[Rechtsfr.] Wtrlt: Kinderfördergesetz_Referententwurf des Bundesministeriums liegt vor
Alfred Oehlmann
Alfred.Oehlmann at lwl.org
Fr Mär 14 13:34:31 CET 2008
Werte Leserinnen und Leser,
sozusagen als Ostergruß hat das Bundesjugendministerium (BMFSFJ)
den seit längeren erwarteten Entwurf eines Kinderförderungsgesetzes (KiföG) vorgelegt.
Bitte beachten Sie, dass es sich zunächst "nur" um einen sogenannten Referentenentwurf aus dem Ministerium und noch nicht um einen vom Kabinett beschlossenen Entwurf handelt. Gleichwohl gibt dieser natürlich bereits erfolgte Diskussionen und Abstimmungsprozesse wieder. Natürlich werden nun z.B. die Kommunen über die Kommunalen Spitzenverbände die Möglichkeit zur Stellungnahme haben.
Der Schwerpunkt des Gesetzentwurfs liegt selbstverständlich in der Kindertagesbetreuung. Gleichwohl erfolgen "am Rande" auch einige andere Änderungen z.B. bei § 36 a SGB VIII oder zu § 39 SGB VIII.
Der Entwurf ist als Anlage beigefügt. Es kann jedoch sein, dass er aufgrund der Größe von ihrem System nicht zugestellt wird. Leider habe ich keine andere technische Möglichkeit, ihnen diesen zuzuleiten oder auf eine andere Quelle zu verweisen. Dann müßten sie sich bitte ein paar Tage gedulden, bis er im Internet zum Beispiel auf der Homepage des Bundesministeriums zur Verfügung steht.
Mit dem Gesetz wird zum einen die Verpflichtung normiert, bis 31.7.2013 für Kinder im Alter unter drei Jahren Plätze in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege nach erweiterten Kriterien vorzuhalten (und die Verpflichtung zum stufenweiseAusbau).
Zum anderen soll zum 1.8.2013 ein Rechtsanspruch auf frühkindliche
Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege für Kinder ab dem
vollendeten ersten Lebensjahr eingeführt werden. Daneben werden die
Honorierung von Tagespflegepersonen, die Berücksichtigung
privatgewerblicher Träger beim Ausbau der Kindertagesbetreuung, der
Verzicht der Bestimmung der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe
durch Bundesrecht (Folge der Föderalismusreform I), eine Veränderung der
Umsatzsteuerverteilung zu Lasten des Bundes, sowie die lange strittige Form
der Regelung des ab 2013 beabsichtigten Betreuungsgeldes geregelt.
Die Einnahmeausfälle für den Bund durch die Neuverteilung der Umsatzsteuer
belaufen sich wie bekannt auf 1,8 Mrd. € bis 2013, ab 2014 auf jährlich 770
Mio. €.
Die politisch bis zuletzt umstrittene Absichtserklärung zur Einführung
eines Betreuungsgeldes soll nunmehr in § 16 Abs. 4 geregelt werden. Eine
weitere wesentliche Änderung betrifft die Finanzierung der
Kindertagespflege (§ 23). In einem neuen Absatz 2a wird erstmalig eine
leistungsgerechte Ausgestaltung in Anerkennung der Förderungsleistung und
eine sich an der tariflichen Vergütung vergleichbare Qualifikation und
Tätigkeit erforderliche Orientierung gefordert. Hierdurch wird die in der
Fachöffentlichkeit immer wieder geforderte, insbesondere aber im kommunalen
Raum inhaltlich wie aus finanziellen Gründen nicht unterstützte -
Professionalisierung der Tagespflege weiter forciert.
§ 24 wird zeitlich betrachtet zweimal geändert, zum einen in den
unmittelbar nach der Verkündung in Kraft tretenden Teil (Art. 1 Nr. 6)
sowie den am 1.8.2013 in Kraft tretenden Art. 1 Nr. 7. Diese Regelungen
sowie der neue § 24a, der ausschließlich in der Zeit bis zum 31.7.2013
gelten soll, sollen ausschließlich der Gestaltung beim Ausbau des Angebots
der Krippenbetreuung dienen.
Ergänzungen erfolgen auch im § 36 (Hilfeplan) sowie im Hinblick auf selbst beschaffte Hilfen nach § 36a. Die Änderung sind m.E. sinnvoll (u.a. Klarstellung, dass fachärztliche Stellungnahme bei Auslandsmaßnahmen sowohl bei HzE Maßnahmen als auch bei Maßnahmen nach § 35a SGB VIII erfolgen soll).
