From Alfred.Oehlmann at lwl.org Tue Jan 8 09:16:22 2008 From: Alfred.Oehlmann at lwl.org (Alfred Oehlmann) Date: Tue, 08 Jan 2008 09:16:22 +0100 Subject: [Rechtsfr.] Verbaendeerklaerung_Halle.pdf Message-ID: <47833F66.B44D.00D9.0@lwl.org> Werte Leserinnen und Leser, vielleicht hatten auch Sie der Presse entnommen, dass in ein oder zwei deutschen Städten per Dienstanweisungen z.B. die stationäre Unterbringung von über 16! jährigen untersagt worden sein soll und Heimunterbringungen - quasi unabhängig von der Indikation - über das 16 Lebensjahr hinaus nicht fortgeführt werden sollten u.ä.m. Diesen Kontext bestätigt z.B. eine Rückmeldung, wonach ein ostdeutsches JA - nachdem es zur Fallübernahme verpflichtet wurde - ohne jede Rücksprache mit den Beteiligten die Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung in Westfalen mit sofortiger Wirkung eingestellt hatte. Diesbezüglich haben nunmehr mehrere große Verbände (AFET, IGfH, EREV, BvKE) eine Erklärung abgegeben, die für Sie vielleicht von Interessen sein kann. Mit freundlichem Gruß und den besten Wünschen für einen guten Start in Neue Jahr Ihr Alfred Oehlmann LWL-Landesjugendamt Westfalen/Münster -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit Binärdaten wurde abgetrennt... Dateiname : Verbaendeerklaerung_Halle.pdf Dateityp : application/octet-stream Dateigröße : 149677 bytes Beschreibung: nicht verfügbar URL : https://www.lwl.org/pipermail/rechtsfragen/attachments/20080108/59dadbdc/attachment.exe From Alfred.Oehlmann at lwl.org Tue Jan 8 10:42:54 2008 From: Alfred.Oehlmann at lwl.org (Alfred Oehlmann) Date: Tue, 08 Jan 2008 10:42:54 +0100 Subject: [Rechtsfr.] =?utf-8?q?Gemeinn=C3=BCtzigkeitsrecht=5FDiverse_Neure?= =?utf-8?q?gelungen_r=C3=BCckwirkend_ab_1=2E1=2E2007?= Message-ID: <478353AE.B44D.00D9.0@lwl.org> Werte Leserinnen und Leser Zum 10. Oktober 2007 wurde endgültig das »Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements« verabschiedet. Es vereinheitlicht die steuer- bzw. spendenrechtliche Behandlung gemeinnütziger Tätigkeiten und schafft höhere Freigrenzen und Freibeträge. Es definiert aber auch einen zunächst abgeschlossenen Katalog gemeinnütziger Zwecke. Hier nur zwei Beispiele: Ãœbungsleiterfreibetrag Der Freibetrag für nebenberufliche Tätigkeiten als Ãœbungsleiter (nach § 3 Nr. 26 Einkommenssteuergesetz) wurde von 1.848 € auf 2.100 € angehoben. Einzelheiten im Kapitel Ãœbungsleiterpauschale auf der u.a. Internetseite Freibetrag für (ehrenamtliche) nebenberufliche Tätigkeiten Neu geschaffen wurde eine steuerfreie Pauschale für Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit für gemeinnützige Organisationen oder öffentlich-rechtliche Körperschaften (nach § 3 Nr. 26 a Einkommenssteuergesetz) in Höhe von 500 €. Einzelheiten im Kapitel Ehrenamtspauschale auf der u.a. Internetseite Der größte Teil der Gesetzesänderungen tritt rückwirkend zum 01.01.2007 in Kraft, der letzte Teil zum 1.1.2008. Insofern können also z.B. höhere Freibeträge bereits bei der Steuererklärung für 2007 berücksichtigt werden. Im Wegweiser Bürgergesellschaft bietet die Praxishilfe »Arbeit im Verein« einen Ãœberblick und detaillierte Informationen zur Neuregelung (siehe nachfolgende Link). http://www.buergergesellschaft.de/praxishilfen/arbeit-im-verein/neuregelungen/106502/ Diese Internetseite ( www.buergergesellschaft.de ) scheint mir im übrigen eine ausgezeichnete und vielfältige Arbeitshilfe für gemeinnützige Organisationen zu sein, insbesondere solche, die nicht über hauptberufliche Berater etc. verfügen. Der Vollständigkeit halber ist auch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgeschaftlichen Engagement noch beigefügt (hier Gemeinnützigkeitsgesetz genannt). Mit freundlichem Gruß Ihr Alfred Oehlmann-Austermann LWL-Landesjugendamt Westfalen Münster -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit Binärdaten wurde abgetrennt... Dateiname : buergergesellschaft.de Neuregelungen.url Dateityp : application/octet-stream Dateigröße : 246 bytes Beschreibung: nicht verfügbar URL : https://www.lwl.org/pipermail/rechtsfragen/attachments/20080108/928cf16e/attachment.exe -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit Binärdaten wurde abgetrennt... Dateiname : Gemeinnützigkeitsgesetz_2007.pdf Dateityp : application/pdf Dateigröße : 68438 bytes Beschreibung: nicht verfügbar URL : https://www.lwl.org/pipermail/rechtsfragen/attachments/20080108/928cf16e/attachment.pdf From Alfred.Oehlmann at lwl.org Wed Jan 30 10:34:43 2008 From: Alfred.Oehlmann at lwl.org (Alfred Oehlmann) Date: Wed, 30 Jan 2008 10:34:43 +0100 Subject: [Rechtsfr.] =?utf-8?q?Ausl=C3=A4ndernachzug_nimmt_ab_-_Sprachkenn?= =?utf-8?q?tnisse_notwendig?= Message-ID: <47A052C3.B44D.00D9.0@lwl.org> Werte Leserinnen und Leser, das Verwaltungsgericht Berlin hat am 28.01.2008 entschieden, dass die nach § 30 Abs.1 Satz 1 Nr.2des Ausländergesetzes notwendige Sprachkenntniserfordernis z.B. für einen nach Deutschland nachzugswilligen Ehegatten eine in Deutschland lebenden Ausländers rechtmäßig ist (Urteil vom 19.12.2007, Az.: VG 5 V 22.07). Diese Regelung gilt seit August 2007 (siehe Dokument VG Berlin_2008) In diesem Zusammenhang ist die Information des Bundesregierung interessant, dass die Zahl der im Rahmen des Familiennachzugs erteilten Visa bereits zwischen 2002 und 2006 - also noch vor dem Inkraftreten dausländerrechtlichen Gesetzesänderungen - von ca. 85 000 im Jahr 2002 auf rund 50000 im Jahr 2006 zurückging. Es bleibt abzuwarten, welche Auswirkungen die Gesetzesänderung haben werden. Interessant sind auch Detailzahlen zum Familiennachzug, für die Jugendhilfe insbesondere der recht hohe Anteil von Minderjährigen, da für diese Gruppe ggf. besondere Integrationsanstrengungen zu unternehmen sind. Die Antwort der Bundesregierung beschäftigt sich in sehr umfangreicher und detaillierter Weise mit der Integration von ausländischen Frauen und Mädchen, wobei einige Daten (z.B. Kindergartenbesuch von Ausländern im Vergleich zu Deutschen) auch nicht geschlechtsspezifisch dargestellt und interpretiert werden. M.E. ist die 100 seitige Antwort/Stellungnahme der Bundesregierung ein Muss zumindest für die Kräfte in der Jugendhilfe, die sich mit Integrationsfragen zu beschäftigen haben. Die Antwort der Bundesregierung (BT-Drs. 16/7408) finden Sie ebenso wie die Anfrage der FDP-Fraktion (BT-Drs. 16/4242) auf der Internetseite des Bundestages als pdf-Datei hinterlegt. Die Dokumente sind wegen des Umfang nicht beigefügt. Mit freundlichen Grüße Ihr Alfred Oehlmann-Austermann LWL-Landesjugendamt Westfalen/Münster -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit Binärdaten wurde abgetrennt... Dateiname : VG_Berlin_2008_Deutsche_Sprachkenntnisse.doc Dateityp : application/msword Dateigröße : 23040 bytes Beschreibung: nicht verfügbar URL : https://www.lwl.org/pipermail/rechtsfragen/attachments/20080130/4983e3ae/attachment.bin -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit Binärdaten wurde abgetrennt... Dateiname : Rückgang_Nachzug_BRegierung_2008.doc Dateityp : application/msword Dateigröße : 24064 bytes Beschreibung: nicht verfügbar URL : https://www.lwl.org/pipermail/rechtsfragen/attachments/20080130/4983e3ae/attachment-0001.bin From Alfred.Oehlmann at lwl.org Wed Jan 30 13:00:38 2008 From: Alfred.Oehlmann at lwl.org (Alfred Oehlmann) Date: Wed, 30 Jan 2008 13:00:38 +0100 Subject: [Rechtsfr.] =?utf-8?q?Erbrechtsreform_-_Kabinett_beschlie=C3=9Ft_?= =?utf-8?q?Entwurf?= Message-ID: <47A074F6.B44D.00D9.0@lwl.org> Werte Leserinnen und Leser, das Bundeskabinett hat ein Gesetzentwurf zur Reform des Erbrechts vorgelegt. Näheres entnehmen Sie bitte der beigefügten Presseerklärung des Bundesministeriums für Justiz. Den konkreten Gesetzentwurf können Sie ebenfalls auf der Internetseite des BMJ ( www.bmj.bund.de ) als pdf Dokument einsehen und downloaden. Der Gesetzentwurf muss nun das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen und wird - da das Thema anscheinend auch sehr stark emotional und politisch besetzt ist - sicher einige Änderungen erfahren. Wenn das Gesetz verabschiedet wird, müssen Vormünder, Pfleger und Beistände und Betreuen darüber zumindest Grundkenntnisse haben. Wenn z.B. - so der Entwurf - die Verurteilung zu einer einjährigen Freiheitsstrafe - bereits zu einer Enterbung führen kann - wird dies auch für eine bestimmte Jugendhilfeklientel ggf. eine Rolle spielen. Auch die Ausweitung der Gruppe der Angehörigen, deren Schädigung durch den evtl.Erben zu einer Enterbung führen kann hat Relevanz. Die Berücksichtigung von Pflegeleistungen im Rahmen der Erbrechts ist sicher überlegenswert. Ãœber eine endgültige Verabschiedung des Gesetzes werden Sie selbstverständlich informiert. Freundliche Grüße Ihr Alfred Oehlmann-Austermann LWL-Landesjugendamt Westfalen/Münster -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit Binärdaten wurde abgetrennt... Dateiname : Erbrechtsreform_Pressemitteilung_2008.doc Dateityp : application/msword Dateigröße : 42496 bytes Beschreibung: nicht verfügbar URL : https://www.lwl.org/pipermail/rechtsfragen/attachments/20080130/c43a96a0/attachment.bin From Alfred.Oehlmann at lwl.org Wed Feb 6 12:16:48 2008 From: Alfred.Oehlmann at lwl.org (Alfred Oehlmann) Date: Wed, 06 Feb 2008 12:16:48 +0100 Subject: [Rechtsfr.] =?utf-8?q?Presse=5FUmgang=5FVerf=C3=BCgung=5FJustiz?= =?utf-8?b?XzIwMDgucGRm?= Message-ID: <47A9A530.B44D.00D9.0@lwl.org> Werte Leserinnen und Leser, zu Ihrer Kenntnis übermittele ich Ihnen die aktuellen Richtlinien der Justiz NRW zum Umgang mit Medien. Viele ist dort natürlich bereichsspezifisch und nur für den Justizbereich gültig. Gleichwohl erhalten die Richtlinien m.E. eine Menge an brauchbaren Informationen, die teilweise auch auf die Pressearbeit anderer Institutionen übertragen werden können. Zudem kann dies Anlass sein, für den "Fall der Fälle" Ãœberlegungen zur Pressearbeit vorab anzustellen (bzw. sich mit bereits vorhandenen internen Regelungen vertraut zu machen) und nicht erst, wenn die Pressevertreter vor dem Eingang stehen. Unabhängig von dieser Informationen wird von hier aus die Ãœbermittlung zusätzlicher Informationen zu dieser Frage geprüft. Mit freundlichem Gruß Alfred Oehlmann-Austermann LWL-Landesjugendamt Westfalen/Münster -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit Binärdaten wurde abgetrennt... Dateiname : Presse_Umgang_Verfügung_Justiz_2008.pdf Dateityp : application/octet-stream Dateigröße : 1697266 bytes Beschreibung: nicht verfügbar URL : https://www.lwl.org/pipermail/rechtsfragen/attachments/20080206/eb42ded2/attachment.exe From Alfred.Oehlmann at lwl.org Wed Feb 20 14:57:22 2008 From: Alfred.Oehlmann at lwl.org (Alfred Oehlmann) Date: Wed, 20 Feb 2008 14:57:22 +0100 Subject: [Rechtsfr.] Wtrlt: BMFSFJ E-Ein Klick zur Kinderbetreuung References: <29084494.1203497441943.JavaMail.Administrator@mls02> Message-ID: <47BC3FD2.B44D.00D9.0@lwl.org> Werte Leserinnen und Leser, das Bundesfamilien- und Jungendministerium verweist in seiner neuesten beigefügten Pressemitteilung auf eine m.E. sehr gute Website mit verschiedensten Informationen für Menschen mit Kindern, die u.a. nach verschiedenen Altersstufen gestaffelt ist. Ein Foto der Startseite ist unten auf einem Word-Dokument angefügt. www.familien-wegweiser.de Der spezielle Anlass für die Presserklärung war die Möglichkeit auf dieser Homepage über einen Postleitzahleneingabe Hinweise für die örtliche Betreuungssituation zu bekommen. Zwar sind diese Hinweise - jedenfalls nach einigen Stichproben - mit Sicherheit nicht absolut vollständig. Immerhin hat man hier aber zumindest erste Ansatzpunkte und wird auch an die Träger von Einrichtungen verwiesen. http://www.familien-wegweiser-regional.de/Kinderbetreuung.kinderbetreuung.0.html Insgesamt ist die Homepage für Sorgeberechtigte - und nicht nur für diese - sicherlich empfehlenswert und informativ. Mit freundlichen Grüßen Ihr Alfred Oehlmann-Austermann LWL-Landesjugendamt Westfalen/Münster >>> Mailinglistenservice-BMFSFJ 20.02.2008 09:50 >>> BMFSFJ Internetredaktion Pressemitteilung Nr. 264/2008 Veröffentlicht am 20.02.2008 Thema: Familie Ein Klick zur Kinderbetreuung Familien-Wegweiser.de bündelt erstmals bundesweit alle regionalen Angebote zur Kinderbetreuung in einer Datenbank Das nächstgelegene Kinderbetreuungsangebot ist nur noch einen Mausklick entfernt. Mit seinem Serviceportal Familien-Wegweiser bietet das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Internet die erste Datenbank an, die bundesweit bei der Suche nach Kinderbetreuungsangeboten hilft. Wer unter www.familien-wegweiser.de auf die Rubrik "Familie regional" klickt und dort seine Postleitzahl eingibt, spart Zeit und zahllose Telefonate. Nutzer erhalten sofort alle notwendigen Informationen zu den Kinderbetreuungsmöglichkeiten im Umfeld des jeweils zuständigen Jugendamtes. Fast alle Kommunen in Deutschland bieten zwar solche regionalen Online-Informationen für ihren Bereich an. Doch im Familien-Wegweiser werden diese Angebote erstmals in einer bundesweiten Datenbank gebündelt. Die Rubrik "Familie regional" im Familien-Wegweiser steht aber noch für weitere praxisnahe Services. Nach Eingabe der Postleitzahl gibt es aus dieser Datenbank passgenaue Ansprechpartner für staatlichen Leistungen und Hilfen in der jeweiligen Kommune. Das Serviceportal www.familien-wegweiser.de gibt werdenden Eltern und Familien entsprechend ihrer individuellen Lebenssituation umfangreiche Informationen zu den Bereichen Förderung & Finanzen, Arbeitswelt, Betreuung & Erziehung, Recht, Gesundheit sowie Hilfe und Beratung. Der Wegweiser wird so zu einem nützlichen Begleiter durchs gesamte Familienleben. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend E-mail: info at bmfsfjservice.bund.de Internet: http://www.bmfsfj.de Servicetelefon: 01801 90 70 50 Wann können Sie anrufen? montags bis donnerstags von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr Um sich von dieser Mailingliste abzumelden, wählen Sie bitte den unten stehenden Link an. Dadurch wird eine E-Mail an die Mailinglisten-Software des BMFSFJ vorbereitet. Diese E-Mail brauchen Sie nur noch abzuschicken. abmelden Pressemitteilungen a.oehlmann at lwl.org ?subject=abmelden&body=abmelden%20Pressemitteilungen%20a.oehlmann at lwl.org> Falls das Abmelden mit Hilfe des obigen mailto-Links nicht funktioniert, schicken Sie bitte eine E-Mail an die Adresse Mailinglistenservice-BMFSFJ >: Der Betreff der E-Mail wird ignoriert. In den Inhalt der E-Mail schreiben Sie bitte nur die folgende Zeile: abmelden Pressemitteilungen a.oehlmann at lwl.org -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit Binärdaten wurde abgetrennt... Dateiname : Familien-Wegweiser_BM_Bild_20022008.doc Dateityp : application/msword Dateigröße : 550912 bytes Beschreibung: nicht verfügbar URL : https://www.lwl.org/pipermail/rechtsfragen/attachments/20080220/2d7aa861/attachment.bin From Alfred.Oehlmann at lwl.org Fri Mar 14 13:34:31 2008 From: Alfred.Oehlmann at lwl.org (Alfred Oehlmann) Date: Fri, 14 Mar 2008 13:34:31 +0100 Subject: [Rechtsfr.] =?utf-8?q?Wtrlt=3A_Kinderf=C3=B6rdergesetz=5FReferent?= =?utf-8?q?entwurf_des_Bundesministeriums_liegt_vor?= References: <47D9788C.B44D.00D9.0@lwl.org> Message-ID: <47DA7EE7.B44D.00D9.0@lwl.org> Werte Leserinnen und Leser, sozusagen als Ostergruß hat das Bundesjugendministerium (BMFSFJ) den seit längeren erwarteten Entwurf eines Kinderförderungsgesetzes (KiföG) vorgelegt. Bitte beachten Sie, dass es sich zunächst "nur" um einen sogenannten Referentenentwurf aus dem Ministerium und noch nicht um einen vom Kabinett beschlossenen Entwurf handelt. Gleichwohl gibt dieser natürlich bereits erfolgte Diskussionen und Abstimmungsprozesse wieder. Natürlich werden nun z.B. die Kommunen über die Kommunalen Spitzenverbände die Möglichkeit zur Stellungnahme haben. Der Schwerpunkt des Gesetzentwurfs liegt selbstverständlich in der Kindertagesbetreuung. Gleichwohl erfolgen "am Rande" auch einige andere Änderungen z.B. bei § 36 a SGB VIII oder zu § 39 SGB VIII. Der Entwurf ist als Anlage beigefügt. Es kann jedoch sein, dass er aufgrund der Größe von ihrem System nicht zugestellt wird. Leider habe ich keine andere technische Möglichkeit, ihnen diesen zuzuleiten oder auf eine andere Quelle zu verweisen. Dann müßten sie sich bitte ein paar Tage gedulden, bis er im Internet zum Beispiel auf der Homepage des Bundesministeriums zur Verfügung steht. Mit dem Gesetz wird zum einen die Verpflichtung normiert, bis 31.7.2013 für Kinder im Alter unter drei Jahren Plätze in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege nach erweiterten Kriterien vorzuhalten (und die Verpflichtung zum stufenweiseAusbau). Zum anderen soll zum 1.8.2013 ein Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege für Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr eingeführt werden. Daneben werden die Honorierung von Tagespflegepersonen, die Berücksichtigung privatgewerblicher Träger beim Ausbau der Kindertagesbetreuung, der Verzicht der Bestimmung der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch Bundesrecht (Folge der Föderalismusreform I), eine Veränderung der Umsatzsteuerverteilung zu Lasten des Bundes, sowie die lange strittige Form der Regelung des ab 2013 beabsichtigten Betreuungsgeldes geregelt. Die Einnahmeausfälle für den Bund durch die Neuverteilung der Umsatzsteuer belaufen sich wie bekannt auf 1,8 Mrd. € bis 2013, ab 2014 auf jährlich 770 Mio. €. Die politisch bis zuletzt umstrittene Absichtserklärung zur Einführung eines Betreuungsgeldes soll nunmehr in § 16 Abs. 4 geregelt werden. Eine weitere wesentliche Änderung betrifft die Finanzierung der Kindertagespflege (§ 23). In einem neuen Absatz 2a wird erstmalig eine leistungsgerechte Ausgestaltung in Anerkennung der Förderungsleistung und eine sich an der tariflichen Vergütung vergleichbare Qualifikation und Tätigkeit erforderliche Orientierung gefordert. Hierdurch wird die in der Fachöffentlichkeit immer wieder geforderte, insbesondere aber im kommunalen Raum inhaltlich wie aus finanziellen Gründen nicht unterstützte - Professionalisierung der Tagespflege weiter forciert. § 24 wird zeitlich betrachtet zweimal geändert, zum einen in den unmittelbar nach der Verkündung in Kraft tretenden Teil (Art. 1 Nr. 6) sowie den am 1.8.2013 in Kraft tretenden Art. 1 Nr. 7. Diese Regelungen sowie der neue § 24a, der ausschließlich in der Zeit bis zum 31.7.2013 gelten soll, sollen ausschließlich der Gestaltung beim Ausbau des Angebots der Krippenbetreuung dienen. Ergänzungen erfolgen auch im § 36 (Hilfeplan) sowie im Hinblick auf selbst beschaffte Hilfen nach § 36a. Die Änderung sind m.E. sinnvoll (u.a. Klarstellung, dass fachärztliche Stellungnahme bei Auslandsmaßnahmen sowohl bei HzE Maßnahmen als auch bei Maßnahmen nach § 35a SGB VIII erfolgen soll). Die nachfolgende Klarstellung in § 39 SGB VIII , dass die mögliche Reduzierung des Pflegesatzes bei Verwandtenpflege sich nur auf die Kürzung des Sachaufwandes bezieht, erscheint m.E. ebenfalls sinnvoll. Auf die Änderung zu § 97a SGB VIII nebst Begründung wird in diesem Zusammenhang verwiesen. Die Erlaubnispflicht von Tagespflegepersonen in § 43 soll ebenfalls eingehend überarbeitet werden. Nunmehr soll eine Erlaubnis grundsätzlich zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden fremden Kindern befugen. Für den Fall, dass die Person für die Betreuung von weniger als fünf Kindern geeignet ist, kann die Erlaubnis für die der Eignung entsprechende Zahl von Kindern erteilt werden. Wenn dies so sein soll, muss m.E. jedenfalls die Möglichkeit, die Erlaubnis einzuschränken z.B.wg fehlender Räumlichkeiten oder Eignung - klarer geregelt sein. Eine Änderung soll § 69 SGB VIII erfahren. In Abs. 1 werden die Träger der öffentlichen Jugendhilfe nunmehr ausschließlich durch Landesrecht bestimmt. Dies liegt daran, dass der Bund nach der Föderalismusreform den Kommunen nicht mehr unmittelbar Aufgaben übertragen darf. Hierdurch wird den Erfordernissen nach der Föderalismusreform I Rechnung getragen. Die entsprechenden landesrechtlichen Regelungen, die regelmäßig die Landkreise als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe benennen (in einigen Bundesländern zusätzlich auch kreisangehörige Gemeinden), werden nunmehr konstitutiv. Die bisherigen Landesrechtsvorbehalte können daher aufgehoben werden. Interessant wird in diesem Zusammenhang, wie die Länder die Aufgabenübertragung im Zusammenhang mit dem sogenannten Konnexitätsprinzip regeln wollen und werden. Bei den Änderungen in § 72a SGB VIII nimmt der Gesetzgeber einerseits nur eine Anpassung an die Regelungen der des StGB vor. Andererseits wird auch klargestellt, dass sich die Ãœberprüfung auch auf vermittelte Kräfte bezieht (genannt in der Begründung z.B. Tagespflegepersonen). Die Beteiligung der Eltern an den Kosten der Kindertagesbetreuung nach § 90 wird dem Landesrecht unterworfen. Nur soweit Landesrecht nichts anderes bestimmt, sind Kostenbeiträge zu staffeln. Dabei sollen als Kriterien insbesondere Einkommen, Kinderzahl und die tägliche Betreuungszeit in Betracht kommen. Zu beachten ist wie bereits erwähnt, dass es sich erst um einen Referentenentwurf handelt, gleichwohl ist der natürlich nicht ganz unwichtig. Zu beachten sind auch die unterschiedlichen Zeiten des Inkraftretens (sofort nach Verkündung; Artikel 3 - Finanzregelungen mit Wirkung vom 1. Januar 2008; Artikel 1 Nr. 7 zum 1. August 2013 - Rechtsanspruch für Kinderbetreuung nach § 22 ff SGB VIII). Sicherlich wird man sich mit dem Referentenentwurf intensiv beschäftigen, um ggf. noch auf die Gesetzesvorlage Einfluss zu nehmen. Sie werden über das weitere Verfahren informiert werden. Da der Unterzeichner allerdings urlaubsbedingt allerdings etwas längere Zeit nicht "online" ist, bitte ich insofern um Geduld und verweise auf andre Quellen. Ihnen wünsche ich bereits jetzt schöne Ostertage Mit freundlichem Gruß Ihr Alfred Oehlmann-Austermann LWL-Landesjugendamt Westfalen/Münster Anlagen (kann ggf. wg. technischer Probleme nicht mitübersandt werden, Ersatzzustellung oder anderer Quellenverweis zur Zeit leider nicht möglich) PS: Ein Teil der Zusammenfassung des Gesetzes wurde einem RS des DLKT entnommen. Vielen Dank -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit Binärdaten wurde abgetrennt... Dateiname : KiFöG_Referentenentwurf_2008.pdf Dateityp : application/pdf Dateigröße : 335611 bytes Beschreibung: nicht verfügbar URL : https://www.lwl.org/pipermail/rechtsfragen/attachments/20080314/0812ebea/attachment.pdf From Alfred.Oehlmann at lwl.org Fri Apr 25 13:54:24 2008 From: Alfred.Oehlmann at lwl.org (Alfred Oehlmann) Date: Fri, 25 Apr 2008 13:54:24 +0200 Subject: [Rechtsfr.] =?utf-8?q?=22Kindeswohlgef=C3=A4hrdung=22=3A_Gesetzes?= =?utf-8?q?erleichterungen_zur_Feststellung_und_Abhilfe_beschlossen?