In jedem Fall erscheint es hier auch sinnvoll, bestimmte Dinge/Fachfragen mit einem Arzt des Vertrauens zu besprechen, da der Laie sicher nicht immer alles überblicken kann. Sicher hilfreich: Die kostenfreie Broschüre des BMJ: www.bmj.de/patientenverfuegung Also: Nicht verdrängen, sondern informieren und ggf. handeln! Freundliche Grüße Ihr Alfred Oehlmann LWL-Landesjugendamt Westfalen/Münster >>> BMJ Newsletter 29.08.2009 10:59 >>> Berlin, den 29. August 2009 Zypries: Endlich mehr Rechtssicherheit beim Umgang mit Patientenverfügungen Am 1. September 2009 tritt die gesetzliche Regelung zur Wirksamkeit und Reichweite von Patientenverfügungen in Kraft. Damit sind die Voraussetzungen von Patientenverfügungen und ihre Bindungswirkung eindeutig im Gesetz bestimmt. Patientenverfügungen erläutern dem Arzt den Willen des Patienten, der sich zur Frage seiner medizinischen Behandlung nicht mehr selbst äußern kann. "Das Gesetz zur Patientenverfügung bringt endlich Sicherheit und Klarheit für die etwa acht Millionen Menschen, die schon heute eine solche Verfügung haben - und natürlich auch für alle, die sich in Zukunft dafür entscheiden. Patienten und ihre Angehörigen haben nun Gewissheit: Der Patientenwille ist in allen Lebenslagen oberstes Gebot. Neu ist die Schriftform. Ab dem 1. September müssen Patientenverfügungen schriftlich sein und eigenhändig unterschrieben sein. Frühere schriftliche Verfügungen bleiben wirksam. Auf höhere bürokratische Hürden oder eine Reichweitenbegrenzung haben wir bewusst verzichtet. Das Gesetz sagt klipp und klar: Jede schriftliche Patientenverfügung, die der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation entspricht, ist für alle Beteiligten verbindlich. So stellen wir sicher, dass die Menschen in jeder Phase ihres Lebens selbst entscheiden können, ob und wie sie behandelt werden möchten. Zugleich gewährleisten wir, dass bei Missbrauchsgefahr oder Zweifeln übe r den Patientenwillen das Gericht als neutrale Instanz entscheidet", sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. "Der gesetzliche Rahmen steht. Jetzt muss jeder für sich selbst entscheiden, ob er eine Patientenverfügung will oder nicht. Keiner darf eine solche Verfügung verlangen, weder vor einer Operation im Krankenhaus noch bei einer Aufnahme im Pflegeheim. Wer sich aus freien Stücken für eine Patientenverfügung entscheidet, sollte sich Zeit nehmen nachzudenken, in welcher Situation er wie behandelt werden will. Je konkreter die Formulierung, desto besser die Orientierung für alle Beteiligten. Ich rate auch dazu, vorhandene Patientenverfügungen regelmäßig zu aktualisieren. Im Ernstfall geht es ja darum, ob die Verfügung den aktuellen Willen wiedergibt. Ist sie Jahrzehnte alt, können Zweifel aufkommen. Darum ist es gut, das Papier etwa alle zwei Jahre durchzulesen und mit einer kurzen Notiz klarzustellen, ob und wie es weiter gelten soll. Damit die Verfügung - auch wenn es schnell gehen muss - zur Hand ist, sollte man einen Hinweis darauf bei sich tragen, dass es sie gibt und wo sie zu finden ist. Ich empfehle außerdem, eine Vertrauensperson zu bevollmächtigen, die den niedergelegten Willen zu Geltung bringen kann. Mit ihr sollte man die Verfügung besprechen, damit klar ist, was gemeint ist. Weitergehende Ratschläge, Textbausteine und Formulierungshilfen gibt unsere Informationsbroschüre, die kostenlos beim Bundesjustizministerium bestellt werden kann", erläuterte Zypries. Zu den Regelungen im Einzelnen: Volljährige können in einer schriftlichen Patientenverfügung im Voraus festlegen, ob und wie sie später ärztlich behandelt werden wollen, wenn sie ihren Willen nicht mehr selbst äußern können. Kommt es danach zur Entscheidungsunfähigkeit des Betroffenen, sind Betreuer und Bevollmächtigter an die Patientenverfügung gebunden. Sie müssen prüfen, ob die Festlegungen in der Patientenverfügung der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation entsprechen und den Willen des Betroffenen zur Geltung bringen. Es gibt keine Reichweitenbegrenzung, die den Patientenwillen kraft Gesetzes in bestimmten Fällen für unbeachtlich erklärt. Niemand ist gezwungen, eine Patientenverfügung zu verfassen. Patientenverfügungen können jederzeit formlos widerrufen werden. Gibt es keine Patientenverfügung oder treffen die Festlegungen nicht die aktuelle Situation, muss der Betreuer oder Bevollmächtigte unter Beachtung des mutmaßlichen Patientenwillens entscheiden, ob er in die Untersuchung, die Heilbehandlung oder den ärztlichen Eingriff einwilligt. Die Entscheidung über ärztliche Maßnahmen bei Entscheidungsunfähigen wird im Dialog zwischen Arzt und Betreuer bzw. Bevollmächtigtem vorbereitet. Der behandelnde Arzt prüft, was medizinisch angezeigt ist und erörtert die Maßnahme mit dem Betreuer oder Bevollmächtigten, möglichst unter Einbeziehung naher Angehöriger und sonstiger Vertrauenspersonen. Sind sich Arzt und Betreuer oder Bevollmächtigter über den Patientenwillen einig, bedarf es keiner Einbindung des Gerichts. Bestehen hingegen Meinungsverschiedenheiten, müssen die Entscheidungen vom Betreuungsgericht genehmigt werden. Wer sich für eine Patientenverfügung entscheidet, findet Hilfestellungen in der vom Bundesministerium der Justiz herausgegebenen Broschüre "Patientenverfügung". Sie enthält allgemeine Empfehlungen, sorgfältig erarbeitete Textbausteine für die Formulierung der individuellen Entscheidungen sowie zwei Beispiele einer möglichen Patientenverfügung. Die Broschüre kann unter www.bmj.de/patientenverfuegung elektronisch abgerufen oder kostenlos bestellt werden. Informationen zu der Möglichkeit, eine Vertrauensperson mit der Durchsetzung der Patientenverfügung und/oder mit anderen Aufgaben zu betrauen, enthält die Broschüre "Betreuungsrecht". Sie informiert ausführlich über die rechtlichen Rahmenbedingungen des Betreuungsrechts und gibt im Anhang konkrete Hinweise, wie man für den möglichen Fall der eigenen Betreuungsbedürftigkeit vorsorgen kann. Ausführlich wird dabei auf die sogenannte Vorsorgevollmacht eingegangen. Erläutert wird auch die Möglichkeit, in einer Betreuungsverfügung zu bestimmen, wer im Ernstfall zum Betreuer oder zur Betreuerin bestellt werden soll. Konkrete Formulierungsvorschläge runden das Angebot ab. Die Broschüre kann unter www.bmj.de/betreuungsrecht abgerufen oder bestellt werden. Herausgegeben vom Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums der Justiz Verantwortlich: Eva Schmierer; Redaktion: Dr. Thorsten Bauer, Dr. Katharina Jahntz, Harald Schütt, Ulrich Staudigl Mohrenstr. 37, 10117 Berlin Telefon 030/18 580 9030 Telefax 030/18 580 9046 presse at bmj.bund.de Dieser Newsletter wurde gesendet an a.oehlmann at LWL.ORG Sie haben jederzeit die Möglichkeit den Newsletter unter der Adresse http://www.bmj.bund.de/enid/newsletter/ abzubestellen. Der LWL im Überblick: Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) arbeitet als Kommunalverband mit 13.000 Beschäftigten für die 8,5 Millionen Menschen in der Region. Der LWL betreibt 35 Förderschulen, 19 Krankenhäuser, 17 Museen und ist einer der größten deutschen Hilfezahler für Menschen mit Behinderung. Er erfüllt damit Aufgaben im sozialen Bereich, in der Behinderten- und Jugendhilfe, in der Psychiatrie und in der Kultur, die sinnvollerweise westfalenweit wahrgenommen werden. Die neun kreisfreien Städte und 18 Kreise in Westfalen-Lippe sind die Mitglieder des LWL. Sie tragen und finanzieren den Landschaftsverband, den ein Parlament mit 100 Mitgliedern aus den Kommunen kontrolliert. From Alfred.Oehlmann at lwl.org Tue Sep 1 18:44:29 2009 From: Alfred.Oehlmann at lwl.org (Alfred Oehlmann) Date: Tue, 01 Sep 2009 18:44:29 +0200 Subject: [Rechtsfr.] =?utf-8?q?Assistenzpflegebedarfsgesetz_-_Pflegefamili?= =?utf-8?q?en_f=C3=BCr_k=C3=B6rperlich_und_geistig_behinderte_Kinder_und_J?= =?utf-8?q?ugendliche?