Die nachfolgende Klarstellung in § 39 SGB VIII , dass die mögliche Reduzierung des Pflegesatzes bei Verwandtenpflege sich nur auf die Kürzung des Sachaufwandes bezieht, erscheint m.E. ebenfalls sinnvoll. Auf die Änderung zu § 97a SGB VIII nebst Begründung wird in diesem Zusammenhang verwiesen.
Die Erlaubnispflicht von Tagespflegepersonen in § 43 soll ebenfalls eingehend überarbeitet werden. Nunmehr soll eine Erlaubnis grundsätzlich zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden fremden Kindern befugen. Für den Fall, dass die
Person für die Betreuung von weniger als fünf Kindern geeignet ist, kann
die Erlaubnis für die der Eignung entsprechende Zahl von Kindern erteilt
werden. Wenn dies so sein soll, muss m.E. jedenfalls die Möglichkeit, die Erlaubnis einzuschränken z.B.wg fehlender Räumlichkeiten oder Eignung - klarer geregelt sein.
Eine Änderung soll § 69 SGB VIII erfahren. In Abs. 1 werden die Träger
der öffentlichen Jugendhilfe nunmehr ausschließlich durch Landesrecht
bestimmt. Dies liegt daran, dass der Bund nach der Föderalismusreform den Kommunen nicht mehr unmittelbar Aufgaben übertragen darf. Hierdurch wird den Erfordernissen nach der Föderalismusreform I Rechnung getragen. Die entsprechenden landesrechtlichen Regelungen, die regelmäßig die Landkreise als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe benennen (in einigen Bundesländern zusätzlich auch kreisangehörige Gemeinden), werden nunmehr konstitutiv. Die bisherigen Landesrechtsvorbehalte können daher aufgehoben werden.
Interessant wird in diesem Zusammenhang, wie die Länder die Aufgabenübertragung im Zusammenhang mit dem sogenannten Konnexitätsprinzip regeln wollen und werden.
Bei den Änderungen in § 72a SGB VIII nimmt der Gesetzgeber einerseits nur eine Anpassung an die Regelungen der des StGB vor. Andererseits wird auch klargestellt, dass sich die Überprüfung auch auf vermittelte Kräfte bezieht (genannt in der Begründung z.B. Tagespflegepersonen).
Die Beteiligung der Eltern an den Kosten der Kindertagesbetreuung nach § 90
wird dem Landesrecht unterworfen. Nur soweit Landesrecht nichts
anderes bestimmt, sind Kostenbeiträge zu staffeln. Dabei sollen als
Kriterien insbesondere Einkommen, Kinderzahl und die tägliche
Betreuungszeit in Betracht kommen.
Zu beachten ist wie bereits erwähnt, dass es sich erst um einen Referentenentwurf handelt, gleichwohl ist der natürlich nicht ganz unwichtig. Zu beachten sind auch die unterschiedlichen Zeiten des Inkraftretens (sofort nach Verkündung; Artikel 3 - Finanzregelungen mit Wirkung vom 1. Januar 2008; Artikel 1 Nr. 7 zum 1. August 2013 - Rechtsanspruch für Kinderbetreuung nach § 22 ff SGB VIII).
Sicherlich wird man sich mit dem Referentenentwurf intensiv beschäftigen, um ggf. noch auf die Gesetzesvorlage Einfluss zu nehmen. Sie werden über das weitere Verfahren informiert werden. Da der Unterzeichner allerdings urlaubsbedingt allerdings etwas längere Zeit nicht "online" ist, bitte ich insofern um Geduld und verweise auf andre Quellen.
Ihnen wünsche ich bereits jetzt schöne Ostertage
Mit freundlichem Gruß
Ihr
Alfred Oehlmann-Austermann
LWL-Landesjugendamt
Westfalen/Münster
Anlagen (kann ggf. wg. technischer Probleme nicht mitübersandt werden, Ersatzzustellung oder anderer Quellenverweis zur Zeit leider nicht möglich)
PS: Ein Teil der Zusammenfassung des Gesetzes wurde einem RS des DLKT entnommen. Vielen Dank
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Ein Dateianhang mit Binärdaten wurde abgetrennt...
Dateiname : KiFöG_Referentenentwurf_2008.pdf
Dateityp : application/pdf
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