= Message-ID: <4811E290.B44D.00D9.0@lwl.org> Werte Leserinnen und Leser, gestern hat der Bundestag das "Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls“, welches bereits im Herbst 2007 im Bundestag eingebracht worden war. Ich habe die Beschlussfassung als Anlage (pdf Datei) beigefügt. Für den Fall, dass sich die Anlage nicht öffnen lässt, verweise ich auf die Tagesordnung der Bundestagssitzung vom 24.04.2008 (TOP 9), dort können Sie die entsprechenden Dokumente online öffnen (einschließlich der ausführlichen ursprünglichen Gesetzesbegründung): http://www.bundestag.de/parlament/plenargeschehen/to/157.html Eine ausführliche Erläuterung des Gesetzesbeschlusses enthält die nachfolgende Pressemitteilung des Justizministeriums vom 24.04.2007. Im wesentlichen enthält das Gesetz Änderungen im BGB und im Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Das Gesetz ist in jedem Fall jugendhilferelevant und sollte daher über die Verteiler bekannt gegeben werden. Es tritt einen Tag nach der Verkündung (im Bundesgesetzblatt) in Kraft tritt, dies müßte m.E. im Laufe des Mai 2008 sein. Ob das Gesetz wegen der in der Presse geäußerten tatsächlich oder vermeintlich noch teilweise unzulänglichen personellen Ausstattung der Jugendämter und der Familiengerichte wenig ausrichten wird, muss die Praxis erweisen. Jedenfalls enthält es sicher sinnvolle Ansätze, die sich allerdings erst in der Umsetzung bewähren müssen. Mit freundlichem Gruß Ihr Alfred Oehlmann-Austermann LWL-Landesjugendamt Westfalen/Münster Berlin, 24. April 2008 Bundestag verabschiedet Gesetz zum besseren Schutz von Kindern Der Deutsche Bundestag hat heute das „Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls“ beschlossen. Damit sollen Familiengerichte künftig zum Schutz vernachlässigter oder misshandelter Kinder frühzeitiger eingreifen können. „In den vergangenen Monaten haben wir vermehrt von Fällen erfahren, in denen Kinder von ihren eigenen Eltern vernachlässigt und misshandelt wurden und dadurch gewaltsam zu Tode gekommen sind. Diese tragischen Fälle haben erhebliche Defizite beim Schutz besonders gefährdeter Kinder aufgezeigt. Das verbessern wir mit dem heute verabschiedeten Gesetz“, erklärte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Die Gesetzesänderungen beruhen auf den Vorschlägen einer Expertengruppe, der insbesondere Praktiker aus den Familiengerichten und der Kinder- und Jugendhilfe angehörten. Aus dem Abschlussbericht dieser Experten ergibt sich, dass Familiengerichte bei Kindeswohlgefährdungen häufig viel zu spät angerufen werden - so spät, dass die Gerichte den Eltern nicht selten nur noch die Sorge entziehen können. Wird das Familiengericht dagegen frühzeitig angerufen, kann den Familien durch andere Maßnahmen geholfen werden, damit Kinder nicht von ihren Eltern getrennt werden müssen. „Effektiver Kindesschutz muss früh ansetzen. Ziel des neuen Gesetzes ist es deshalb, dass die Familiengerichte rechtzeitig eingreifen und nicht erst, wenn das Kind sprichwörtlich bereits ’in den Brunnen gefallen ist’,“ betonte Zypries. Das heute verabschiedete Gesetz erlaubt es den Familiengerichten, frühzeitiger und stärker auf die Eltern einzuwirken, damit diese öffentliche Hilfen in Anspruch nehmen, die zur Stärkung ihrer Elternkompetenz erforderlich sind. Das neue Gesetz enthält insbesondere folgende Änderungen: Abbau von „Tatbestandshürden“ für die Anrufung der Familiengerichte Nach dem noch geltenden Recht kann das Familiengericht in die elterliche Sorge nur eingreifen, wenn die Eltern durch ein Fehlverhalten - nämlich durch missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes oder durch unverschuldetes Versagen - das Wohl ihres Kindes gefährden und nicht gewillt oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden (§ 1666 Abs. 1 BGB). Ein solches Fehlverhalten der Eltern - „sog. Erziehungsversagen“ - ist jedoch in der Praxis häufig schwer nachzuweisen. Künftig kann das Familiengericht tätig werden, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern diese Gefahr nicht abwenden wollen oder können. Ein darüber hinausgehendes Erziehungsversagen muss nicht mehr nachgewiesen werden. Die Vorschrift soll damit auf die maßgeblichen Voraussetzungen für den Eingriff zum Schutz des Kindes beschränkt werden. Ziel der Änderung ist es dagegen nicht, die Eingriffsschwelle der Gefährdung des Kindeswohls zu senken und damit die Grenze zwischen staatlichem Wächteramt und Elternrecht zu verschieben. Beispiel: Fällt ein Kind durch erhebliche Verhaltensprobleme auf, deren Ursachen nicht eindeutig zu klären sind, und haben die Eltern keinen erzieherischen Einfluss mehr auf ihr Kind, so kann das Merkmal des „elterlichen Erziehungsversagens“ und der ursächliche Zusammenhang zwischen diesem Erziehungsversagen und der Kindeswohlgefährdung schwer festzustellen und darzulegen sein. Hier schafft die vorgeschlagene gesetzliche Änderung eine sinnvolle Erleichterung. Aufgrund der gesetzlichen Änderung ist für den familiengerichtlichen Eingriff allein entscheidend, dass eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, die die Eltern nicht abwenden können oder wollen. Konkretisierung der möglichen Rechtsfolgen In Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind (§ 1666 Abs. 1 BGB). Diese offene Formulierung bietet den Familiengerichten vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten. Leider werden die bestehenden Möglichkeiten bislang nicht in ausreichendem Umfang genutzt. Aus diesem Grund führt das neue Gesetz in § 1666 Abs. 3 BGB einen beispielhaften Maßnahmenkatalog ein, der die vielfältigen Handlungsmöglichkeiten des Familiengerichts verdeutlichen soll. Hierdurch wird klargestellt, dass das Familiengericht auch Maßnahmen unterhalb eines Sorgerechtsentzugs anordnen kann. Auf diese Weise können die Jugendämter ermutigt werden, die Familiengerichte frühzeitiger anzurufen. Das Gericht kann die Eltern dann zum Beispiel verpflichten, Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe - wie etwa eine Erziehungsberatung oder ein Antigewalttraining - in Anspruch zu nehmen. Es kann die Eltern aber auch konkret anweisen, für ihr Kind einen Kindergartenplatz in Anspruch zu nehmen oder für den regelmäßigen Schulbesuch des Kindes zu sorgen. Erörterung der Kindeswohlgefährdung Das Gesetz führt als neuen Bestandteil des familiengerichtlichen Kindesschutzverfahrens die „Erörterung der Kindeswohlgefährdung“ ein. Danach soll das Familiengericht künftig mit den Eltern, dem Jugendamt und ggf. auch mit dem Kind mündlich erörtern, wie die Gefährdung des Kindeswohls abgewendet werden kann. Das Erörterungsgespräch gibt dem Gericht ein wirksames Instrumentarium an die Hand, um die Eltern stärker in die Pflicht zu nehmen. Es ist Aufgabe der Gerichte, in diesem Gespräch den Eltern den Ernst der Lage vor Augen zu führen, darauf hinzuwirken, dass sie notwendige Leistungen der Jugendhilfe annehmen und sie auf die andernfalls eintretenden Konsequenzen (z. B. den Entzug des Sorgerechts) hinzuweisen. Eine solche Erörterung ist zwar schon nach noch geltendem Recht möglich, wird jedoch in der Praxis wenig genutzt. Gerichtliche Ãœberprüfungspflicht nach Absehen von Maßnahmen Bislang ist das Familiengericht, das in einem Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung keine Maßnahme anordnet, nicht verpflichtet, diese Entscheidung später noch einmal zu überprüfen. Nach der vorgesehenen gesetzlichen Änderung soll das Gericht in angemessenem Zeitabstand überprüfen, ob seine Entscheidung unverändert richtig ist. Damit soll gewährleistet werden, dass das Gericht erneut tätig wird, wenn sich die Kindeswohlsituation nicht verbessert oder sich sogar verschlechtert. Beispiel: Machen die Eltern vor Gericht die Zusage, mit dem Jugendamt zu kooperieren und hält das Gericht diese Zusage für glaubhaft, kann das Gericht nach noch geltender Rechtslage das Verfahren beenden. Verweigern die Eltern jedoch entgegen ihrer Zusage die Kooperation mit dem Jugendamt, erfährt dies das Familiengericht nicht ohne weiteres. Durch die Einführung der gerichtlichen Ãœberprüfungspflicht wird im Interesse des Kindes gewährleistet, dass sich das Gericht noch einmal mit dem Fall befasst. Schnellere Gerichtsverfahren Das heute beschlossene Gesetz sieht ein umfassendes Vorrang- und Beschleunigungsgebot für Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls und für Verfahren, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, vor. Damit wird eine Änderung der FGG-Reform vorweggenommen. Gerade in Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls ist eine zügige Durchführung des gerichtlichen Verfahrens erforderlich. Das Gericht muss binnen eines Monats einen ersten Erörterungstermin ansetzen. Zudem muss das Gericht in Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls unverzüglich nach Verfahrenseinleitung Eilmaßnahmen prüfen. Besserer Schutz auch im Vorfeld des gerichtlichen Verfahrens Bundesjustizministerin Zypries setzt sich über das heute verabschiedete Gesetz hinaus dafür ein, Kinder schon im Vorfeld des gerichtlichen Verfahrens besser zu schützen. Auf diese Weise sollen Kindeswohlgefährdungen möglichst frühzeitig erkannt werden. „Der Schutzauftrag des Jugendamts bei einer Kindeswohlgefährdung sollte an einzelnen Stellen konkretisiert werden. Außerdem unterstütze ich das von einigen Ländern bereits eingeführte verbindliche Einladungswesen für Früherkennungsuntersuchungen“, erklärte Zypries. Der mit dem Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz von 2005 gesetzlich verankerte Schutzauftrag des Jugendamts bei Kindeswohlgefährdung (§ 8a Achtes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VIII) hat die Aufgaben der Jugendämter konkretisiert. Allerdings weisen die tragischen Einzelfälle von Kindesvernachlässigung und Kindesmisshandlung darauf hin, dass bei der Anwendung dieser Regelung noch Unsicherheiten bestehen. „Es muss klar sein, dass das Jugendamt bei Verdacht auf Gefährdung des Kindeswohls auch die Pflicht hat, einen Hausbesuch durchzuführen“, so Zypries. „Wenn gewichtige Anzeichen für die Gefährdung eines Kindes vorliegen, darf sich das Jugendamt nicht von den Eltern abwimmeln lassen. Die tragischen Fälle, über die in der letzten Zeit berichtet wurde, zeigen, dass sich das Jugendamt das gefährdete Kind persönlich anschauen und sich einen unmittelbaren Eindruck von der persönlichen Umgebung des Kindes verschaffen muss.“ Darüber hinaus sollte das Jugendamt prüfen, ob eine Gefährdung des Kindes vorliegt, wenn Eltern trotz Aufforderung nicht an einer Früherkennungsuntersuchung für ihr Kind teilnehmen. Diese Untersuchungen - auch bekannt als U1 bis U9 - sind ein seit 1971 erfolgreich eingesetztes Instrument zur Früherkennung von Krankheiten, die die körperliche oder geistige Entwicklung des Kindes gefährden. Sie können außerdem helfen, schwere Formen der Kindesvernachlässigung oder Kindesmisshandlung aufzudecken. Die ganz überwiegende Mehrheit der Eltern kümmert sich verantwortungsvoll und gut um ihre Kinder. Nehmen Eltern nicht an einer Früherkennungsuntersuchung teil, kann dies viele verschiedene Gründe haben. Daraus allein ergibt sich noch kein konkreter Hinweis auf eine Gefährdung des Kindeswohls. Kommen jedoch weitere Umstände hinzu, die für eine Vernachlässigung oder Misshandlung des Kindes sprechen, muss das Jugendamt dies überprüfen. Das kann etwa der Fall sein, wenn die Familie dem Jugendamt bereits als Risikofamilie bekannt ist. Das Bundesministerium der Justiz hat diese Ziele gemeinsam mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in einem Regelungsvorschlag umgesetzt. Herausgegeben vom Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums der Justiz Verantwortlich: Eva Schmierer; Redaktion: Dr. Henning Plöger, Dr. Isabel Jahn, Johannes Ferguson, Ulrich Staudigl Mohrenstr. 37, 10117 Berlin Telefon 01888 580-9030 Telefax 01888 580-9046 presse at bmj.bund.de Dieser Newsletter wurde gesendet an a.oehlmann at LWL.ORG Sie haben jederzeit die Möglichkeit den Newsletter unter der Adresse http://www.bmj.bund.de/enid/newsletter/ abzubestellen. -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit Binärdaten wurde abgetrennt... Dateiname : Gesetz_Erleichterung_FGG_Kindeswohlgefährung_Endfassung_25042007.pdf Dateityp : application/pdf Dateigröße : 142712 bytes Beschreibung: nicht verfügbar URL : https://www.lwl.org/pipermail/rechtsfragen/attachments/20080425/653439f2/attachment.pdf From Alfred.Oehlmann at lwl.org Mon May 5 10:28:46 2008 From: Alfred.Oehlmann at lwl.org (Alfred Oehlmann) Date: Mon, 05 May 2008 10:28:46 +0200 Subject: [Rechtsfr.] =?utf-8?q?Verteilung_der_Geldbu=C3=9Fen=5FRichterreak?= =?utf-8?q?tion?= Message-ID: <481EE15E.B44D.00D9.0@lwl.org> Werte Leserinnen und Leser, jährlich werden in NRW in Straf- und Bußgeldverfahren Auflagen erteilt, nach denen die Beschuldigten Gelder z.B. an gemeinnützige Einrichtungen zahlen sollen. An der bestehenden Praxis hatte der Landesrechnungshof offensichtlich Kritik geübt. Hiergegen verwahrt sich die Deutsche Richterbund mit der beigefügten Erklärung (siehe Anlage: Geldbußen_LRH_). Für zahlreiche kleinere Vereine sind diese Mittel zum Teil die einzige Möglichkeit, geforderte "Eigenmittel" nachzuweisen bzw. Finanzierungslücken zu schließen. Bestimmte Institutionen sind auf diese Mittel angewiesen. Erst vor kurzem sind die Richtlinien in Straf- und Bußgeldverfahren zu diesem Punkt konkretisiert worden (siehe Anlage RiStBV; Ziffer 93 Abs.5 RiStBV) Mit freundlichen Grüßen Ihr Alfred Oehlmann-Austermann LWL-Landesjugendamt Westfalen/Münster -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit Binärdaten wurde abgetrennt... Dateiname : Geldbußben_LRH_Richter_02052008.doc Dateityp : application/octet-stream Dateigröße : 57344 bytes Beschreibung: nicht verfügbar URL : https://www.lwl.org/pipermail/rechtsfragen/attachments/20080505/435e9d58/attachment.exe -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit Binärdaten wurde abgetrennt... Dateiname : RiStBV_Auszug_Einstellung_Geldzahlung_Vereine_01_2008.doc Dateityp : application/msword Dateigröße : 40448 bytes Beschreibung: nicht verfügbar URL : https://www.lwl.org/pipermail/rechtsfragen/attachments/20080505/435e9d58/attachment.bin From Alfred.Oehlmann at lwl.org Tue May 6 18:25:36 2008 From: Alfred.Oehlmann at lwl.org (Alfred Oehlmann) Date: Tue, 06 May 2008 18:25:36 +0200 Subject: [Rechtsfr.] =?utf-8?q?KiF=C3=B6G=5FBeschluss=5FBundesregierung=5F?= =?utf-8?q?BR=5F295=5F08=5FMai=5F2008=2Epdf?= Message-ID: <4820A2A0.B44D.00D9.0@lwl.org> Werte Leserinnen und Leser, mit Datum vom 07. März 2008 wurde ein "Kinderfördergesetz" vom Bundesjugendministerium zur Stellungnahme und Diskussion als Referentenentwurf vorgelegt. Inhaltlich ging und geht es primär um den Ausbau der Kindertagesbetreuung für unter drei Jährige und deren Finanzierung sowie parallel um einige Änderung im SGB VIII, die zum Teil nicht mit der Kindertagesbetreuung zusammenhängen. Nunmehr hat die Bundesregierung - nachdem mehrere Verbände - dazu Stellung genommen hatten, das KiFöG relativ kurzfristig als Gesetzentwurf beschlossen und mit Schreiben vom 02.Mai 2008 dem Bundesrat zur Stellungnahme zugeleitet, damit es danach in den Bundestag eingebracht werden kann. http://www.bundesrat.de/cln_051/nn_8336/SharedDocs/Drucksachen/2008/0201-300/295-08,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/295-08.pdf Dies deutet daraufhin, dass das KiGöG noch vor der Sommerpause in den Bundestag eingebracht werden soll. Immerhin stellt es auch die Grundlage für die Weitergabe erheblicher Bundesmittel an die Länder dar, was die Eile erklären würde. Ich habe den Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 02.05.2008 zum KiFöG (BR Drs. 295/08) im Hinblick auf mögliche Änderungen gegenüber dem Referentenentwurf zum KiföG vom 07.März durchgesehen. In Artikel I (Änderungsvorschläge zum SGB VIII) gibt es gegenüber dem Referentenentwurf 8 Änderungen, wovon drei m.E. redaktioneller Art sind), Artikel 2 - 4 des KiFöG Gesetzesentwurf der Bundesregierung (betrifft die Finanzierung) sind mit dem Referentenentwurf völlig identisch. Die Änderungen sind nachstehend beschrieben und in der nichtformatierten Anlage farblich dargestellt. In der Anlage sind auch die Tabellenformatierungen etc. aufgehoben, sie ist daher zur sonstigen Verwendung ausdrücklich nicht brauchbar und dient nur der Darstellung der Veränderungen ggü. dem Referentenentwurf. Sollten Ihnen noch weitere Änderungen augefallen sein, die ich übersehen habe, teilen Sie mir dies bitte mit. Ihr Alfred Oehlmann-Austermann LWL-Landesjugendamt Westfalen/Münster Änderungen Gesetzentwurf BR ggü RefE Ziffer 5 c (zu § 23 Abs. 1 c - der Hinweis auf tarifliche Bezahlung bei Tagespflege wird im Gesetzentwurf der Bundesregierung nicht mehr erwähnt). Ziffer 7 (zu § 24 Abs. 4 - es wird klargestellt, dass Tagespflege auch für Schulkinder zur Verfügung stehen soll) Ziffer 9 a (zu § 36a - der Hinweis auf die notwendige Einbeziehung z.B. der Bundesagentur bei Maßnahmen der beruflichen Eingliederung wird von Abs. 4 in den Absatz 2 genommen, redaktionelle Klarstellung) Ziffer 11 b) bb) (zu § 39 Absatz 4: Die Voraussetzung für die mögliche Kürzung des Pflegegeldes bei Verwandtenpflege werden präzisiert): Ziffer 12c: (zu § 43 Abs. 3: Die Möglichkeit der Einschränkung der Zahl der zu betreuenden Kinder wird nunmehr nicht mehr nur auf den Grund der persönlichen Ungeeignetheit beschränkt). Ziffer 15: (zu § 74 a - Nach dem § 74 a im Referentenentwurf noch vollständig gestrichen werden sollte, soll nun klargestellt werden, dass die Länder bei einer gesetzlichen Regelung der Finanzierung alle Träger, die die rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen erbringen, gleich zu behandeln haben), Ziffer 17b: (zu § 90 b -redaktionelle Klarstellung) Ziffer 22b: (zu § 97a - Präzisierung der auskunftspflichtigen Verwandten, Folgeänderung zur Änderung in § 39 SGB VIII -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit Binärdaten wurde abgetrennt... Dateiname : KiföG_RegE_BRDrs 295_08_Änderungsmarkierungen.doc Dateityp : application/msword Dateigröße : 215040 bytes Beschreibung: nicht verfügbar URL : https://www.lwl.org/pipermail/rechtsfragen/attachments/20080506/c4d3057a/attachment.bin From Alfred.Oehlmann at lwl.org Tue May 27 14:39:48 2008 From: Alfred.Oehlmann at lwl.org (Alfred Oehlmann) Date: Tue, 27 May 2008 14:39:48 +0200 Subject: [Rechtsfr.] =?utf-8?q?F=C3=BChrerscheinentzug=3A_Auch_wer_betrunk?= =?utf-8?q?en_mit_dem_Rad_erwischt_wird=2C_ist_gef=C3=A4hrdet!?= Message-ID: <483C1D34.B44D.00D9.0@lwl.org> Werte Leserinnen und Leser, besonders für Fachkräfte die mit der Gruppe der ab 17jährigen zusammenarbeiten, die einen Führerschein gemacht haben, könnte das nachfolgende Urteil von Interesse sein: Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Urteil vom 21.05.2008 entschieden, dass der Führerscheinentzug auch nach Trunkenheitsfahrt mit Fahrrad möglich ist (Az.3 C 32.07). Hat ein Fahrerlaubnisinhaber als Radfahrer mit einem Blutalkoholgehalt von 1,6 Promille oder mehr am Straßenverkehr teilgenommen, darf die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn die Gefahr besteht, dass er künftig auch ein Kraftfahrzeug in fahruntüchtigem Zustand führen wird. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Bei einer Polizeikontrolle war festgestellt worden, dass der Kläger mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 2,09 Promille Fahrrad fuhr. In zwei medizinisch-psychologischen Gutachten wurde dem Kläger die Fähigkeit abgesprochen, zwischen Alkoholkonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen hinreichend trennen zu können, da er sein Trinkverhalten nicht hinreichend stabil geändert habe. Daraufhin entzog ihm die Beklagte die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse C1E (früher Klasse 3). Diese Entscheidung hat das Verwaltungsgericht aufgehoben. Es ist der Auffassung, dass vom Kläger keine stabile Änderung seines Trinkverhaltens gefordert werden dürfe, da er bislang nur mit einem Fahrrad, nicht aber mit einem Kraftfahrzeug betrunken am Straßenverkehr teilgenommen habe. Das Bundesverwaltungsgericht hat das angegriffene Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Nach der Wertung der Fahrerlaubnisverordnung begründet auch die Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad bei einem Alkoholpegel von mindestens 1,6 Promille Zweifel an der Kraftfahreignung. In dem deshalb einzuholenden medizinisch-psychologischen Gutachten ist zu klären, ob nach dem gezeigten Trinkverhalten, der Vorgeschichte und dem Persönlichkeitsbild des Betroffenen die Gefahr besteht, dass er künftig auch ein Kraftfahrzeug unter unzulässigem Alkoholeinfluss führen wird. Wurde beim Betroffenen ein chronisch überhöhter Alkoholgenuss und eine damit einhergehende Unfähigkeit zu einer realistischen Einschätzung der bei einer Teilnahme am Straßenverkehr drohenden Gefahren festgestellt, setzt die Bejahung der Kraftfahreignung regelmäßig eine gefestigte Änderung seines Trinkverhaltens voraus. BVerwG 3 C 32.07 - Urteil vom 21. Mai 2008 Ihr Alfred Oehlmann-Austermann LWL-Landesjugendamt Westfalen/Münster From Alfred.Oehlmann at lwl.org Thu May 29 12:15:21 2008 From: Alfred.Oehlmann at lwl.org (Alfred Oehlmann) Date: Thu, 29 May 2008 12:15:21 +0200 Subject: [Rechtsfr.] =?utf-8?q?1666_BGB=3A_Gesetz_zur_Erleichterung_famili?= =?utf-8?q?engerichtlicher_Ma=C3=9Fnahmen_bei_Kindeswohlgef=C3=A4hrung?= References: <483E987A.B44D.00D9.0@lwl.org> <483E9A9E.B44D.00D9.0@lwl.org> Message-ID: <483E9E59.B44D.00D9.0@lwl.org> Sehr geehrte Leserinnen und Leser, nachdem der Bundestag das Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Kindeswohlgefährdung beschlossen und der Bundesrat in seiner Sitzung vom 23.Mai.2008 auf die Anrufung des Vermittlungsausschusses verzichtet hat, ist der Weg frei für die Unterzeichnung des Gesetzes durch den Bundespräsidenten. Anschließend wird es im Bundesgesetzblatt verkündet. In-Kraft-treten: Da das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft tritt, ist mit seiner Wirksamkeit m.E. spätestens zum 1. Juli 2008 zu rechnen (es sei denn, der Bundespräsident würde Einwände erheben). Die sogenannte elektronische Vorabfassung des Gesetzes finden Sie unter folgendem Link: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/089/1608914.pdf Den Hinweis auf den Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens und alle Materialien finden Sie, wenn Sie unter der folgenden Adresse (Stichwort Vorgangsablauf, z.B. die BT Drucksachennummer 16/8914 eingeben: http://dip21.bundestag.de/dip21.web/bt Soweit nicht ohnehin regelmäßige Kontakte zwischen Jugendamt und Familiengericht stattfinden, ist diese Gesetzesänderung sicherlich ein Anlass, mögliche Konsequenzen aus der Gesetzesänderung gemeinsam mit den Familienrichtern zu erörtern. Sie werden auf jeden Fall über die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt informiert. Der Verfasser wird zudem zumindest versuchen, das Gesetz bis zum 15. Juni 08 in eine besser "lesbare" Form ggf. in tabellarischer Ãœbersicht zu bringen Freundliche Grüße Ihr Alfred Oehlmann-Austermann LWL-Landesjugendamt Westfalen/Münster -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit Binärdaten wurde abgetrennt... Dateiname : FGG_1666_Gesetz zur Erleicherung...16_8914.pdf Dateityp : application/pdf Dateigröße : 117278 bytes Beschreibung: nicht verfügbar URL : https://www.lwl.org/pipermail/rechtsfragen/attachments/20080529/35f8a0c2/attachment.pdf From Alfred.Oehlmann at lwl.org Fri May 30 14:25:31 2008 From: Alfred.Oehlmann at lwl.org (Alfred Oehlmann) Date: Fri, 30 May 2008 14:25:31 +0200 Subject: [Rechtsfr.] =?utf-8?q?Gesetz=3A_Kinderf=C3=B6rderung_auf_dem_Weg_?= =?utf-8?q?/_NRW_ver=C3=B6ffentlicht_F=C3=B6rderrichtlinien?= References: <4840007F.B44D.00D9.0@lwl.org> Message-ID: <48400E5B.B44D.00D9.0@lwl.org> Bundestag zur Kinderförderung - Breite Zustimmung für Kita-Ausbau Werte Leserinnen und Leser, wie Sie der Presse oder den Nachrichten entnehmen konnten, hat der Bundestag das entscheidende Gesetz zum Ausbau der Kleinkinderbetreuung (KiföG) in seiner Sitzung vom 29.Mai 08 auf den Weg gebracht. Ziel ist es, bis 2013 bundesweit jedem dritten Kind einen Platz zu verschaffen. Nach dem Ausbau auf 750.000 Plätze ist ein Rechtsanspruch ab 2013 ebenso vorgesehen wie das umstrittene Betreuungsgeld. Das Kinderförderungsgesetz werde das Land spürbar verändern, sagte der Parlamentarische Staatssekretär im Familienministerium, Hermann Kues, in der ersten Debatte darüber im Parlament. Dabei wurde deutlich, dass bei den weiteren Beratungen noch Änderungswünsche zu erwarten sind. Kritik richtet sich unter anderem gegen die Einbeziehung privat-gewerblicher Träger in die Förderung sowie nach wie vor gegen das vor allem von der CSU verfochtene Betreuungsgeld für Eltern, die ihre Kinder zu Hause behalten. Neben der Bereitstellung der Geldmittel für den Ausbau der Plätze sieht der Gesetzentwurf noch einige weitere Änderungen im SGB VIII vor, die weit überwiegend - aber nicht nur - mit dem Ausbau der Kinderbetreuung zusammen hängen (Details siehe Anlage Vorlage LWL-LJA_LJHA und KiföG Ergänzungen). 1. Verfahren/Zeit: Der Bundestag hat den Gesetzentwurf am 29.5.08 in der ersten Lesung behandelt und zur Detailberatung in die Fachausschüsse verwiesen. Theoretisch wäre es zeitlich sogar noch möglich, dass Gesetz vor der Sommerpause des Bundestages im Juli und August in den Ausschüssen zu behandeln und anschließend im Plenum zu beschließen. Das Land NRW hat bereits jetzt Förderrichtlinien (Investitionskosten) über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege zum Ausbau von Plätzen für Kinder unter drei Jahren veröffentlicht (siehe unten). 2. Materialien: 2.1 Den eingebrachten Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Kinderförderungsgesetz - der sich nur in wenigen Punkten vom Referentenentwurf unterscheidet - finden Sie unter folgendem Link und in der Anlage als pdf Datei (KiföG Bundestagsvorlage ....) : http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/092/1609299.pdf 2.2. Der Landesjugendhilfeausschuss des LWL wurde per Vorlage und mündlich über die geplante Gesetzesänderunge informiert(siehe Anlage LWL_LJA... und Anlage KiföG Ergänzungsliste) 2.3. Der SKF Bundesverband hat im Gesamttext des SGB VIII die geplanten Änderungen durch das KiföG in hellgrauer Schrift kenntlich gemacht. Dies finden Sie unter folgenden Links: http://www.skf-zentrale.de/html/buh_kinderjugendhilfe.html http://www.skf-zentrale.de/SGBVIIIKifoeGRegE_Geamttext.pdf 2.3 Eine Synopse zu den geplanten Änderungen - allerdings noch auf Basis des Referentenentwurfs - finden sie unter folgenden Links der Diakonie und des SKF: http://www.diakonie-portal.de/Members/VETK/Synopse.pdf http://www.skf-zentrale.de/Zusammenstellung_Referatsentwurf_KifoG.pdf 3. Die Richtlinien des Landes NRW über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege zum Ausbau von Plätzen für Kinder unter drei Jahren vom 09.Mai 2008 sind im Ministerialblatt Nr. 15 vom 23.05.2008 erschienen. Sie finden diese hier: http://sgv.im.nrw.de/lmi/owa/lr_mbl_frei_liste Als Bewilligungsbehörde sind die Landesjugendämter vorgesehen, Antragsteller sind die Jugendämter. Ablauf der Antragsfrist für 2008 und 2009 ist Ende August 2008. Das LWL Landesjugendamt hat dazu bereits u.a. das Rundschreiben Nr. 23/2008 vom 13.05.2008 Rundschreiben veröffentlicht: http://www.lwl.org/LWL/Jugend/Landesjugendamt/LJA/RS/RS_TEK/1199960351/index_html#27 4. Weiteres: Wir werden Sie über den weiteren Stand aktuell informieren, sobald die endgültige Fassung des Gesetzes abzusehen ist. Dann werden unter Umständen Änderungen auf der Ebene des örtlichen Träger der Jugendhilfe z.B. im Bereich Tagespflege notwendig werden. Freundliche Grüße Ihr Alfred Oehlmann-Austermann LWL-Landesjugendamt Westfalen/Münster -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit Binärdaten wurde abgetrennt... Dateiname : KiföG_Bundestagsvorlage_16_9299 vom 27052008.pdf Dateityp : application/pdf Dateigröße : 212780 bytes Beschreibung: nicht verfügbar URL : https://www.lwl.org/pipermail/rechtsfragen/attachments/20080530/4041263b/attachment.pdf -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit Binärdaten wurde abgetrennt... Dateiname : LWL_LJA_LJH_KiföG_Vorlage_12_1279.pdf Dateityp : application/pdf Dateigröße : 82930 bytes Beschreibung: nicht verfügbar URL : https://www.lwl.org/pipermail/rechtsfragen/attachments/20080530/4041263b/attachment-0001.pdf -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit Binärdaten wurde abgetrennt... Dateiname : KiföG_Ergänzungen_29052008.doc Dateityp : application/msword Dateigröße : 23040 bytes Beschreibung: nicht verfügbar URL : https://www.lwl.org/pipermail/rechtsfragen/attachments/20080530/4041263b/attachment.bin From Alfred.Oehlmann at lwl.org Wed Jun 4 11:44:38 2008 From: Alfred.Oehlmann at lwl.org (Alfred Oehlmann) Date: Wed, 04 Jun 2008 11:44:38 +0200 Subject: [Rechtsfr.] =?utf-8?q?=28Mit-=29Sorgerecht_auch_f=C3=BCr_nichtver?= =?utf-8?q?heiratete_V=C3=A4ter=3F_-_Antrag_im_Bundestag?