= Message-ID: <4A9D6B8D.B44D.00D9.0@lwl.org> Sehr geehrte Damen und Herren, im Rahmen des "Assistenzpflegebedarfsgesetzes" vom 30.07.2009 (BGBl. I 2009, Nr. 50 vom 04.08.2009, Seite 2495f.) hat der Gesetzgeber in dessen Artikel 4 klargestellt, dass auch körperlich oder sogenannte geistig behinderte Kinder und Jugendliche bei entsprechendem Bedarf in Pflegefamilien zur Vermeidung einer vollstationären Unterbringung betreut werden können, wenn es eine geeignete Pflegeperson gibt. Dazu ist eine Pflegeerlaubnis nach § 44 SGB VIII erforderlich. Die in diesem Zusammenhang geänderten Paragraphen 54 und 28 des SGB XII sind als Anlage beigefügt. Die Änderungen sind in roter Schrift eingefügt. Die Neuregelung wurde erst im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens in das Gesetz aufgenommen (vgl. BT-Drs.16/13417, Seite 3, 6 und 7): http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/16/134/1613417.pdf Die Regelung ist zeitlich befristet bis zum 31.12.2013, da dann erneut über eine Zusammenführung der Zuständigkeiten für behinderte Kinder und Jugendliche (Konzentration bei einem Sozialleistungsträger) beraten werden soll. Ein Presserklärung des DiJuF zu dieser Thematik aus dem Vorfeld des Gesetzgebungsverfahrens ist beigefügt. Freundliche Grüße Ihr Alfred Oehlmann LWL-Landesjugendamt Westfalen/Münster Der LWL im Überblick: Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) arbeitet als Kommunalverband mit 13.000 Beschäftigten für die 8,5 Millionen Menschen in der Region. Der LWL betreibt 35 Förderschulen, 19 Krankenhäuser, 17 Museen und ist einer der größten deutschen Hilfezahler für Menschen mit Behinderung. Er erfüllt damit Aufgaben im sozialen Bereich, in der Behinderten- und Jugendhilfe, in der Psychiatrie und in der Kultur, die sinnvollerweise westfalenweit wahrgenommen werden. Die neun kreisfreien Städte und 18 Kreise in Westfalen-Lippe sind die Mitglieder des LWL. Sie tragen und finanzieren den Landschaftsverband, den ein Parlament mit 100 Mitgliedern aus den Kommunen kontrolliert. -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit HTML-Daten wurde abgetrennt... URL: -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit Binärdaten wurde abgetrennt... Dateiname : -247 28 und 54 SGB XII Anderung _2009_Assistenzpflegebedarfs-205.pdf Dateityp : application/pdf Dateigröße : 42700 bytes Beschreibung: nicht verfügbar URL : -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit Binärdaten wurde abgetrennt... Dateiname : dijuf_Pressemitteilung.pdf Dateityp : application/pdf Dateigröße : 83121 bytes Beschreibung: nicht verfügbar URL : From Alfred.Oehlmann at lwl.org Wed Sep 2 12:18:16 2009 From: Alfred.Oehlmann at lwl.org (Alfred Oehlmann) Date: Wed, 02 Sep 2009 12:18:16 +0200 Subject: [Rechtsfr.] BMJ: Kinderschutz weiter verbessern - Arbeitsgruppenbericht im Kabinett vorgestellt References: <149d9c23c3ec38ee9655f0aaafd9885b@mail9.artegic.net> Message-ID: <4A9E6287.B44D.00D9.0@lwl.org> Arbeitsgruppenbericht "Familiengerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls - § 1666 BGB" - Rückblick und Ausblick auf weitere Vorhaben insbesondere im Bereich der Vormundschaft u.a.m. Sehr geehrte Damen und Herren, die Bundesjustizministerin hat aus Anlass des o.a. Arbeitsgruppenberichts einen Rückblick auf alle verabschiedeten gesetzlichen Regelung der vergangen vier Jahr genommen, u.a. die Änderung des Bundeszentralregistergesetzes und das das Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls. Die Hinweise zu den gesetzlichen Neuregelungen in der Presserklärung sind mit weiterführenden Links hinterlegt. Gleichzeitig - und das ist ggf. für die Jugendhilfe noch interessanter - wird ein Ausblick auf zukünftig zu bearbeitende Themenfelder gegeben. Hier fällt insbesondere eine Reform des Vormundschaftsrechts bzw. eine Veränderung der Rahmenbedingungen ins Auge (Begrenzung der Zahl der Vormundschaften bei der Amtsvormundschaft, Stärkung von Einzelvormundschaften). U.a. wird auch die Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen Familiengerichten und Jugendämtern thematisiert und die Verbesserung von Fortbildungsmöglichkeiten. Weiterhin wird die Prüfung der rechtlichen Rahmenbedingungen von langjährigen Pflegeverhältnissen angeregt. Der komplette Abschlussbericht ist ebenfalls hinterlegt. Die komplette Presserklärung vom 2. September ist angehängt. In jedem Fall deuten sich für die Jugendhilfe weitere "Baustellen"/Themenschwerpunkte durch gesetzgeberische und sonstige Aktivitäten in den nächsten Jahren im Bereich des Kindesschutzes im engeren und weiteren Sinn an. Parallel sind die bestehenden rechtlichen Neuregelungen sukzessive umzusetzen und in die Praxis zu integrieren. Mit freundlichen Grüßen Ihr Alfred Oehlmann-Austermann LWL-Landesjugendamt Westfalen/Münster BMJ Pressemitteilung: "Berlin, 2. September 2009 Zypries: Kinderschutz weiter verbessern - Arbeitsgruppenbericht im Kabinett vorgestellt Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat heute im Bundeskabinett den Abschlussbericht der von ihr eingerichteten Arbeitsgruppe "Familiengerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls - § 1666 BGB" vorgestellt. Der Bericht enthält Empfehlungen für eine weitere Verbesserung des Kinderschutzes, etwa durch Qualitätssicherung bei Vormundschaft und Pflegschaft oder durch Intensivierung der Zusammenarbeit von Jugendämtern und Gerichten. "Beim Kinderschutz haben wir viel erreicht. So können Familiengerichte seit Mitte letzten Jahres schneller und besser auf Kindeswohlgefährdungen reagieren. Zudem sorgt das erweiterte Führungszeugnis dafür, dass Arbeitgeber im Kinder- und Jugendbereich über einschlägige Sexualdelikte von Bewerbern Bescheid wissen. Schreckliche Einzelfälle wie zuletzt in Bayern zeigen aber, dass wir uns mit dem Erreichten nicht zufrieden geben dürfen. In der nächsten Legislaturperiode brauchen wir nicht nur einen neuen Anlauf beim Kinderschutzgesetz. Auch in den Themenbereichen des Justizministeriums gibt es weitere Verbesserungsmöglichkeiten. Die von mir eingesetzte Arbeitsgruppe hat dazu gute Vorschläge gemacht. Besonders wichtig ist mir eine Reform des Vormundschaftsrechts. Hier müssen wir die Rechte der Kinder mehr in den Mittelpunkt rücken, etwa durch verstärkte Beteiligung an der Auswahl und an Entscheidungen des Vormunds. Mein Ziel ist eine persönliche Beziehung zwischen Vormund und Kind . Dazu müssen wir die Einzelvormundschaft stärken und Amtsvormünder entlasten, denn 60 bis 120 Kinder pro Amtsvormund sind einfach zu viel. Wir sollten auch verstärkt Menschen dafür gewinnen, ehrenamtlich eine Vormundschaft zu übernehmen. Die Zusammenarbeit von Familiengericht und Jugendamt müssen wir weiter verbessern, insbesondere die Teilnahme des Jugendamts beim Gerichtstermin verbindlicher und konkreter regeln. Und es ist wichtig, dass sich Richter und Jugendamtsmitarbeiter optimal fortbilden und fallübergreifend zusammenarbeiten", sagte Brigitte Zypries. Auf Vorschlag von Bundesjustizministerin Zypries wurde der Kinderschutz in der 16. Legislaturperiode wiederholt verbessert. Das Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls fördert die frühzeitige Einschaltung der Familiengerichte in den Hilfeprozess (mehr... www.bmj.de/240408kindeswohl). Und die Reform des Verfahrens in Familiensachen und in Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit baut den Kinderschutz im gerichtlichen Verfahren weiter aus, etwa durch die Stärkung der Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte betroffener Kinder (mehr... www.bmj.de/270608famfg). Mit dem erweiterten Führungszeugnis wird Arbeitgebern künftig in deutlich größerem Umfang Auskunft darüber gegeben, ob Stellenbewerber für kinder- und jugendnahe Tätigkeiten wegen bestimmter Sexualdelikte vorbestraft sind (mehr... www.bmj.de/140509fuehrungszeugnis). Die jetzt vorgeschlagenen weiteren Verbesserungen wurden von einer Arbeitsgruppe erarbeitet, die Bundesministerin Zypries bereits im März 2006 eingesetzt hat. Im November 2006 hatte die Arbeitsgruppe erste Vorschläge unterbreitet, die in das Mitte 2008 in Kraft getretene Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls eingeflossen sind. Nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rief Ministerin Zypries die Arbeitsgruppe im Jahr 2008 erneut zusammen, um erste Erfahrungen mit dem neuen Gesetz auszutauschen. Überdies sollte geprüft werden, ob weitere gesetzliche Änderungen erforderlich sind. Den Abschlussbericht der Arbeitsgruppe hat Bundesjustizministerin Zypries heute im Bundeskabinett vorgestellt. Zusammenfassung der Vorschläge der Arbeitsgruppe 1. Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Familiengericht und Jugendamt Ein Themengebiet der Arbeitsgruppe war die Förderung einer reibungslosen Zusammenarbeit der Familiengerichte mit den Jugendämtern. Hierzu schlägt die Arbeitsgruppe vor, die Teilnahme des Jugendamts am gerichtlichen Termin verbindlicher und konkreter zu regeln. Die gerichtlichen Termine sollen durch eine "mit der Angelegenheit vertraute Fachkraft des Jugendamts" wahrgenommen werden. Um dieses Ziel zu erreichen, schlägt der Bericht Änderungen im Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) und im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vor. 2. Fortbildung und fallübergreifende interdisziplinäre Zusammenarbeit Für einen effektiven Kinderschutz und eine gute Zusammenarbeit zwischen Familiengericht und Jugendamt ist es neben den gesetzlichen Neuregelungen elementar wichtig, dass Familienrichterinnen und Familienrichter über ausreichende, auch interdisziplinäre, Fachkenntnisse verfügen. Auch müssen Familiengerichte und Jugendämter fallübergreifend interdisziplinär zusammenarbeiten. Die Arbeitsgruppe schlägt den Ländern und dem Bund vor, in den Richtergesetzen eine allgemeine Fortbildungspflicht für Richter ausdrücklich gesetzlich zu verankern ("Richterinnen und Richter sind verpflichtet, sich fortzubilden."). Die interdisziplinäre Zusammenarbeit, insbesondere zwischen Familiengericht und Jugendamt, sollte weiter befördert und unterstützt werden. Es sollten mehr Anreize zur Teilnahme an Fortbildungen und an fallübergreifenden interdisziplinären Arbeitskreisen geschaffen werden (beispielsweise Verankerung in den Beurteilungs- und Beförderungsrichtlinien, verstärkte Berücksichtigung im Rahmen der Personalentwicklung, Überprüfung einer Anpassung des Personalbedarfsberechnungssystems Pebb§y, Bereitstellung der nötigen finanziellen und sachlichen Mittel, Ermöglichung der für Fortbildungen nötigen zeitlichen Kapazitäten bei den Richterinnen und Richtern). 3. Gefährdung des Wohls des ungeborenen Kindes Bei einer Gefährdung des Kindeswohls hat das Familiengericht nach § 1666 BGB die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Das können mit Zwangsgeld oder Zwangshaft durchsetzbare Ge- oder Verbote sein, notfalls auch der Entzug des Sorgerechts. Die Vorschrift findet ihrem Wortlaut nach nur auf das bereits geborene Kind Anwendung. Zu einer vermeidbaren nachhaltigen Schädigung kann es aber bereits vor der Geburt kommen (etwa durch Alkohol- oder Drogenmissbrauch der Mutter in der Schwangerschaft). Oder eine Gefährdung des Kindes nach der Geburt kann schon während der Schwangerschaft absehbar sein. Eine solche vorgeburtliche Gefährdungslage wirft Probleme im Hinblick auf die Handlungsmöglichkeiten des Jugendamts und des Familiengerichts auf. Nach intensiver Diskussion empfiehlt die Arbeitsgruppe, keine gesetzliche Regelung zur Anwendung des § 1666 BGB auf das ungeborene Kind zu treffen, sondern bei einer Gefährdung des Wohls ungeborener Kinder mit den bestehenden gesetzlichen Möglichkeiten zu reagieren. Gerichtliche Ge- und Verbote gegenüber der Schwangeren wären in dieser Situation kaum durchsetzbar. Die Arbeitsgruppe hält es deshalb für erfolgversprechender, stattdessen auf ausgeweitete Hilfeangebote der Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge zu setzen. Sie empfiehlt dem Gesetzgeber, in das SGB VIII ein Hilfeangebot aufzunehmen, das sich ausdrücklich an schwangere Frauen und werdende Eltern richtet und das Beratung und Hilfe in der Schwangerschaft zum Gegenstand hat. 4. Qualitätssicherung in der Vormundschaft und Pflegschaft Wird den Eltern nach § 1666 BGB das Sorgerecht ganz oder teilweise entzogen, überträgt das Familiengericht das Sorgerecht auf einen Vormund oder Pfleger. Die Praxis zeigt allerdings, dass es auch im Rahmen einer Vormundschaft oder Pflegschaft im Einzelfall zu einer Kindeswohlgefährdung kommen kann. Die Arbeitsgruppe hält eine Reform des Vormundschafts- und Pflegschaftsrechts für erforderlich und empfiehlt, diesen Reformbedarf in der kommenden Legislaturperiode anhand folgender Eckpunkte zu prüfen: Rechte des Kindes in den Mittelpunkt stellen Die Entwicklung und das persönliche Wohl des Mündels stehen in der Praxis häufig nicht im Fokus der Amtsführung des Vormunds. Schwerpunkt ist nicht die Personensorge, sondern die Vermögenssorge und die rechtliche Vertretung des Kindes oder des Jugendlichen. Insbesondere dann, wenn das Kind in einer Einrichtung oder in einer Pflegefamilie untergebracht ist, ist die Tätigkeit des Amtsvormunds eher verwaltender als fürsorgender Natur. Ein persönlicher Kontakt zwischen dem Vormund und dem Kind oder Jugendlichen besteht in diesen Fällen häufig nicht. Um dies zu ändern, empfiehlt die Arbeitsgruppe Maßnahmen, um künftig die Rechte des Kindes in den Mittelpunkt zu stellen (z. B. Recht des Kindes auf Fürsorge, Förderung der Entwicklung, Berücksichtigung seiner Wünsche) Abbau der hohen Fallzahlen in der Amtsvormundschaft Amtsvormünder sind nach den Erfahrungen der Arbeitsgruppenmitglieder in der Regel für zahlreiche Kinder und Jugendliche zuständig. Meist hat eine Fachkraft im Jugendamt zwischen 60 und 120, in Einzelfällen auch noch mehr Kinder als Amtsvormund zu vertreten. Aus der Praxis kommt die Empfehlung, 50 Vormundschaften je Amtsvormund als Obergrenze anzustreben. Die Rahmenbedingungen in der Amtsvormundschaft müssen so gestaltet werden, dass eine auf die Rechte des Kindes konzentrierte Amtsführung möglich ist. Stärkung der Einzelvormundschaft Obwohl die Einzelvormundschaft nach dem Gesetz Vorrang hat, stellt in der Praxis die Amtsvormundschaft den Regelfall dar. Um den persönlichen Kontakt zwischen Vormund und Kind zu gewährleisten und eine an den Interessen des Kindes orientierte Amtsführung zu ermöglichen, sollte laut Arbeitsgruppe gezielt die Einzelvormundschaft gefördert werden. 5. Kinder und Jugendliche in Pflegefamilien Pflegekinder kommen heute in der Regel aus einer Gefährdungssituation in ihrer Herkunftsfamilie. Für diese Kinder ist eine stabile Familiensituation besonders wichtig und förderlich. Viele Pflegekinder leben aber über längere Zeit im Hinblick auf Herkunftsfamilie und Pflegefamilie in unsicheren rechtlichen Verhältnissen. Die Arbeitsgruppe regt an, in der kommenden Legislaturperiode zu prüfen, ob ein gesetzlicher Handlungsbedarf hinsichtlich langjähriger Pflegeverhältnisse besteht. Insbesondere soll geprüft werden, wie eine langfristige stabile Situation für das Kind erreicht werden kann (Rückführung in die Herkunftsfamilie oder Adoption / stärkere rechtliche Absicherung der seit längerer Zeit bestehenden Pflegeverhältnisse). Den vollständigen Abschlussbericht der Arbeitsgruppe finden Sie unter www.bmj.de/ag-kindeswohl. " Herausgegeben vom Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums der Justiz Verantwortlich: Eva Schmierer; Redaktion: Dr. Thorsten Bauer, Dr. Katharina Jahntz, Harald Schütt, Ulrich Staudigl Mohrenstr. 37, 10117 Berlin Telefon 030/18 580 9030 Telefax 030/18 580 9046 presse at bmj.bund.de Der LWL im Überblick: Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) arbeitet als Kommunalverband mit 13.000 Beschäftigten für die 8,5 Millionen Menschen in der Region. Der LWL betreibt 35 Förderschulen, 19 Krankenhäuser, 17 Museen und ist einer der größten deutschen Hilfezahler für Menschen mit Behinderung. Er erfüllt damit Aufgaben im sozialen Bereich, in der Behinderten- und Jugendhilfe, in der Psychiatrie und in der Kultur, die sinnvollerweise westfalenweit wahrgenommen werden. Die neun kreisfreien Städte und 18 Kreise in Westfalen-Lippe sind die Mitglieder des LWL. Sie tragen und finanzieren den Landschaftsverband, den ein Parlament mit 100 Mitgliedern aus den Kommunen kontrolliert. -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit HTML-Daten wurde abgetrennt... URL: From Alfred.Oehlmann at lwl.org Mon Sep 7 11:50:59 2009 From: Alfred.Oehlmann at lwl.org (Alfred Oehlmann) Date: Mon, 07 Sep 2009 11:50:59 +0200 Subject: [Rechtsfr.] LJA Bayern_FamFG und Auswirkungen Jugendhilfe Message-ID: <4AA4F3A3.B44D.00D9.0@lwl.org> Werte Leserinnen und Leser, der Kollege Walther aus Hessen wies mich auf eine Sonderveröffentlichung des Landesjugendamtes Bayern zum Thema: Das neue FamFG und seine Auswirkungen auf die öffentliche Jugendhilfe" vom Juli/August 2009 hin (16 Seiten). Autor ist Herr Hans Reinfelder. Sie können den Artikel auch auf der Homepage einsehen: http://www.blja.bayern.de Dort finden Sie den Aufsatz unter dem Stichwort Mitteilungsblatt Nr. 4 Freundliche Grüße Ihr A.Oehlmann LWL-Landesjugendamt Westfalen/Münster Der LWL im Überblick: Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) arbeitet als Kommunalverband mit 13.000 Beschäftigten für die 8,5 Millionen Menschen in der Region. Der LWL betreibt 35 Förderschulen, 19 Krankenhäuser, 17 Museen und ist einer der größten deutschen Hilfezahler für Menschen mit Behinderung. Er erfüllt damit Aufgaben im sozialen Bereich, in der Behinderten- und Jugendhilfe, in der Psychiatrie und in der Kultur, die sinnvollerweise westfalenweit wahrgenommen werden. Die neun kreisfreien Städte und 18 Kreise in Westfalen-Lippe sind die Mitglieder des LWL. Sie tragen und finanzieren den Landschaftsverband, den ein Parlament mit 100 Mitgliedern aus den Kommunen kontrolliert. -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit HTML-Daten wurde abgetrennt... URL: -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit Binärdaten wurde abgetrennt... Dateiname : LJA Bayern_FamFG und Auswrikungen Jugendhilfe.pdf Dateityp : application/pdf Dateigröße : 554153 bytes Beschreibung: nicht verfügbar URL : From Alfred.Oehlmann at lwl.org Fri Sep 18 14:16:49 2009 From: Alfred.Oehlmann at lwl.org (Alfred Oehlmann) Date: Fri, 18 Sep 2009 14:16:49 +0200 Subject: [Rechtsfr.] Vereinsrechtsreform Message-ID: <4AB39651.B44D.00D9.0@lwl.org> Werte Leserinnen und Leser, der Bundesrat hat heute einer Reform des Vereinsrechts zugestimmt. Wesentlicher für Sie interessanter Punkt ist sicherlich die Beschränkung der evtl. Haftung von ehrenamtlichen Vorständen auf die Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Pressemitteilung des BMJ ist beigefügt. Der Bundesrat trifft heute noch Entscheidungen zu 55 weiteren Vorhaben. Soweit ggf. noch etwas jugendhilferelevantes dabei ist, werden Sie informiert. Freundliche Grüße und beizeiten ein schönes Wochenende bzw. eine gute Woche Ihr Alfred Oehlmann-Austermann LWL-Landesjugendamt Westfalen/Münster Pressemeldung BMJ vom 18.09.2009: Bundesrat billigt Vereinsrechtsreformen "Der Bundesrat hat heute den Weg für Verbesserungen im Vereinsrecht freigemacht. Ab jetzt gibt es eine Haftungsbegrenzung für ehrenamtlich tätige Vereinsvorstände und elektronische Anmeldungen zum Vereinsregister werden möglich. "Mit den Neuregelungen verbessern wir die rechtlichen Rahmenbedingungen für das Ehrenamt. Wir sorgen für eine angemessene Begrenzung der zivilrechtlichen Haftung für ehrenamtliche Vereins- und Stiftungsvorstände - sie werden künftig nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit einstehen müssen. Zudem schaffen wir die Möglichkeit, Anmeldungen zum Vereinsregister auf elektronischem Weg zu erledigen. In den über 550.000 eingetragenen Vereinen in Deutschland wird unschätzbar wichtige Arbeit für Sport, Kultur und Soziales geleistet. Unser Ziel ist, das Engagement dieser Menschen, die sich selbstlos für das Gemeinwesen einsetzen zu unterstützen und zu fördern. Denn das bürgerschaftliche Engagement ist eine tragende Säule unserer Gesellschaft", sagte Bundesjustizministerin Zypries in Berlin. Zu den Vorhaben im Einzelnen: a) Haftungsbegrenzung für Vereins- und Stiftungsvorstände Das Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen beinhaltet angemessene Haftungserleichterungen für Vereins- und Stiftungsvorstände, die unentgeltlich tätig sind oder für ihre Tätigkeit ein geringfügiges Honorar von maximal 500 Euro im Jahr erhalten. Diese Wertgrenze orientiert sich an dem Steuerfreibetrag für Vereinsvorstände. So wird gewährleistet, dass Vereine und Vorstandsmitglieder die vorgesehenen steuerrechtlichen Vergünstigungen ohne negative haftungsrechtliche Folgen ausschöpfen können. "Wer sich ehrenamtlich im Verein engagiert, darf nicht dem vollen Haftungsrisiko ausgesetzt sein. Daher begrüße ich die Einführung einer zivilrechtlichen Haftungsbegrenzung für ehrenamtlich tätige Vereinsvorstände. Es freut mich, dass Bundestag und Bundesrat auch die Vorschläge aufgegriffen haben, diese Haftungsbegrenzung auf Vorstandsmitglieder auszuweiten, die als Anerkennung für ihre Tätigkeit eine geringe steuerfreie Vergütung erhalten, und sie zudem auch auf die Vorstände von Stiftungen zu erstrecken", unterstrich Zypries. Die Reform sieht vor, dass Vorstandsmitglieder, die unentgeltlich tätig sind oder lediglich eine Vergütung von höchstens 500 Euro im Jahr erhalten, für ihre Vorstandstätigkeit nur noch bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haften. Beispiel: Um die Vereinskasse zu entlasten, organisiert der Vorstand eines Tennisvereins für den Vereinsparkplatz einen Winterdienst durch Vereinsmitglieder. Das für die Diensteinteilung zuständige Vorstandsmitglied übersieht versehentlich eine E-Mail, mit der sich ein für den Winterdienst vorgesehenes Vereinsmitglied krank meldet. Nach ergiebigen Schneefällen in der Nacht fährt am 12. Februar 2009 vormittags ein Vereinsmitglied auf dem nicht geräumten Vereinsparkplatz glättebedingt mit dem Auto gegen einen Zaunpfeiler. Da dem zuständigen Vorstandsmitglied nur einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, haftet es weder gegenüber dem Mitglied für den Schaden am Auto noch gegenüber dem Verein für den Schaden am Zaun. Schädigt das Vorstandsmitglied nicht den Verein oder dessen Mitglieder, sondern Dritte, wird die Haftung gegenüber dem Dritten nicht beschränkt. Allerdings hat der Verein das Vorstandsmitglied von der Haftung gegenüber dem Dritten freizustellen, sofern das Vorstandsmitglied nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Beispiel: Der Unfall auf dem Vereinsparkplatz betrifft nicht das Auto eines Vereinsmitglieds, sondern den Lieferwagen eines vom Verein beauftragten Handwerkers. Der Handwerker kann vom Vorstandsmitglied den vollen Ersatz des ihm entstandenen Schadens fordern. Das Vorstandsmitglied kann jedoch intern vom Verein verlangen, das dieser dem Handwerker den Schadenersatz leistet. Das Gesetz wird am Tag nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. b) Elektronische Anmeldungen zum Vereinsregister Mit dem Gesetz zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen werden die noch notwendigen Voraussetzungen zur Zulassung elektronischer Anmeldungen zu den Vereinsregistern geschaffen. "Viele Vereinsregister werden in den Ländern bereits elektronisch geführt. Jetzt haben wir die Voraussetzungen geschaffen, dass auch alle Anmeldungen zum Vereinsregister elektronisch erfolgen können. Dabei war mir wichtig, dass die elektronische Anmeldung keine Pflicht, sondern eine zusätzliche Möglichkeit ist. So kann jeder Verein selbst entscheiden, welche Form der Anmeldung für ihn die einfachste ist. Jetzt ist es an den Ländern, die Reform mit Leben zu füllen ", sagte Bundesjustizministerin Zypries. Das Gesetz schafft zusammen mit der am 1. September 2009 in Kraft getretenen FGG-Reform die bundesrechtlichen Voraussetzungen, damit die Länder alle Anmeldungen zum Vereinsregister - von der Erstanmeldung bis Anmeldung der Beendigung eines Vereins - auch durch elektronische Erklärungen zulassen können. Anders als bei den Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregistern bleiben beim Vereinsregister aber weiterhin alle Anmeldungen auch in Papierform möglich. Denn die Länder können die elektronische Anmeldung nur neben der Anmeldung in Papierform vorsehen. Neben den Vorschriften zur elektronischen Anmeldung enthält das Gesetz weitere registerrechtliche Änderungen, die Anmeldungen und Eintragungen erleichtern und den Informationswert des Vereinsregisters erhöhen. Zudem werden einige überholte Vorschriften aus dem Vereinsrecht aufgehoben, andere an die Rechtsentwicklung angepasst. Das Gesetz wird am Tag nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Ab diesem Zeitpunkt haben die Bundesländer dann die Möglichkeit, elektronische Anmeldungen zum Vereinsregister einzuführen". Der LWL im Überblick: Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) arbeitet als Kommunalverband mit 13.000 Beschäftigten für die 8,5 Millionen Menschen in der Region. Der LWL betreibt 35 Förderschulen, 19 Krankenhäuser, 17 Museen und ist einer der größten deutschen Hilfezahler für Menschen mit Behinderung. Er erfüllt damit Aufgaben im sozialen Bereich, in der Behinderten- und Jugendhilfe, in der Psychiatrie und in der Kultur, die sinnvollerweise westfalenweit wahrgenommen werden. Die neun kreisfreien Städte und 18 Kreise in Westfalen-Lippe sind die Mitglieder des LWL. Sie tragen und finanzieren den Landschaftsverband, den ein Parlament mit 100 Mitgliedern aus den Kommunen kontrolliert. -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit HTML-Daten wurde abgetrennt... URL: From Alfred.Oehlmann at lwl.org Mon Oct 19 12:47:05 2009 From: Alfred.Oehlmann at lwl.org (Alfred Oehlmann) Date: Mon, 19 Oct 2009 12:47:05 +0200 Subject: [Rechtsfr.] =?utf-8?q?OVG_=3A_Kindertagespflege_/_Versagung_/_Erl?= =?utf-8?q?aubnis_/_Grunds=C3=A4tzliches?