[Rechtsfr.] Wtrlt: Kinderfördergesetz_Referententwurf des Bundesministeriums liegt vor

Alfred Oehlmann Alfred.Oehlmann at lwl.org
Fr Mär 14 13:34:31 CET 2008


Werte Leserinnen und Leser,     

sozusagen als Ostergruß hat  das Bundesjugendministerium  (BMFSFJ)                               
den   seit   längeren   erwarteten   Entwurf   eines Kinderförderungsgesetzes  (KiföG)  vorgelegt. 

Bitte beachten Sie, dass es sich zunächst "nur" um einen sogenannten Referentenentwurf aus dem Ministerium und noch nicht um einen vom Kabinett beschlossenen Entwurf handelt. Gleichwohl gibt dieser natürlich bereits erfolgte Diskussionen und Abstimmungsprozesse wieder. Natürlich werden nun  z.B. die Kommunen über die Kommunalen Spitzenverbände die Möglichkeit zur Stellungnahme haben.

Der Schwerpunkt des Gesetzentwurfs liegt selbstverständlich  in der Kindertagesbetreuung. Gleichwohl erfolgen "am Rande" auch einige andere Änderungen z.B. bei § 36 a SGB VIII oder zu § 39  SGB VIII.

Der Entwurf ist als Anlage beigefügt. Es kann jedoch sein, dass er aufgrund der Größe von ihrem System nicht zugestellt wird. Leider habe ich keine andere technische Möglichkeit, ihnen diesen zuzuleiten oder auf eine andere Quelle zu verweisen. Dann müßten sie sich bitte ein paar Tage gedulden, bis er im Internet zum Beispiel auf der Homepage des Bundesministeriums zur Verfügung steht. 

Mit  dem Gesetz wird zum einen  die  Verpflichtung normiert, bis 31.7.2013 für Kinder im Alter unter drei  Jahren  Plätze  in  Tageseinrichtungen  und in Kindertagespflege nach erweiterten  Kriterien  vorzuhalten  (und die Verpflichtung zum stufenweiseAusbau). 

Zum anderen soll zum 1.8.2013 ein Rechtsanspruch auf frühkindliche
Förderung  in  einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege für Kinder ab dem
vollendeten   ersten  Lebensjahr  eingeführt  werden.  Daneben  werden  die
Honorierung      von      Tagespflegepersonen,     die     Berücksichtigung
privatgewerblicher   Träger   beim  Ausbau  der  Kindertagesbetreuung,  der
Verzicht  der  Bestimmung der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe
durch  Bundesrecht  (Folge  der Föderalismusreform I), eine Veränderung der
Umsatzsteuerverteilung zu Lasten des Bundes, sowie die lange strittige Form
der Regelung des ab 2013 beabsichtigten Betreuungsgeldes geregelt.

Die  Einnahmeausfälle für den Bund durch die Neuverteilung der Umsatzsteuer
belaufen sich wie bekannt auf 1,8 Mrd. € bis 2013, ab 2014 auf jährlich 770
Mio. €.

Die  politisch  bis  zuletzt  umstrittene  Absichtserklärung zur Einführung
eines  Betreuungsgeldes  soll  nunmehr in § 16 Abs. 4 geregelt werden. Eine
weitere    wesentliche    Änderung    betrifft    die    Finanzierung   der
Kindertagespflege  (§  23).  In  einem  neuen Absatz 2a wird erstmalig eine
leistungsgerechte  Ausgestaltung  in Anerkennung der Förderungsleistung und
eine  sich  an  der  tariflichen  Vergütung vergleichbare Qualifikation und
Tätigkeit erforderliche Orientierung gefordert. Hierdurch wird die in der
Fachöffentlichkeit immer wieder geforderte, insbesondere aber im kommunalen
Raum   inhaltlich   wie  aus  finanziellen  Gründen  nicht  unterstützte  -
Professionalisierung der Tagespflege weiter forciert.

§   24  wird  zeitlich  betrachtet  zweimal  geändert,  zum  einen  in  den
unmittelbar  nach  der  Verkündung  in  Kraft tretenden Teil (Art. 1 Nr. 6)
sowie  den  am  1.8.2013  in Kraft tretenden Art. 1 Nr. 7. Diese Regelungen
sowie  der  neue  §  24a,  der ausschließlich in der Zeit bis zum 31.7.2013
gelten  soll, sollen ausschließlich der Gestaltung beim Ausbau des Angebots
der Krippenbetreuung dienen.