= References: <23ba4801c8c620$945b1770$8d32a8c0@babiel.net> Message-ID: <48468026.B44D.00D9.0@lwl.org> Werte Leserinnen und Leser, sollen nichtverheiratete Väter auch ohne Sorgerechtserklärung der Mutter die Möglichkeit haben, ein Mitsorgerecht zu erlangen? Damit beschäftigt sich ein Antrag im Bundestag. Auf die beigefügte Presserklärung wird verwiesen. Freundliche Grüße Ihr Alfred Oehlmann-Austermann LWL-Landesjugendamt Westfalen/Münster "Nichtverheiratete Väter sollen die Sorge für ihr Kind mit übernehmen können Recht/Antrag Berlin: (hib/BOB) Nichtverheirateten Vätern soll es nach dem Willen der Bündnisgrünen leichter als bisher gemacht werden, die Sorge für ihr Kind mit zu übernehmen. Dies sieht ein Antrag der Fraktion ( 16/9361 ) vor. Die Grünen erläutern, nach bisherigem Recht sei die Erklärung der Eltern, die gemeinsame Sorge für ihr Kind zu übernehmen, Bedingung. Weigere sich jedoch die Mutter, eine gemeinsame Sorgeerklärung abzugeben, habe der Vater des Kindes keine Möglichkeit, vor Gericht zu ziehen. Nach den Vorstellungen der Grünen soll ihm künftig diese Chance gegeben werden. Die elterliche Sorge solle immer dann möglich sein, wenn ein Vater Unterhalt für das Kind zahle und die Bereitschaft zur elterlichen Fürsorge zeige. Die Klage soll laut Fraktion erst ab dem zweiten Lebensjahr möglich sein. Bevor die Klage zugelassen werde, habe - zumeist - der Vater des Kindes eine Beratung durch die Jugendhilfe anzunehmen. Ziel sei, den Konflikt zwischen dem Vater und der Mutter des Kindes zu klären. Dazu sei auch die Mutter einzuladen. Ihre Teilnahme sei jedoch nicht verpflichtend. Die Grünen sprechen sich weiterhin dafür aus, diese neue Regelung wissenschaftlich zu begleiten und dem Gesetzgeber nach vier Jahren Bericht zu erstatten. Die Bundesregierung müsse ferner auf die Länder Einfluss nehmen, dass die Träger der öffentlichen Jugendhilfe "angemessen sachlich und personell ausgestattet werden" und dass das Personal entsprechend qualifiziert sei. Herausgeber: Deutscher Bundestag - PuK 2 - Parlamentskorrespondenz Dorotheenstraße 100 - 11011 Berlin Pressestelle: Telefon +49-30/227-35642 - Fax +49-30/227-36191 Internet: www.bundestag.de e-mail: vorzimmer.puk2 at bundestag.de Verantwortlich: Saskia Leuenberger Redaktionsmitglieder: Dr. Bernard Bode, Götz Hausding, Michael Klein, Dr. Volker Müller, Monika Pilath, Annette Sach, Bernadette Schweda, Alexander Weinlein, Siegfried F. Wolf From Alfred.Oehlmann at lwl.org Tue Jun 10 09:05:46 2008 From: Alfred.Oehlmann at lwl.org (Alfred Oehlmann) Date: Tue, 10 Jun 2008 09:05:46 +0200 Subject: [Rechtsfr.] =?utf-8?q?Minderj=C3=A4hriger_haftet_f=C3=BCr_Feuerwe?= =?utf-8?q?hrkosten?= Message-ID: <484E43EA.B44D.00D9.0@lwl.org> Werte Leserinnen und Leser Das OVG Rheinland-Pfalz hat am 21.05.2008 entschieden, dass ein Minderjähriger, der grob fahrlässig den Brand in einer Feldscheune verursacht hat, zu den Kosten für den Einsatz der Feuerwehr herangezogen werden kann. Auch wenn es jeweils auf eine Beurteilung im Einzelfall ankommt, sollte insbesondere Jugendlichen verdeutlicht werden, dass Ihr Handeln - unabhängig von einer strafrechtlichen Bewertung - erhebliche finanzielle Auswirkungen haben kann. Soweit der Jugendliche unter institutioneller Betreuung steht (und bei ihm ggf. nichts zu holen ist) stellt sich zusätzlich die Frage einer evtl. Aufsichtspflichtverletzung. Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Ein im Tatzeitpunkt 14-jähriger Jugendlicher warf in einer Scheune, in der u.a. Stroh gelagert wurde, eine glimmende Zigarette weg, ohne sie "auszutreten". Das Gebäude geriet in Brand. Der Minderjährige wurde zur Zahlung der durch die Löschung entstandenen Feuerwehrkosten i.H.v. rund 10.000 € herangezogen. Die hiergegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg. Das OVG Rheinland-Pfalz hat den Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Der Jugendliche sei zum Ersatz der Einsatzkosten verpflichtet, weil er den Brand grob fahrlässig verursacht hat. Auch bei Berücksichtigung einer verzögerten Entwicklung des Minderjährigen von mindestens zwei Jahren habe bei ihm eine Einsichtsfähigkeit in die Gefahrenlage bestanden. Denn auch ein 11- bis 12-Jähriger müsse wissen, dass eine glühende Zigarette zu einem Brand führen kann und deshalb ein unbedachtes Wegwerfen der Zigarette – zumal an einer Lagerstätte für Stroh – zu unterlassen ist. Gericht/Institution: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Erscheinungsdatum: 09.06.2008 Entscheidungsdatum: 21.05.2008 Aktenzeichen: 7 A 10183/08.OVG Quelle: Juris Mit freundlichen Grüßen Ihr Alfred Oehlmann-Austermann LWL-Landesjugendamt Westfalen/Münster -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit Binärdaten wurde abgetrennt... Dateiname : Feuerwehrkosten_OVG_2008.doc Dateityp : application/octet-stream Dateigröße : 28160 bytes Beschreibung: nicht verfügbar URL : https://www.lwl.org/pipermail/rechtsfragen/attachments/20080610/18248218/attachment.exe From Alfred.Oehlmann at lwl.org Wed Jun 18 12:03:23 2008 From: Alfred.Oehlmann at lwl.org (Alfred Oehlmann) Date: Wed, 18 Jun 2008 12:03:23 +0200 Subject: [Rechtsfr.] =?utf-8?q?OEG_Entsch=C3=A4digung_bei_lange_zur=C3=BCc?= =?utf-8?q?kliegender_Tat_m=C3=B6glich_=28hier_nach_40_Jahren=29?= Message-ID: <4858F98B.B44D.00D9.0@lwl.org> Werte Leserinnen und Leser, wenn hinsichtlich des nachfolgenden Urteils des Hessischen Landessozialgerichts keine Revision zugelassen wird, dürfte die Entscheidung für solche Heim- und Internatskinder von Bedeutung sein, die durch eine nachgewiesene Straftat geschädigt wurden (hier sexueller Missbrauch im Internat/Heim). Aufgrund des langen Zeitablaufs ist die Entscheidung in der Regel faktisch wohl nur dann relevant, wenn der Nachweis einer Straftat durch ein strafrechtliches Urteil erfolgte, da ansonsten eine Beweisführung nicht mehr möglich sein wird. Allerdings waren im konkreten Fall die Gerichtsakten schon vernichtet und das LSG hatte eine mittelbare Beweisführung zugelassen. Auch gelang hier der notwendige Nachweis der Kausalität der Tat für die Schädigungen des Klägers. Oft wird durch die Behörden oder Gutachter behauptet, die Straftat sei nur eine von vielen ungünstigen Ursachen, die die Schädigungen verursacht hätten und deshalb könnten keine OEG Leistungen anerkannt werden (siehe auch Fußnote unten). Worum geht in dem Urteil: Das Hessische LSG hat entschieden, dass eine Entschädigung für gesundheitliche Schäden aufgrund eines sexuellen Missbrauchs auch bei einer vor In-Kraft-Treten des Opferentschädigungsgesetz liegenden Tat nach diesem Gesetz zu gewähren ist. Im konkreten Fall ist ein 1950 geborener Mann aus dem Werra-Meißner-Kreis Anfang der 60er Jahren in einem Internat im Landkreis Fulda von einem Heimerzieher sexuell missbraucht worden. Der Erzieher wurde zu eineinhalb Jahren Gefängnis verurteilt. Der geschädigte Mann, der später einen Suizidversuch unternahm und eine Alkohol- sowie Medikamentenabhängigkeit entwickelte, beantragte im Jahre 2003 Opferentschädigung. Das Landesversorgungsamt Gießen lehnte diese jedoch mit der Begründung ab, die Gesundheitsstörungen könnten nicht mehr auf die 40 Jahre zurückliegende Tat zurückgeführt werden. Bereits vor dem Missbrauch sei der Kläger durch das Elternhaus, durch die unmenschliche und entwürdigende Internatserziehung sowie durch Mitschüler massiv traumatisiert worden. Die Tat des Heimerziehers sei daher nur mit geringer Wahrscheinlichkeit für die späteren psychischen und sozialen Störungen verantwortlich. Das Sozialgericht gab der Klage statt. Das Hessische LSG hat das erstinstanzliche Urteil bestätigt. Das Gericht ist nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens der Auffassung, dass die aufgrund der schwerwiegenden Gesundheitsschäden eingetretene Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70% mit Wahrscheinlichkeit auf der Tat des Heimerziehers beruht. Die anderen negativen Ereignisse seien zwar Risikofaktoren dafür, Opfer eines Missbrauchs zu werden. Sie stellten jedoch keine außergewöhnliche Bedrohung dar. Einer Entschädigung stehe auch nicht entgegen, dass die Tat vor dem In-Kraft-Treten des Opferentschädigungsgesetzes im Jahre 1976 begangen worden ist. Denn auch die vor diesem Zeitpunkt geschädigten Personen seien anspruchsberechtigt, soweit sie infolge des tätlichen Angriffs schwerbeschädigt sind und Bedürftigkeit vorliegt. Hiervon sei bei dem Kläger, der seit 2003 Sozialhilfeleistungen bezieht, auszugehen. Der Urteil ist beigefügt. Der ebenfalls beigefügte Ratgeber für Opfer von Gewalttaten bezieht sich zum Teil auf die Situation in NRW, enthält aber natürlich auch allgemein über die Landesgrenze hinaus gültige Infos. Zuständig für Anträge nach dem OEG sind in NRW nicht mehr die Versorgungsämter sondern die Kreise und kreisfreien Städte. Kompliziert ist in diesen Fällen oft der Nachweis der sogenannten doppelten Kausalität (siehe Fußnote), die das Gesetz hier verlangt. Dies gelang jedoch im konkreten Fall. Mit freundlichem Gruß Ihr Alfred Oehlmann LWL-Landesjugendamt Westfalen/Münster Fußnote zur Kausalität (Zitat aus dem Urteil): "Nach § 1 Abs. 1 BVG hängt die Gewährung einer Versorgung von einer doppelten Kausalität ab. Die so genannte haftungsbegründende Kausalität meint den Ursachenzusammenhang zwischen dem nach dem Gesetz geschützten Vorgang (der Gewalttat) und der Schädigung als schädigenden Vorgang. Die so genannte haftungsausfüllende Kausalität meint den Ursachenzusammenhang zwischen der Schädigung und deren Folgen in gesundheitlicher (Gesundheitsstörung) und wirtschaftlicher Hinsicht (Rohr/Sträßer/Dahm/Rauschelbach/Pohlmann, Bundesversorgungsrecht mit Verfahrensrecht, § 1 Anmerkung 9). Dabei gilt im Bereich des OEG ebenso wie in der Kriegsopferversorgung die Ursachentheorie der „wesentlichen Bedingung". Danach sind Ursachen die Bedingungen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Haben mehrere Umstände zu einem Erfolg beigetragen, sind sie versorgungsrechtlich nur dann nebeneinander stehende Mitursachen, wenn sie in ihrer Bedeutung und Tragweite für den Eintritt des Erfolges annähernd gleichwertig sind. Kommt einem dieser Umstände gegenüber dem anderen eine überragende Bedeutung zu, ist dieser Umstand Alleinursache im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes (Rohr/Sträßer/Dahm/Rauschelbach/Pohlmann, a.a.O). Für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Ausreichend ist danach, dass nach geltender medizinisch-wissenschaftlicher Lehrmeinung mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (Rohr/Sträßer/Dahm/Rauschelbach/Pohlmann, a.a.O., § 1 Anmerkung 10). Tatbestandsmäßig erfordert § 1 Abs. 1 OEG das Vorliegen einer gesundheitlichen Schädigung infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen und tätlichen Angriffs". -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit HTML-Daten wurde abgetrennt... URL: https://www.lwl.org/pipermail/rechtsfragen/attachments/20080618/32f79e62/attachment.html -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit Binärdaten wurde abgetrennt... Dateiname : Urteil_Volltext_LSGHessen_OEG_28052008.pdf Dateityp : application/pdf Dateigröße : 81544 bytes Beschreibung: nicht verfügbar URL : https://www.lwl.org/pipermail/rechtsfragen/attachments/20080618/32f79e62/attachment.pdf -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit Binärdaten wurde abgetrennt... Dateiname : Ratgeber.pdf Dateityp : application/pdf Dateigröße : 316359 bytes Beschreibung: nicht verfügbar URL : https://www.lwl.org/pipermail/rechtsfragen/attachments/20080618/32f79e62/attachment-0001.pdf From Alfred.Oehlmann at lwl.org Wed Jun 18 16:08:05 2008 From: Alfred.Oehlmann at lwl.org (Alfred Oehlmann) Date: Wed, 18 Jun 2008 16:08:05 +0200 Subject: [Rechtsfr.] =?utf-8?q?_Hotline_f=C3=BCr_Ferienfreizeitbetreuer_/_?= =?utf-8?q?_Handbuch_=22Sch=C3=B6ne_Ferien=22_f=C3=BCr_Betreuer?= References: <48592B61.B44D.00D9.0@lwl.org> Message-ID: <485932E5.B44D.00D9.0@lwl.org> Werte Leserinnen und Leser, am Freitag beginnen in Hessen und Rheinland-Pfalz die ersten Ferien, NRW folgt in der nächsten Woche und am 06. bzw. 15.09.2008 endet in Baden-Württemberg und Bayern die Sommerferienphase. Dabei bieten öffentliche und freie Träger der Jugendhilfe regelmäßig Ferienfreizeiten in den unterschiedlichsten Formen und Regionen an. Zwar sind die "Mannschaften" längst zusammengestellt und die Vorbereitungen getroffen. Dennoch gebe ich gerne zwei noch zwei Informationen weiter, die im Rahmen der Durchführung der Maßnahmen noch hilfreich sein können: 1.Hotline Während der gesamten Dauer der Sommerferien in Deutschland besteht für Jugendleiter die Möglichkeit, erfahrene Mitarbeiter der Jugendarbeit "rund um die Uhr" nach Ratschlägen und Tipps zu fragen und den Einschätzung eines "Außenstehenden" zu hören. Das Angebot ist keine "psychische Seelsorge, kein ärztlicher Notdienst und keine Pannenhilfe" und ersetzt natürlich auch nicht die Verantwortung des Trägers der Maßnahme. Die Ferienfreizeithotline gibt es bereits zum fünften Mal in Folge als bundesweit "einzigartiges Angebot" des Instituts Juleiqua. Sie steht unter Schirmherrschaft von Diana Golze, der Vorsitzenden der Kinderkommission im Deutschen Bundestag. Finanziert werde die kostenlose Anrufe durch Spenden und die ehrenamtlich tätigen Mitarbeiter. Kostenloses Werbematerial zur Nummer (Visitenkarte mit Hinweisen), Plakat und Flyer (letzteres nur im Download) können bei juleiqua at juleiqua.de angefordert werden bzw. stehen nach Rücksprache mit Redaktion ab dem 19.06.2008 unter www.juleiqua.de zum Download zur Verfügung (Presseinfo vom 16.06.2008). Weitere Hinweise unter www.juleiqua.de/hotline. Die Hotline ist unter der Nummer 0800 58 53 47 82 zu erreichen. Anrufer aus dem Ausland erreichen die Hotline unter der Nummer 0049 0178 312 60 40 2. Buchratgeber "Schöne Ferien" für 8 Euro Es handelt sich um einen schriftlichen Ratgeber für die Leiter/Betreuer von Ferienfreizeiten und enthält u.a.Hinweis zum Jugendschutzgesetz. Der Einfachheit halber gebe ich den Pressetext im Rahmen einer Fußnote dazu wieder. Na dann: Schöne Ferien! Ihr Alfred Oehlmann LWL-Landesjugendamt Westfalen/Münster Pressemeldung: Mit „Schöne Ferien! starten Jugendleiter perfekt vorbereitet in die Sommerfreizeit Düsseldorf, den 11. Juni 2008 "Mit dem Buch „Schöne Ferien! vom Institut für Jugendleiter und Qualifikation (#institut juleiqua) starten Jugendleiter gut vorbereitet in die Sommerferien. Das Buch nimmt sie mit auf eine virtuelle Ferienfreizeit, auf der sie mit vielen Problemen konfrontiert werden, die ihnen im realen Jugendlager auch passieren können. Der Vorteil: Durch das Buch setzen sie sich schon im Vorfeld einer Freizeit mit Problemen auseinander und können im Ernstfall routinierter reagieren. „Schöne Ferien! ist zudem brandaktuell: Die Änderungen des Jugendschutzgesetzes vom Herbst 2007 sind im Buch berücksichtigt. „Was machen, wenn man die Jugendlichen mit Alkohol auf dem Zimmer erwischt?, „Wie geht man mit permanenten Nervenbündeln um? und „Was, wenn Jacqueline unsterblich in Kai verknallt ist der aber nur Heimweh hat?. Auch in diesen Sommerferien werden Jugendleiter in ganz Deutschland mit diesen und anderen Problemen umgehen müssen, wenn sie teilweise fernab jeder Zivilisation ihr Camp aufschlagen. Mit „Schöne Ferien! in der Hinterhand fällt es Jugendleitern oftmals einfacher, Entscheidungen zu fällen. Schließlich haben sie die gleichen Probleme ja schon im Buch „Schöne Ferien! durchlebt. Jetzt schnell noch bestellen und perfekt in die Sommerferien starten Interessierte können das Buch für 8,- Euro jetzt direkt beim #institut juleiqua unter bestellung at juleiqua.debestellen. Dann landet es noch vor den Sommerferien im Rucksack des Jugendleiters. (Schöne Ferien!, ISBN 978-3-00-021617-6)" -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit HTML-Daten wurde abgetrennt... URL: https://www.lwl.org/pipermail/rechtsfragen/attachments/20080618/2b7e9997/attachment.html From Alfred.Oehlmann at lwl.org Thu Jun 19 12:48:17 2008 From: Alfred.Oehlmann at lwl.org (Alfred Oehlmann) Date: Thu, 19 Jun 2008 12:48:17 +0200 Subject: [Rechtsfr.] 1666BGB_FGG_Kindeswohl_24042008_Text-Stand_19062008_.pdf Message-ID: <485A5591.B44D.00D9.0@lwl.org> Werte Leserinnen und Leser, bekanntermaßen wurde das "Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls" am 24.04.2008 vom Bundestag beschlossen. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 23.05.2008 keine Einwendungen dagegen erhoben. Das Gesetz tritt ein Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft, nachdem es die Fachministerinnen, die Bundeskanzlerin und der Bundespräsident unterzeichnet haben. Nach Auskunft des Bundespräsidialamtes vom 19.06.2008 wurde das Gesetz dem Bundespräsidenten noch nicht zur Unterzeichnung zugeleitet. Da das Gesetz jedoch durchaus praxisrelevant ist, hat der Unterzeichner den sich aus dem Gesetzesbeschluss ergebenden Neutext erstellt, der Ihnen hiermit vorab zugeleitet wird. Da die amtliche Fassung noch nicht vorliegt, müssen Sie diese Vorabversion später mit der endgültigen Version im Bundesgesetzblatt vergleichen. Weitergehendes Material (Gesetzesbegründung, Literatur, Anmerkungen) zum Gesetz wird Ihnen in Kürze zugeleitet. Mit dem Ziel der Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Kindeswohlgefährdung wurden vom Bundestag beschlossen: Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuches § 1631b BGB (mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung von Kindern = Minderjährigen), § 1666 BGB (Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls) § 1683 BGB (u.a.; Anzeigepflicht bei Eheschließung und Pflicht zur Vermögensaufstellung fällt weg) § 1696 BGB (Abänderung und Ãœberprüfung gerichtlicher Entscheidungen) Änderungen der Verfahrensrechts (FGG -Gesetz über Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit) § 50a FGG (Persönliche Anhörung der Eltern im Sorgeverfahren) § 52 FGG (Hinwirken auf Einvernehmen, Aussetzung, einstweilige Anordnung) § 70e FGG (Erweiterung der Sachverständigenberufe bei geplanter geschlossener Unterbringung von Kindern) Neue Regelungen im Verfahrensrecht § 50e FGG (Vorrang- und Beschleunigungsgebot u.a.bei Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung und Umgang) § 50f FGG (Eigene Regelung zur Erörterung im Rahmen von Verfahren wegen. Kindeswohlgefährdung). Selbstverständlich werden Sie über den weiteren Stand hinsichtlich der Verkündung informiert. Dies gilt auch für den Fall, dass es doch noch irgendwo "haken" sollte. Die sogenannte elektronisch Vorabfassung der beschlossenen Änderungen finden sie hier http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/089/1608914.pdf In der Anlage zur Mail - pdf Dokument - sind die Änderungen schon in den Text eingearbeitet. Mit freundlichen Grüßen Ihr Alfred Oehlmann LWL-Landesjugendamt Westfalen/Münster -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit Binärdaten wurde abgetrennt... Dateiname : 1666BGB_FGG_Kindeswohl_24042008_Text-Stand_18062008_18Uhr.pdf Dateityp : application/pdf Dateigröße : 119377 bytes Beschreibung: nicht verfügbar URL : https://www.lwl.org/pipermail/rechtsfragen/attachments/20080619/278856d2/attachment.pdf From Alfred.Oehlmann at lwl.org Tue Jun 24 11:13:08 2008 From: Alfred.Oehlmann at lwl.org (Alfred Oehlmann) Date: Tue, 24 Jun 2008 11:13:08 +0200 Subject: [Rechtsfr.] =?utf-8?q?Ausl=C3=A4nderbehr=C3=B6rde=5FJA=5FDatensch?= =?utf-8?q?utz=5F2006/2008=2Epdf?= Message-ID: <4860D6C4.B44D.00D9.0@lwl.org> Sehr geehrte Damen und Herren, werte Leserinnen und Leser, da es immer wieder Anfragen von Ausländerbehörden insbesondere an Jugendämter gibt, füge ich eine generelle Stellungnahme über die relativ engen datenschutzrechtichen Grenzen einer Datenübermittlung bei. Mit freundlichen Grüßen Ihr Alfred Oehlmann-Austermann LWL-Landesjugendamt Westfalen/Münster -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit Binärdaten wurde abgetrennt... Dateiname : Ausländerbehrörde_JA_Datenschutz_20062008.pdf Dateityp : application/pdf Dateigröße : 68839 bytes Beschreibung: nicht verfügbar URL : https://www.lwl.org/pipermail/rechtsfragen/attachments/20080624/4a6f3e22/attachment.pdf From Alfred.Oehlmann at lwl.org Tue Jun 24 12:53:20 2008 From: Alfred.Oehlmann at lwl.org (Alfred Oehlmann) Date: Tue, 24 Jun 2008 12:53:20 +0200 Subject: [Rechtsfr.] Tagespflege - Steuern und Sozialversicherung 2008 Message-ID: <4860EE40.B44D.00D9.0@lwl.org> Werte Leserinnen und Leser, wie Ihnen möglicherweise noch in Erinnerung ist, sollten bereits ab 1.1.2008 die Einkünfte von aus öffentlichen Kassen gezahlten Geldern für Tagespflegepersonen (Kindertagespflege) besteuert werden. Aufgrund zahlreicher Prosteste wurde dies um ein Jahr auf den 1.1.2009 verschoben. In der Zwischenzeit sollte eine Bund-Länder Arbeitsgruppe Lösungen erarbeiten, u.a. um die aus einer Versteuerung resultierenden sozialversicherungsrechtlichen Folgen (u.a. hohe Beiträge für die Krankenversicherung) zumindest abzufedern. Verschiedenen Presseerklärungen ist zu entnehmen, dass hier ein Ergebnis erzielt wurde, was nunmehr im Verordnungswege oder gesetzestechnisch umgesetzt werden muss. Im Ergebnis kann folgendes sagen: 1.Die Versteuerung für Zahlungen der Kommunen an Kindertagespflegepersonen kommt ab 1.1.2009. 2.Die steuerlichen Abzugspauschalen werden erhöht. 3.Die Folgen einer evtl. eigenen Krankenversicherungspflicht werden hinsichtlich der Beitragshöhe abgemildert. Weitere Details entnehmen Sie bitte der beigefügten Internetveröffentlichung des Bundesfinanzministeriums. Allerdings sei darauf verwiesen, dass ich die dortige Darstellung doch für ein wenig "optimistisch" halte. Fakt ist, dass eine Versteuerung eintritt (die sicher zum Teil recht niedrig sein mag, aber mit erheblichem Verwaltungsaufwand je nach Praxis der Finanzämter verbunden ist). Auch die Höhe der evtl. Krankenversicherung wird zwar abgefedert, stellt aber trotzdem natürlich eine weitere Belastung dar, ohne dass z.B. eine Tagesmutter die vorher familienversichert war, einen weiteren Vorteil davon hätte.) Die von der Politik gewünschten größeren Tagespflegestellen (mit mehreren Kindern) müssen schon mit sehr spitzem Bleistift rechnen, wenn sich das Ganze auch finanziell lohnen soll.Insofern ist mein vorläufiges Fazit: Ob unter diesen rechtlichen und finanziellen Bedingungen der Ausbau der Kindertagespflege tatsächlich in dem gewünschten Umfang gelingen wird, muss erst die Praxis zeigen. Dies gilt auch für die Wünsche zur Qualität. Wohin hier "die Reise gehen soll", zeigt ein Zitat aus einer Seite des Bundesfamilienministeriums 24.04.2008 ( 28.11.2007): "Deshalb muss das Berufsbild der Tagesmütter und -väter grundlegend geändert werden. Statt Neben- oder Billigjob soll Kindertagespflege mittelfristig ein anerkannter und angemessen vergüteter Vollzeitberuf werden. Mit dem Aktionsprogramm Kindertagespflege, das 2008 starten wird, sollen unter Einsatz moderner Informationstechnologie und in enger Zusammenarbeit mit Ländern und Kommunen die Qualität der Kindertagespflege gesichert und verbessert, das Personalangebot für die Tagespflege erweitert, die Infrastruktur der Kindertagespflege ausgebaut und verbessert und die Rolle der Eltern durch Optimierung des Vermittlungsprozesses gestärkt werden. Das Programm läuft bis 2011". Siehe auch: http://www.bmfsfj.de/bmfsfj/generator/Kategorien/aktuelles,did=103896.html Falls Sie besondere Informationen u.a. zu rechtlichen Fragestellungen im Rahmen der Tagespflege suchen,verweise ich abschließend noch auf folgende Webseite: www.tagespflege-vierheller.de Mit freundlichen Grüßen Ihr Alfred Oehlmann-Austermann LWL-Landesjugendamt Westfalen/Münster -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit Binärdaten wurde abgetrennt... Dateiname : BMF_Tagespflege_24Juni2008_Steuern-SV.doc Dateityp : application/msword Dateigröße : 28160 bytes Beschreibung: nicht verfügbar URL : https://www.lwl.org/pipermail/rechtsfragen/attachments/20080624/7d534661/attachment.bin From Alfred.Oehlmann at lwl.org Tue Jun 24 17:43:49 2008 From: Alfred.Oehlmann at lwl.org (Alfred Oehlmann) Date: Tue, 24 Jun 2008 17:43:49 +0200 Subject: [Rechtsfr.] =?utf-8?q?Jugendstrafrecht-nachtr=C3=A4gliche_Sicheru?= =?utf-8?q?ngsverwahrung_zuk=C3=BCnftig_m=C3=B6glich?= References: Message-ID: <48613255.B44D.00D9.0@lwl.org> Sehr geehrte Damen und Herren, bislang war bei Jugendlichen die sogenannte Sicherungsverwahrung (früher sagte man wohl: das Wegschließen) nach Verbüßen der Haftstrafe nicht möglich. Dies wird sich zukünftig unter folgenden (engen) Voraussetzungen ändern: Möglich ist, dies 1.bei schwersten Verbrechen gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die sexuelle Selbstbestimmung sowie in Fällen von Raub- oder Erpressungsverbrechen mit Todesfolge, 2.wenn deswegen eine Jugendstrafe von mindestens sieben Jahren verhängt wurde und 3.die Anlasstat mit einer schweren seelischen oder körperlichen Schädigung oder Gefährdung des Opfers verbunden war und 4. das Gericht aufgrund einer Gesamtwürdigung nach Einholung von zwei Sachverständigengutachten die Gefährlichkeit des Täters mit hoher Wahrscheinlichkeit auch für die Zukunft annimmt Näheres entnehmen sie bitte dem beigefügten Newsletter des BMJ vom 20..06.2008. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung kann erst am Ende der Haftstrafe erfolgen (anders im Erwachsenenstrafrecht). Ihr Alfred Oehlmann LWL-Landesjugendamt Westfalen/Münster >>> BMJ Newsletter 20.06.2008 15:05 >>> Berlin, 20. Juni 2008 Bundestag verabschiedet nachträgliche Sicherungsverwahrung nach Jugendstrafrecht Nachträgliche Sicherungsverwahrung soll künftig auch bei nach Jugendstrafrecht Verurteilten angeordnet werden können. Der Bundestag hat dazu heute ein Gesetz beschlossen, das auf einen Vorschlag von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries zurückgeht. "Sicherungsverwahrung ist eine der schärfsten Sanktionen, die das deutsche Strafrecht vorsieht. Sie verhindert, dass ein Straftäter in Freiheit kommt, obwohl er seine gerichtlich festgesetzte Strafe voll verbüßt hat. Vor diesem Hintergrund darf die Sicherungsverwahrung immer nur ultima ratio sein, also nur angewendet werden, wenn es kein anderes Mittel gibt, um die Allgemeinheit zu schützen. Das gilt umso mehr bei jungen Menschen, die ihre Persönlichkeitsentwicklung noch nicht abgeschlossen und ihr ganzes Leben noch vor sich haben. Empirische Untersuchungen zeigen, dass die Delinquenz bei jugendlichen Straftätern oft nur eine Episode während ihrer Entwicklung hin zum Erwachsenen darstellt und sie später ein gänzlich straffreies Leben führen. Auch schwere Verbrechen, die die Ausnahme darstellen, werden nicht selten aus einer einmaligen Konfliktlage oder einer ganz spezifischen Situation heraus begangen. Allerdings gibt es - wenn auch nur sehr wenige - junge Täter, die nach einer verbüßten langen Jugendstrafe wieder schwerste Delikte begehen. Mit entsprechendem Gefährdungspotential können solche Extremfälle eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit darstellen. Deshalb haben wir uns entschieden, für solche Fälle die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zu ermöglichen", sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries in Berlin. Bislang gibt es - anders als im Erwachsenenstrafrecht - keine Sicherungsverwahrung bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht. Das heute beschlossene Gesetz ändert dies. Das neue Gesetz sieht bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht die Möglichkeit vor, am Ende einer verbüßten Haftstrafe gerichtlich die nachträgliche Sicherungsverwahrung anzuordnen. Möglich ist, dies bei schwersten Verbrechen gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die sexuelle Selbstbestimmung sowie in Fällen von Raub- oder Erpressungsverbrechen mit Todesfolge, wenn deswegen eine Jugendstrafe von mindestens sieben Jahren verhängt wurde und die Anlasstat mit einer schweren seelischen oder körperlichen Schädigung oder Gefährdung des Opfers verbunden war und das Gericht aufgrund einer Gesamtwürdigung nach Einholung von zwei Sachverständigengutachten die Gefährlichkeit des Täters mit hoher Wahrscheinlichkeit auch für die Zukunft annimmt. Beschränkung auf nachträgliche Sicherungsverwahrung Bei jungen Menschen, die über eine kürzere Lebensgeschichte verfügen und deren Entwicklung noch nicht abgeschlossen ist, ist eine ausreichend sichere Gefährlichkeitsprognose nur sehr schwierig zu treffen. Das Fehlerrisiko ist bei Ihnen besonders hoch. Deshalb beschränkt sich das Gesetz darauf, die nachträgliche Sicherungsverwahrung einzuführen (anders bei Verurteilung nach Erwachsenenstrafrecht: dort kann im Strafurteil selbst unmittelbar die Sicherungsverwahrung angeordnet oder ein Vorbehalt aufgenommen werden, der eine Anordnung am Haftende ermöglicht). Wegen der besonderen Entwicklungssituation und der Aussichten für eine positive Einwirkung im Vollzug der Jugendstrafe soll bei jungen Menschen über die Anordnung der Sicherungsverwahrung immer erst aufgrund einer Gesamtwürdigung am Ende des Strafvollzugs entschieden werden können, auch wenn wesentliche Anzeichen für eine künftige Gefährlichkeit bereits anfänglich erkennbar waren. Wegen des erhöhten Prognoserisikos sind die "formalen" Anordnungsvoraussetzungen zudem enger gefasst, als bei Erwachsenen. Beispielsfälle Beispielfall 1: Ein 18-Jähriger quält und vergewaltigt eine junge Bekannte, die er unter einem Vorwand in seine Wohnung gelockt hat. Um die Tat zu verdecken, tötet er sein Opfer anschließend. Nach Aufdeckung des Geschehens wird er zu einer Jugendstrafe von zehn Jahren verurteilt. Im Vollzug zeigt er sich wiederholt aggressiv gegenüber Mitgefangenen und Anstaltspersonal. Ein Therapieversuch wird von ihm nach kurzer Zeit abgebrochen; später verweigert er jede Mitwirkung an Therapiemaßnahmen. Auch nach mehreren Jahren im Jugendstrafvollzug hält das Gericht eine Aussetzung des Strafrests nicht für verantwortbar. Nach Vollverbüßung seiner Jugendstrafe steht der inzwischen 29-Jährige zur Entlassung an. Anstaltspsychologin und Anstaltsleitung halten ihn nach wie vor für hochgefährlich. Nach dem Gesetz kann das Gericht künftig in einem solchen Fall nachträglich die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung anordnen, wenn es vor Ende des Strafvollzugs und nach Einholung von zwei Sachverständigengutachten aufgrund einer Gesamtwürdigung davon ausgeht, dass von dem Betroffenen mit hoher Wahrscheinlichkeit weitere schwere Straftaten der beschriebenen Art zu erwarten wären. Das gilt auch, wenn im Beispielsfall zu der Vergewaltigung nicht auch noch ein Mord hinzugekommen wäre. Beispielfall 2: Ein 16-jähriger hat einen siebenjährigen Junge sadistisch gefoltert, sexuell missbraucht und schließlich getötet. Der Täter hat 8 Jahre Jugendstrafe voll verbüßt und steht kurz vor der Entlassung. Im Vollzug verhielt sich der Betroffene völlig unauffällig. An einer Therapie nahm er bis zu deren Abschluss teil. Eine Strafrestaussetzung zur Bewährung erfolgte jedoch nicht, weil der Therapeut und ein Gutachter zu der Ansicht kamen, dass das konstruktive Vollzugsverhalten nur eine äußerliche Anpassung des hoch intelligenten jungen Gefangenen darstellte, um seine Freilassung nicht zu gefährden. Bei der Frage, wie nach neuer Rechtslage in einem solchen Fall am Ende der verbüßten Haft verfahren wird, gibt es grundsätzlich verschiedene Optionen. Zunächst ist zu prüfen, ob ein milderes Mittel als eine nachträgliche Sicherungsverwahrung geeignet ist, künftige Straftaten des Täters zu verhüten. In Betracht kommen dabei Maßnahmen der Führungsaufsicht einschließlich gezielter Weisungen und ihrer Überwachung nebst intensiver Nachbetreuung. Das gesetzliche Instrumentarium der Führungsaufsicht hat der Gesetzgeber erst im April 2007 verbessert, unter anderem sind seither strafbewehrte Kontaktverbote möglich. Wenn nach Überzeugung des Gerichts solche Maßnahmen nicht genügen, dann wird nach dem neuen Recht - anders als bisher - in einem solchen Fall nachträgliche Sicherungsverwahrung möglich sein. Dabei macht das Beispiel im Vergleich zu Fall 1 deutlich, dass das Vollzugsverhalten nur ein Indikator ist. Entscheidend ist die umfassende Gesamtwürdigung - wenn danach von einer hohen künftigen Gefährlichkeit auszugehen ist, wird das Gericht Sicherungsverwahrung anordnen. Beispielfall 3: Im Beispielfall 2 hat der Täter seine Jugendstrafe nicht voll verbüßt. Da die hohe Gefährlichkeit nicht erkannt worden war, ist der Strafrest zur Bewährung ausgesetzt worden. Während der Bewährungszeit geschieht eine neue Tat. Hier wird zunächst die Aussetzung zur Bewährung widerrufen und der Vollzug der ursprünglichen Jugendstrafe fortgesetzt. Außerdem wird eine neue Jugendstrafe wegen der weiteren Tat verhängt. Vor Ende des Vollzugs der Jugendstrafe kann dann nach dem neuen Recht über eine nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung entschieden werden. Verhältnis Sicherungsverwahrung / Unterbringung im Maßregelvollzug (psychiatrisches Krankenhaus) Beispielfall 4: Im Beispielfall 1 geht das Gericht davon aus, dass dem Verbrechen eine psychotische Störung des jungen Täters zugrunde lag. Dieser wird deshalb wegen Schuldunfähigkeit nicht zu einer Jugendstrafe verurteilt, sondern es wird die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Nach mehreren Jahren wird festgestellt, dass eine Psychose nicht oder nicht mehr besteht und die Voraussetzungen für die laufende Unterbringung im sogenannten Maßregelvollzug nicht mehr vorliegen. Gleichwohl wird von einer fortbestehenden hohen Gefährlichkeit für andere ausgegangen. Nach bisherigem Recht müsste jetzt wegen Erledigung der Maßregel "Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus" die Entlassung des Betroffenen in die Freiheit erfolgen. Das Gesetz eröffnet hier - parallel zu den Möglichkeiten bei Erwachsenen - in solchen Fällen die nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, bevor der Täter aus dem psychiatrischen Krankenhaus entlassen wird. Zuständiges Gericht / Überprüfungsfrist In Fällen, in denen später die Anordnung nachträglicher Sicherungsverwahrung nach Jugendstrafrecht in Betracht kommt, wird künftig generell die Jugendkammer bereits als erkennendes Gericht des ersten Rechtszugs für das Urteil über die Tat zuständig sein. Außerdem wird bei nachträglicher Sicherungsverwahrung im Jugendstrafrecht die Fortdauer jedes Jahr erneut überprüft (anders im allgemeinen Strafrecht, in dem dafür eine Zwei-Jahres-Frist gilt). Hinweis: Bei den Fallbeispielen handelt es sich um fiktive Fälle. Die meisten in den letzten Jahren bekannt gewordenen einschlägigen Fälle betrafen Erwachsene und Verurteilungen nach allgemeinem Strafrecht. Herausgegeben vom Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums der Justiz Verantwortlich: Eva Schmierer; Redaktion: Dr. Henning Plöger, Dr. Isabel Jahn, Johannes Ferguson, Ulrich Staudigl Mohrenstr. 37, 10117 Berlin Telefon 01888 580-9030 Telefax 01888 580-9046 presse at bmj.bund.de Dieser Newsletter wurde gesendet an a.oehlmann at LWL.ORG Sie haben jederzeit die Möglichkeit den Newsletter unter der Adresse http://www.bmj.bund.de/enid/newsletter/ abzubestellen. From Alfred.Oehlmann at lwl.org Mon Jun 30 12:37:15 2008 From: Alfred.Oehlmann at lwl.org (Alfred Oehlmann) Date: Mon, 30 Jun 2008 12:37:15 +0200 Subject: [Rechtsfr.] =?utf-8?q?Verfahren_f=C3=BCr_Familiensachen__u=2Ea=2E?= =?utf-8?q?_-_Umfassende_Reform_beschlossen?= Message-ID: <4868D37B.B44D.00D9.0@lwl.org> LWL-LJA Rechtsfragen-Newsletter Nr. 22/2008 vom 30.06.2008 Werte Leserinnen und Leser, vielleicht haben Sie schon der Tagespresse entnommen, dass der Bundestag am 27.06.2008 das Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (kurz FGG Reformgesetz - FGG-RG) beschlossen hat (BT-Drs.16/9733-Beschlussempfehlung und Bericht). Dieses Gesetz ist insbesondere für die Träger der öffentlichen Jugendhilfe relevant und für alle, die mittelbar oder unmittelbar mit den Familiengericht und den Auswirkungen familiengerichtlicher Beschlüsse beruflich zu tun haben. Gemacht ist es natürlich, damit die Beschlussadressaten (Eltern, Ehepaare, Kinder, Umgangsberechtigte, Pflegeeltern u.a.) davon "profitieren". Zu Ihrer "Beruhigung": Das Gesetz tritt erst am zum 1. September 2009 in Kraft, u.a. damit die Länder genügendZeit haben, die entsprechenden organisatorischen Vorbereitungen zu treffen. Lediglich der Teil der Reform, der die Beschleunigung des Verfahrens insbesondere bei Kindeswohlgefährdung vorsieht, ist bereits im Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohl beschlossen worden. Dieser Teil wird in Kürze nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Ãœber die Inhalte wurde im Rechtsfragen-Newsetter vom 19.Juni 2008 informiert, weitere Infos hierzu folgen nach Verkündung im Bundesgesetzblatt. Zu den wesentlichen Inhalten der gerade vom Bundestag beschlossenen "großen" FGG Reform habe ich als erste Information eine Presserklärung des Bundesministeriums für Justiz angehängt bzw. beigefügt. Allerdings muss sich der Bundesrat in seiner Sitzung vom 18.September 2008 noch abschließend mit dem Gesetz befassen. Erst danach möchte ich Sie über weitere Details zum Gesetz - insbesondere soweit sie für die Jugendhilfe relevant sind - informieren. Dies erscheint angesichts der langen Vorlaufs bis zum In-Kraft-Treten am 1.1.2009 auch angemessen. Das LWL-Landesjugendamt wird darüber hinaus zu den Inhalten der Reform Fortbildungsveranstaltungen anbieten und/oder die Inhalte der Reform in einschlägige Veranstaltungen mit einfließen lassen. Für ganz Eilige: Unter folgender Internet-Adresse können Sie den vorgesehenen Wortlaut der Änderungen und die Gesetzesbegründungen und -materialien einsehen. Es sei allerdings darauf verwiesen, dass diese äußerst umfangreich sind (allein die sogenannte Beschlussempfehlung für den Gesetzesbeschluss und der Ausschussbericht nebst Begründung umfasst bereits 390 Seiten, hinzu kommen die umfangreichen Materialien zur Gesetzebegründung mit ca. 850 Seiten). http://www.bundestag.de/bic/index.html (Geben sie dort als Suchbegriff z.B.die BT-Dr. Nummer 16/9733 ein). Mit sommerlichen Grüßen Ihr Alfred Oehlmann-Austermann LWL-Landesjugendamt Westfalen/Münster Anlage: Presserklärung des BMJ vom 27.Juni 2008 Mehr Rechte für Kinder: Das neue Verfahren in Familiensachen Das gerichtliche Verfahren in Familiensachen wird grundlegend reformiert. Auf Vorschlag von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat der Deutsche Bundestag heute das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) beschlossen. Der Bundesrat wird sich am 19. September 2008 abschließend mit der Reform befassen. Das gerichtliche Verfahren in Familiensachen wird erstmals in einer einzigen Verfahrensordnung zusammengefasst und vollständig neu geregelt. „Ein familiengerichtliches Verfahren ist wie kein anderes Gerichtsverfahren von Gefühlen geprägt. Mit unserer Reform wollen wir die Möglichkeiten verbessern, familiäre Auseinandersetzungen vor Gericht so fair und schonend wie möglich auszutragen“, erklärte Zypries. Gerade in Kindschaftssachen - etwa bei Streitigkeiten über das Sorge- oder Umgangsrecht - werden Konflikte nicht selten im gerichtlichen Verfahren geklärt. Kinder sind häufig die Opfer familiärer Konfliktsituationen. „Der vorliegende Gesetzesentwurf berücksichtigt in besonderem Maße die Belange der Kinder. Sie erhalten einen besseren Schutz und mehr Rechte im Verfahren“, sagte Zypries. Die Reform des familiengerichtlichen Verfahrens enthält folgende Kernpunkte: Neuerungen im Verfahren in Kindschaftssachen (z. B. Verfahren über Sorge- und Umgangsrecht, die Herausgabe eines Kindes oder die Vormundschaft): Dringliche Kindschaftssachen, insbesondere Streitigkeiten über das Umgangsrecht, müssen künftig vorrangig und beschleunigt bearbeitet werden. Die Verfahrensdauer in umgangsrechtlichen Verfahren soll verkürzt werden. Die Verfahren sollen zeitnah verhandelt werden. Das Gericht soll den Fall spätestens einen Monat nach Eingang des Antrags mit allen Beteiligten erörtern. Dabei hat es die Eltern getrennt anzuhören, wenn dies zum Schutz eines Elternteils notwendig ist. Diese wichtigen Neuerungen werden bereits in Kürze in Kraft treten, da sie in das Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls eingestellt wurden. Weitere wichtige Reformschritte in Verfahren mit Kindesbezug sind: Das Gericht soll den Versuch einer einvernehmlichen Lösung des Konflikts unternehmen, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Einvernehmliche Lösungen der Eltern müssen vom Gericht gebilligt werden. Gelingt eine Einigung nicht, muss das Gericht über eine einstweilige Anordnung nachdenken. Ãœber das Umgangsrecht soll das Gericht in der Regel schnell entscheiden, damit der Kontakt zwischen Kind und einem umgangsberechtigten Elternteil aufrechterhalten bleibt und die Beziehung keinen Schaden nimmt. Die Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte des betroffenen Kindes werden verstärkt. In schwierigen Fällen wird das Kind künftig von einem Verfahrensbeistand unterstützt. Dessen Aufgabe ist es, im gerichtlichen Verfahren die Interessen des Kindes zu vertreten und das Kind über den Ablauf des Verfahrens und die Möglichkeiten der Einflussnahme zu informieren. Im Gegensatz zum bisherigen Verfahrenspfleger kann der Verfahrensbeistand auf Anordnung des Gerichts eine aktive Rolle in dem Konflikt übernehmen und zu einer einvernehmlichen Umgangsregelung - etwa durch Gespräche mit den Eltern - beitragen. Das über 14-jährige Kind kann sich künftig zur Durchsetzung eigener Rechte selbst vertreten. Die Beteiligung von Pflegepersonen am Verfahren wird erweitert. Pflegepersonen -z.B. Pflegeeltern - können künftig in allen Verfahren, die das Kind betreffen, hinzugezogen werden, wenn das Kind seit längerer Zeit bei ihnen lebt. In solchen Fällen wissen Pflegeeltern häufig besser über das Kind Bescheid als die Eltern. Die Vollstreckung von Sorge- und Umgangsentscheidungen wird effektiver. Bei Verstößen gegen Umgangsentscheidungen kann das Gericht Ordnungsmittel verhängen. Diese können - anders als Zwangsmittel - auch noch nach Ablauf der Verpflichtung wegen Zeitablaufs festgesetzt und vollstreckt werden. Beispiel: Entgegen vorheriger Vereinbarung lässt eine Mutter das Kind über Ostern nicht zum getrennt lebenden Vater gehen. Wegen der Feiertage verhängt das Gericht erst nach Ostern ein Ordnungsgeld von 200 Euro gegen die Frau. Diesen Betrag muss sie zahlen, obwohl das Kind Ostern nicht mehr beim Vater verbringen kann. Das wird die Mutter davon abhalten, sich nicht an solche Absprachen zu halten. Anders das bislang geltende Zwangsgeld: Dieses kann nur verhängt werden, solange sich die Verpflichtung auch tatsächlich durchsetzen lässt - also nur während der Ostertage, was in der Praxis schwierig sein dürfte. Künftig wird es möglich sein, einen Umgangspfleger zu bestellen. Dieser soll bei schwierigen Konflikten über den Umgang sicherstellen, dass der Kontakt des Kindes zu dem Umgangsberechtigten nicht abbricht. Beispiel: Aufgrund des Konflikts in der akuten Trennungssituation sind die Eltern nicht in der Lage, die Ãœbergabemodalitäten beim Umgang einzuhalten. Diese Situation kann dadurch entschärft werden, dass der Umgangspfleger Zeit und Ort der Ãœbergabe des Kindes festlegt, dieses von dem betreuenden Elternteil abholt, dem umgangsberechtigten Elternteil übergibt und später zurückbringt. Diese Reformschritte werden am 1. September 2009 in kraft treten. Neuerungen in anderen familiengerichtlichen Verfahren: In Scheidungssachen muss der Antragsteller im Scheidungsantrag künftig angeben, ob die Ehegatten sich über die Regelung der elterlichen Sorge, des Umgangs und des Unterhalts verständigt haben. Das soll die Eltern dazu anhalten, vor Einleitung des Scheidungsverfahrens die künftigen Lebensumstände der Kinder zu klären. In Unterhaltssachen wird die Klärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse durch weitergehende Auskunftspflichten der Beteiligten verbessert. Mit dem Großen Familiengericht soll die sachliche Zuständigkeit der Familiengerichte erweitert werden. Damit wird es den Gerichten ermöglicht, alle durch den sozialen Verband von Ehe und Familie sachlich verbundenen Rechtsstreitigkeiten in einer Zuständigkeit zu entscheiden. Das Vormundschaftsgericht wird aufgelöst. Seine Aufgaben werden vom Familiengericht und vom Betreuungsgericht übernommen. Das führt zu einer Straffung gerichtlicher Zuständigkeiten. Die Reform der freiwilligen Gerichtsbarkeit Der vorliegende Gesetzesentwurf enthält zugleich eine Reform des Verfahrens in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Das bisher geltende Verfahrensgesetz (FGG) für diese Verfahren (Betreuungs-, Unterbringungs-, Nachlass- und Registersachen) stammt aus dem Jahre 1898 und wurde vielfach geändert. Dieses Gesetz wird durch eine vollständige, moderne Verfahrensordnung mit verständlichen, überschaubaren und einheitlichen Strukturen für die verschiedenen Materien ersetzt. Die neue Verfahrensordnung definiert erstmals umfassend die Verfahrensrechte und die Mitwirkungspflichten der Beteiligten und sichert ihren Anspruch auf rechtliches Gehör. Das zersplitterte Rechtsmittelsystem der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird neu strukturiert und effizienter gestaltet. Um zügig Rechtssicherheit zu erhalten, wird die Beschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen künftig generell befristet. Die bisherige weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht wird ersetzt durch die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof. Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn eine Entscheidung geboten ist, um das Recht zu vereinheitlichen oder fortzubilden. Abweichend davon ist die Rechtsbeschwerde in besonders grundrechtsrelevanten Betreuungssachen, in Unterbringungs- und in Freiheitsentziehungssachen an keine besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen geknüpft. Den Beteiligten wird damit in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit der unmittelbare Zugang zum Bundesgerichtshof eröffnet. Dieser kann dadurch viel stärker als bisher die Materien der freiwilligen Gerichtsbarkeit durch Leitentscheidungen prägen und fortentwickeln. Das bringt mehr Rechtssicherheit für jeden Einzelnen. Das Gesetz soll am 1. September 2009 in Kraft treten. Die Länder erhalten auf diese Weise ein Jahr Zeit, um die notwendige Neuorganisation der gerichtlichen Abläufe vorzunehmen. Herausgegeben vom Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums der Justiz Verantwortlich: Eva Schmierer; Redaktion: Dr. Henning Plöger, Dr. Isabel Jahn, Johannes Ferguson, Ulrich Staudigl Mohrenstr. 37, 10117 Berlin Telefon 01888 580-9030 Telefax 01888 580-9046 -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit Binärdaten wurde abgetrennt... Dateiname : FGG_Reform_Presse_BMJ_30062007.doc Dateityp : application/octet-stream Dateigröße : 30720 bytes Beschreibung: nicht verfügbar URL : https://www.lwl.org/pipermail/rechtsfragen/attachments/20080630/7edb35be/attachment.exe From Alfred.Oehlmann at lwl.org Thu Jul 3 12:28:51 2008 From: Alfred.Oehlmann at lwl.org (Alfred Oehlmann) Date: Thu, 03 Jul 2008 12:28:51 +0200 Subject: [Rechtsfr.] =?utf-8?q?Vorstrafen__-_Pr=C3=A4ventive__Warnhinweise?= =?utf-8?q?_durch_JA_zul=C3=A4ssig?= Message-ID: <486CC603.B44D.00D9.0@lwl.org> Werte Leserinne und Leser, im konkreten Fall war das JA über die Vorstrafen eines Mannes informiert, der - z.T. mit der Begründung Jugendarbeit durchzuführen - Kontakt zu Kindern und Jugendlichen suchte. Das JA überlegte, ob es zulässig sei, die Eltern der Kinder u.a. über die Vorstrafen des Mannes im Rahmen eines Warnhinweises konkret zu informieren und hatte sich dazu entschieden. Dagegen wandte sich die Vorbestrafte Person u.a. über eine Klage beim Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und das Handeln des JA unter Einbeziehung des § 8a SGB VIII als rechtmäßig gewertet: Es gehöre zu den Aufgaben des JA, Eltern zu warnen, wenn ein wegen fortgesetzten sexuellen Missbrauchs von Kindern Verurteilter ihre Kinder von der Schule abzuholen versuche. Eine entsprechende Datenübermittlung sei zulässig. Das Urteil ist beigefügt. Es ist auch veröffentlicht in der Zeitschrift Das Jugendamt, Heft 1, 2008, Seite 32-35 ). Bevor ein JA eine solchen Schritt prüft, sollte es das Urteil lesen. U.a. ist es wichtig, dass es sich um nachweisbare Tatsachen handelt (hier: Strafregisterauszug) und dass evtl. Werturteile fachlich fundiert sind und das Ergebnis im Rahmen einer Güterabwägung gewonnen wird. Im konkreten Fall hatte der Unterzeichner das JA beraten. Mit freundlichen Grüßen Ihr Alfred Oehlmann LWL-Landesjugendamt Westfalen/Münster -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit Binärdaten wurde abgetrennt... Dateiname : Warnhinweis_JA_VG_Münster_2007.pdf Dateityp : application/pdf Dateigröße : 74531 bytes Beschreibung: nicht verfügbar URL : https://www.lwl.org/pipermail/rechtsfragen/attachments/20080703/b3ea710a/attachment.pdf From Alfred.Oehlmann at lwl.org Thu Jul 10 14:42:15 2008 From: Alfred.Oehlmann at lwl.org (Alfred Oehlmann) Date: Thu, 10 Jul 2008 14:42:15 +0200 Subject: [Rechtsfr.] Mistra - Neufassung Message-ID: <48761FC7.B44D.00D9.0@lwl.org> Werte Leserinnen und Leser, die sogenannte Anordnung über Mitteilung in Strafsachen ist neu gefasst worden. Die neue Fassung wurde nunmehr im Justizministerialblatt verkündet. Die Mistra regelt im Prinzip, was Staatsanwälte und Strafgerichte wem wann mitteilen sollen und dürfen (im Zusammenhang mit Ermittlungen- oder abgeschlossenen Strafverfahren). Der Mistra ist eine "Gliederung" vorangestellt, an der man sich orientieren kann. Ich füge ferner noch einen Vermerk aus dem Jahr 2006 bei, der in die Systematik der Mistra einführt. Achtung: Die dort genannten Ziffern der Mistra können sich mit der Neufassung geändert haben. Der Vermerk stammt aus dem Jahr 2006. Die dort gezogene Schlussfolgerung, dass trotz Mistra in der Jugendhilfe nach wie vor nicht auf die Anforderungen von Führungszeugnissen ( § 72 a SGB VIII !) verzichtet werden kann, ist allerdings nach wie vor aktuell. Diesbezüglich zitiere ich abschließend aus einem Rundschreiben des Deutsche Landkreistages Nr. 121/2008, das ebenfalls als Wortlaut - Abschrift beigefügt ist. Mit freundlichen Grüßen Ihr Alfred Oehlmann LWL-Landesjugendamt Westfalen/Münster Rundschreiben 121/2008 Deutscher Landkreistag "Mit dem Bezugsrundschreiben hatten wir die Landesverbände um eine Einschätzung der bisherigen Erfahrungen mit jugendhilferelevanten Mitteilungen in Strafsachen gebeten, um ggf. Initiativen zu ergreifen, das Verfahren nach § 72 a mit der regelmäßigen Vorlage von Führungszeugnissen möglicherweise zu ersetzen. Die daraufhin eingegangenen Rückmeldungen aus Landesverbänden wie auch aus zahlreichen Landkreisen lassen sich weit überwiegend wie folgt zusammenfassen: 1. Es gibt sehr wenige Mitteilungen in Strafsachen an Jugendämter. 2. Eine Verbesserung des Kinderschutzes wird durch eine Erweiterung der Mitteilungen in Strafsachen auch auf Mitarbeiter freier Träger und die entsprechenden Mitteilungen seitens der Staatsanwaltschaften gesehen. 3. Bei erstmaliger Einstellung eines Mitarbeiters in entsprechende Arbeitsbereiche der Jugendämter selbst oder eines freien Jugendhilfeträgers kann auf eine Vorlage des Führungszeugnisses weiterhin nicht verzichtet werden, da entsprechende Mitteilungen aufgrund von Strafsachen für die Vergangenheit nicht erreicht werden können. Die Hauptgeschäftsstelle beabsichtigt, mit dieser Zielrichtung noch einmal an die beiden zuständigen Bundesressorts (BMFSFJ und BMJ) heranzutreten. Einstweilen bitten wir um Kenntnisnahme und bedanken uns für die intensive Unterstützung der Umfrage durch die Landesverbände. In Vertretung Freese " -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit HTML-Daten wurde abgetrennt... URL: https://www.lwl.org/pipermail/rechtsfragen/attachments/20080710/bdc0dfe0/attachment.html -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit Binärdaten wurde abgetrennt... Dateiname : MISTRA_2008.pdf Dateityp : application/pdf Dateigröße : 1484800 bytes Beschreibung: nicht verfügbar URL : https://www.lwl.org/pipermail/rechtsfragen/attachments/20080710/bdc0dfe0/attachment.pdf -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit Binärdaten wurde abgetrennt... Dateiname : LWL_ 72a_MiStra_ _030206.doc Dateityp : application/msword Dateigröße : 36864 bytes Beschreibung: nicht verfügbar URL : https://www.lwl.org/pipermail/rechtsfragen/attachments/20080710/bdc0dfe0/attachment.bin -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit Binärdaten wurde abgetrennt... Dateiname : LKT_72a-Mistra_Umsetzung jugendhilferelevanter Mitteilungen in Strafsachen MiStra.rtf Dateityp : application/msword Dateigröße : 7536 bytes Beschreibung: nicht verfügbar URL : https://www.lwl.org/pipermail/rechtsfragen/attachments/20080710/bdc0dfe0/attachment-0001.bin From Alfred.Oehlmann at lwl.org Fri Jul 11 15:11:19 2008 From: Alfred.Oehlmann at lwl.org (Alfred Oehlmann) Date: Fri, 11 Jul 2008 15:11:19 +0200 Subject: [Rechtsfr.] ]1666BGB_FGG_Kindeswohl_24042008_Text-Stand_19062008_.pdf Message-ID: <48777817.B44D.00D9.0@lwl.org> LWL-LJA Rechtsfragen Newsletter Nr. 25/2008 vom 11.07.2008 Werte Leserinnen und Leser, im Bundesgesetzblatt wurde heute das Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls beschlossen (siehe Ankündigung im Newsletter vom 19.06.2008). Aufgrund der Regelung in Artikel 4 tritt das Gesetz damit ab morgen (12.Juli.2008) in Kraft. Wegen der Praxisrelevanz wird Ihnen der Auszug unmittelbar mit übermittelt. Sie werden spätestens in der 30.Kalenderwoche (21.