= Message-ID: <4ADC5FC9.B44D.00D9.0@lwl.org> Werte Leserinnen und Leser, die Kindertagespflege soll quantitativ immer mehr ausgebaut werden. Insofern ist es sicher von Bedeutung, unter welchen Voraussetzungen die Erlaubnis zur Kindertagespflege zu versagen ist. Deshalb übermittele ich Ihnen einen Beschluss des Oberverwaltungsgericht für das Land NRW (Az. 12 B 1224/08, Vorinstanz VG Münster) vom 2.September 2008. Das Hauptsacheverfahren wurde erst Anfang Oktober 2009 beendet, nachdem die Klägerin auf entsprechenden richterlichen Hinweis zu den mangelnden Erfolgsaussichten Ihrer Klage die Klage zurückgenommen hat. Dem Text des OVG Beschlusses (Anlage) sind selbst gebildete Leitsätze voran gestellt. Mit freundlichem Gruß Ihr Alfred Oehlmann-Austermann LWL-Landesjugendamt Westfalen/Münster Alfred Oehlmann-Austermann, LWL- Landesjugendamt Westfalen-Lippe, Münster/Westfalen Bestätigung der Nichterteilung einer Betrieberlaubnis für Kindertagespflegeperson nach § 43 SGB VIII wg. nicht gewaltfreier Betreuung und wegen mangelnder Kooperation mit dem Jugendamt Das nachfolgende Beschluss (siehe Anlage) bestätigt die bisherige Linie der Rechtsprechung des OVG Münster, dem Kindesschutz und Kindeswohl auch im Rahmen von Erlaubniserteilung sei es für Einrichtungen oder z.B. wie hier für Kindertagespflegepersonen deutlichen Vorrang vor sonstigen Kriterien einzuräumen. 1. Mit Blick auf die in § 43 Abs. 2 Sätze 2 und 3 SGB VIII deutlich erkennbare Zielrich- tung des § 43 Abs. 2 SGB VIII, über das Merkmal der Eignung der Tagespflegeper- son Qualitätsstandards zu setzen und eine kindgerechte Pflege der zu betreuenden Kinder sicherzustellen, kann sich eine Tagespflegeperson u.a. nur dann durch ihre Persönlichkeit und Sachkompetenz im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII ?auszeichnen, wenn sie den zu betreuenden Kindern ein in jeder Beziehung, kindge- rechtes Umfeld zur Verfügung stellt und die Kinder bei der Tagespflege deshalb auch nicht solchen Risiken oder Gefährdungen aussetzt, die ihrer Entwicklung schaden können. (Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. November 2006 12 B 2077/06 -), siehe S. 5 des Beschlusses. 2. Danach gehört zu den erforderlichen charakterlichen Eigenschaften einer Pflegeper- son, die diese befähigt, die in § 22 Abs. 2 und 3 SGB VIII normierten Ziele der Ta- gespflege erfüllen zu können, eine ausreichende psychische Belastbarkeit und Zu- verlässigkeit, um in der Bewältigung auch unerwarteter Situationen flexibel reagieren zu können, sowie ausreichendes Verantwortungsbewusstsein und hinreichende emo- tionale Stabilität, damit das Kind und seine Rechte voraussichtlich unter allen Um- ständen geachtet werden. Ferner muss eine geeignete Tagespflegeperson ihr Han- deln begründen und reflektieren können und fähig zum konstruktiven Umgang mit Konflikten und Kritik sein (siehe Seite 5 des Beschlusses) 3. Diesen Anforderungen muss eine Tagesmutter namentlich auch im Hinblick auf den vom Kindeswohl umfassten Anspruch auf gewaltfreie Erziehung (siehe § 1631 Abs. 2 BGB) genügen (Seite 6 des Beschlusses). 4. Der in der Ablehnung der Tagespflegeerlaubnis begründete Grundrechtseingriff steht auch im übrigen nicht außer Verhältnis zu dem verfolgten Zweck. Denn es spricht alles dafür, dass der Zweck, die Tagespflegekinder vor u.U. sogar traumatisierenden Erlebnissen zu bewahren, gegenüber dem in erster Linie wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin, als Tagespflegemutter tätig zu sein, deutlich vorrangig ist (s .letzte Seite des Beschlusses). Der OVG Beschluss und der zugrunde liegende Sachverhalt ist beigefügt. Der LWL im Überblick: Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) arbeitet als Kommunalverband mit 13.000 Beschäftigten für die 8,5 Millionen Menschen in der Region. Der LWL betreibt 35 Förderschulen, 19 Krankenhäuser, 17 Museen und ist einer der größten deutschen Hilfezahler für Menschen mit Behinderung. Er erfüllt damit Aufgaben im sozialen Bereich, in der Behinderten- und Jugendhilfe, in der Psychiatrie und in der Kultur, die sinnvollerweise westfalenweit wahrgenommen werden. Die neun kreisfreien Städte und 18 Kreise in Westfalen-Lippe sind die Mitglieder des LWL. Sie tragen und finanzieren den Landschaftsverband, den ein Parlament mit 100 Mitgliedern aus den Kommunen kontrolliert. -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit HTML-Daten wurde abgetrennt... URL: -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit Binärdaten wurde abgetrennt... Dateiname : OVG-Münster_Kindertagespflege_Versagung_09_2008.pdf Dateityp : application/pdf Dateigröße : 69823 bytes Beschreibung: nicht verfügbar URL : -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit Binärdaten wurde abgetrennt... Dateiname : Sachverhalt_VG_OVG_Beschluss_2008_Wiedergabe-LWL.pdf Dateityp : application/pdf Dateigröße : 19046 bytes Beschreibung: nicht verfügbar URL : From Alfred.Oehlmann at lwl.org Wed Oct 28 12:25:20 2009 From: Alfred.Oehlmann at lwl.org (Alfred Oehlmann) Date: Wed, 28 Oct 2009 12:25:20 +0100 Subject: [Rechtsfr.] =?utf-8?q?=C2=A7_1631_b_BGB_Unterbrinung_von_Minderj?= =?utf-8?q?=C3=A4hrigen?= Message-ID: <4AE83830.B44D.00D9.0@lwl.org> Werte Leserinnen und Leser, bekanntlich wurde der § 1631b BGB - der sich mit der zivilrechtlichen Unterbringung von Kindern und Jugendlichen beschäftigt - vom Gesetzgeber leicht modifiziert. Dies und die FamFG Änderung hat die Autorin Hoffmann zum Anlass genommen einen Aufsatz zum Thema in der Zeitschrift Psychiatrie und Recht 2009, Heft 3/ 2009 Seite 121- 129 zu veröffentlichen. Der Aufsatz steht - so der Hinweis vom Kollegen Walther - auch online zur Verfügung (neben zahlreichen weiteren Fachaufsätzen zum Bereich Psychiatrie und Recht). Materiell - so die Autorin - habe sich nicht viel verändert, die Veränderungen hätten mehr klarstellenden Charakter. Allerdings ist es im Bereich des Verfahrens zu Veränderungen gekommen, auf die die Autorin näher eingeht. Hinweis: Es sollte jedoch immer beachtet werden, dass - wenn denn überhaupt eine Unterbringung nach § 1631 b BGB in Frage kommt - es mit der rechtlichen Möglichkeit bzw. Zulässigkeit nicht getan ist. Vielmehr ist bereits im Vorfeld solcher möglichen Überlegungen eine intensive Kooperation aller Beteiligten notwendig, um auch nach alternativen Lösungen zu suchen. Insbesondere sind natürlich die Einrichtungen einzubeziehen, da ansonsten einem Beschluss oft nach kurzer Zeit aufgrund z.B. einer anders lautenden fachärztlichen Stellungnahme die Grundlage entzogen werden dürfte und eine Unterbringung ggf. nicht mehr fortgesetzt kann. Im übrigen sind auch stets Überlegungen für die oft nur kurze Zeit nach Beendigung der Unterbringung anzustellen. Mit freundlichem Gruß aus Münster Ihr Alfred Oehlmann-Austermann LWL-Landesjugendamt Westfalen/Münster Birgit Hoffmann: Freiheitsentziehende Unterbringung von Kindern und Jugendlichen - Rechtslage nach Neufassung des § 1631b BGB und In-Kraft-Treten des FamFG, R & P 2009, 121-29 http://www.verlag.psychiatrie.de/zeitschriften/rp/article/rp_03_2009.html http://www.verlag.psychiatrie.de/zeitschriften/rp/article/rp_03_2009.html Der LWL im Überblick: Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) arbeitet als Kommunalverband mit 13.000 Beschäftigten für die 8,5 Millionen Menschen in der Region. Der LWL betreibt 35 Förderschulen, 19 Krankenhäuser, 17 Museen und ist einer der größten deutschen Hilfezahler für Menschen mit Behinderung. Er erfüllt damit Aufgaben im sozialen Bereich, in der Behinderten- und Jugendhilfe, in der Psychiatrie und in der Kultur, die sinnvollerweise westfalenweit wahrgenommen werden. Die neun kreisfreien Städte und 18 Kreise in Westfalen-Lippe sind die Mitglieder des LWL. Sie tragen und finanzieren den Landschaftsverband, den ein Parlament mit 100 Mitgliedern aus den Kommunen kontrolliert. -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit Binärdaten wurde abgetrennt... Dateiname : Hoffmann_Freiheitsentziehende Unterbringung_FamFG.pdf Dateityp : application/pdf Dateigröße : 231576 bytes Beschreibung: nicht verfügbar URL : From Alfred.Oehlmann at lwl.org Wed Oct 28 18:17:06 2009 From: Alfred.Oehlmann at lwl.org (Alfred Oehlmann) Date: Wed, 28 Oct 2009 18:17:06 +0100 Subject: [Rechtsfr.] =?utf-8?q?Nachtrag=3A_=C2=A7_1631_b_BGB_Unterbrinung_?= =?utf-8?q?von_Minderj=C3=A4hrigen?= References: <4AE83830.B44D.00D9.0@lwl.org> Message-ID: <4AE88AA2.B44D.00D9.0@lwl.org> Werte Leserinnen und Leser. im Nachtrag zum heutigen Newsletter teile ich noch mit, das im Heft 10/2009 der Zeitschrift JAMt ein Beitrag von Frau Hoffmann zum Verfahren nach § 1631b BGB und von Walther vom Jugendamt Frankfurt zu den Aufgaben des JA in Verfahren zur geschlossenen Unterbringung erscheint, auf den ich in diesem Zusammenhang besonders verweise. Mit freundlichem Gruß Ihr Alfred Oehlmann-Austermann LWL-Landesjugendamt Westfalen/Münster Der LWL im Überblick: Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) arbeitet als Kommunalverband mit 13.000 Beschäftigten für die 8,5 Millionen Menschen in der Region. Der LWL betreibt 35 Förderschulen, 19 Krankenhäuser, 17 Museen und ist einer der größten deutschen Hilfezahler für Menschen mit Behinderung. Er erfüllt damit Aufgaben im sozialen Bereich, in der Behinderten- und Jugendhilfe, in der Psychiatrie und in der Kultur, die sinnvollerweise westfalenweit wahrgenommen werden. Die neun kreisfreien Städte und 18 Kreise in Westfalen-Lippe sind die Mitglieder des LWL. Sie tragen und finanzieren den Landschaftsverband, den ein Parlament mit 100 Mitgliedern aus den Kommunen kontrolliert. From Alfred.Oehlmann at lwl.org Thu Oct 29 10:38:41 2009 From: Alfred.Oehlmann at lwl.org (Alfred Oehlmann) Date: Thu, 29 Oct 2009 10:38:41 +0100 Subject: [Rechtsfr.] =?utf-8?q?