[Rechtsfr.] Tagespflege Steuern und Sozialversicherungen Infos des BMFSFJ

Alfred Oehlmann Alfred.Oehlmann at lwl.org
Mo Aug 11 17:29:49 CEST 2008


Informationen zu Neuregelungen bei der Kindertagespflege

Sehr geehrte Leserinnen und Leser,

per Mail vom 25.06.2008 hatte ich über neuere Entwicklung zu Fragen der
Steuern und Sozialversicherung von Kindertagespflegepersonen 
hingewiesen. Ferner wurden Beraterinnen und Berater im AK Tagespflege in
Westfalen-Lippe jeweils aktuell informiert

Bund, Länder und Kommunen haben sich - wie dargelegt - darauf geeinigt,
bis 2013 für bundesweit durchschnittlich 35 Prozent der Kinder unter
drei Jahren einen Betreuungsplatz bereitzustellen. 30 Prozent dieser
Betreuungsplätze sollen in der öffentlichen Kindertagespflege
bereitstehen. Dieser zahlenmäßig starke Ausbau der Kindertagespflege
macht nach Darlegung des Bundesministeriums neue Bestimmungen zur
Sicherung der Qualität einerseits und zur Klärung der finanziellen,
steuerlichen und versicherungsrechtlichen Fragen andererseits
erforderlich.

Über die Neuregelungen und die daraus resultierenden Bestimmungen
informiert die Übersicht zur Kindertagespflege des Bundesministeriums
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unter folgendem Link. Meine
Darlegungen beziehen sie auf der Stand der  nachfolgenden Internetseite
am 11.08.2008: 

http://www.bmfsfj.bund.de/bmfsfj/generator/Politikbereiche/kinder-und-jugend,did=112366.html

Darin sind die wichtigsten Fragen und Antworten zu diesem Thema und zu
folgenden Fragen zusammengefasst. Dies ist sozusagen das authentischste
und ausführlichste, was wir Ihnen dazu zur Zeit bieten können. Bevor ich
die Fragen zitiere und die Antworten des Links benenne, gestatten sie
mir nochmals einige Hinweise.

1. Die Besteuerung ab 1.1.2009 für Zahlungen von JA an
Kindertagespflegepersonen ist beschlossen und wird auch nicht
verschoben. Ich füge nochmals den Erlass des FM bei (siehe auch Antwort
auf Frage 10).

2. Die sogenannte Betriebskostenpauschale wird zwar von 246 Euro  auf
300 Euro erhöht. Aber !!!: Bei Teilzeitbeschäftigung wird die sogenannte
Betriebskostenpauschale anteilig gekürzt (siehe Antwort auf Frage 14)
Und: Es gibt aber auch Fälle, in denen keine Betriebskostenpauschale
abgezogen werden kann. Nämlich dann, wenn die Betreuung im Haushalt der
Eltern oder in unentgeltlich zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten als
selbstständige Tätigkeit stattfindet. Und: Die Betriebsausgabenpauschale
darf nur bis zur Höhe der Betriebseinnahmen abgezogen werden (siehe
Antwort des Bundesministeriums auf Frage 12)

3. Während der Erlass zu den Steuern seit langem in Kraft bekannt ist,
müssen verschiedenen Regelungen u.a. noch im Kinderförderungsgesetz
verabschiedet werden. Wir werden Sie darüber informieren. 

Unbestreitbar hat man sich sicherlich mehrere  gute Lösungsvorschläge
einfallen lassen, um die Attraktivität der Kindertagespflegetätigkeit zu
erhöhen oder zu erhalten. Soweit allerdings  in den Veröffentlichung
des/der Bundesministerium dargelegt wird, die Bundesregierung habe mit
den Bundesländern ein Maßnahmenpaket verabschiedet, welches die
Auswirkungen für die Tagespflegepersonen so verträglich regele, dass
keine Nachteile entstünden (siehe hierzu Antwort 10, Stand 11.08.2008,
Internetseite des BMFSFJ und siehe hierzu die Antworten auf die Fragen
11 - 23), kann dies so nicht nachvollzogen werden. Wenn durch die
örtlichen Jugendhilfeträger bestimmte Leistungen für die
Tagespflegepersonen nicht erhöht werden, wird es m.E. unterm Strich für
bestimmte . Tagespflegepersonen  zu einem Minus kommen (wenn die
Tagespflegeperson z.B.  einen halben Krankenkassenbeitrag erstattet
bekommen soll, muss sie immer noch die andere Hälfte selbst
finanzieren). Ich lasse mich hier aber gerne von etwas anderem
überzeugen, wenn man mir dies vorrrechent. 