-25.Juli 08) hierzu weitere Praxismaterialien (Einarbeitung der Gesetzeänderungen als Lesetext, Gesetzesbegründung, Stellungnahmen) erhalten. Bekanntermaßen wurde das "Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls" am 24.04.2008 vom Bundestag beschlossen. Der Bundesrat hatte in seiner Sitzung vom 23.05.2008 keine Einwendungen dagegen erhoben. Mit dem Ziel der Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Kindeswohlgefährdung wurden vom Bundestag beschlossen: Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuches § 1631b BGB (mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung von Kindern = Minderjährigen), § 1666 BGB (Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls) § 1683 BGB (u.a.; Anzeigepflicht bei Eheschließung und Pflicht zur Vermögensaufstellung fällt weg) § 1696 BGB (Abänderung und Ãœberprüfung gerichtlicher Entscheidungen) Änderungen der Verfahrensrechts (FGG -Gesetz über Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit) § 50a FGG (Persönliche Anhörung der Eltern im Sorgeverfahren) § 52 FGG (Hinwirken auf Einvernehmen, Aussetzung, einstweilige Anordnung) § 70e FGG (Erweiterung der Sachverständigenberufe bei geplanter geschlossener Unterbringung von Kindern) Neue Regelungen im Verfahrensrecht § 50e FGG (Vorrang- und Beschleunigungsgebot u.a.bei Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung und Umgang) § 50f FGG (Eigene Regelung zur Erörterung im Rahmen von Verfahren wegen. Kindeswohlgefährdung). Im gleiche Bundesgesetzblatt wurde übrigens das Gesetz zur Erleichterung der nachträglichen Sicherungsverwahrung bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht verkündet (Blatt 1212) Mit freundlichen Grüßen Ihr Alfred Oehlmann LWL-Landesjugendamt Westfalen/Münster -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit Binärdaten wurde abgetrennt... Dateiname : 1666-BGB-FGG_Bundesgesetzblatt.pdf Dateityp : application/pdf Dateigröße : 1612259 bytes Beschreibung: nicht verfügbar URL : https://www.lwl.org/pipermail/rechtsfragen/attachments/20080711/a3f025ec/attachment.pdf From Alfred.Oehlmann at lwl.org Sat Jul 19 13:36:10 2008 From: Alfred.Oehlmann at lwl.org (Alfred Oehlmann) Date: Sat, 19 Jul 2008 13:36:10 +0200 Subject: [Rechtsfr.] 20_bitten_von_kindern.pdf Message-ID: <4881EDCA.B44D.00D9.0@lwl.org> Sehr geehrte Leserinnen und Leser, bei der Beschäftigung mit dem Thema Trennungs- und Scheidungsberatung und Familiengerichtshilfe stieß ich auf der Homepage des AK Cochem (Stichwort: Cochemer Modell) auf das beigefügte externe Dokument "20 Bitten von Kindern" von Karin Jäckel. Auf der Homepage finden sie weitere Interessante Informationen, u.a. die Informationsblätter des Jugendamtes und der Beratungsstelle. http://www.ak-cochem.de/index.php?option=com_frontpage&Itemid=1 Das Dokument ist - auch für professionelle Berater - sicherlich lesenswert und beeindruckend und könnt als Leitfaden für eine Elternvereinbarung dienen. Mit freundlichen Grüßen Ihr Alfred Oehlmann LWL-Landesjugendamt Westfalen/Münster -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit Binärdaten wurde abgetrennt... Dateiname : 20_bitten_von_kindern.pdf Dateityp : application/pdf Dateigröße : 46590 bytes Beschreibung: nicht verfügbar URL : https://www.lwl.org/pipermail/rechtsfragen/attachments/20080719/cf7e704f/attachment.pdf From Alfred.Oehlmann at lwl.org Sat Jul 26 18:21:18 2008 From: Alfred.Oehlmann at lwl.org (Alfred Oehlmann) Date: Sat, 26 Jul 2008 18:21:18 +0200 Subject: [Rechtsfr.] 1666 BGB_FGG_Teil 1 Gesetz_ Synopse Teil 1 Message-ID: <488B6B1E.B44D.00D9.0@lwl.org> Sehr geehrter Leserinnen und Leser, am 12. Juli 2008 trat das Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls in Kraft. Dies bringt u.a. für die Jugendhilfe und für Familiengerichte relevante Änderungen mit sich. Aus diesem Grunde erhalten Sie drei Newsetter zu diesem Thema: Teil 1: Gesetz und Synopse (alt/neu) Teil 2: Materialien und Erläuterungen zu Änderungen im BGB Teil 2: Materialien und Erläuterungen zu Änderungen im FGG Die Änderung des § 1666 BGB hat m.E. mehr verdeutlichenden Charakter, da es schon bisher zahlreiche Möglichkeiten zum Eingriff in das Sorgerecht außer dem kompletten Entzug des Sorgerechts gab und schon bisher ein Verschulden der Eltern für ein Eingreifen des Gerichts nicht notwendig war. Trotzdem mag die sprachliche Klarstellung z.B. für den Berufseinsteiger hilfreich sein. Wirklich neu ist die Ãœberprüfungspflicht des Gerichts nach drei Monaten bei Absehen von Maßnahmen bei Kindeswohlgefährdungsverfahren, § 1696 BGB (als Sollvorschrift, nicht als Mussvorschrift). Neu und ebenfalls zu begrüßen sind – trotz der Ausführung als Soll-Regelung - in jedem Fall das Vorrang- und Beschleunigungsgebot (§ 50e FGG) bei Umgangsverfahren und Verfahren wg. Gefährdung des Kindeswohls sowie zur Kindesherausgabe und das Erörterungsgespräch mit den Eltern in Verfahren nach § 1666 BGB zur Frage, wie einer möglichen Kindeswohlgefährdung begegnet werden kann (§ 50f FGG). Hinsichtlich der Details wird auf die einzelnen Reglungen verwiesen. Zum besseren Verständnis wird ergänzend auf ebenfalls vom LWL-Landesjugendamt Westfalen/Münster erstellte ausführliche Materialien (Text, Gesetzesbegründung, Stellungnahmen und Literatur) verwiesen. Sicherlich bieten die Änderungen einmal mehr Anlass für regelmäßige und systematische Kontakte zwischen Jugendämtern und Familiengerichten auf örtlicher Ebene über den Einzelfall hinaus. Relevanz: In jedem Fall ist die Kenntnis der Änderungen insbesondere für die Personen wichtig, die mit den betroffenen Personen und dem Familiengericht zusammenarbeiten (und natürlich für die Familiengerichte). Ob das Gesetz sein Ziel - familiengerichtliche Maßnahmen bei Kindeswohlgefährdung zu erleichtern - wirklich erreichen wird, hängt sicher auch stark von den Rahmenbedingungen und der Umsetzung in der Praxis ab. Ich wünsche "dem Gesetz", dass die intendierten Änderungen erreicht werden. Mit sommerlichen Grüßen Ihr Alfred Oehlmann-Austermann LWL-Landesjugendamt Westfalen/Münster -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit Binärdaten wurde abgetrennt... Dateiname : GeszErlfamiliengerichtlicherMaßnahmen_Synopse_26072008.pdf Dateityp : application/pdf Dateigröße : 120100 bytes Beschreibung: nicht verfügbar URL : https://www.lwl.org/pipermail/rechtsfragen/attachments/20080726/0ae1a74d/attachment.pdf -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit Binärdaten wurde abgetrennt... Dateiname : bgbl108s1188.pdf.ics Dateityp : application/octet-stream Dateigröße : 50577 bytes Beschreibung: nicht verfügbar URL : https://www.lwl.org/pipermail/rechtsfragen/attachments/20080726/0ae1a74d/attachment.exe From Alfred.Oehlmann at lwl.org Sat Jul 26 18:28:27 2008 From: Alfred.Oehlmann at lwl.org (Alfred Oehlmann) Date: Sat, 26 Jul 2008 18:28:27 +0200 Subject: [Rechtsfr.] =?utf-8?q?GeszErlfamiliengerMa=C3=9Fnahmen=5FTeil_2?= =?utf-8?q?=5F_BGB_Erl=C3=A4uterungen?= Message-ID: <488B6CCB.B44D.00D9.0@lwl.org> Sehr geehrter Leserinnen und Leser, am 12. Juli 2008 trat das Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls in Kraft. Dies bringt u.a. für die Jugendhilfe und für Familiengerichte relevante Änderungen mit sich. Aus diesem Grunde erhalten Sie drei Newsetter zu diesem Thema: Teil 1: Gesetz und Synopse (alt/neu) Teil 2: Materialien und Erläuterungen zu Änderungen im BGB Teil 3: Materialien und Erläuterungen zu Änderungen im FGG Die Änderung des § 1666 BGB hat m.E. mehr verdeutlichenden Charakter, da es schon bisher zahlreiche Möglichkeiten zum Eingriff in das Sorgerecht außer dem kompletten Entzug des Sorgerechts gab und schon bisher ein Verschulden der Eltern für ein Eingreifen des Gerichts nicht notwendig war. Trotzdem mag die sprachliche Klarstellung z.B. für den Berufseinsteiger hilfreich sein. Wirklich neu ist die Ãœberprüfungspflicht des Gerichts nach drei Monaten bei Absehen von Maßnahmen bei Kindeswohlgefährdungsverfahren, § 1696 BGB (als Sollvorschrift, nicht als Mussvorschrift). Neu und ebenfalls zu begrüßen sind – trotz der Ausführung als Soll-Regelung - in jedem Fall das Vorrang- und Beschleunigungsgebot (§ 50e FGG) bei Umgangsverfahren und Verfahren wg. Gefährdung des Kindeswohls sowie zur Kindesherausgabe und das Erörterungsgespräch mit den Eltern in Verfahren nach § 1666 BGB zur Frage, wie einer möglichen Kindeswohlgefährdung begegnet werden kann (§ 50f FGG). Hinsichtlich der Details wird auf die einzelnen Reglungen verwiesen. Zum besseren Verständnis wird ergänzend auf ebenfalls vom LWL-Landesjugendamt Westfalen/Münster erstellte ausführliche Materialien (Text, Gesetzesbegründung, Stellungnahmen und Literatur) verwiesen. Sicherlich bieten die Änderungen einmal mehr Anlass für regelmäßige und systematische Kontakte zwischen Jugendämtern und Familiengerichten auf örtlicher Ebene über den Einzelfall hinaus. Relevanz: In jedem Fall ist die Kenntnis der Änderungen insbesondere für die Personen wichtig, die mit den betroffenen Personen und dem Familiengericht zusammenarbeiten (und natürlich für die Familiengerichte). Ob das Gesetz sein Ziel - familiengerichtliche Maßnahmen bei Kindeswohlgefährdung zu erleichtern - wirklich erreichen wird, hängt sicher auch stark von den Rahmenbedingungen und der Umsetzung in der Praxis ab. Ich wünsche "dem Gesetz", dass die intendierten Änderungen erreicht werden. Mit sommerlichen Grüßen Ihr Alfred Oehlmann-Austermann LWL-Landesjugendamt Westfalen/Münster -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit Binärdaten wurde abgetrennt... Dateiname : GeszErleicherungamgMaßnahmen_BGB_Änd_Erläuterungen_26072008.pdf Dateityp : application/pdf Dateigröße : 165108 bytes Beschreibung: nicht verfügbar URL : https://www.lwl.org/pipermail/rechtsfragen/attachments/20080726/891aa5c0/attachment.pdf From Alfred.Oehlmann at lwl.org Sat Jul 26 18:35:30 2008 From: Alfred.Oehlmann at lwl.org (Alfred Oehlmann) Date: Sat, 26 Jul 2008 18:35:30 +0200 Subject: [Rechtsfr.] =?utf-8?q?GeszErlfamgerMa=C3=9Fnahmen=5FTeil_3_FGG_?= =?utf-8?q?=C3=84nderungen_Erl=C3=A4uterungen?= Message-ID: <488B6E72.B44D.00D9.0@lwl.org> Sehr geehrter Leserinnen und Leser, am 12. Juli 2008 trat das Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls in Kraft. Dies bringt u.a. für die Jugendhilfe und für Familiengerichte relevante Änderungen mit sich. Aus diesem Grunde erhalten Sie drei Newsetter zu diesem Thema: Teil 1: Gesetz und Synopse (alt/neu) Teil 2: Materialien und Erläuterungen zu Änderungen im BGB Teil 3: Materialien und Erläuterungen zu Änderungen im FGG Die Änderung des § 1666 BGB hat m.E. mehr verdeutlichenden Charakter, da es schon bisher zahlreiche Möglichkeiten zum Eingriff in das Sorgerecht außer dem kompletten Entzug des Sorgerechts gab und schon bisher ein Verschulden der Eltern für ein Eingreifen des Gerichts nicht notwendig war. Trotzdem mag die sprachliche Klarstellung z.B. für den Berufseinsteiger hilfreich sein. Wirklich neu ist die Ãœberprüfungspflicht des Gerichts nach drei Monaten bei Absehen von Maßnahmen bei Kindeswohlgefährdungsverfahren, § 1696 BGB (als Sollvorschrift, nicht als Mussvorschrift). Neu und ebenfalls zu begrüßen sind – trotz der Ausführung als Soll-Regelung - in jedem Fall das Vorrang- und Beschleunigungsgebot (§ 50e FGG) bei Umgangsverfahren und Verfahren wg. Gefährdung des Kindeswohls sowie zur Kindesherausgabe und das Erörterungsgespräch mit den Eltern in Verfahren nach § 1666 BGB zur Frage, wie einer möglichen Kindeswohlgefährdung begegnet werden kann (§ 50f FGG). Hinsichtlich der Details wird auf die einzelnen Reglungen verwiesen. Zum besseren Verständnis wird ergänzend auf ebenfalls vom LWL-Landesjugendamt Westfalen/Münster erstellte ausführliche Materialien (Text, Gesetzesbegründung, Stellungnahmen und Literatur) verwiesen. Sicherlich bieten die Änderungen einmal mehr Anlass für regelmäßige und systematische Kontakte zwischen Jugendämtern und Familiengerichten auf örtlicher Ebene über den Einzelfall hinaus. Relevanz: In jedem Fall ist die Kenntnis der Änderungen insbesondere für die Personen wichtig, die mit den betroffenen Personen und dem Familiengericht zusammenarbeiten (und natürlich für die Familiengerichte). Ob das Gesetz sein Ziel - familiengerichtliche Maßnahmen bei Kindeswohlgefährdung zu erleichtern - wirklich erreichen wird, hängt sicher auch stark von den Rahmenbedingungen und der Umsetzung in der Praxis ab. Ich wünsche "dem Gesetz", dass die intendierten Ziele erreicht werden. Mit sommerlichen Grüßen Ihr Alfred Oehlmann-Austermann LWL-Landesjugendamt Westfalen/Münster -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit Binärdaten wurde abgetrennt... Dateiname : GeszErleicherungfamgMaißnahmen_FGG_Änd_Erläuterungen_26072008.pdf Dateityp : application/pdf Dateigröße : 206084 bytes Beschreibung: nicht verfügbar URL : https://www.lwl.org/pipermail/rechtsfragen/attachments/20080726/624ce686/attachment.pdf From Alfred.Oehlmann at lwl.org Tue Aug 5 14:39:04 2008 From: Alfred.Oehlmann at lwl.org (Alfred Oehlmann) Date: Tue, 05 Aug 2008 14:39:04 +0200 Subject: [Rechtsfr.] Islam Message-ID: <48986608.B44D.00D9.0@lwl.org> ufuq-Newsletter "Jugendkultur, Religion und Demokratie. Politische Bildung mit jungen Muslimen" Nr. 7/Aug. 2008 Sehr geehrter Leserinnen und Leser, gestatten Sie mir ausnahmsweise einmal einen "nicht juristischen" Hinweis auf den ufuq Newsletter, den ich Ihnen zu Ihrer eigenen Beurteilung weiterleite. M.E. handelt es sich bei vielen Beiträgen um wertvolle Informationen für alle, die direkt oder indirekt im islamisch geprägten Milieu arbeiten bzw. davon betroffen sind. Interessant ist auch der Beitrag über islamische Vereine im Internet in dieser Ausgabe. Mit freundlichem Gruß Ihr Alfred Oehlmann-Austermann LWL-Landesjugendamt Westfalen-Münster -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit Binärdaten wurde abgetrennt... Dateiname : Newsletter 7-2008.pdf Dateityp : application/pdf Dateigröße : 536912 bytes Beschreibung: nicht verfügbar URL : https://www.lwl.org/pipermail/rechtsfragen/attachments/20080805/7a4da9ac/attachment.pdf From Alfred.Oehlmann at lwl.org Mon Aug 11 17:29:49 2008 From: Alfred.Oehlmann at lwl.org (Alfred Oehlmann) Date: Mon, 11 Aug 2008 17:29:49 +0200 Subject: [Rechtsfr.] Tagespflege Steuern und Sozialversicherungen Infos des BMFSFJ Message-ID: <48A0770D.B44D.00D9.0@lwl.org> Informationen zu Neuregelungen bei der Kindertagespflege Sehr geehrte Leserinnen und Leser, per Mail vom 25.06.2008 hatte ich über neuere Entwicklung zu Fragen der Steuern und Sozialversicherung von Kindertagespflegepersonen hingewiesen. Ferner wurden Beraterinnen und Berater im AK Tagespflege in Westfalen-Lippe jeweils aktuell informiert Bund, Länder und Kommunen haben sich - wie dargelegt - darauf geeinigt, bis 2013 für bundesweit durchschnittlich 35 Prozent der Kinder unter drei Jahren einen Betreuungsplatz bereitzustellen. 30 Prozent dieser Betreuungsplätze sollen in der öffentlichen Kindertagespflege bereitstehen. Dieser zahlenmäßig starke Ausbau der Kindertagespflege macht nach Darlegung des Bundesministeriums neue Bestimmungen zur Sicherung der Qualität einerseits und zur Klärung der finanziellen, steuerlichen und versicherungsrechtlichen Fragen andererseits erforderlich. Ãœber die Neuregelungen und die daraus resultierenden Bestimmungen informiert die Ãœbersicht zur Kindertagespflege des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unter folgendem Link. Meine Darlegungen beziehen sie auf der Stand der nachfolgenden Internetseite am 11.08.2008: http://www.bmfsfj.bund.de/bmfsfj/generator/Politikbereiche/kinder-und-jugend,did=112366.html Darin sind die wichtigsten Fragen und Antworten zu diesem Thema und zu folgenden Fragen zusammengefasst. Dies ist sozusagen das authentischste und ausführlichste, was wir Ihnen dazu zur Zeit bieten können. Bevor ich die Fragen zitiere und die Antworten des Links benenne, gestatten sie mir nochmals einige Hinweise. 1. Die Besteuerung ab 1.1.2009 für Zahlungen von JA an Kindertagespflegepersonen ist beschlossen und wird auch nicht verschoben. Ich füge nochmals den Erlass des FM bei (siehe auch Antwort auf Frage 10). 2. Die sogenannte Betriebskostenpauschale wird zwar von 246 Euro auf 300 Euro erhöht. Aber !!!: Bei Teilzeitbeschäftigung wird die sogenannte Betriebskostenpauschale anteilig gekürzt (siehe Antwort auf Frage 14) Und: Es gibt aber auch Fälle, in denen keine Betriebskostenpauschale abgezogen werden kann. Nämlich dann, wenn die Betreuung im Haushalt der Eltern oder in unentgeltlich zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten als selbstständige Tätigkeit stattfindet. Und: Die Betriebsausgabenpauschale darf nur bis zur Höhe der Betriebseinnahmen abgezogen werden (siehe Antwort des Bundesministeriums auf Frage 12) 3. Während der Erlass zu den Steuern seit langem in Kraft bekannt ist, müssen verschiedenen Regelungen u.a. noch im Kinderförderungsgesetz verabschiedet werden. Wir werden Sie darüber informieren. Unbestreitbar hat man sich sicherlich mehrere gute Lösungsvorschläge einfallen lassen, um die Attraktivität der Kindertagespflegetätigkeit zu erhöhen oder zu erhalten. Soweit allerdings in den Veröffentlichung des/der Bundesministerium dargelegt wird, die Bundesregierung habe mit den Bundesländern ein Maßnahmenpaket verabschiedet, welches die Auswirkungen für die Tagespflegepersonen so verträglich regele, dass keine Nachteile entstünden (siehe hierzu Antwort 10, Stand 11.08.2008, Internetseite des BMFSFJ und siehe hierzu die Antworten auf die Fragen 11 - 23), kann dies so nicht nachvollzogen werden. Wenn durch die örtlichen Jugendhilfeträger bestimmte Leistungen für die Tagespflegepersonen nicht erhöht werden, wird es m.E. unterm Strich für bestimmte . Tagespflegepersonen zu einem Minus kommen (wenn die Tagespflegeperson z.B. einen halben Krankenkassenbeitrag erstattet bekommen soll, muss sie immer noch die andere Hälfte selbst finanzieren). Ich lasse mich hier aber gerne von etwas anderem überzeugen, wenn man mir dies vorrrechent. Nachfolgend die auf der Internetseite des Bundesministeriums im Einzelnen beantworteten Fragen: Weitere Informationen 1. Warum wurde die Kindertagespflege neu geregelt? 2. Ist auch die rein privat erbrachte Kindertagespflege von der Neuregelung betroffen? 3. An wen kann ich mich wenden, wenn ich mich über die Kindertagespflege informieren will? 4. Wie bekomme ich die Erlaubnis zur Kindertagespflege? 5. Wie wird die Tätigkeit in der öffentlichen Kindertagespflege bezahlt? 6. Aus welchen Bestandteilen setzt sich die Bezahlung zusammen? 7. Warum sind die Verdienstmöglichkeiten von Fall zu Fall und von Ort zu Ort so unterschiedlich? 8. Welche zusätzlichen Fördermöglichkeiten für Tagespflegepersonen hat die Bundesregierung jetzt schon realisiert? 9. Ist die Tätigkeit als Tagespflegeperson nur in Vollzeit möglich oder auch in Teilzeit? 10. Was ändert sich in steuerlicher Hinsicht ab 2009? 11. Ab welchem Verdienst muss ich als Tagespflegeperson Steuern bezahlen? 12. Was ist die Betriebsausgabenpauschale und wie kann sie geltend gemacht werden? 13. Wie wirkt sich die Erhöhung der Betriebsausgabenpauschale aus? 14. Wie hoch ist die Betriebsausgabenpauschale bei Teilzeitbetreuung? 15. Was ist, wenn die tatsächlichen Betriebsausgaben die Pauschale übersteigen? 16. Muss ich als selbstständige Tagespflegeperson ein Gewerbe anmelden und Gewerbesteuer bezahlen? 17. Wie bin ich als Tagespflegeperson kranken- und pflegeversichert? 18. Rechenbeispiel zur Krankenversicherung 19. Muss ich die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung selbst bezahlen? 20. Bin ich als Tagespflegeperson rentenversicherungspflichtig und wer bezahlt die Beiträge? 21. Muss ich die Beiträge zur Rentenversicherung selbst bezahlen? 22. Muss ich die Beiträge für meine Unfallversicherung selbst bezahlen? 23. Wie geht es weiter, wenn die Ausbauphase im Jahr 2013 abgeschlossen ist? 24. Welche weiteren Maßnahmen zum Ausbau der Kindertagespflege sieht die Bundesregierung vor? Ausgewählte Publikationen zum Thema Handbuch Kindertagespflege Externe Links zum Thema Bundesrechtliche Grundlagen der Kindertagespflege: Grundsätze der Förderung (SGB VIII, § 22) Bundesrechtliche Grundlagen der Kindertagespflege: Förderung in Kindertagespflege (SGB VIII, § 23) Bundesrechtliche Grundlagen der Kindertagespflege: Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen und Kindertagespflege (SGB VIII, § 24) Bundesrechtliche Grundlagen der Kindertagespflege: Erlaubnis zur Kindertagespflege (SGB VIII, § 43) Mit freundlichen Grüßen Ihr Alfred Oehlmann-Austermann LWL-Landesjugendamt Westfalen/Lippe -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit Binärdaten wurde abgetrennt... Dateiname : BFM-Tagespflege_2009f.pdf Dateityp : application/pdf Dateigröße : 46124 bytes Beschreibung: nicht verfügbar URL : https://www.lwl.org/pipermail/rechtsfragen/attachments/20080811/8474465e/attachment.pdf From Alfred.Oehlmann at lwl.org Wed Aug 27 14:31:26 2008 From: Alfred.Oehlmann at lwl.org (Alfred Oehlmann) Date: Wed, 27 Aug 2008 14:31:26 +0200 Subject: [Rechtsfr.] Spendensiegel des DZI Message-ID: <48B5653E.B44D.00D9.0@lwl.org> Sehr geehrte Damen und Herren, ich weise regelmäßig auf das Verzeichnis der vom DZI nach besonderen Kriterien überprüften gemeinnützigen Einrichtungen hin. Näheres entnehmen Sie bitte der Homepage des DZI für soziale Fragen in Berlin. Dort können Sie auch detaillierte Auskünfte über Gruppen bekommen. http://dzi.de/bulletin.htm Das Spenden-Siegel-Bulletin listet die Organisationen auf, denen das DZI Spenden-Siegel zuerkannt wurde. Das Bulletin wird zweimal im Jahr aktualisiert. Die kurze Selbstdarstellung unter dem Namen jeder Organisation weist auf die Ziele der Arbeit und eine weltanschauliche oder religiöse Ausrichtung hin. Zur besseren Ãœberschauberkeit nennt das Bulletin, sofern vorhanden, entweder die Internet- oder die E-Mail-Adresse. Letzteres nur in den Fällen, in denen keine eigene Website besteht. Eine im Bulletin nicht aufgeführte Organisation hat, falls sie grundsätzlich antragsberechtigt ist, entweder das Prüfverfahren nicht erfolgreich durchlaufen oder aber keinen Spenden-Siegel-Antrag gestellt. Das DZI veröffentlicht im Rahmen des Spenden-Siegel-Bulletins nur die Namen der positiv beurteilten Organisationen, um den abgelehnten Hilfswerken die Möglichkeit zur Nachbesserung zu geben. Das Spenden-Siegel-Bulletin kann in gedruckter Form gegen 3x55 Cent in Briefmarken schriftlich angefordert werden. Mit freundlichen Grüßen Ihr Alfred Oehlmann-Austermann LWL-Landesjugendamt Westfalen/Münster Hinweise zum DZI Spenden-Siegel: Wirkungsweise des DZI Spenden-Siegels Die aktuelle Lage im Spendenwesen Deutschlands ist durch einen verschärften Wettbewerb um Spendenmittel, eine eingeschränkte Transparenz und nicht zuletzt durch ein kritisches Bewusstsein der Spender gekennzeichnet. Das DZI Spenden-Siegel dient als Orientierungs- und Entscheidungshilfe, erhöht die Vergleichbarkeit der Organisationen, macht den Spendenmarkt übersichtlicher und sorgt für eine wirkungsvollere Hilfeleistung. Ziel des DZI Spenden-Siegels ist es, Bewusstsein zu schaffen, Vertrauen zu fördern und die Hilfsbereitschaft der Menschen zu erhalten. Antrag, Prüfung und Selbstverpflichtung Das DZI Spenden-Siegel kann von gemeinnützigen Organisationen, die sich durch überregionale Spendensammlungen finanzieren, und für regelmäßig durchgeführte abgegrenzte Sammlungen beantragt werden. Die Initiative zur Antragstellung geht von der Organisation aus. Das DZI prüft bei der Antragsbearbeitung vergangenheitsbezogen die Einhaltung der Spenden-Siegel-Leitlinien. Für die Zukunft bestätigt die Organisation gegenüber dem DZI die Anerkennung dieser Selbstverpflichtung. Das Spenden-Siegel muss jährlich neu beantragt werden. Ausweitung des Spenden-Siegels: Seit Anfang 2004 kann das Spenden-Siegel von allen Spenden-organisationen beantragt werden, die nach §§ 51 ff Abgabenordnung als steuerbegünstigt anerkannt sind. Damit steht das Prüfverfahren zukünftig unter anderem auch Umwelt-, Tierschutz- und Kulturorganisationen offen. Nähere Informationen enthält die diesbezügliche Pressemitteilung. Vergabekriterien Die Kriterien für die Zuerkennung des Spenden-Siegels sind in Kooperation mit betroffenen Spitzenverbänden und Fachgremien auf wissenschaftlicher Basis entwickelt worden. Sie unterliegen fortlaufend einer systematischen Ãœberarbeitung. Die Prüfkriterien sind in den "Leitlinien und Ausführungsbestimmungen für überregional Spenden sammelnde Organisationen" festgeschrieben und lassen sich wie folgt zusammenfassen: wahre, eindeutige und sachliche Werbung in Wort und Bild, nachprüfbare, sparsame und satzungsgemäße Verwendung der Mittel unter Beachtung der einschlägigen steuerrechtlichen Vorschriften, eindeutige und nachvollziehbare Rechnungslegung, Prüfung der Jahresrechnung und entsprechende Vorlage beim DZI, interne Ãœberwachung des Leitungsgremiums durch ein unabhängiges Aufsichtsorgan, Prämien, Provisionen oder Erfolgsbeteiligungen für die Vermittlung von Spenden nur unter strengen Auflagen. -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit Binärdaten wurde abgetrennt... Dateiname : Bulletin_01_08.pdf Dateityp : application/pdf Dateigröße : 164967 bytes Beschreibung: nicht verfügbar URL : https://www.lwl.org/pipermail/rechtsfragen/attachments/20080827/a066cb6f/attachment.pdf From Alfred.Oehlmann at lwl.org Fri Aug 29 12:41:36 2008 From: Alfred.Oehlmann at lwl.org (Alfred Oehlmann) Date: Fri, 29 Aug 2008 12:41:36 +0200 Subject: [Rechtsfr.] =?utf-8?q?=C2=A7_75_SGB_VIII_-_OVG_Hamburg_best=C3=A4?= =?utf-8?q?tigt_Nichtanerkennung_eines__privat-gewerbliche_Tr=C3=A4gers_?= =?utf-8?b?KDIwMDgp?= References: <7FC317CDB737CC4482A6AF9B48C7B5EE2040DC@nt230sexch.herford.de> <48B2A8F4.B44D.00D9.0@lwl.org> Message-ID: <48B7EE80.B44D.00D9.0@lwl.org> Privat-gewerbliche Träger haben keinen Anspruch auf Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII (KJHG) Sehr geehrte Leserinnen und Leser, das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat in einem Grundsatzurteil vom 22.April 2008 (Aktenzeichen 4 Bf 104/06) entschieden, dass privat-gewerbliche Träger keinen Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII haben. Das Urteil ist als pdf Datei beigefügt. Die Entscheidung ist sehr detailliert begründet. Dieses oberinstanzliche Urteil ist auch deshalb von besonderer Bedeutung, weil neben öffentlichen Fördermittelgebern (Kommunen, Länder, Bund) immer mehr Stiftungen etc. als Fördervoraussetzung eine Anerkennung nach § 75 SGB VIII zur Bedingung haben. Diese gehen natürlich davon aus, dass "ihre" Fördemittel nur gemeinnützig und nicht privatnützig verwendet werden und eine unmittelbare oder mittelbare Verwendung für private Entnahmen ausgeschlossen ist. Aus der Entscheidungsbegründung: 1. Von einer Verfolgung gemeinnütziger Ziele im Sinne des § 75 Abs.1 Nr.2 SGB VIII ist nur dann auszugehen, wenn der Träger . (...) selbstlos handelt, wie es auch im Steuerecht für die Anerkennung der Förderung gemeinnütziger Zwecke gefordert wird (1.). Dieser Auslegung steht Verfassungsrecht nicht entgegen (2. ). Sie widerspricht auch nicht europarechtlichen Vorgaben (3). (vgl. Hamb.OVG, Urteil v.22.04.2008, 4 Bf 104/06, unter I. der Entscheidungsbegründung). 