=C2=A7_74_SGB_-_F=C3=B6rderung_freier_Tr?= =?utf-8?q?=C3=A4ger=2C_Bundesverwaltungsgericht=2C_Urteil?= Message-ID: <4AE970B1.B44D.00D9.0@lwl.org> Werte Leserinnen und Leser, gerader in Zeiten knapper werdender Haushaltsmittel besteht die Wahrscheinlichkeit, dass Auseinandersetzungen um Fördermittel der öffentlichen Jungendhilfe zunehmen. Die entsprechenden Hauptsacheverfahren dauern zum Teil sehr lange. Auch insofern ist die beigefügte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juli 2009, Az. 5 C 25.08 mit vom Bundesverwaltungsgericht gebildeten Leitsätzen zu weiteren Fragen des Förderrechts sicher interessant. Ihr Alfred Oehlmann-Austermann LWL-Landesjugendamt Westfalen/Münster http://www.bverwg.de/enid/07d511bbfc0421707623fce3141c9e2f,4e360d7365617263685f646973706c6179436f6e7461696e6572092d093132343532093a095f7472636964092d09353733/Entscheidungssuche/Entscheidungssuche_8o.html Der LWL im Überblick: Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) arbeitet als Kommunalverband mit 13.000 Beschäftigten für die 8,5 Millionen Menschen in der Region. Der LWL betreibt 35 Förderschulen, 19 Krankenhäuser, 17 Museen und ist einer der größten deutschen Hilfezahler für Menschen mit Behinderung. Er erfüllt damit Aufgaben im sozialen Bereich, in der Behinderten- und Jugendhilfe, in der Psychiatrie und in der Kultur, die sinnvollerweise westfalenweit wahrgenommen werden. Die neun kreisfreien Städte und 18 Kreise in Westfalen-Lippe sind die Mitglieder des LWL. Sie tragen und finanzieren den Landschaftsverband, den ein Parlament mit 100 Mitgliedern aus den Kommunen kontrolliert. -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit HTML-Daten wurde abgetrennt... URL: -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit Binärdaten wurde abgetrennt... Dateiname : 7950.pdf Dateityp : application/pdf Dateigröße : 139196 bytes Beschreibung: nicht verfügbar URL : From Alfred.Oehlmann at lwl.org Tue Nov 24 17:12:59 2009 From: Alfred.Oehlmann at lwl.org (Alfred Oehlmann) Date: Tue, 24 Nov 2009 17:12:59 +0100 Subject: [Rechtsfr.] =?utf-8?b?OGFfT1ZHIE3DvG5zdGVyLCAyMDA5?= Message-ID: <4B0C141B.B44D.00D9.0@lwl.org> Werte Leserinnen und Leser, die Durchführung einer Gefährdungsanalyse im Rahmen des § 8a SGB VIII ist zwar eine objektive Verpflichtung des Jugendamtes (bei Vorliegen von gewichtigen Anhaltspunkten). Diese Handlung kann aber nicht von Dritten - z.B. den Großeltern - als ein subjektives Recht eingeklagt werden (vgl. beigefügten Beschluss des OVG Münster vom 22. Juni 2009, Az. 12 A 1078/09, nicht veröffentlicht). Gleichwohl: Weisen Dritte auf tatsächliche oder vermeintliche gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung hin, steht das Jugendamt natürlich unter einem Prüfungsdruck. Es wird den Hinweisen sicher nachgehen, es sei denn , es handelt sich um offensichtlich denunziatorische oder querulatorische Hinweise. Mit freundlichen Grüßen Ihr Alfred Oehlmann-Austermann LWL-Landesjugendamt Westfalen/Münster Der LWL im Überblick: Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) arbeitet als Kommunalverband mit 13.000 Beschäftigten für die 8,5 Millionen Menschen in der Region. Der LWL betreibt 35 Förderschulen, 19 Krankenhäuser, 17 Museen und ist einer der größten deutschen Hilfezahler für Menschen mit Behinderung. Er erfüllt damit Aufgaben im sozialen Bereich, in der Behinderten- und Jugendhilfe, in der Psychiatrie und in der Kultur, die sinnvollerweise westfalenweit wahrgenommen werden. Die neun kreisfreien Städte und 18 Kreise in Westfalen-Lippe sind die Mitglieder des LWL. Sie tragen und finanzieren den Landschaftsverband, den ein Parlament mit 100 Mitgliedern aus den Kommunen kontrolliert. -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit HTML-Daten wurde abgetrennt... URL: -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit Binärdaten wurde abgetrennt... Dateiname : 8a_OVG_Münster_2009.pdf Dateityp : application/pdf Dateigröße : 25350 bytes Beschreibung: nicht verfügbar URL : From Alfred.Oehlmann at lwl.org Tue Nov 24 17:41:52 2009 From: Alfred.Oehlmann at lwl.org (Alfred Oehlmann) Date: Tue, 24 Nov 2009 17:41:52 +0100 Subject: [Rechtsfr.] =?utf-8?q?=C2=A7_92_SGB_VIII-_OVG_NRW=5F2009?= Message-ID: <4B0C1AE0.B44D.00D9.0@lwl.org> Werte Leserinnen und Leser, sollen z.B. Eltern zu den Kosten einer Jugendhilfemaßnahme mit herangezogen werden, muss das JA sie bekanntlich nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII auf die Gewährung der Leistung hinweisen und über die Folgen für die Unterhaltspflicht aufklären. Keine Mitteilung, keine Kostenheranziehung. Das OVG NRW weist in seinem Beschluss vom 26.09.2009 (Az. 12 A 64/09, unveröffentlicht) darauf hin, dass diese Mitteilung über die Gewährung der Leistung nach § 92 Abs.3 Satz 1 SGB VIII allerdings nicht selbständig gerichtlich angegriffen werden kann (anders z.B. als die sogenannte Überleitungsanzeige nach § 95 SGB VIII). Freundliche Grüße Ihr Alfred Oehlmann-Austermann LWL-Landesjugendamt Westfalen/Münster Der LWL im Überblick: Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) arbeitet als Kommunalverband mit 13.000 Beschäftigten für die 8,5 Millionen Menschen in der Region. Der LWL betreibt 35 Förderschulen, 19 Krankenhäuser, 17 Museen und ist einer der größten deutschen Hilfezahler für Menschen mit Behinderung. Er erfüllt damit Aufgaben im sozialen Bereich, in der Behinderten- und Jugendhilfe, in der Psychiatrie und in der Kultur, die sinnvollerweise westfalenweit wahrgenommen werden. Die neun kreisfreien Städte und 18 Kreise in Westfalen-Lippe sind die Mitglieder des LWL. Sie tragen und finanzieren den Landschaftsverband, den ein Parlament mit 100 Mitgliedern aus den Kommunen kontrolliert. -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit HTML-Daten wurde abgetrennt... URL: -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit Binärdaten wurde abgetrennt... Dateiname : Mitteilung nach § 92 SGB VIII_OVG_neg.pdf Dateityp : application/pdf Dateigröße : 17713 bytes Beschreibung: nicht verfügbar URL : From Alfred.Oehlmann at lwl.org Tue Nov 24 18:36:40 2009 From: Alfred.Oehlmann at lwl.org (Alfred Oehlmann) Date: Tue, 24 Nov 2009 18:36:40 +0100 Subject: [Rechtsfr.] =?utf-8?q?OVG=5FHilfe_zur_Erziehung=5FEinverst=C3=A4n?= =?utf-8?q?dnis=5FKostenbeitrag=5F2009=2Epdf?= Message-ID: <4B0C27B8.B44D.00D9.0@lwl.org> Werte Leserinnen und Leser, in diesem Beschluss vom 26.August 2009 ( 12 A 65/09, unveröffentlicht) beschäftigt sich das OVG NRW mit verschiedenen Fragen des Einverständnisses der Personensorgeberechtigten als Voraussetzung für eine Kostenheranziehung (u.a. Einverständnis auch im Rahmen eines Verfahrens nach § 1666 BGB). Es nimmt auch kurz zum Hilfeplanverfahren Stellung und erklärt, dass ein notwendiges Einverständnis nach dem SGB X Rückwirkung entfalten kann. Mit freundlichem Gruß Ihr Alfred Oehlmann-Austermann LWL_Landesjugendamt Westfalen/Münster Der LWL im Überblick: Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) arbeitet als Kommunalverband mit 13.000 Beschäftigten für die 8,5 Millionen Menschen in der Region. Der LWL betreibt 35 Förderschulen, 19 Krankenhäuser, 17 Museen und ist einer der größten deutschen Hilfezahler für Menschen mit Behinderung. Er erfüllt damit Aufgaben im sozialen Bereich, in der Behinderten- und Jugendhilfe, in der Psychiatrie und in der Kultur, die sinnvollerweise westfalenweit wahrgenommen werden. Die neun kreisfreien Städte und 18 Kreise in Westfalen-Lippe sind die Mitglieder des LWL. Sie tragen und finanzieren den Landschaftsverband, den ein Parlament mit 100 Mitgliedern aus den Kommunen kontrolliert. -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit HTML-Daten wurde abgetrennt... URL: -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit Binärdaten wurde abgetrennt... Dateiname : OVG_Hilfe zur Erziehung_Einverständnis_Kostenbeitrag_2009.pdf Dateityp : application/pdf Dateigröße : 34262 bytes Beschreibung: nicht verfügbar URL : From Alfred.Oehlmann at lwl.org Mon Dec 7 16:21:51 2009 From: Alfred.Oehlmann at lwl.org (Alfred Oehlmann) Date: Mon, 07 Dec 2009 16:21:51 +0100 Subject: [Rechtsfr.] =?utf-8?q?VG=3A_Zwangweise_Durchsetzung_von_Schulpfli?