[Rechtsfr.] GeszErlfamiliengerMaßnahmen_Teil 2_ BGB Erläuterungen
Alfred Oehlmann
Alfred.Oehlmann at lwl.org
Sa Jul 26 18:28:27 CEST 2008
Sehr geehrter Leserinnen und Leser,
am 12. Juli 2008 trat das Gesetz zur Erleichterung
familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls in Kraft.
Dies bringt u.a. für die Jugendhilfe und für Familiengerichte relevante
Änderungen mit sich.
Aus diesem Grunde erhalten Sie drei Newsetter zu diesem Thema:
Teil 1: Gesetz und Synopse (alt/neu)
Teil 2: Materialien und Erläuterungen zu Änderungen im BGB
Teil 3: Materialien und Erläuterungen zu Änderungen im FGG
Die Änderung des § 1666 BGB hat m.E. mehr verdeutlichenden Charakter,
da es schon bisher zahlreiche Möglichkeiten zum Eingriff in das
Sorgerecht außer dem kompletten Entzug des Sorgerechts gab und schon
bisher ein Verschulden der Eltern für ein Eingreifen des Gerichts nicht
notwendig war. Trotzdem mag die sprachliche Klarstellung z.B. für den
Berufseinsteiger hilfreich sein.
Wirklich neu ist die Überprüfungspflicht des Gerichts nach drei Monaten
bei Absehen von Maßnahmen bei Kindeswohlgefährdungsverfahren, § 1696 BGB
(als Sollvorschrift, nicht als Mussvorschrift).
Neu und ebenfalls zu begrüßen sind – trotz der Ausführung als
Soll-Regelung - in jedem Fall das Vorrang- und Beschleunigungsgebot (§
50e FGG) bei Umgangsverfahren und Verfahren wg. Gefährdung des
Kindeswohls sowie zur Kindesherausgabe und das Erörterungsgespräch mit
den Eltern in Verfahren nach § 1666 BGB zur Frage, wie einer möglichen
Kindeswohlgefährdung begegnet werden kann (§ 50f FGG).
Hinsichtlich der Details wird auf die einzelnen Reglungen verwiesen.
Zum besseren Verständnis wird ergänzend auf ebenfalls vom
LWL-Landesjugendamt Westfalen/Münster erstellte ausführliche
Materialien (Text, Gesetzesbegründung, Stellungnahmen und Literatur)
verwiesen.
Sicherlich bieten die Änderungen einmal mehr Anlass für regelmäßige und
systematische Kontakte zwischen Jugendämtern und Familiengerichten auf
örtlicher Ebene über den Einzelfall hinaus.
Relevanz: In jedem Fall ist die Kenntnis der Änderungen insbesondere
für die Personen wichtig, die mit den betroffenen Personen und dem
Familiengericht zusammenarbeiten (und natürlich für die
Familiengerichte).
Ob das Gesetz sein Ziel - familiengerichtliche Maßnahmen bei
Kindeswohlgefährdung zu erleichtern - wirklich erreichen wird, hängt
sicher auch stark von den Rahmenbedingungen und der Umsetzung in der
Praxis ab.
Ich wünsche "dem Gesetz", dass die intendierten Änderungen erreicht
werden.
Mit sommerlichen Grüßen
Ihr
Alfred Oehlmann-Austermann
LWL-Landesjugendamt
Westfalen/Münster
-------------- nächster Teil --------------
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