2. Es widerspricht auch nicht dem Zweck der Regelung über die auf Dauer angelegte Förderung, die nach § 74.Abs.1 Satz 2 SGB VIII regelmäßig nur anerkannte Träger erhalten können. Mit dieser Beschränkung wird von vornherein ausgeschlossen, dass Förderungsmittel dafür verwendet werden können, privatnützige Gewinne zu finanzieren (vgl. Hamb.OVG, aaO, unter I.1. (1) letzter Absatz der Entscheidungsbegründung). 3.Um die sparsame und zweckgerichtete Verwendung von Haushaltsmitteln zu sichern, die über das allgemeine Steueraufkommen finanziert sind, ist es ohne Weiteres nachvollziehbar, in der Regel von vornherein solche Träger von der dauerhaften Förderung durch öffentliche Mittel auszuschließen, die diese Mittel möglicherweise dazu verwenden, privatnützige Gewinne zu erzielen. Auch dieser Ausschluss ist für die betroffenen Träger zumutbar, da ihnen weitere berufliche Betätigungsfelder und Einnahmemöglichkeiten jedenfalls auf dem Gebiet der entgeltfinanzierten Leistungen (vgl. § 78a ff SGB VIII) offen stehen (vgl.Hamb. OVG, aaO, I.2.a)bb) letzter Absatz der Entscheidungsbegründung). Ihr Alfred Oehlmann-Austermann LWL-Landesjugendamt Westfalen/Münster -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit Binärdaten wurde abgetrennt... Dateiname : §75_OVG_Hamburg_gewerblicherTräger_abl_4bf103-06.pdf Dateityp : application/pdf Dateigröße : 97198 bytes Beschreibung: nicht verfügbar URL : https://www.lwl.org/pipermail/rechtsfragen/attachments/20080829/1f34bcf0/attachment.pdf -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit Binärdaten wurde abgetrennt... Dateiname : Gewerblicher_Träger_ohne_Briefkopf.doc Dateityp : application/msword Dateigröße : 32768 bytes Beschreibung: nicht verfügbar URL : https://www.lwl.org/pipermail/rechtsfragen/attachments/20080829/1f34bcf0/attachment.bin -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit Binärdaten wurde abgetrennt... Dateiname : Gewerbliche_Vermögensbindung_55AO.pdf Dateityp : application/pdf Dateigröße : 91023 bytes Beschreibung: nicht verfügbar URL : https://www.lwl.org/pipermail/rechtsfragen/attachments/20080829/1f34bcf0/attachment-0001.pdf From Alfred.Oehlmann at lwl.org Tue Sep 9 17:35:11 2008 From: Alfred.Oehlmann at lwl.org (Alfred Oehlmann) Date: Tue, 09 Sep 2008 17:35:11 +0200 Subject: [Rechtsfr.] =?utf-8?q?=5BRechtsfr=2E-JA=5D_Kinderf=C3=B6rderungsg?= =?utf-8?q?esetz_-_Stand_des_Gesetzgebungsverfahrens?= Message-ID: <48C6B3CF.B44D.00D9.0@lwl.org> Sehr geehrte Leserinnen und Leser, immer wieder erreichen uns Nachfragen zum Stand des Kinderförderungsgesetzes (KiFöG). Das Kinderfördergesetz regelt bekanntlich u.a. den Ausbau der U-3 Betreuungsplätze einschließlich bestimmter Regelungen zur Kindertagspflege u.w.m. Kurzinfo: Das Kinderförderungsgesetz hat die notwendige Vorabanhörung im Bundesrat durchlaufen, um im Bundestag (weiter) beraten zu werden. Es ist im Bundestag eingebracht. Dass es verabschiedet wird, steht außer Zweifel, da es sozusagen die gesamte U-3 Förderung enthält und die Bundesregierung hier auch teilweise z.B. gegenüber den Kindertagespflegepersonen im Wort steht. Wann und mit welchem präzisen Inhalt es verabschiedet wird, hängt aber vom Verlauf der Beratungen in den Ausschüssen ab und kann nicht genau vorher gesagt werden. Bei Fragen von Tagespflegepersonen können sie zur Zeit vorzugsweise auf die Seiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend verweisen bzw. diese als Ausdruck aushändigen: http://www.bmfsfj.bund.de/bmfsfj/generator/Politikbereiche/kinder-und-jugend,did=112334.html). Weiteres: Etwas verwirrend war, dass sowohl die Bundesregierung (Bundesratsdrucksache 295/08 vom 02.05.2008) als auch die Regierungsfraktionen (Bundestagsdrucksache 16/9299 vom 27.05.2008) im Mai diesen Jahres einen entsprechenden Gesetzentwurf auf den Weg gebracht hatten, beide sind allerdings aktuell inhaltlich identisch. Wie auch immer: Der Bundesrat hat zum Gesetzentwurf der Bundesregierung Stellung genommen, die Bundesregierung hat dazu inzwischen in der Sommerpause des Bundestages eine Gegenäußerung gefertigt und "ihren" Entwurf mit Datum vom 28.August 2008 als Bundestagsdrucksache 16/10173 in den Bundestag eingebracht. Dort steht er am 18.September auf der Tagesordnung des Plenums und wird im vereinfachten Verfahren an die Ausschüsse zur weiteren Beratung überwiesen. Inhaltlich hat die Bundesregierung gegenüber den Wünschen des Bundesrates teilweise Zugeständnisse angekündigt (siehe Anlage KiföG_BRat_BReg, BT Drs.16/10173), im wesentlichen ist es aber bei dem bisherigen Gesetzentwurf geblieben. Das Gesetz soll einen Tag nach der Verkündung in Kraft treten, wann genau dies sein wird, hängt auch vom Verlauf der Beratungen im Bundestag ab. Dies muss aber eigentlich vor dem 1.1.2009 abgeschlossen sein, da die Bundesregierung hier insbesondere bei den Kindertagespflegepersonen hinsichtlich verbindlicher gesetzliche Regelungen "im Wort steht" (siehe http://www.bmfsfj.bund.de/bmfsfj/generator/Politikbereiche/kinder-und-jugend,did=112334.html). Der Stellungnahme der Bundesregierung im KiFöG Gesetzgebungsverfahren ist auch zu entnehmen, dass z.B. notwendige Änderungen im Hinblick auf die sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Kindertagespflegepersonen im SGB V nunmehr im Rahmen des Kinderförderungsgesetzes erfolgen sollen (siehe BT Drucksache 16/10173 vom 28.08.2008, Forderungen des Bundesrates, Seite 20 und 21 und Gegenäußerung mit teilweiser Zustimmung der Bundesregierung, Seite 30 und 31). Allerdings sollen dann auch Zuschüsse zur Unfall-und Rentenversicherung von Pflegeltern nach § 39 SGB VIII steuerfrei gestellt werden. Sie werden über den weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens informiert. Sollten Sie aus technischen Gründen die oben genannten Anlage zu dieser Mail nicht erhalten, können Sie die angegebenen Drucksachennummern auch auf der Homepage des Deutschen Bundestages unter Dokumente und Suchen eingeben. http://dip21.bundestag.de/dip21.web/searchDocuments.do;jsessionid=A9A6458B8A6A1AFD4884204ADB05BE21.dip21 Mit freundlichem Gruß Ihr Alfred Oehlmann-Austermann LWL-Landesjugendamt Westfalen/Münster -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit Binärdaten wurde abgetrennt... Dateiname : KiföG_Gesetzgebungsverfahren_Stand_09092008.doc Dateityp : application/msword Dateigröße : 49664 bytes Beschreibung: nicht verfügbar URL : https://www.lwl.org/pipermail/rechtsfragen/attachments/20080909/e6febc00/attachment.bin -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit Binärdaten wurde abgetrennt... Dateiname : KiFöG_CDU_SPD_Anrtrag_27052008_16_9299.pdf Dateityp : application/pdf Dateigröße : 314223 bytes Beschreibung: nicht verfügbar URL : https://www.lwl.org/pipermail/rechtsfragen/attachments/20080909/e6febc00/attachment.pdf -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit Binärdaten wurde abgetrennt... Dateiname : KiföG_BRat_Gegenäußerung_BReg_28082008_16_10173.pdf Dateityp : application/pdf Dateigröße : 140876 bytes Beschreibung: nicht verfügbar URL : https://www.lwl.org/pipermail/rechtsfragen/attachments/20080909/e6febc00/attachment-0001.pdf From Alfred.Oehlmann at lwl.org Thu Sep 11 18:21:01 2008 From: Alfred.Oehlmann at lwl.org (Alfred Oehlmann) Date: Thu, 11 Sep 2008 18:21:01 +0200 Subject: [Rechtsfr.] =?utf-8?q?BAB/BAf=C3=B6G_und_Minijob?= Message-ID: <48C9618D.B44D.00D9.0@lwl.org> Junge Erwachsene mit Berufsausbildungsbeihilfe oder BAfög können mit Minijob anrechnungsfrei hinzuverdienen Auszubildende, die von der Bundesagentur für Arbeit Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) oder Ausbildungsgeld (Abg) bekommen, können ab sofort einen Minijob mit einem Verdienst bis zu 400 Euro im Monat ausüben, ohne dass der Verdienst auf ihre Beihilfe angerechnet wird. Im Falle eines solchen Zusatzverdienstes wurde die Beihilfe (BAB und Abg) bisher gekürzt. Dieser Effekt ist nun durch die Erhöhung der Freibeträge ab 1. August 2008 weggefallen. Die Hinzuverdienstmöglichkeit in Höhe von 400 Euro monatlich gilt ebenfalls für Schüler und Studenten, die für die Dauer ihrer Ausbildung eine Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) erhalten. Fragen rund um das Thema Minijobs beantworten auch die Mitarbeiter/innen am Service-Telefon der Minijob-Zentrale montags bis freitags von 7 bis 19 Uhr unter der Durchwahl 01801 200 504 (zum Ortstarif aus dem Festnetz der Deutschen Telekom). Quelle: Minijob-Zentrale, 22. August 2008 Diese und andere Inforamtionen können auf der Homepage der Minijobzenrtrale abgerufen werden, die m.E. gut und informativ gemacht ist.: http://www.minijob-zentrale.de/DE/0__Home/navNode.html?__nnn=true Mit freundlichen Grüßen Ihr Alfred Oehlmann-Austermann LWL-Landesjugendamt Westfalen/Münster From Alfred.Oehlmann at lwl.org Fri Sep 12 14:11:08 2008 From: Alfred.Oehlmann at lwl.org (Alfred Oehlmann) Date: Fri, 12 Sep 2008 14:11:08 +0200 Subject: [Rechtsfr.] =?utf-8?q?NRW=3A_U=5FUntersuchungs-TeilnahmeDatVO_In_?= =?utf-8?q?Kraft_-_Jugend=C3=A4mter_involviert?= Message-ID: <48CA787C.B44D.00D9.0@lwl.org> Verordnung zur Datenmeldung der Teilnahme an Kinderfrüherkennungsuntersuchungen / U-Untersuchungen (U-Untersuchung-TeilnahmedatenVO – UTeilnahmeDatVO) vom 10. September 2008 (Gesetze- und Verordnungsblatt - GV. NRW. 2008 S. 609) ab 13. September 2008 in Kraft Stichwort: Maßnahmen Kindesschutz/Prävention Werte Leserinnen und Leser, heute wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW die sogenannte "U-Untersuchung-Teilnahmedaten-VO" verkündet, die damit ab morgen ( 13.September 2008) in Kraft tritt. (siehe Anlage 1 oder http://sgv.im.nrw.de/lmi/owa/lr_vbl_bestand_liste?parent_anw_nr=0&anw_nr=6&l_id=10112 ). Allerdings soll - so ist der Presseerklärung des zuständigen Gesundheitsministeriums NRW vom 29.09.2008 zu entnehmen (siehe Anlage 2) - von Oktober 2008 an noch eine Pilotphase in 5 Modellkommunen stattfinden (Bergkamen, Münster, Düsseldorf, Kreis Heinsberg, Kreis Mettmann). Bis zum Jahresende 2008 soll das Meldeverfahren aber in ganz NRW flächendeckend umgesetzt sein, d.h. spätestens ab 1. Januar 2009 können sich die örtlichen Jugendämter auf Meldungen über Kinder einstellen, die von Ihren Eltern nicht zur U-Untersuchung beim Kinderarzt vorgestellt wurden. Worum geht es in Kürze: In den letzten zwei Jahren wurde verstärkt über eine Teilnahmepflicht an ärztlichen Früherkennungsuntersuchungen - die sogenannten U - Untersuchungen. diskutiert. Aus verschiedenen Gründen hat man davon Abstand genommen. "Ãœbrig geblieben" ist davon die Ermittlung und Meldung der nicht vorgestellten Kinder, deren erneute Einladung durch eine "zentrale Stelle/Behörde" und - wenn auch dies vergeblich war - die Meldung an die Kommunen. Während bei den Kommunen im Saarland, Rheinland Pfalz und Schleswig-Holstein die Gesundheitsämter und explizit Ärzte und Arztinnen informiert werden und diese nur im Einzelfall das Jugendamt einschalten, ist man in NRW einen anderen Weg gegangen: Dort informiert die zentrale Stelle (das Landesinstitut für Gesundheit und Arbeit) nach vergeblicher Aufforderung an die Sorgeberechtigten zur Teilnahme unmittelbar die Jugendämter. Diese respektive der "örtliche Träger der Jugendhilfe" entscheiden dann in "(.....eigener Zuständigkeit, ob gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes vorliegen und welche Maßnahmen gegebenfalls geeignet und notwendig sind. Hierfür können die übermittelten Daten als weiterer Indikator herangezogen werden. Dabei empfiehlt sich die Zusammenarbeit insbesondere mit den Trägern des öffentlichen Gesundheitsdienstes und anderen Behörden, Trägern, Einrichtungen und Personen, die Verantwortung für das KIndeswohl tragen" (vgl. § 4 Abs.3 der NRW U-Untersuchung-Teilnahedaten-VO), Einschätzung: Im Ergebnis kommt damit auf die Jugendämter in NRW - die ohnehin einen starken Anstieg von Meldungen zur Kindeswohlgefährdungen zu verzeichnen haben, die sie überprüfen müssen - ein weiterer - möglicherweise nicht unerheblicher - Ãœberprüfungsaufwand zu. Wenn es denn nützt, erscheint es gerechtfertigt und über das positive Ziel (Erkennen oder Vermeiden von Kindeswohlgefährdung) sind sich alle einig. Allerdings wird befürchtet, dass es hier zur Meldung von irrelevanten oder fehlerhaften Daten kommt (z.B. weil der Kinderarzt nur "vergessen"hat, die Teilnahme der Eltern an der U-Untersuchung zu melden, weil die Eltern im Ausland waren aber trotzdem in Deutschland gemeldet blieben usw.). In anderen Bundesländer ist man - wie dargelegt - teilweise einen anderen Weg gegangen. Einen Ãœberblick über die Situation in verschiedenen Bundesländern gibt der beigefügte Artikel aus dem Deutschen Ärzteblatt. Als Beispiel eines anderes Bundeslandes ist das SH Kindesschutzgesetz beigefügt. Dort heißt in Artikel 2 (Einfügung § 7 des Gesetztes über den öffentlichen Gesundheitsdienst SH) (...) (6) Die Kreise und kreisfreien Städte bieten im Fall des Absatz 5 den in Absatz 2 Nr. 4 genannten Personen eine Beratung über den Inhalt und Zweck der Früherken-nungsuntersuchung sowie die Durchführung der ausstehenden Früherkennungsuntersuchung durch eine Ärztin oder einen Arzt an. Gegebenenfalls stellen sie hierzu mit Einverständnis dieser Personen die notwendigen Kontakte her. Besteht auch dann noch keine Bereitschaft, die Früherkennungsuntersuchung durchführen zu las-sen, prüft das Jugendamt, ob gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls des Kindes vorliegen und bietet geeignete und notwendige Hilfen an. Erforderlichenfalls ist das Familiengericht einzuschalten. Besteht eine dringende Gefahr und kann die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, nimmt das Jugendamt das Kind in Obhut. Wiesner beschreibt die unterschiedliche Situation in verschiedenen Bundesländern so: "Dabei wird allerdings in einzelnen Ländern ein Tendenz erkennbar, sehr schnell den"Verantwortungskoffer" an das Jugendamt weiterzugeben. Das Jugendamt hat aber nicht die Aufgabe, die Einhaltung gesundheitsrechtlich normierter Pflichten zu überprüfen. Zudem wir in Zweifel gezogen, ob die Nichtteilnahme tatsächlich ein Indikator für eine Kindeswohlgefährdung ist (vgl. Wiesner/P.Büttner: Zur Umsetzung des Schutzauftrags nach § 8a SGB VIII in der Praxis in: Zeitschrift für Kindschaftsrecht und Jugendhilfe, 2008,Seite 292, 297). Fazit: Auf die öffentlichen Träger der Jugendhilfe kommt zumindest quantitativ eine neue Aufgabe zu. Selbst wenn dafür in 2010 oder später eine wie auch immer geartete Kompensationszahlung des Landes erfolgen würde, ist dies kein akut wirkender Ausgleich. Die anderen Beteiligten (Gesundheitsdienste/ Gesundheitsdienstleister /Krankenkassen und freie Träger der Jugendhilfe) sollten jedenfalls bei den Sorgeberechtigten intensiv für die Teilnahme an den U-Untersuchungen und deren weiterer Verbesserung werben, damit diese noch verstärkter in Anspruch genommen werden. Im übrigen sind wie angekündigt die unterschiedlichen Erfahrungen in verschiedenen Bundesländern auszuwerten, damit das beste Verfahren mit der geringsten Ineffektivität gefunden wird. Mit freundlichen Grüßen Ihr Alfred Oehlmann-Austermann LWL-Landesjugendamt Westfalen/Münster -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit Binärdaten wurde abgetrennt... Dateiname : U_Unterrsuchung_TeilnahmeDatVO_10_Sept_2008.pdf Dateityp : application/pdf Dateigröße : 28228 bytes Beschreibung: nicht verfügbar URL : https://www.lwl.org/pipermail/rechtsfragen/attachments/20080912/dfc23ca0/attachment.pdf -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit Binärdaten wurde abgetrennt... Dateiname : MAGS_29082008_U_Untersuchungen_Presseerkl.doc Dateityp : application/msword Dateigröße : 23552 bytes Beschreibung: nicht verfügbar URL : https://www.lwl.org/pipermail/rechtsfragen/attachments/20080912/dfc23ca0/attachment.bin -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit Binärdaten wurde abgetrennt... Dateiname : Deutsches Ärzteblatt _Stand_in_Bundesländern_07_2008.doc Dateityp : application/msword Dateigröße : 81408 bytes Beschreibung: nicht verfügbar URL : https://www.lwl.org/pipermail/rechtsfragen/attachments/20080912/dfc23ca0/attachment-0001.bin -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit Binärdaten wurde abgetrennt... Dateiname : Kinderschutzgesetz-SH_01042008.pdf Dateityp : application/pdf Dateigröße : 39237 bytes Beschreibung: nicht verfügbar URL : https://www.lwl.org/pipermail/rechtsfragen/attachments/20080912/dfc23ca0/attachment-0001.pdf From Alfred.Oehlmann at lwl.org Fri Sep 19 12:26:47 2008 From: Alfred.Oehlmann at lwl.org (Alfred Oehlmann) Date: Fri, 19 Sep 2008 12:26:47 +0200 Subject: [Rechtsfr.] =?utf-8?q?=5BBMJ=5D_Weg_frei_f=C3=BCr_neues_Verfahren?= =?utf-8?q?_in_Familiensachen?= References: <665f1e342563beda098b6b9b759a3c88@mail7.artegic.net> Message-ID: <48D39A87.B44D.00D9.0@lwl.org> Sehr geehrte Leserinnen und Leser, ich hatte Sie vor kurzem per Newsletter über das bereits in Kraft getretene Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls informiert. Hierdurch werden die rechtlichen Voraussetzungen für eine Beschleunigung in familiengerichtlichen Verfahren geschaffen, die sich unmittelbar oder mittelbar mit der Gefährdung des Kindeswohls befassen. Diese Regelungen sind bereits in Kraft. Unabhängig davon hatte ich Sie darauf verwiesen, dass zum 1.September 2009 eine große Reform des Familienverfahrensgesetzes in Kraft treten soll. Nach einer Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums hat dieses Gesetz soeben (19.09.2008) den Bundesrat "passiert". Damit steht der Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt nichts mehr im Weg, das Gesetz tritt dann in Kraft. Die Praxis - insbesondere die Bundesländer als Träger der Gerichtsorganisation aber natürlich auch alle anderen Beteiligten - haben nun ein knappes Jahr Zeit, sich auf die Neuerungen einzustellen. Der Einfachheit halber leite ich Ihnen die Presseerklärung des Bundesjustizministeriums als Basisinformation über die Inhalte dazu (an die Mail als Fließtext angefügt).. Sie werden dazu im Laufe der Zeit weitere Informationen erhalten. Freundliche Grüße Ihr Alfred Oehlmann-Austermann LWL-Landesjugendamt Westfalen/Münster >>> BMJ Newsletter 19.09.2008 11:50 >>> Berlin, 19. September 2008 Weg frei für neues Verfahren in Familiensachen Das gerichtliche Verfahren in Familiensachen wird grundlegend reformiert. Heute hat das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) den Bundesrat passiert. Auf Vorschlag von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hatte der Deutsche Bundestag das Gesetz im Juni 2008 beschlossen. Das gerichtliche Verfahren in Familiensachen wird erstmals in einer einzigen Verfahrensordnung zusammengefasst und vollständig neu geregelt. Mit dem neuen Recht werden die Möglichkeiten verbessert, familiäre Auseinandersetzungen vor Gericht so fair und schonend wie möglich auszutragen. Gerade in Kindschaftssachen - etwa bei Streitigkeiten über das Sorge- oder Umgangsrecht - werden Konflikte nicht selten im gerichtlichen Verfahren geklärt. Kinder sind häufig die Opfer familiärer Konfliktsituationen. Das Gesetz berücksichtigt in besonderem Maße die Belange der Kinder. Sie erhalten einen besseren Schutz und mehr Rechte im Verfahren. Die Reform des familiengerichtlichen Verfahrens enthält folgende Kernpunkte: Das Gericht soll den Versuch einer einvernehmlichen Lösung des Konflikts unternehmen, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Einvernehmliche Lösungen der Eltern müssen vom Gericht gebilligt werden. Gelingt eine Einigung nicht, muss das Gericht über eine einstweilige Anordnung nachdenken. Über das Umgangsrecht soll das Gericht in der Regel schnell entscheiden, damit der Kontakt zwischen Kind und einem umgangsberechtigten Elternteil aufrechterhalten bleibt und die Beziehung keinen Schaden nimmt. Die Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte des betroffenen Kindes werden verstärkt. In schwierigen Fällen wird das Kind künftig von einem Verfahrensbeistand unterstützt. Dessen Aufgabe ist es, im gerichtlichen Verfahren die Interessen des Kindes zu vertreten und das Kind über den Ablauf des Verfahrens und die Möglichkeiten der Einflussnahme zu informieren. Im Gegensatz zum bisherigen Verfahrenspfleger kann der Verfahrensbeistand auf Anordnung des Gerichts eine aktive Rolle in dem K onflikt übernehmen und zu einer einvernehmlichen Umgangsregelung - etwa durch Gespräche mit den Eltern - beitragen. Das über 14-jährige Kind kann sich künftig zur Durchsetzung eigener Rechte selbst vertreten. Die Beteiligung von Pflegepersonen am Verfahren wird erweitert. Pflegepersonen - z. B. Pflegeeltern - können künftig in allen Verfahren, die das Kind betreffen, hinzugezogen werden, wenn das Kind seit längerer Zeit bei ihnen lebt. In solchen Fällen wissen Pflegeeltern häufig besser über das Kind Bescheid als die Eltern. Die Vollstreckung von Sorge- und Umgangsentscheidungen werden effektiver. Bei Verstößen gegen Umgangsentscheidungen kann das Gericht Ordnungsmittel verhängen. Diese können - anders als Zwangsmittel - auch noch nach Ablauf der Verpflichtung wegen Zeitablaufs festgesetzt und vollstreckt werden. Beispiel: Entgegen vorheriger Vereinbarung lässt eine Mutter das Kind über Ostern nicht zum getrennt lebenden Vater gehen. Wegen der Feiertage verhängt das Gericht erst nach Ostern ein Ordnungsgeld von 200 Euro gegen die Frau. Diesen Betrag muss sie zahlen, obwohl das Kind Ostern nicht mehr beim Vater verbringen kann. Das wird die Mutter davon abhalten, sich nicht an solche Absprachen zu halten. Anders das bislang geltende Zwangsgeld: Dieses kann nur verhängt werden, solange sich die Verpflichtung auch tatsächlich durchsetzen lässt - also nur während der Ostertage, was in der Praxis schwierig sein dürfte. Künftig wird es möglich sein, einen Umgangspfleger zu bestellen. Dieser soll bei schwierigen Konflikten über den Umgang sicherstellen, dass der Kontakt des Kindes zu dem Umgangsberechtigten nicht abbricht. Beispiel: Aufgrund des Konflikts in der akuten Trennungssituation sind die Eltern nicht in der Lage, die Übergabemodalitäten beim Umgang einzuhalten. Diese Situation kann dadurch entschärft werden, dass der Umgangspfleger Zeit und Ort der Übergabe des Kindes festlegt, dieses von dem betreuenden Elternteil abholt, dem umgangsberechtigten Elternteil übergibt und später zurückbringt. Neuerungen in anderen familiengerichtlichen Verfahren: In Scheidungssachen muss der Antragsteller im Scheidungsantrag künftig angeben, ob die Ehegatten sich über die Regelung der elterlichen Sorge, des Umgangs und des Unterhalts verständigt haben. Das soll die Eltern dazu anhalten, vor Einleitung des Scheidungsverfahrens die künftigen Lebensumstände der Kinder zu klären. In Unterhaltssachen wird die Klärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse durch weitergehende Auskunftspflichten der Beteiligten verbessert. Mit dem Großen Familiengericht soll die sachliche Zuständigkeit der Familiengerichte erweitert werden. Damit wird es den Gerichten ermöglicht, alle durch den sozialen Verband von Ehe und Familie sachlich verbundenen Rechtsstreitigkeiten in einer Zuständigkeit zu entscheiden. Das Vormundschaftsgericht wird aufgelöst. Seine Aufgaben werden vom Familiengericht und vom Betreuungsgericht übernommen. Das führt zu einer Straffung gerichtlicher Zuständigkeiten. Die Reform der freiwilligen Gerichtsbarkeit Der vorliegende Gesetzesentwurf enthält zugleich eine Reform des Verfahrens in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Das bisher geltende Verfahrensgesetz (FGG) für diese Verfahren (Betreuungs-, Unterbringungs-, Nachlass- und Registersachen) stammt aus dem Jahre 1898 und wurde vielfach geändert. Dieses Gesetz wird durch eine vollständige, moderne Verfahrensordnung mit verständlichen, überschaubaren und einheitlichen Strukturen für die verschiedenen Materien ersetzt. Die neue Verfahrensordnung definiert erstmals umfassend die Verfahrensrechte und die Mitwirkungspflichten der Beteiligten und sichert ihren Anspruch auf rechtliches Gehör. Das zersplitterte Rechtsmittelsystem der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird neu strukturiert und effizienter gestaltet. Um zügig Rechtssicherheit zu erhalten, wird die Beschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen künftig generell befristet. Die bisherige weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht wird ersetzt durch die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof. Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn eine Entscheidung geboten ist, um das Recht zu vereinheitlichen oder fortzubilden. Abweichend davon ist die Rechtsbeschwerde in besonders grundrechtsrelevanten Betreuungssachen, in Unterbringungs- und in Freiheitsentziehungssachen an keine besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen geknüpft. Den Beteiligten wird damit in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit der unmittelbare Zugang zum Bundesgerichtshof eröffnet. Dieser kann dadurch viel stärker als bisher die Materien der freiwilligen Gerichtsbarkeit durch Leitentscheidungen prägen und fortentwickeln. Das bringt mehr Rechtss icherheit für jeden Einzelnen. Die Reform wird am 1. September 2009 in Kraft treten. Die Länder erhalten auf diese Weise ein Jahr Zeit, um die notwendige Neuorganisation der gerichtlichen Abläufe vorzunehmen. Herausgegeben vom Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums der Justiz Verantwortlich: Eva Schmierer; Redaktion: Dr. Gabriele Heyse, Dr. Isabel Jahn, Johannes Ferguson, Ulrich Staudigl Mohrenstr. 37, 10117 Berlin Telefon 01888 580-9030 Telefax 01888 580-9046 presse at bmj.bund.de From Alfred.Oehlmann at lwl.org Fri Sep 26 14:03:30 2008 From: Alfred.Oehlmann at lwl.org (Alfred Oehlmann) Date: Fri, 26 Sep 2008 14:03:30 +0200 Subject: [Rechtsfr.] =?utf-8?q?Kif=C3=B6G_heute_im_Bundestag_mit_=C3=84nde?= =?utf-8?q?rungen_beschlossen_-_Bundesrat_muss_noch_zustimmen?= Message-ID: <48DCEBB1.B44D.00D9.0@lwl.org> ** High Priority ** Sehr geehrte Damen und Herren, vor wenigen Tagen wurden Sie über den aktuellen Stand des Gesetzgebungsverfahrens zum Kinderförderungsgesetz durch Newsletter informiert, am 18.09. 