= =?utf-8?q?cht_rechtm=C3=A4=C3=9Fig?= Message-ID: <4B1D2B9F.B44D.00D9.0@lwl.org> Werte Leserinnen und Leser, die beigefügte Entscheidung - in der es um die Frage der zwangsweisen Durchsetzung eines Schulbesuchs geht (bejaht) - übersende ich zu Ihrer Kenntnis. Ob gegen die Entscheidung Beschwerde eingelegt wurde, ist nicht bekannt. Mit freundlichem Gruß Ihr Alfred Oehlmann LWL-Landesjugendamt Westfalen-Lippe Gericht/Institution: VG Stuttgart Erscheinungsdatum: 30.11.2009 Entscheidungsdatum: 17.11.2009 Aktenzeichen: 12 K 4153/09 Quelle: Juris Zwangsweise Durchsetzung der Schulpflicht gegen "Gemeinde Gottes" rechtmäßig Das VG Stuttgart hat die zwangsweise Durchsetzung der Schulpflicht im Fall zweier Kinder, deren Eltern Mitglieder der "Gemeinde Gottes" sind, für rechtmäßig erklärt. Die Kinder besuchten zuletzt die nicht genehmigte "Private Christliche Schule der Gemeinde Gottes" der Evangeliums Posaune e.V. in Neuenstadt-Stein. Dieser Schulbetrieb wurde zum 31.07.2009 untersagt. Derzeit besuchen die Kinder gar keine Schule, sondern werden von ihren Eltern zu Hause unterrichtet. Das Regierungspräsidium gab den Eltern mit sofortiger Wirkung am 02.11.2009 auf, ihre beiden 12- bzw. 11-jährigen Söhne an einer öffentlichen Schule oder an einer genehmigten oder anerkannten Privatschule anzumelden und dafür Sorge zu tragen, dass diese ab dem 09.11.2009 am Unterricht und an den übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnehmen. Weiter war den Eltern für den Fall, dass sie dieser Verpflichtung nicht vollumfänglich nachkommen, ein Zwangsgeld i.H.v. 1.000 ? pro Kind, insgesamt also 2.000 ?, angedroht worden. Das VG Stuttgart hat den Eilantrag der Eltern gegen das vom Regierungspräsidium Stuttgart vertretene Land Baden-Württemberg abgelehnt. Die zwangsweise Durchsetzung der Schulpflicht sei rechtmäßig, so das Gericht. Für die Kinder bestehe nach dem Schulgesetz Schulpflicht und diese Schulpflicht müsse in öffentlichen Schulen oder in einer genehmigten Ersatzschule erfüllt werden. Die Schulpflicht verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Sie diene insbesondere der Durchsetzung des staatlichen Erziehungsauftrages und sei mit dem Elternrecht auf Mitbestimmung bei Erziehung und Bildung der Kinder und dem Grundrecht der Glaubensfreiheit vereinbar. Die Kinder besuchten indessen gar keine Schule. Sie würden vielmehr zu Hause von den Eltern betreut. Eine Befreiung von der Schulpflicht, die nur in besonders begründete, zwingenden Ausnahmefällen möglich ist, komme hier nicht in Betracht. Eine Befreiung von der Schulpflicht unter Ersetzung durch Heimunterricht sei nicht erlaubt. Auch die Ablehnung des Schulunterrichts wegen der Unterrichtsinhalte und Erziehungsziele, unabhängig davon, ob dies aus religiösen oder weltanschaulichen Gründen geschieht, könne ebenso wenig ein Grund sein, von der Schulpflicht zu befreien, wie der Wunsch der Eltern, ihr Kind vor schädlichen Einflüssen bewahren zu wollen. Da die Eltern ihrer gesetzlichen Verpflichtung, die Kinder an einer Schule anzumelden und dafür Sorge zu tragen, dass sie am Unterricht regelmäßig teilnehmen, nicht nachkommen, habe das Regierungspräsidium auch zurecht gegen die Eltern ein Zwangsgeld angedroht. Soweit sich die Eltern demgegenüber darauf berufen, Zwangsmittel betreffen die Kinder negativ und führen auch zu einem erhöhten Medieninteresse, könnten die Eltern dem wirksam damit begegnen, dass sie sich rechtstreu verhielten und die Schulpflicht ihrer Kinder erfüllen. Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an den VGH Baden-Württemberg gegeben, die innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung eingelegt werden kann. Der LWL im Überblick: Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) arbeitet als Kommunalverband mit 13.000 Beschäftigten für die 8,5 Millionen Menschen in der Region. Der LWL betreibt 35 Förderschulen, 19 Krankenhäuser, 17 Museen und ist einer der größten deutschen Hilfezahler für Menschen mit Behinderung. Er erfüllt damit Aufgaben im sozialen Bereich, in der Behinderten- und Jugendhilfe, in der Psychiatrie und in der Kultur, die sinnvollerweise westfalenweit wahrgenommen werden. Die neun kreisfreien Städte und 18 Kreise in Westfalen-Lippe sind die Mitglieder des LWL. Sie tragen und finanzieren den Landschaftsverband, den ein Parlament mit 100 Mitgliedern aus den Kommunen kontrolliert. From Alfred.Oehlmann at lwl.org Tue Dec 8 17:13:48 2009 From: Alfred.Oehlmann at lwl.org (Alfred Oehlmann) Date: Tue, 08 Dec 2009 17:13:48 +0100 Subject: [Rechtsfr.] NRW__gv_2009_32.pdf (Kibiz und neues JA) Message-ID: <4B1E894C.B44D.00D9.0@lwl.org> Sehr geehrte Damen und Herren, im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW sind Änderungen zur Durchführungsverordnung zum Kinderbildungsgesetz enthalten. Hierzu erhalten sie ggf. - soweit notwendig - über das Fachreferat des LWL-Landesjugendamtes oder über Ihre Spitzenverbände weitere Informationen (soweit noch nicht geschehen). Außerdem wird mit dem JA Verl ein weiteres Jugendamt einer kreisangehörigen Gemeinde mit Wirkung vom 1.1.2009 zugelassen Näheres siehe: http://sgv.im.nrw.de/lmi/owa/lr_gv_frei_liste Mit freundlichen Grüßen Ihr Alfred Oehlmann-Austermann LWL-Landesjugendamt Westfalen/Münster Der LWL im Überblick: Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) arbeitet als Kommunalverband mit 13.000 Beschäftigten für die 8,5 Millionen Menschen in der Region. Der LWL betreibt 35 Förderschulen, 19 Krankenhäuser, 17 Museen und ist einer der größten deutschen Hilfezahler für Menschen mit Behinderung. Er erfüllt damit Aufgaben im sozialen Bereich, in der Behinderten- und Jugendhilfe, in der Psychiatrie und in der Kultur, die sinnvollerweise westfalenweit wahrgenommen werden. Die neun kreisfreien Städte und 18 Kreise in Westfalen-Lippe sind die Mitglieder des LWL. Sie tragen und finanzieren den Landschaftsverband, den ein Parlament mit 100 Mitgliedern aus den Kommunen kontrolliert. -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit HTML-Daten wurde abgetrennt... URL: -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit Binärdaten wurde abgetrennt... Dateiname : newsletter_gv_2009_32.pdf Dateityp : application/pdf Dateigröße : 31187 bytes Beschreibung: nicht verfügbar URL : From Alfred.Oehlmann at lwl.org Tue Dec 8 18:46:59 2009 From: Alfred.Oehlmann at lwl.org (Alfred Oehlmann) Date: Tue, 08 Dec 2009 18:46:59 +0100 Subject: [Rechtsfr.] Wachtstumsbeschleunigungsgesetz (und UVG und Kommunen und Mindesunterhalt) Message-ID: <4B1E9F23.B44D.00D9.0@lwl.org> Werte Leserinnen und Leser, der Bundestag und einige Länderparlamente nehme nach dem Konstituierung langsam wieder "Fahrt auf". So hat der Bundestag am 4.Dezember 2009 das sogenannte Wachstumsbeschleunigungsgesetz mit 322:246:0 Stimmen angenommen. Alle wichtigen Dokumente zum Gesetz einschließlich der Ausschussbeschlüsse könne sie unter folgender Internetadresse einsehen: http://dipbt.bundestag.de/dip21.web/searchProcedures/simple_search_detail_vp.do Der für die Jugendhilfe und ggf. für viele andere relevanteste Aspekt dürfte zunächst die geplante Erhöhung des Kindergeldes um 20 Euro je Kind bzw. die Erhöhung der Kinderfreibeträge sein und die damit zusammenhängen Folgen: Hierdurch würde sich u.a. auch der Mindestunterhalt nach § 1612 a BGB und die Zahlbeträge nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) nicht unwesentlich erhöhen. Ob dieser Teil der Gesetzesänderung bzw. das ganze Gesetz nun ab dem 1.1.2010 in Kraft tritt oder nicht, wird entscheidend von der notwendigen Zustimmung der Bundesländer im Bundesrat am 18.12. 