Nachfolgend die auf der Internetseite des Bundesministeriums im
Einzelnen beantworteten Fragen:

Weitere Informationen
1. Warum wurde die Kindertagespflege neu geregelt? 
2. Ist auch die rein privat erbrachte Kindertagespflege von der
Neuregelung betroffen? 
3. An wen kann ich mich wenden, wenn ich mich über die
Kindertagespflege informieren will? 
4. Wie bekomme ich die Erlaubnis zur Kindertagespflege? 
5. Wie wird die Tätigkeit in der öffentlichen Kindertagespflege
bezahlt? 
6. Aus welchen Bestandteilen setzt sich die Bezahlung zusammen? 
7. Warum sind die Verdienstmöglichkeiten von Fall zu Fall und von Ort
zu Ort so unterschiedlich? 
8. Welche zusätzlichen Fördermöglichkeiten für Tagespflegepersonen hat
die Bundesregierung jetzt schon realisiert? 
9. Ist die Tätigkeit als Tagespflegeperson nur in Vollzeit möglich oder
auch in Teilzeit? 
10. Was ändert sich in steuerlicher Hinsicht ab 2009? 
11. Ab welchem Verdienst muss ich als Tagespflegeperson Steuern
bezahlen? 
12. Was ist die Betriebsausgabenpauschale und wie kann sie geltend
gemacht werden? 
13. Wie wirkt sich die Erhöhung der Betriebsausgabenpauschale aus? 
14. Wie hoch ist die Betriebsausgabenpauschale bei Teilzeitbetreuung? 
15. Was ist, wenn die tatsächlichen Betriebsausgaben die Pauschale
übersteigen? 
16. Muss ich als selbstständige Tagespflegeperson ein Gewerbe anmelden
und Gewerbesteuer bezahlen? 
17. Wie bin ich als Tagespflegeperson kranken- und pflegeversichert? 
18. Rechenbeispiel zur Krankenversicherung 
19. Muss ich die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung selbst
bezahlen? 
20. Bin ich als Tagespflegeperson rentenversicherungspflichtig und wer
bezahlt die Beiträge? 
21. Muss ich die Beiträge zur Rentenversicherung selbst bezahlen? 
22. Muss ich die Beiträge für meine Unfallversicherung selbst bezahlen?

23. Wie geht es weiter, wenn die Ausbauphase im Jahr 2013 abgeschlossen
ist? 
24. Welche weiteren Maßnahmen zum Ausbau der Kindertagespflege sieht
die Bundesregierung vor? 
Ausgewählte Publikationen zum Thema
Handbuch Kindertagespflege 
Externe Links zum Thema
Bundesrechtliche Grundlagen der Kindertagespflege: Grundsätze der
Förderung (SGB VIII, § 22) 
Bundesrechtliche Grundlagen der Kindertagespflege: Förderung in
Kindertagespflege (SGB VIII, § 23) 
Bundesrechtliche Grundlagen der Kindertagespflege: Inanspruchnahme von
Tageseinrichtungen und Kindertagespflege (SGB VIII, § 24) 
Bundesrechtliche Grundlagen der Kindertagespflege: Erlaubnis zur
Kindertagespflege (SGB VIII, § 43) 

Mit freundlichen Grüßen 
Ihr 
Alfred Oehlmann-Austermann
LWL-Landesjugendamt
Westfalen/Lippe







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