08 wurde der Gesetzentwurf im Bundestag erörtert und nach Beratung im Fachausschuss bereits heute (am 26.09.08) in 2.und 3. Lesung im Bundestag mit Änderungen ggü. dem Gesetzeentwurf der Bundesregierung beschlossen. Die Vorlage zum Gesetzesbeschluss (BT-Drs. 16/10357 vom 24.09.2008) ist dem Newsletter als Anlage beigefügt. Außerdem ist dieser Mail die Presserklärung der Bundesfamilienministerin beigefügt. Der Bundesrat muss dem Gesetzesbeschluss allerdings noch zustimmen. Das Gesetz muss noch in diesem Jahr verkündet werden. Details der beschlossenen Änderungen lassen sich dem beigefügten Gesetzesbeschluss entnehmen. Wichtig ist sicher besonders, dass nunmehr einige Änderungen im Bereich der Kindertagespflege und der damit zusammenhängenden steuer-und sozialversicherungsrechtlichen Fragen konkret formuliert worden sind (vgl. Artikel 3a und 3b und Begründung der anliegenden Bundestagsdrucksache 16/10357 vom 24.09.2008). Hervorzuheben ist ferner sicher, dass die von der Bundsregierung gewollte absolute Pflicht zur gleichen Förderung von privat gewerblichen Trägern im Rahmen der Kinderbetreuung zumindest "entschärft" worden ist (vgl. Beschluss zu § 74a SGB VIII und Gesetzesbegründung). Alle weiteren Details entnehmen Sie bitte der beigefügten Bundestagsdrucksache und der Presseerklärung. Änderungen können sich durch den Bundesrat noch ergeben. Sie werden darüber weiter l informiert. Freundliche Grüße Ihr Alfred Oehlmann-Austermann LWL-Landesjugendamt Westfalen/Münster Presseerklärung der Bundesfamilienministerin vom 26.09.2008 Inhalt Fr 26.09.2008 Ursula von der Leyen: "Der Ausbau der Kinderbetreuung zeigt, dass gemeinsam große Schritte für Familien möglich sind" Bundesregierung beschließt in 2./3. Lesung das Kinderförderungsgesetz / Zustimmung des Bundesrates steht noch aus "Das Kinderförderungsgesetz setzt Meilensteine in Deutschland - für eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf und für mehr Bildung unserer Kinder", begrüßt die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Ursula von der Leyen, die heutige Zustimmung des Bundestages zum Kinderförderungsgesetz (KiföG). "2013 wird es bundesweit für jedes dritte Kind unter drei Jahren eine Betreuungsmöglichkeit geben, sei es in der Kita oder in der Tagespflege. Zum ersten Mal hat dann jedes Kind ab einem Jahr einen Rechtsanspruch auf diese frühe Förderung. Darauf können wir stolz sein! Denn es ist der Erfolg einer gemeinsamen Kraftanstrengung, die wir nur Hand in Hand mit Bund, Ländern und Gemeinden bewältigen konnten", so die Ministerin weiter. Das Kinderförderungsgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf und noch in diesem Jahr verkündet werden muss, soll den Ausbau eines qualitativ hochwertigen Betreuungsangebotes beschleunigen und so den Eltern echte Wahlmöglichkeiten eröffnen. Bereits im August 2007 hatten sich Bund und Länder auf die Finanzierung geeinigt. Demnach unterstützt der Bund den Ausbau bis 2013 mit insgesamt vier Milliarden Euro. Der Bund hat ein Sondervermögen in Höhe von 2,15 Milliarden Euro für Investitionen errichtet. Die Länder haben in unterschiedlicher Geschwindigkeit ihre Förderrichtlinien im Land umgesetzt, zwei Länder sind noch nicht so weit. Einige Länder haben bereits Bundesmittel erhalten und schaffen schon Platze für unter Dreijährige. Vorreiter sind Bayern, Sachsen, Baden-Württemberg und Bremen. "Wir haben in rekordverdächtigem Tempo den Grundstein für den Ausbau der Kinderbetreuung gelegt, doch eines ist sonnenklar: Von heute an geht die Arbeit erst richtig los!", sagt Ursula von der Leyen. "In manchen Kommunen starteten wir mit Angeboten für gerade einmal fünf Prozent aller Kinder. In den neuen Bundesländern finden Eltern ganz gut einen Betreuungsplatz, der westdeutsche Durchschnitt liegt für 2007 dafür gerade Mal bei 9,9 Prozent. Das heißt: Wir haben noch einige Hausaufgaben zu erledigen, bis die ellenlangen Wartelisten Vergangenheit sind", sagt die Bundesministerin. Zahlen und Daten zur Kinderbetreuung: 2007 lebten in Deutschland 2.050.818 Kinder unter drei Jahren. Davon hatten 15,5 % einen Platz in Tageseinrichtungen oder in der Kindertagespflege: im Westen für jedes zehnte Kind ein Angebot (9,9 %) im Osten für mehr als jedes dritte Kind (41 %) In den westlichen Bundesländern nutzen 32,6 % der Kinder mehr als sieben Stunden das Angebot täglich; 29,1 % mehr als fünf bis zu sieben Stunden; 33,3 % fünf Stunden und weniger. 5,0 % nutzen Vor- und Nachmittagsangebote ohne Mittagsbetreuung. 2007 gab rund 30.000 Tagespflegepersonen in öffentlich geförderter Kindertagespflege für 42.600 Kinder unter drei Jahren (zum Vergleich: 2006 waren es 33.000 Kinder / 2007 also ein Plus von 29 %). Zusätzlicher Bedarf an Personal bis 2013 für die Betreuung von Kindern unter drei Jahren: rund 80.000 Personen Zusätzlicher Bedarf bis 2013 an Tagesmüttern und -vätern bei 30 % neu geschaffener Plätze in der Kindertagespflege: 30.000 Personen Folgende wichtige Regelungen enthält das Kinderförderungsgesetz, das heute beschlossen wurde: Für die erste Phase bis 31. Juli 2013 werden, verglichen mit dem Tagesbetreuungsausbaugesetz (TAG), erweiterte, objektiv rechtliche Verpflichtungen für die Bereitstellung von Plätzen eingeführt. Ziel sind vor allem die Kinder, die eine Betreuung für ihre persönliche Entwicklung besonders brauchen. Zudem sollen nicht nur berufstätige Eltern einen gesicherten Betreuungsplatz bekommen, sondern auch schon die die Arbeit suchen. Damit fällt eine der letzten Hürden für Alleinerziehende, die oft erst einen Arbeitsplatz finden, wenn sie die Betreuung ihres Kindes gesichert haben, weg. Ab dem 1. August 2013, nach Abschluss der Ausbauphase, soll der Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz für alle Kinder vom vollendeten ersten bis zum vollendeten dritten Lebensjahr eingeführt werden. Die Bundesregierung setzt auf ein vielfältiges Betreuungsangebot und forciert die Profilierung der Kindertagespflege. Deshalb sollen 30 % der neuen Plätze in diesem Bereich geschaffen werden. Dazu werden klare Standards festgesetzt. Eine Tagesmutter darf grundsätzlich nicht mehr als fünf Kinder betreuen. Kommen mehr Kinder dazu, muss eine pädagogische Qualifikation nachgewiesen werden und es dürfen nicht mehr Kinder in der Gruppe sein als in einer vergleichbaren Kita- oder Krippengruppe des Landes. Die Bezahlung soll leistungsgerecht sein. Die Hälfte der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung übernimmt die öffentliche Hand. Dabei wird eine Sonderregelung bis 2013 eingeführt: Tagesmütter, die bis zu fünf Kinder betreuen, werden als nebenberuflich Selbständige eingestuft. Damit wird bei einem geringen monatlichen Gesamtverdienst eine beitragsfreie Familienversicherung sichergestellt und bei höherem Einkommen ein niedriger Beitragssatz gewährt. Im Einkommensteuergesetz wird festgeschrieben, dass die vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe erstatteten Sozialversicherungsbeiträge steuerfrei bleiben. Die Finanzierung des Ausbaus der Kinderbetreuung steht auf einer seriösen Grundlage: Der Bund beteiligt sich mit vier Milliarden Euro an den Ausbaukosten von insgesamt zwölf Milliarden Euro. Die Bundesbeteiligung an den Investitionskosten bis 2013 ist durch das Sondervermögen von 2,15 Milliarden Euro auf Grund des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes seit dem vergangenen Jahr sichergestellt. So sind die nötigen Mittel für Neubau-, Ausbau- oder Umbau- sowie Sanierungs-, und Renovierungsmaßnahmen bereits verfügbar. Das KiföG regelt zudem die nötigen Änderungen im Finanzausgleichgesetz zur Beteiligung des Bundes an den Betriebskosten. Durch eine Änderung der Umsatzsteuerverteilung zu Gunsten der Länder sind dies 1,85 Milliarden Euro zwischen 2009 und 2013 und ab 2014 dauerhaft mit 770 Millionen Euro jährlich. Ab 2013 soll für diejenigen Eltern, die ihre bis drei Jahre alten Kinder nicht in Tageseinrichtungen betreuen lassen wollen oder können, eine monatliche Zahlung (zum Beispiel Betreuungsgeld) eingeführt werden. http://www.bmfsfj.de/bmfsfj/generator/Kategorien/Presse/pressemitteilungen,did=113432.html © Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit Binärdaten wurde abgetrennt... Dateiname : KiföG_BEundBericht_24092008_.pdf Dateityp : application/pdf Dateigröße : 252595 bytes Beschreibung: nicht verfügbar URL : https://www.lwl.org/pipermail/rechtsfragen/attachments/20080926/10754874/attachment.pdf From Alfred.Oehlmann at lwl.org Mon Sep 29 19:12:41 2008 From: Alfred.Oehlmann at lwl.org (Alfred Oehlmann) Date: Mon, 29 Sep 2008 19:12:41 +0200 Subject: [Rechtsfr.] grundsicherung__fuer__arbeitsuchende__sgb__ii.pdf Message-ID: <48E128A9.B44D.00D9.0@lwl.org> Sehr geehrte Leserinne und Leser, beigefügt übermittele ich Ihnen eine aktuelle Broschüre mit zahlreichen Informationen zum SGB II, teilweise auch mit speziellen Fragen zu Jugendlichen und dem SGB II. Die Broschüre wird herausgegeben vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Referat Information, Publikation, Redaktion in 53107 Bonn und hat den Stand Juli 2008. Wegen der Herausgeberschaft ist Sie m.E. gut bei Behörden, Argen etc. zitierfähig. Achtung beim evtl. Ausdruck: Die Broschüre umfasst 177 Seiten!! Falls der Anhang aus technischen Gründen nicht übermittelt wird, können Sie die Broschüre auch direkt downloaden: info at bmas.bund.de Mit freundlichen Grüßen Ihr Alfred Oehlmann-Austermann LWL-Landesjugendamt -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit Binärdaten wurde abgetrennt... Dateiname : grundsicherung__fuer__arbeitsuchende__sgb__ii.pdf Dateityp : application/pdf Dateigröße : 4465187 bytes Beschreibung: nicht verfügbar URL : https://www.lwl.org/pipermail/rechtsfragen/attachments/20080929/43464899/attachment.pdf From Alfred.Oehlmann at lwl.org Thu Oct 16 19:21:20 2008 From: Alfred.Oehlmann at lwl.org (Alfred Oehlmann) Date: Thu, 16 Oct 2008 19:21:20 +0200 Subject: [Rechtsfr.] =?utf-8?q?U-Untersuchungen_f=C3=BCr_Kinder__NRW_und_M?= =?utf-8?q?eldepflicht/Erinnerungswesen?= Message-ID: <48F79430.B44D.00D9.0@lwl.org> Sehr geehrter Damen und Herren, bekanntermaßen werden spätestens ab 2009 die Eltern festgestellt und angeschrieben oder ggf. in sonstiger Weise erinnert, die nicht an den U Untersuchungen (Früherkennungsuntersuchungen) in einem bestimmten Alter ihrer Kinder teilnehmen. Dazu hat das Land NRW Informationen ins Internet eingestellt, auf die verwiesen wird. Mit freundlichem Gruß Ihr Alfred Oehlmann-Austermann LWL-Landesjugendamt Westfalen/Münster http://www.liga.nrw.de/gesunde-kindheit/fragen.html#2 -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit Binärdaten wurde abgetrennt... Dateiname : Aktion Gesunde Kindheit.url Dateityp : application/octet-stream Dateigröße : 180 bytes Beschreibung: nicht verfügbar URL : https://www.lwl.org/pipermail/rechtsfragen/attachments/20081016/09a714db/attachment.exe From Alfred.Oehlmann at lwl.org Sat Oct 18 14:53:22 2008 From: Alfred.Oehlmann at lwl.org (Alfred Oehlmann) Date: Sat, 18 Oct 2008 14:53:22 +0200 Subject: [Rechtsfr.] =?utf-8?q?Wtrlt=3A_=5BBMJ=5D_Ausk=C3=BCnfte_aus_dem_B?= =?utf-8?q?undeszentralregister_k=C3=BCnftig_elektronisch?= References: Message-ID: <48F9F862.B44D.00D9.0@lwl.org> Sehr geehrte Leserinnen und Leser, aufgrund der mit dem sogenannten KICK Gesetz seit längerem eingeführten Pflicht (siehe § 72 a SGB VIII) öffentlicher und freier Träger der Jugendhilfe, die Führungszeugnisse Ihrer beschäftigten Fachkräfte oder von vermittelten Personen zu überprüfen, ist die nachfolgende Mail des Bundesjustizministeriums sicher von Interesse. Danach sollen die Betreffenden ab 2009 erheblich schneller an das Führungszeugnis kommen, da die Rückübermittlung nach Anforderung an beim Bundezentralregister demnächst elektronisch erfolgen wird. Zwischen Antragstellung bei den örtlichen Meldbehörden und Versendung des Führungszeugnisses durch das Zentralregister soll in der Regel nur noch ein Arbeitstag liegen. Wenn es so umgesetzt wird, wäre diese sicher eine Erleichterung für Bürger und auch für potentielle Arbeitgeber, die schneller sicher sein können, dass keine Einstellungshindernisse vorliegen. Der Bundesrat muss den neuen Verwaltungsvorschriften, die dies regeln sollen, noch zustimmen. Freundliche Grüße Ihr Alfred Oehlmann LWL-Landesjugendamt Westfalen/Münster Anhang: >>> BMJ Newsletter 15.10.2008 11:46 >>> Berlin, 15. Oktober 2008 Auskünfte aus dem Bundeszentralregister künftig elektronisch Das Bundeskabinett hat heute eine grundlegende Überarbeitung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundeszentralregistergesetzes beschlossen. Bislang konnten Auskünften aus dem Bundeszentralregister nur in Papierform beantragt werden. Künftig soll die Auskunftserteilung auf ein elektronisches System der Datenübertragung umgestellt werden. "Durch den Übergang von der schriftlichen auf die automatisierte Antragstellung schaffen wir die Grundlage dafür, dass Anträge von Bürgerinnen und Bürgern auf Erteilung eines Führungszeugnisses wesentlich schneller bearbeitet werden können. Bislang musste die Meldebehörde beim Bundeszentralregister das Führungszeugnis mit einem Vordruck schriftlich anfordern. Künftig läuft dieses Verfahren automatisch durch ein gesichertes System der Datenübertragung ab. Nach wie vor muss der Bürger seinen Antrag auf Erteilung des Führungszeugnisses bei der Meldebehörde stellen. Zwischen Antragstellung und Versendung des Führungszeugnisses an den Bürger durch das Zentralregister wird aber in der Regel nur noch ein Arbeitstag liegen. Mit der geplanten Rechtsänderung vereinfachen wir insgesamt die Verfahrensabläufe bei Auskünften aus dem Bundeszentralregister und passen sie an die Informationstechnik des 21. Jahrhunderts an", sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Durch die Einführung des elektronischen Datenaustauschs bei Ersuchen um Auskünfte aus dem Bundeszentralregister können Anfragen von Gerichten, Staatsanwaltschaften und Verwaltungsbehörden wie beispielsweise Meldebehörden künftig rascher und einfacher erledigt werden. Die Umstellung auf das automatisierte Verfahren verringert den bisherigen personellen und materiellen Aufwand, baut Bürokratie ab und rationalisiert das Registerverfahren. Die beschleunigte Datenverarbeitung bei der Erteilung von Führungszeugnissen im Bundeszentralregister kommt daher vor allem den Bürgerinnen und Bürgern zugute. Durch den Erlass der neuen Verwaltungsvorschrift werden keine neuen Daten erhoben, sondern lediglich bereits vorhandene Daten statt in Papierform elektronisch verarbeitet. Die Verwaltungsvorschrift soll am 1. Januar 2009 in Kraft treten. Sie bedarf der Zustimmung des Bundesrates. Herausgegeben vom Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums der Justiz Verantwortlich: Eva Schmierer; Redaktion: Dr. Gabriele Heyse, Dr. Isabel Jahn, Johannes Ferguson, Ulrich Staudigl Mohrenstr. 37, 10117 Berlin Telefon 01888 580-9030 Telefax 01888 580-9046 presse at bmj.bund.de From Alfred.Oehlmann at lwl.org Mon Oct 20 14:58:57 2008 From: Alfred.Oehlmann at lwl.org (Alfred Oehlmann) Date: Mon, 20 Oct 2008 14:58:57 +0200 Subject: [Rechtsfr.] Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz Message-ID: <48FC9CB1.B44D.00D9.0@lwl.org> Werte Leserinnen und Leser, wenn Sie einmal sehen wollen, wie ein in einer Woche verabschiedetes 500 Milliarden Euro Gesetz aussieht, klicken Sie bitte auf die Anlage (bitte nicht ausdrucken!!) Mit freundlichen Grüßen Ihr Alfred Oehlmann-Austermann LWL-Landesjugendamt Westfalen/Münster -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit Binärdaten wurde abgetrennt... Dateiname : 2008_46.pdf Dateityp : application/pdf Dateigröße : 116450 bytes Beschreibung: nicht verfügbar URL : https://www.lwl.org/pipermail/rechtsfragen/attachments/20081020/18d371b5/attachment.pdf From Alfred.Oehlmann at lwl.org Fri Oct 24 13:45:18 2008 From: Alfred.Oehlmann at lwl.org (Alfred Oehlmann) Date: Fri, 24 Oct 2008 13:45:18 +0200 Subject: [Rechtsfr.] =?utf-8?q?AG-KJHG_NRW=3A_=C3=84nderung__beschlossen_u?= =?utf-8?b?bmQgS2lmw7ZH?= Message-ID: <4901D16E.B44D.00D9.0@lwl.org> Sehr geehrte Damen und Herrn, wie Sie der Anlage entnehmen können, ist das AG-KJHG NRW in wenigen Punkten geändert worden. 1. Die Novellierung wurde aufgrund einer geplanten Änderungen des SGB VIII durch das KiFöG notwendig (der Bund will zukünftig in § 69 SGB VIII unter Verweis auf die Föderalismusreform auf die Festlegung der Kreise und kreisfreien Städte als Träger der örtlichen Jugendhilfe verzichten). Dies übernimmt nun das Land. 2. Das Kinderförderungsgesetz steht auf dem Entwurf der Tagesordnung des Bundesrates für den 7. November 2008. Der Bundesrat muss dem Gesetz bekanntlich zustimmen, damit es wirksam werden kann. Wir werden Sie über das Ergebnis (Zustimmung oder weitere Beratungen) informieren. Mit freundlichen Grüßen Ihr Alfred Oehlmann-Austermann LWL-Landesjugendamt Westfalen/Münster -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit Binärdaten wurde abgetrennt... Dateiname : MMG14-120_1.pdf Dateityp : application/pdf Dateigröße : 14738 bytes Beschreibung: nicht verfügbar URL : https://www.lwl.org/pipermail/rechtsfragen/attachments/20081024/6b71fc6d/attachment.pdf From Alfred.Oehlmann at lwl.org Wed Oct 29 10:52:58 2008 From: Alfred.Oehlmann at lwl.org (Alfred Oehlmann) Date: Wed, 29 Oct 2008 10:52:58 +0100 Subject: [Rechtsfr.] =?utf-8?q?_Kinderf=C3=B6rderungsgesetz_-__Synopse_=28?= =?utf-8?q?Weiterleitung=29?= Message-ID: <4908408A.B44D.00D9.0@lwl.org> Sehr geehrte Damen und Herren, die beigefügte Synopse des Kollegen Gerstein vom Landesjugendamt Rheinland-Pfalz zum Artikel 1 des Kifög (Änderungen zum SGB VIII) übermittele ich zur Kenntnis. Eine inhaltliche Prüfung wurde nicht vorgenommen. Dei Synopse ist nicht vollständig (z.B. fehlt die geplante Änderung zu § 39 SGB VIII). Änderungen durch das Bundesratsverfahren sind möglichGleichwohl ist das Dokument für einen ersten Ãœberblick zum derzeitigen Stand sicher hilfreich.. Sie werden über den Stand der Beratungen im Bundesrat (Zustimmung erforderlich) informiert. Mit freundlichen Grüßen i.A. gez. Alfred Oehlmann-Austermann LWL-Landesjugendamt Westfalen/Lippe >>> "Gerstein, Hartmut (LSJV Mainz)" Mittwoch, 29. Oktober 2008 08:49 >>> > Liebe Kolleginnen und Kollegen, > > das Kinderförderungsgesetz (KiföG) ist am 26. September in zweiter und dritter Lesung vom Bundestag verabschiedet worden. Die Zustimmung des Bundesrates steht noch aus. Mit einem Einspruch (und Anrufung des Vermittlungsausschusses) ist jedoch nicht zu rechnen, da vom Inkrafttreten die Beteiligung des Bundes an der Förderung des Krippenausbaus abhängt. Insofern können Sie davon ausgehen, dass der vom Bundestag beschlossene Text Gesetz wird. > > Im Anhang finden Sie die für die Kindertagesbetreuung relevanten Vorschriften des KiföG in synoptischer Darstellung mit dem bisherigen Text des SGB VIII sowie kurze erläuternde Bemerkungen von mir. > > Für Anregungen und Kritik bin ich dankbar. > > Mit freundlichen Grüßen > > > Hartmut Gerstein > > Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung > -Landesjugendamt- > Rheinallee 97 - 101 > 55118 Mainz > Tel. 06131 - 967.293 > > <> -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit Binärdaten wurde abgetrennt... Dateiname : Synopse-KiföG-Endfassung.pdf Dateityp : application/pdf Dateigröße : 429690 bytes Beschreibung: nicht verfügbar URL : https://www.lwl.org/pipermail/rechtsfragen/attachments/20081029/4593e48a/attachment.pdf From Alfred.Oehlmann at lwl.org Wed Oct 29 11:26:43 2008 From: Alfred.Oehlmann at lwl.org (Alfred Oehlmann) Date: Wed, 29 Oct 2008 11:26:43 +0100 Subject: [Rechtsfr.] =?utf-8?q?DIJuF-Synopse_Kinderf=C3=B6rderungsgesetz_?= =?utf-8?b?KEtpZsO2RykucGRm?= Message-ID: <49084872.B44D.00D9.0@lwl.org> Sehr geehrte Damen und Herren, gerade hat mir eine nette Kollegin noch eine weitere, m.E. vollständige Synpopse zum KiföG vom DiJuF (zu allen Artikeln) zugeleitet. Wie bereits gesagt: Änderungen sind durch das Bundesratsverfahren (Zustimmung erforderlich) noch möglich. Sie werden weiter informiert. Mit freundlichen Grüßen i.A. gez. Alfred Oehlmann-Austermann LWL-Landesjugendamt Westfalen/Münster -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit Binärdaten wurde abgetrennt... Dateiname : DIJuF-Synopse Kinderförderungsgesetz (KiföG).pdf Dateityp : application/pdf Dateigröße : 160684 bytes Beschreibung: nicht verfügbar URL : https://www.lwl.org/pipermail/rechtsfragen/attachments/20081029/5be0d563/attachment.pdf From Alfred.Oehlmann at lwl.org Mon Nov 3 14:20:56 2008 From: Alfred.Oehlmann at lwl.org (Alfred Oehlmann) Date: Mon, 03 Nov 2008 14:20:56 +0100 Subject: [Rechtsfr.] =?utf-8?q?Kif=C3=B6G__und_R=C3=BCckruf_Synopse_LSJV_M?= =?utf-8?b?YWlueiB1LmEu?= Message-ID: <490F08C8.B44D.00D9.0@lwl.org> Sehr geehrter Leserinnen und Leser! 1. Am Freitag, dem 7.11.2008 steht auf der Tagesordnung des Bundesrates unter TOP 6 das KiföG. Nachdem dem Vernehmen nach im federführenden Fachausschuss Änderungsanträge abgelehnt wurden, liegt nunmehr der Beschlussvorschlag zu diesem Tagesordnungspunkt vor. Laut Bundesrats-Drucksache Nr. 730/08 empfehlen die zuständigen Ausschüsse des Bundesrates (Frauen und Jugend und Finanzausschuss) dem Bundesrat, das Gesetz anzunehmen. Sie können sich über den aktuellen Stand unter nachstehendem Link erkundigen und die Dokumente einsehen. Wenn also nunmehr nicht noch etwas außerplanmäßiges geschieht, dürfte das KiföG am Freitag die notwendige Zustimmung des Bundesrates bekommen und könnte dann - nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt - in Kraft treten. Sobald eine Info über das Sitzungsergebnis vorliegt, werden Sie informiert. Die Bundesratsvorlage 730/08 ist als erste Anlage beigefügt. http://www.bundesrat.de/cln_090/nn_6898/sid_B9F9F7EF76D96969C74C6819C43428B1/nsc_true/DE/parlamentsmaterial/to-plenum/850-sitzung/to-node.html?__nnn=true 2. Ferner füge ich nochmals die Synopse des DiJuF zum KiföG als zweite Anlage bei. 3. Schließlich verweise ich auf den Rückruf/Austausch der Synopse des Landesamtes aus Mainz, da zunächst eine unvollständige Vorfassung versandt wurde. Auf die angehängte Mail und dritte Anlage wird verwiesen.. Mit freundlichen Grüßen Ihr Alfred Oehlmann-Austermann LWL Landesjugendamt Westfalen/Münster >>> "Gerstein, Hartmut (LSJV Mainz)" Donnerstag, 30. Oktober 2008 11:59 >>> Liebe Kolleginnen und Kollegen, bei der Ihnen gestern übersandten Synopse ist für die Umwandlung in ein pdf-Dokument eine unvollendete Entwurfsvorlage verwendet worden. Bitte ersetzen Sie Ihr Exemplar durch die beigefügte Datei. Mit freundlichen Grüßen Hartmut Gerstein Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung -Landesjugendamt- Rheinallee 97 - 101 55118 Mainz Tel. 06131 - 967.293 <> Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung präsentiert sich in Berlin auf der Messe und dem Kongress Moderner Staat in der Halle 4, Stand 145 Vortrag: B at rrierefreie Verwaltung, am 5. November 2008, 13:35 Uhr Halle 2, Best Practice Forum II, Vizepräsident Detlef Placzek Weitere Informationen zu unserer Präsentation und dem Vortrag finden Sie auf unseren Internetseiten unter www.lsjv.de. -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit Binärdaten wurde abgetrennt... Dateiname : Vorlage_Bundesrat_KiföG_Zustiimung.pdf Dateityp : application/pdf Dateigröße : 31256 bytes Beschreibung: nicht verfügbar URL : https://www.lwl.org/pipermail/rechtsfragen/attachments/20081103/812f16cb/attachment.pdf -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit Binärdaten wurde abgetrennt... Dateiname : DIJuF-Synopse Kinderförderungsgesetz (KiföG)_2.pdf Dateityp : application/pdf Dateigröße : 160684 bytes Beschreibung: nicht verfügbar URL : https://www.lwl.org/pipermail/rechtsfragen/attachments/20081103/812f16cb/attachment-0001.pdf -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit Binärdaten wurde abgetrennt... Dateiname : Synopse-KiföG-Endfassung2_LSJV_Mainz_311008.ics Dateityp : application/octet-stream Dateigröße : 438023 bytes Beschreibung: nicht verfügbar URL : https://www.lwl.org/pipermail/rechtsfragen/attachments/20081103/812f16cb/attachment.exe From Alfred.Oehlmann at lwl.org Fri Nov 7 12:40:25 2008 From: Alfred.Oehlmann at lwl.org (Alfred Oehlmann) Date: Fri, 07 Nov 2008 12:40:25 +0100 Subject: [Rechtsfr.] =?utf-8?q?Kif=C3=B6G_heute_vom_Bundesrat_beschlossen?= Message-ID: <49143739.B44D.00D9.0@lwl.org> Sehr geehrte Damen und Herren, Direkt zur Hauptnavigation, zum Inhalt, zur Suche. PolitikKopfbereich überspringen 07.11.2008, aktuelle Nachrichten von 12:30 UhrRSS Webmastertool Welt Mobil Newsletter Spiele Wetter TV-Programm Welt in Kürze Religions-Quiz Was wissen Sie über den Islam? Geschichte Was wissen Sie noch über die DDR? 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Nach normalen Verlauf der Dinge müßte eine Verkündung noch bis Ende November möglich sein. In jedem Fall ist damit aber ein In-Kraft-Treten zum 1.1.2009 gesichert. Sie werden weiter informiert. Mit freundlichen Grüßen Ihr Alfred Oehlmann-Austermann LWL-Landesjugendamt Westfalen/Münster From Alfred.Oehlmann at lwl.org Fri Nov 7 14:05:14 2008 From: Alfred.Oehlmann at lwl.org (Alfred Oehlmann) Date: Fri, 07 Nov 2008 14:05:14 +0100 Subject: [Rechtsfr.] Pflegekinder_Herausgabe_Rechtsprechung_DJI_Analyse_D2008 Message-ID: <49144B19.B44D.00D9.0@lwl.org> Sehr geehrte Leserinnen und Leser, beigefügt erhalten Sie eine Analyse der Rechtsprechung zu Herausgabekonflikten bei Pflegekindern, die vom DJI herausgegeben und vom BMFSFJ gefördert wurde. Mit freundlichen Grüßen Alfred Oehlmann LWL-Landesjugendamt Westfalen/Münster -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit Binärdaten wurde abgetrennt... Dateiname : Expertise Pflegekinderhilfe.pdf Dateityp : application/pdf Dateigröße : 320790 bytes Beschreibung: nicht verfügbar URL : https://www.lwl.org/pipermail/rechtsfragen/attachments/20081107/d722b4c2/attachment.pdf From Alfred.Oehlmann at lwl.org Fri Nov 7 14:17:42 2008 From: Alfred.Oehlmann at lwl.org (Alfred Oehlmann) Date: Fri, 07 Nov 2008 14:17:42 +0100 Subject: [Rechtsfr.] =?utf-8?q?Kif=C3=B6G_-_Presseerkl=C3=A4rung_von_Frau_?= =?utf-8?q?Ministerin_von_der_Leyen_vom_7=2E11=2E2008?