Ergänzungen erfolgen auch im § 36 (Hilfeplan) sowie im Hinblick auf selbst beschaffte Hilfen nach § 36a. Die Änderung sind m.E. sinnvoll (u.a. Klarstellung, dass fachärztliche Stellungnahme bei Auslandsmaßnahmen sowohl bei HzE Maßnahmen als auch bei Maßnahmen nach § 35a SGB VIII erfolgen soll).

Die nachfolgende Klarstellung in § 39 SGB VIII , dass die mögliche Reduzierung des Pflegesatzes bei Verwandtenpflege sich nur auf die Kürzung des Sachaufwandes bezieht, erscheint m.E. ebenfalls sinnvoll.  Auf die Änderung zu  § 97a SGB VIII nebst Begründung wird in diesem Zusammenhang verwiesen.

Die  Erlaubnispflicht   von Tagespflegepersonen  in  § 43 soll ebenfalls eingehend überarbeitet werden. Nunmehr  soll  eine  Erlaubnis  grundsätzlich zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig  anwesenden  fremden  Kindern  befugen. Für den Fall, dass die
Person  für  die  Betreuung von weniger als fünf Kindern geeignet ist, kann
die  Erlaubnis  für  die der Eignung entsprechende Zahl von Kindern erteilt
werden.  Wenn dies so sein soll, muss m.E. jedenfalls die Möglichkeit, die Erlaubnis einzuschränken z.B.wg fehlender Räumlichkeiten oder Eignung - klarer geregelt sein.

Eine   Änderung soll § 69 SGB VIII erfahren. In Abs. 1 werden die Träger
der  öffentlichen  Jugendhilfe  nunmehr  ausschließlich  durch  Landesrecht
bestimmt.  Dies liegt daran, dass der Bund nach der Föderalismusreform den Kommunen nicht mehr unmittelbar Aufgaben übertragen darf. Hierdurch  wird den Erfordernissen nach der Föderalismusreform I Rechnung  getragen.  Die  entsprechenden  landesrechtlichen Regelungen, die regelmäßig  die Landkreise als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe benennen   (in   einigen   Bundesländern  zusätzlich  auch  kreisangehörige Gemeinden),      werden     nunmehr     konstitutiv.     Die     bisherigen Landesrechtsvorbehalte können daher aufgehoben werden.
Interessant wird in diesem Zusammenhang, wie die Länder die Aufgabenübertragung im Zusammenhang mit dem sogenannten Konnexitätsprinzip regeln wollen und werden.


Bei den  Änderungen  in  § 72a SGB VIII nimmt der Gesetzgeber einerseits nur eine Anpassung an die Regelungen der des StGB vor. Andererseits wird auch klargestellt, dass sich die Überprüfung auch auf vermittelte Kräfte bezieht (genannt in der Begründung z.B. Tagespflegepersonen). 

Die Beteiligung der Eltern an den Kosten der Kindertagesbetreuung nach § 90
wird  dem Landesrecht unterworfen. Nur soweit Landesrecht nichts
anderes  bestimmt,  sind  Kostenbeiträge  zu  staffeln.  Dabei  sollen   als
Kriterien    insbesondere    Einkommen,   Kinderzahl   und   die   tägliche
Betreuungszeit  in  Betracht kommen.  

Zu beachten ist wie bereits erwähnt, dass es sich erst um einen Referentenentwurf handelt, gleichwohl ist der natürlich nicht ganz unwichtig. Zu beachten sind auch die unterschiedlichen Zeiten des Inkraftretens (sofort nach Verkündung; Artikel 3 - Finanzregelungen mit Wirkung vom 1. Januar 2008; Artikel 1 Nr. 7 zum 1. August 2013 - Rechtsanspruch für Kinderbetreuung nach § 22 ff SGB VIII).

Sicherlich wird  man sich mit dem Referentenentwurf intensiv beschäftigen, um ggf. noch auf die Gesetzesvorlage Einfluss zu nehmen. Sie werden über das weitere Verfahren informiert werden. Da der Unterzeichner allerdings urlaubsbedingt allerdings etwas längere Zeit nicht "online" ist, bitte ich insofern um Geduld und verweise auf andre Quellen.

Ihnen wünsche ich bereits jetzt schöne Ostertage
Mit freundlichem Gruß 

Ihr 
Alfred Oehlmann-Austermann
LWL-Landesjugendamt
Westfalen/Münster 
                                                                 
                                                                           



Anlagen (kann ggf. wg. technischer Probleme nicht mitübersandt werden, Ersatzzustellung oder anderer Quellenverweis zur Zeit leider nicht möglich)

PS: Ein Teil der Zusammenfassung des Gesetzes wurde einem RS des DLKT entnommen. Vielen Dank





-------------- nächster Teil --------------
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