2009 abhängen. Das Problem sind aus Sicht der Länder die Mehrausgaben und steuerlichen Mindereinnahmen. Zwar konstatiert der Gesetzegeber bei Bund, Ländern und Gemeinden Mehrausgaben bzw. Mindereinnahmen. Nicht bedacht wurde dabei - jedenfalls soweit ich es verfolgen konnte - dass den Kommunen durch die Erhöhungen der Zahlbeträge beim Unterhaltsvorschussgesetz weitere Mehrausgaben drohen, die zum Teil - nach Bundesländern unterschiedlich - von den Kommunen getragen werden müssen. Z.B. wurde für eine kleinere Kommune in NRW allein eine Steigerung von 14 Prozent oder 70 000 Euro berechnet. Details zu den Auswirkungen des Gesetzes auf das UVG können sie z.B. den Informationen des DiJuF auf folgender Internetseite oder der Seite "Der Beistand" entnehmen: http://www.dijuf.de/de/online_service/documents/DIJuF-Information_WachstumsbeschleunigungsG_19.11.2009.pdf http://www.derbeistand.de/ Wenn die Länder dem Gesetz - und damit weiteren Mehrbelastungen der zum Teil ohnehin "klammen" Kommunen zustimmen, könnte dies Anlass für Forderungen der Kommunen an die Länder sein. Der Festlegung des Eigenanteils der Kommunen an den UVG Zahlungen ist keinesfalls "naturgegeben" bzw. durch den Bund festgelegt. Nach § 8 Abs.1 UVG wird der Eigenanteil von den Ländern festgelegt. Wenn die beigefügte Tabelle aus dem UVG Kommentar von Grube, Richter am VG Hamburg ( Beck-Verlag München, 2009, Seite 111-112 ) aktuell und belastbar ist (dies konnte in der Kürze der Zeit nicht nach recherchiert werden) sind die Belastungen der Kommunen - unabhängig von den Personalkosten - scheinbar höchst unterschiedlich. Dabei scheint NRW mit der Tragung von 8/10 für die Kommune und 2/10 für das Land aus kommunaler Sicht einen sehr hohen kommunalen Anteil zu haben (Mecklenburg Vorpommern Beispielsweise 1/12 Kommunen, 11/12 Land), Details siehe Tabelle. Auch ohne Wachstumsbeschleunigungsgesetz könnte dies Anlass für Diskussionen zwischen Kommunen und Ländern sein. Sie werden informiert, ob der Bundesrat dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz zustimmt ( Übrigens ist das Wort "Wachstumsbeschleunigungsgesetz" als Wort des Jahres 2009 vorgeschlagen ). Mit freundlichen Grüßen Ihr Alfred Oehlmann-Austermann LWL-Landesjugendamt Westfalen/Münster Der LWL im Überblick: Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) arbeitet als Kommunalverband mit 13.000 Beschäftigten für die 8,5 Millionen Menschen in der Region. Der LWL betreibt 35 Förderschulen, 19 Krankenhäuser, 17 Museen und ist einer der größten deutschen Hilfezahler für Menschen mit Behinderung. Er erfüllt damit Aufgaben im sozialen Bereich, in der Behinderten- und Jugendhilfe, in der Psychiatrie und in der Kultur, die sinnvollerweise westfalenweit wahrgenommen werden. Die neun kreisfreien Städte und 18 Kreise in Westfalen-Lippe sind die Mitglieder des LWL. Sie tragen und finanzieren den Landschaftsverband, den ein Parlament mit 100 Mitgliedern aus den Kommunen kontrolliert. -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit HTML-Daten wurde abgetrennt... URL: -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit Binärdaten wurde abgetrennt... Dateiname : Gesetzentwurf_Wachstumsbeschleunigungsgesetz_9-11-2009.pdf Dateityp : application/pdf Dateigröße : 495829 bytes Beschreibung: nicht verfügbar URL : -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit Binärdaten wurde abgetrennt... Dateiname : UVG_Ländervergleich_Grube_2009_Komm_110-112.pdf Dateityp : application/pdf Dateigröße : 65782 bytes Beschreibung: nicht verfügbar URL : From Alfred.Oehlmann at lwl.org Wed Dec 9 18:17:05 2009 From: Alfred.Oehlmann at lwl.org (Alfred Oehlmann) Date: Wed, 09 Dec 2009 18:17:05 +0100 Subject: [Rechtsfr.] =?utf-8?q?EuGH_Sorgerecht_f=C3=BCr_nicht_verheiratete?= =?utf-8?q?_V=C3=A4ter_gegen_den_Willen_der_Mutter_=3F?= Message-ID: <4B1FE9A1.B44D.00D9.0@lwl.org> Werte Leserinnen und Leser, bereits aus der Presse hatten Sie erfahren, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in dem verhandelten Fall zu dem Ergebnis kam, dass der Ausschluss des Sorgerechts des Vaters für den Fall, dass er mit der Mutter nicht verheiratet ist, gegen Artikel 14 (Diskriminierungsverbot) und 8 (Recht auf Achtung des Familienlebens) der Europäischen Menschenrechtskonvention verstößt. Leider liegt das Urteil nur in englischer Sprache vor. Die beigefügte Presseerklärung stellt aber m.E. eine gute Rezension des Urteils dar. Nunmehr bleibt abzuwarten, wie der deutsche Gesetzgeber auf das Urteil reagiert. Angesichts der Bandbreite von rechtspolitischen Möglichkeiten wird das Bundesjustizministerium - so die neue Bundesministerin für Justiz am 3.12.2009 - die Debatte über gesetzgeberische Änderungen jetzt sorgfältig und mit Hochdruck führen. Mit freundlichen Grüßen Ihr Alfred Oehlmann-Austermann LWL-Landesjugendamt Westfalen/Münster Der LWL im Überblick: Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) arbeitet als Kommunalverband mit 13.000 Beschäftigten für die 8,5 Millionen Menschen in der Region. Der LWL betreibt 35 Förderschulen, 19 Krankenhäuser, 17 Museen und ist einer der größten deutschen Hilfezahler für Menschen mit Behinderung. Er erfüllt damit Aufgaben im sozialen Bereich, in der Behinderten- und Jugendhilfe, in der Psychiatrie und in der Kultur, die sinnvollerweise westfalenweit wahrgenommen werden. Die neun kreisfreien Städte und 18 Kreise in Westfalen-Lippe sind die Mitglieder des LWL. Sie tragen und finanzieren den Landschaftsverband, den ein Parlament mit 100 Mitgliedern aus den Kommunen kontrolliert. -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit HTML-Daten wurde abgetrennt... URL: -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit Binärdaten wurde abgetrennt... Dateiname : Chamber judgment Zaunegger v_.doc Dateityp : application/msword Dateigröße : 146944 bytes Beschreibung: nicht verfügbar URL : From Alfred.Oehlmann at lwl.org Mon Dec 21 16:30:46 2009 From: Alfred.Oehlmann at lwl.org (Alfred Oehlmann) Date: Mon, 21 Dec 2009 16:30:46 +0100 Subject: [Rechtsfr.] BVerwG: Grundsatzurteil zur Kostenerstattung/Verwaltungskosten Message-ID: <4B2FA2B6.B44D.00D9.0@lwl.org> Werte Leserinnen und Leser, lange Zeit war in verschiedenen Instanzen umstritten, ob ein Jugendhilfeträger bestimmte Aufgaben auf freie Träger delegieren konnte (z.B. die Betreuung von Pflegepersonen nach § 37 Abs. 2 SGB VIII) und die dadurch entstehenden Kosten dann im Rahmen der Kostenerstattung zu erstatten waren. Diesbezüglich wurde die Auffassung vertreten, diese Betreuungskosten des freien Trägers seien als "versteckte" Verwaltungskosten nicht erstattungsfähig. Das Bundesverwaltungsgericht (Az. 5 C 16.08 , Urteil vom 22.10.2008) stellt nun klar, dass der öffentliche Träger der Jugendhilfe diese Aufgabe delegieren und im Rahmen des Kostenerstattungsverfahrens auch abrechnen darf. Gleichzeitig werden m.E. z.B. zur Übertragung von Aufgaben interessante Aussagen gemacht (vgl. z.B. Seite 10, Randnummer 19), die über den Bereich der Kostenerstattung hinausgehen. Das Urteil wurde mir freundlicherweise vom Kollegen Walther aus Frankfurt zur Verfügung gestellt (Besten Dank!). Es wird sicherlich über den Einzelfall hinaus weitere Auswirkungen auf die Jungendhilfe haben. Die offiziellen Leitsätze lauten wie folgt: BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009, 5 C 16.08 1. Träger der öffentlichen Jugendhilfe können die Durchführung der ihrer Zuständigkeit unterliegenden Beratung und Unterstützung der Pflegeperson nach § 37 Abs. 2 SGB VIII im Wege der Auslagerung von Dienstleistungen (sog. ?Outsourcing?) auf Träger der freien Jugendhilfe übertragen. 2. Aufgewendete Kosten im Sinne des § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind die Ausgaben eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, die eindeutig abgrenzbar einer bestimmten Jugendhilfemaßnahme individuell konkret zugeordnet werden können. 3. Zu diesen Kosten gehört das aufgrund einer Vereinbarung an einen Träger der freien Jugendhilfe für die Durchführung der Beratung und Unterstützung der Pflegeperson nach § 37 Abs. 2 SGB VIII zu zahlende Entgelt. Die Vereinbarung eines Pauschalbetrages steht der individuellen Zuordnenbarkeit und damit der Erstattungsfähigkeit nicht grundsätzlich entgegen. Da ich nicht weiß, ob ich vor Weihnachten noch einen Newsletter verschicke, wünsche ich Ihnen an dieser Stelle bereits schöne Weihnachten, ein gutes - hoffentlich nicht zu hektischen Jahr 2010 - und bedanke mich für Ihre positiven Rückmeldungen. Ihr Alfred Oehlmann-Austermann LWL-Landesjugendamt Westfalen/Münster Der LWL im Überblick: Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) arbeitet als Kommunalverband mit 13.000 Beschäftigten für die 8,5 Millionen Menschen in der Region. Der LWL betreibt 35 Förderschulen, 19 Krankenhäuser, 17 Museen und ist einer der größten deutschen Hilfezahler für Menschen mit Behinderung. Er erfüllt damit Aufgaben im sozialen Bereich, in der Behinderten- und Jugendhilfe, in der Psychiatrie und in der Kultur, die sinnvollerweise westfalenweit wahrgenommen werden. Die neun kreisfreien Städte und 18 Kreise in Westfalen-Lippe sind die Mitglieder des LWL. Sie tragen und finanzieren den Landschaftsverband, den ein Parlament mit 100 Mitgliedern aus den Kommunen kontrolliert. -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit HTML-Daten wurde abgetrennt... URL: -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit Binärdaten wurde abgetrennt... Dateiname : Verwaltungskosten_freier_Träger_BVerwG_2009.pdf Dateityp : application/pdf Dateigröße : 82635 bytes Beschreibung: nicht verfügbar URL :