= Message-ID: <49144E06.B44D.00D9.0@lwl.org> Sehr geehrte Leserinnen und Leser, ohne weitere Kommentierung übermittele ich die Presseerklärung von Frau Ministerien von der Leyern zur Zustimmung des Bundesrates zum KiföG. Ihnen ein schönes Wochenende bzw. eine gute Woche Alfred Oehlmann-Austermann LWL-Landesjugendamt Westfalen/Münster Fr 07.11.2008 Ursula von der Leyen: "Der Weg für eine gute Kinderbetreuung ist frei: Länder stehen zum Ausbau der Kinderbetreuung" Bundesrat stimmt heute Kinderförderungsgesetz zu "Die Länder stehen zu unserer Vereinbarung, den Ausbau der Kinderbetreuung in Deutschland zügig voran zu bringen", begrüßt die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Ursula von der Leyen, die heutige Zustimmung des Bundesrates zum Kinderförderungsgesetz (KiföG). Das Gesetz wird spätestens zum 1. Januar 2009 in Kraft treten. Damit fällt die letzte gesetzgeberische Hürde auf dem Weg zum gemeinsamen Ziel von Bund, Ländern und Kommunen, im Jahr 2013 bundesweit für jedes dritte Kind unter drei Jahren einen Platz in der Kita oder in der Tagespflege zu schaffen. Nach der gemeinsamen Abstimmung von Bund, Ländern und Kommunalen Spitzenverbänden am 2. April 2007 ist die Umsetzung in Rekordzeit gelungen. "Ein großer Erfolg, auf den wir stolz sein können und den Bund, Länder und Gemeinden nur mit einer gemeinsamen Kraftanstrengung unternehmen konnten", so die Ministerin. Im Verfahren zum Ausbau der Kinderbetreuung hatten sich Bund und Länder bis Ende des Jahres Zeit gegeben, um die notwendigen gesetzlichen Grundlagen zu schaffen. Von der Leyen: "Mit dem Beschluss des Bundesrates wurde heute die letzte Verpflichtung aus den Bund-Länder-Vereinbarungen erfüllt. Die Investitionsmittel in Höhe von 2,15 Milliarden Euro sind endgültig und unwiderruflich frei für die Länder." Bereits seit diesem Jahr sind die nötigen Mittel für Neubau-, Ausbau- oder Umbau- sowie Sanierungs und Renovierungsmaßnahmen verfügbar. "Fast alle Bundesländer haben die ihnen zugewiesenen Budgets für dieses Jahr bereits ausgeschöpft. Die Mittel werden sowohl von den neuen als auch von den alten Bundesländern abgerufen. Das zeigt mir: Überall im Land werden Betreuungsplätze geschaffen", so von der Leyen. Die Geschwindigkeit in den Ländern ist unterschiedlich. So sind Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hessen und Sachsen derzeit besonders aktiv, während andere Bundesländer eine längere Vorlaufzeit brauchten. Von der Leyen: "Wir sind mit den Ländern ständig im Kontakt und beobachten, dass sich der Mittelabruf dynamisch fortsetzt. Denn eines ist uns allen auch klar: Jetzt geht die Arbeit erst richtig los." Zum Hintergrund: Das KiföG soll den Ausbau eines qualitativ hochwertigen Betreuungsangebotes beschleunigen und so den Eltern echte Wahlmöglichkeiten eröffnen. Der Deutsche Bundestag hatte das KiföG am 26. September 2008 verabschiedet. Mit dem Gesetz wird die Dynamik des Ausbaus weiter erhöht. Die im Vergleich zum Tagesbetreuungsausbaugesetz (TAG) erweiterten Bedarfskriterien für die Ausbauphase bis zum 31. Juli 2013 eröffnen noch mehr Kindern als bisher ein Angebot auf frühe Förderung. Profitieren werden insbesondere Kinder, die eine Betreuung für ihre persönliche Entwicklung besonders brauchen. Zudem sollen nicht nur berufstätige Eltern einen gesicherten Betreuungsplatz bekommen, sondern auch schon diejenigen, die Arbeit suchen. Ab dem 1. August 2013 soll der Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz für alle Kinder vom vollendeten ersten Lebensjahr an eingeführt werden. Bereits im August 2007 hatten sich Bund und Länder auf die Finanzierung geeinigt. Der Bund unterstützt den Ausbau bis 2013 zu einem Drittel mit insgesamt vier Milliarden Euro. Für die notwendigen Mittel für Investitionen hat der Bund ein Sondervermögen in Höhe von 2,15 Milliarden Euro errichtet. Dies ist im Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetz vom 18. Dezember 2007 geregelt. Inzwischen haben alle Bundesländer Richtlinien zur Förderung dieser Investitionsmaßnahmen erlassen und ihren Bedarf aus dem Sondervermögen Kinderbetreuungsausbau für das Jahr 2008 angemeldet. Zur Unterstützung bei den Betriebskosten mit insgesamt 1,85 Milliarden Euro bis 2013 und dauerhaft jährlich mit 770 Millionen Euro ab 2013 sieht das KiföG die nötigen Änderungen im Finanzausgleichgesetz vor. Die Bundesregierung setzt auf ein vielfältiges Betreuungsangebot und forciert die Profilierung der Kindertagespflege. Deshalb soll ein Drittel der neuen Plätze in diesem Bereich geschaffen werden. Dazu werden klare Standards festgesetzt. Eine Tagesmutter ohne Qualifikation darf grundsätzlich nicht mehr als fünf Kinder betreuen. Darüber hinaus soll die Bezahlung leistungsgerecht sein. Ab 2013 soll für diejenigen Eltern, die ihre bis drei Jahre alten Kinder nicht in Tageseinrichtungen betreuen lassen wollen oder können, eine monatliche Zahlung (zum Beispiel Betreuungsgeld) eingeführt werden. © Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend From Alfred.Oehlmann at lwl.org Tue Nov 11 14:28:07 2008 From: Alfred.Oehlmann at lwl.org (Alfred Oehlmann) Date: Tue, 11 Nov 2008 14:28:07 +0100 Subject: [Rechtsfr.] =?utf-8?q?NRW=3A_=C3=84nderung_des_AG-KJHG_NW?= Message-ID: <49199677.B44D.00D9.0@lwl.org> Sehr geehrte Leserinnen und Leser, das Gesetz zur Änderung des 1. AG-KJHG NW wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes NRW vom 10.11.2008 verkündet (GVBl NW 2008, Seite 644) und ist damit seit dem 11.11.2008 in Kraft. Das Land NRW reagiert damit auf die Änderungen des § 69 SGB VIII durch das Kinderfördergesetz des Bundes. Danach hat der Bund die Bestimmung der Kreise und kreisfreien Städte zu örtlichen Trägern der Jugendhilfe aufgehoben und die Festlegung den Ländern überlassen (als Folge der Föderalismusreform). Es bleibt abzuwarten, ob und welche weiteren Auswirkungen dies auf die Finanzierungsdiskussion haben wird. Ein Auszug ist beigefügt oder kann im Internet angesehen werden: http://sgv.im.nrw.de Ferner ist die Begründung beigefügt. Mit freundlichem Gruß Ihr Alfred Oehlmann-Austermann LWL-Landesjugendamt Westfalen/Münster -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit Binärdaten wurde abgetrennt... Dateiname : AG_KJHG_NW_Änderung_10_2008.pdf Dateityp : application/pdf Dateigröße : 21483 bytes Beschreibung: nicht verfügbar URL : https://www.lwl.org/pipermail/rechtsfragen/attachments/20081111/050198b5/attachment.pdf -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit Binärdaten wurde abgetrennt... Dateiname : AG_KJHG_und_KiföG_092008.pdf Dateityp : application/pdf Dateigröße : 22161 bytes Beschreibung: nicht verfügbar URL : https://www.lwl.org/pipermail/rechtsfragen/attachments/20081111/050198b5/attachment-0001.pdf From Alfred.Oehlmann at lwl.org Tue Nov 11 15:55:37 2008 From: Alfred.Oehlmann at lwl.org (Alfred Oehlmann) Date: Tue, 11 Nov 2008 15:55:37 +0100 Subject: [Rechtsfr.] Bund: FamFG Message-ID: <4919AAF9.B44D.00D9.0@lwl.org> Sehr geehrte Damen und Herren, bekanntermaßen tritt zum 01.September 2009 das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Kraft, welches das frühere FGG-Gesetz ablösen wird und das komplizierte Verfahrensrecht umfassend reformiert. Die beigefügte Tabelle enthält einen Ãœberblick darüber, wo im neuen Gesetz jeweils das Jugendamt genannt ist und wie der Gesetzgeber die Einbeziehung des Jugendamtes begründet. Ferner ist ein Spalte für eigene Anmerkungen enthalten. Bitte beachten Sie § 114 FamFG. Danach können Beistände in Unterhaltssachen künftig vor dem Familiengericht und beim OLG ohne Anwalt tätig werden. Beachten Sie ferner § 162 FamFG. Danach kann das Jugendamt in bestimmten Konstellationen wählen, ob es - wie schon nach altem Recht - nur angehört wird oder ob es den formellen Status eines Verfahrensbeteiligten mit allen Rechten und Pflichten bekommt. Was dies im einzelnen für Auswirkungen hat, wird noch zu klären sein. Sie werden weitere Informationen zum FamFG erhalten. Einstweilen verweise ich auf den Aufsatz von U. Peifer, Die Neuerungen im Bereich des familienrechtlichen Verfahrens in: Nachrichtendienst des Deutschen Vereins, Oktober 2008, Seite 395 - 400. Mit freundlichen Grüßen Ihr Alfred Oehlmann-Austermann LWL-Landesjugendamt Westfalen/Münster -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit Binärdaten wurde abgetrennt... Dateiname : Familienverfahensgesetz_Jugendamt_Tabelle_20092008.pdf Dateityp : application/pdf Dateigröße : 140425 bytes Beschreibung: nicht verfügbar URL : https://www.lwl.org/pipermail/rechtsfragen/attachments/20081111/11c05285/attachment.pdf -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit Binärdaten wurde abgetrennt... Dateiname : Das Familienverfahrensrecht-Buchtitel.doc Dateityp : application/msword Dateigröße : 47104 bytes Beschreibung: nicht verfügbar URL : https://www.lwl.org/pipermail/rechtsfragen/attachments/20081111/11c05285/attachment.bin From Alfred.Oehlmann at lwl.org Tue Dec 2 17:37:55 2008 From: Alfred.Oehlmann at lwl.org (Alfred Oehlmann) Date: Tue, 02 Dec 2008 17:37:55 +0100 Subject: [Rechtsfr.] =?utf-8?q?=C2=A7_72a_SGB_VIII_Diverses=3A_U=2Ea=2E_er?= =?utf-8?q?weitertes_F=C3=BChrungszeugnis_f=C3=BCr_Kinder-_und_Jugendhilfe?= =?utf-8?q?_geplant_u=2Ea=2E?= Message-ID: <49357273.B44D.00D9.0@lwl.org> Sehr geehrte Damen und Herren, 1. Wegen gewisser Schwächen in bislang vorzulegendes Führungszeugnissen plant die Bundesjustizministerin ein umfassenderes Führungszeugnis für Personen, die in der Kinder- und Jugendhilfe tätig sind oder mit Kindern- und Jugendlichen in Kontakt kommen. Dies soll in einem neuen § 30a BZRG geregelt werden. Damit wird wohl ein Kompromiss in einem Streit gefunden, bei denen einige die Vorlage einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundezentralregister forderten. Über einen entsprechenden Antrag des Bundeslandes Hamburg im Bundesrat war bislang nicht entschieden worden. Die vollständige Presserklärung hierzu ist angehängt. 2. Unabhängig hiervon wird ab 1.1.2009 das bisherige Auskunftsverfahren auf ein automatisiertes Verfahren umgestellt, mit dem wesentlich schneller ein Führungszeugnis erteilt und einem Arbeitgeber vorgelegt werden kann. Dem hat der Bundesrat in seiner Sitzung vom 28.11.2008 mit wenigen Änderungen zugestimmt. Danach sollen die Betreffenden ab 2009 erheblich schneller an das Führungszeugnis kommen, da die Rückübermittlung nach Anforderung an beim Bundezentralregister demnächst elektronisch erfolgen wird. Zwischen Antragstellung bei den örtlichen Meldbehörden und Versendung des Führungszeugnisses durch das Zentralregister soll in der Regel nur noch ein Arbeitstag liegen. Wenn es so umgesetzt wird, wäre diese sicher eine Erleichterung für Bürger und auch für potentielle Arbeitgeber, die schneller sicher sein können, dass keine Einstellungshindernisse vorliegen. Auskünfte erteilen die Meldebehörden. 3. Der Vollständigkeit halber seid darauf verwiesen, dass im Rahmen des KiFöG der § 72a SGB VIII ebenfalls zum 01.01.2009 geändert wird. Zum einen wurden die aufgenommenen Straftaten im Zusammenhang mit einer Ergänzung der Strafgesetzbuches erweitert/angepasst. Zum anderen wird aus der Soll Regelung eine verpflichtende Regelung, d.h. bei Vorliegen der in § 72 a SGB VIII genannten Straftaten kommt es quasi zu einem Beschäftigungsverbot in der Kinder- und Jugendhilfe. 4.. Nur nochmals zur generellen Einschätzung der gespeicherten und abgefragten Daten: Zur Zeit sind in dem Bundeszentralregister Eintragungen über etwa 6,3 Millionen Personen mit rund 15,3 Millionen Entscheidungen gespeichert. Arbeitstäglich werden knapp 10.000 Entscheidungen zum Register mitgeteilt. Durchschnittlich gehen pro Arbeitstag ca. 40.000 Auskunftsersuchen von Gerichten, Staatsanwaltschaften, Polizeidienststellen und anderen Verwaltungsbehörden sowie Führungszeugnisanträge von Privatpersonen ein, die grundsätzlich "tagfertig" erledigt werden. Jährlich werden rund 9,6 Millionen Auskünfte durch das Bundeszentralregister erteilt. Die Anforderungen hinsichtlich der Einheitlichkeit und der Schnelligkeit an ein Register dieser Größenordnung können dabei nur mit Hilfe der Informationstechnik erfüllt werden. Daher wird das BZR seit 1975 ausschließlich als Datenbank auf elektronischen Datenverarbeitungsanlagen geführt. Mit freundlichen Grüßen Ihr Alfred Oehlmann-Austermann LWL-Landesjugendamt Westfalen/Münster Anlage Mehr Kinder- und Jugendschutz durch erweitertes Führungszeugnis Berlin, 26. November 2008 Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat heute einen Gesetzentwurf auf den Weg gebracht, mit dem ein erweitertes Führungszeugnis eingeführt wird. Künftig sollen Führungszeugnisse dem Arbeitgeber in weit größerem Umfang Auskunft darüber geben, ob Stellenbewerber wegen bestimmter Sexualdelikte an Kindern und Jugendlichen vorbestraft sind. "Kinder und Jugendliche müssen ganz besonders vor Straftaten - insbesondere vor Sexualdelikten - geschützt werden. Aus der kriminologischen Forschung wissen wir, dass solche Taten oft traumatisierende und lang anhaltende Auswirkungen auf die weitere Entwicklung der Kinder haben. Deshalb muss alles getan werden, um solche Taten zu verhüten. Häufig suchen sich Täter mit pädophilen Neigungen gezielt Arbeits- und Beschäftigungsfelder im Umfeld von Kindern. Künftig wird daher allen Personen, die im kinder- und jugendnahen Bereich beschäftigt werden wollen, ein erweitertes Führungszeugnis erteilt, in dem die relevanten Verurteilungen zu Sexualstraftaten auch im untersten Strafbereich aufgenommen sind. Denn nicht selten sind Täter, die wegen Vergewaltigung oder sexuellem Missbrauch straffällig werden, bereits zuvor wegen anderer Sexualstraftaten wie beispielsweise dem Herunterladen von Kinderpornographie zu geringeren Strafen verurteilt worden. Mit dem erweiterten Führungszeugnis stellen wir sicher, dass sich potenzielle Arbeitgeber über sämtliche Vorverurteilungen wegen Sexualdelikten informieren können und gewarnt sind. So können sie verhindern, dass Bewerber mit einschlägigen Vorstrafen im kinder- und jugendnahen Bereich als Erzieher in Kindergärten, aber auch als Schulbusfahrer, Bademeister, Sporttrainer oder Mitarbeiter im Jugendamt beschäftigt werden", sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Das Bundeszentralregistergesetz (BZRG) regelt, dass jeder Person ab 14 Jahren auf Antrag und ohne Angaben von Gründen ein Führungszeugnis erteilt wird. Ob eine Verurteilung in ein Führungszeugnis aufgenommen wird, richtet sich grundsätzlich nach der Höhe des Strafmaßes; das zugrundeliegende Delikt spielt dabei in der Regel keine Rolle. Nach geltendem Recht erscheinen im Führungszeugnis Erstverurteilungen nur bei einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten, um dem verfassungsrechtlich verankerten Resozialisierungsgebot Rechnung zu tragen. Von diesen Grenzen sind derzeit nur bestimmte schwere Sexualstraftaten (§§ 174 bis 180 oder 182 StGB, insb. Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen und Vergewaltigung) ausgenommen, nicht aber alle anderen kinder- und jugendschutzrelevante Sexualdelikte. Lässt sich ein Arbeitgeber bei der Einstellung ein Führungszeugnis vorlegen, erlangt er von diesen Erstverurteilungen bis zu 90 Tagessätzen oder 3 Monaten Freiheitsstrafe keine Kenntnis und kann nicht verhindern, dass der betroffene Bewerber im kinder- und jugendnahen Bereich beschäftigt wird. Künftig soll durch eine Änderung des BZRG sichergestellt werden, dass im Interesse eines effektiven Kinder- und Jugendschutzes sexualstrafrechtliche Verurteilungen auch im niedrigen Strafbereich in einem sogenannten erweiterten Führungszeugnis aufgenommen werden. Der Gesetzentwurf sieht zielgerichtet die Einführung eines erweiterten Führungszeugnisses für kinder- und jugendnahe Tätigkeiten vor. Personen, die bei ihrer beruflichen oder ehrenamtlichen Beschäftigung mit Kindern und Jugendlichen regelmäßig keinen Kontakt aufnehmen können, sind daher von den neuen Regelungen nicht erfasst. "Wer als Erzieher, Jugendfußballtrainer oder Schreibkraft im Jugendamt arbeiten möchte, muss künftig damit rechnen, dass alle einschlägigen Vorstrafen in seinem Führungszeugnis vermerkt sind. Das gebietet der Jugend- und Kinderschutz. Anders verhält es sich, wenn es um einen Arbeitsplatz als Fliesenleger, Automechaniker oder Architekt geht, weil diese Tätigkeiten nicht in vergleichbarer Weise geeignet sind, Kontakt zu Kindern oder Jugendlichen aufzunehmen. Nähme man - gleich für welche Beschäftigung - generell alle Vorstrafen - also auch die geringen Ausmaßes - in ein Führungszeugnis auf, würde dies praktisch dazu führen, dass die verfassungsrechtlich gebotene Wiedereingliederung von Straftätern erheblich erschwert würde. Mit unserem Vorschlag schaffen wir deshalb zielgenau einen vernünftigen und gerechten Ausgleich zwischen dem Resozialisierungsinteresse von Straffälligen und der besonderen Verantwortung, wenn es um den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Sexualstraftaten geht", erläuterte Zypries. Im Einzelnen Betroffener Personenkreis Das erweiterte Führungszeugnis wird nach dem neuen § 30a BZRG erteilt, wenn dies in einem Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist. Beispiele: Die praktisch bedeutsamste Vorschrift ist § 72a des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII). Sie richtet sich an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die für die Wahrnehmung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe keine Person beschäftigen oder vermitteln dürfen, die rechtskräftig wegen einer bestimmten Straftat verurteilt worden ist (in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung: Straftaten nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184f oder den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 StGB). Ein vergleichbares Beschäftigungsverbot enthält auch § 25 Jugendarbeitsschutzgesetz für Personen, die Lehrlinge ausbilden. demjenigen, der eine Tätigkeit ausüben will, die geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen, wie die berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger. Beispiele: Erzieher in Kindergärten, Kinder- oder Jugendheimen, Pflegepersonen für die Kindertages- und Vollzeitpflege, Lehrer in Privatschulen, Schulbusfahrer, Bademeister in Schwimmbädern, Jugendsporttrainer, Leiter von Kinder- und Jugendfreizeitgruppen. Inhalt des erweiterten Führungszeugnisses Bereits nach geltendem Recht werden in ein Führungszeugnis regelmäßig alle Verurteilungen - unabhängig vom Strafmaß - wegen bestimmter schwerer Sexualstraftaten nach den §§ 174 bis 180 und § 182 StGB aufgenommen. Für das erweiterte Führungszeugnis wird dieser Katalog um weitere kinder- und jugendschutzrelevante Verurteilungen wegen Straftaten nach den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 StGB erweitert. Künftig wird daher auch beispielsweise eine Verurteilung zu 60 Tagessätzen wegen Verbreitung von Kinderpornographie oder Exhibitionismus im erweiterten Führungszeugnis erscheinen. Bislang erhielt der Arbeitgeber von einer solchen Verurteilung durch ein Führungszeugnis keine Kenntnis. Frist zur Aufnahme in das Führungszeugnis Derzeit werden Verurteilungen bei einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr wegen schwerer Sexualstraftaten nach den §§ 174 bis 180 und § 182 StGB mindestens 10 Jahre lang in das Führungszeugnis aufgenommen. Künftig wird diese Frist auch für entsprechende Verurteilungen wegen Straftaten nach den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 StGB gelten, die in ein erweitertes Führungszeugnis aufgenommen werden. Der Gesetzentwurf ist heute an die Ressorts zur Stellungnahme versandt worden. Das Bundeskabinett wird sich voraussichtlich im Januar 2009 damit befassen. Das Vorhaben verwirklicht einen vom Bundesministerium der Justiz vorbereiteten Beschluss des zweiten Kindergipfels der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefs der Länder vom 12. Juni 2008, der diese Regelung als wichtigen Baustein für die Umsetzung seiner Anliegen vorsieht. 2008 BMJ. Herausgegeben vom Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums der Justiz -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit Binärdaten wurde abgetrennt... Dateiname : Erweitertes_Führungszeugnis_BMJ_2008.doc Dateityp : application/msword Dateigröße : 92160 bytes Beschreibung: nicht verfügbar URL : -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit Binärdaten wurde abgetrennt... Dateiname : VV_BZRG_28112008_vorlFassung.pdf Dateityp : application/pdf Dateigröße : 152288 bytes Beschreibung: nicht verfügbar URL : From Alfred.Oehlmann at lwl.org Tue Dec 2 18:03:29 2008 From: Alfred.Oehlmann at lwl.org (Alfred Oehlmann) Date: Tue, 02 Dec 2008 18:03:29 +0100 Subject: [Rechtsfr.] =?utf-8?q?GmbH_Recht_ab_1=2E11=2E2008_ge=C3=A4ndert_-?= =?utf-8?q?_Neugr=C3=BCndungen_wesentlich_leichter?= Message-ID: <49357871.B44D.00D9.0@lwl.org> Sehr geehrter Damen und Herren, immer mehr Träger der freien Jugendhilfe und sonstige im sozialen Bereich tätigen Träger wurden aus verschiedenen Gründen in der letzten Zeit in eine (gemeinnützige) GmbH umgewandelt. Dies kann sich allein schon aus Haftungsgründen empfehlen. Gerade kleine "Neugründungen" scheuten jedoch den nicht unerheblichen Gründungsaufwand bzw. verfügten auch nicht über das notwendige Grundkapitel. Natürlich war dies nicht die primäre Motivation des Bundesgesetzgebers das GmbH Recht - in Angleichung an andere Ländern - wesentlich zu ändern und die Gründung erheblich zu erleichtern. Wie auch immer: Seit dem 1.November 2008 ist das reformierte GmbH Recht in Kraft, welches sicher auch im sozialen Bereich zu noch mehr GmbH Gründungen führen dürfte. Die wesentlichen Änderungen sind in der Anlage dargestellt bzw. finden sich auf der Homepage des Bundesjustizministeriums. http://www.bmj.bund.de/enid/9bb3b723643c665e15ee6b5302f1f677,0/Gesellschaftsrecht/Die_GmbH-Reform_ts.html Gleichwohl wird auch in Zukunft anwaltliche Hilfe bzw. die Hilfe eines Steuerberaters und die Erörterung von Vor- und Nachteilen notwendig und sinnvoll sein. Mit freundlichen Grüßen Ihr Alfred Oehlmann-Austermann LWL-Landesjugendamt Westfalen/Münster -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit Binärdaten wurde abgetrennt... Dateiname : GmbH Recht_11_2008_BMJ.pdf Dateityp : application/pdf Dateigröße : 33187 bytes Beschreibung: nicht verfügbar URL : From Alfred.Oehlmann at lwl.org Wed Dec 3 18:09:07 2008 From: Alfred.Oehlmann at lwl.org (Alfred Oehlmann) Date: Wed, 03 Dec 2008 18:09:07 +0100 Subject: [Rechtsfr.] Bundeskinderschutzgesetz: Referentenentwurf vorgelegt Message-ID: <4936CB42.B44D.00D9.0@lwl.org> Werte Leserinnen und Leser, seit gestern liegt ein bereits seit einiger Zeit erwarteter Referentenentwurf aus dem BMFSFJ (also noch kein Entwurf, der vom Kabinett beschlossen wurde oder der so unmittelbar in das Gesetzgebungsverfahren gehen wird) vor. Auch wenn der Entwurf sicherlich in einigen Teilen kontrovers diskutiert werden dürfte, scheint es erklärter politischer Wille innerhalb der Bundesregierung zu sein, noch vor Abschluss des Legislaturperiode in diesem Bereich gesetzgeberisch aktiv zu werden. Interessant ist sicher die Befugnis zur Datenweitergabe für Geheimnisträger im Sinne von § 203 StGB (z.B. Ärzte) bei "gewichtigen Anhaltspunkten" für eine Kindeswohlgefährdung (Artikel 1 § 2) Noch interessanter ist die Verpflichtung zur Informierung des Jugendamtes für andere Berufsgruppen außerhalb der Kinder- und Jugendliche (z.B. Lehrer) soweit Sie "das Tätigwerden der Kinder- und Jugendhilfe für erforderlich" halten (Artikel 1 § 3). Auch die Verhaltenpflichten der öffentlichen Jugendhilfe sollen weiter konkretisiert werden ( Artikel 2 Ziffer 1 und 2), die Regelungen zu Vereinbarungen mit freien Trägern der Jugendhilfe werden konkretisiert. Auf die dem Referentenentwurf beigefügte ausführliche Begründung wird verwiesen. Sie werden über den weiteren Verlauf informiert. Mit freundlichen Grüßen Ihr Alfred Oehlmann-Austermann LWL-Landesjugendamt Westfalen/Münster -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit Binärdaten wurde abgetrennt... Dateiname : 81202 RefEntw. Versendung.pdf Dateityp : application/pdf Dateigröße : 3246705 bytes Beschreibung: nicht verfügbar URL : From Alfred.Oehlmann at lwl.org Tue Dec 16 15:35:34 2008 From: Alfred.Oehlmann at lwl.org (Alfred Oehlmann) Date: Tue, 16 Dec 2008 15:35:34 +0100 Subject: [Rechtsfr.] =?utf-8?q?Kif=C3=B6G_in_Kraft?= Message-ID: <4947CAC6.B44D.00D9.0@lwl.org> Sehr geehrte Damen und Herren 1. Im Bundesgesetzblatt vom 15.12.2008 wurde das Kinderförderungsgesetz des Bundes verkündet. Das Gesetz ist damit ab heute (Dienstag, den 16.12.2008) in Kraft (siehe Artikel 10). Der Text ist beigefügt (Anlage 1). 2. Das Bundesministerium wurde nach Artikel 8 des KiföG ferner ermächtigt, eine Neufassung des SGB VIII im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen. Damit würde dann ein neuer SGB VIII Text unter Einbezug aller Änderungen zur Verfügung steht. Ob dies in den nächsten Wochen erfolgt oder noch etwas dauert, wird sicher auch von der Diskussion um den Entwurf des Bundeskinderschutzgesetzes abhängen. 3. Eine Synopse zu den Kifög Änderungen mit Anmerkungen des Landesjugendamtes Rheinland-Pfalz ist ebenfalls beigefügt (öffnen mit Adobe Acrobat, 10 Seiten, Anlage 2). 4. Spätestens bis Donnerstag, den 18.12.2008 wird das LWL-Landesjugendamt noch eine Tabelle mit dem neuen Gesetzetext und der zu jedem Paragraphen gehöreden Gesetzesbegründung zur Verfügung stellen. Wegen der Größe der Datei wird diese wahrscheinlich im Internet als Download zur Verfügung stehen. Ich weise darauf jedoch im Newsetter noch gesondert hin. 5. Ich verweise ferner auf die Synopse des DiJuF im Netz, die unter folgender Mail-Adresse aufgerufen werden kann: http://www.dijuf.de/documents/Synopse_KifoeG.pdf Ich denke, mit diesen Materialien kann man sich einen recht guten Überblick über den Inhalt und die Begründung zu den neuen Regelungen verschaffen. 6. Darüber hinaus wird für diejenigen, die sich bislang noch gar keinen Überblick zum KiföG verschafft haben, in der Anlage 3 ein Überblick gegeben (6 Seiten). Ihr Alfred Oehlmann-Austermann LWL-Landesjugendamt Westfalen/Münster -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit Binärdaten wurde abgetrennt... Dateiname : kifoeg-gesetz,property=pdf,bereich=bmfsfj,sprache=de,rwb=true.pdf Dateityp : application/pdf Dateigröße : 483558 bytes Beschreibung: nicht verfügbar URL : -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit Binärdaten wurde abgetrennt... Dateiname : LJA_-KiföG-Endfassung2 Dateityp : application/octet-stream Dateigröße : 438023 bytes Beschreibung: nicht verfügbar URL : -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit Binärdaten wurde abgetrennt... Dateiname : KiföG _ Text_16_12_2008_LWL_LJA.pdf Dateityp : application/pdf Dateigröße : 123696 bytes Beschreibung: nicht verfügbar URL : From Alfred.Oehlmann at lwl.org Tue Dec 16 18:07:48 2008 From: Alfred.Oehlmann at lwl.org (Alfred Oehlmann) Date: Tue, 16 Dec 2008 18:07:48 +0100 Subject: [Rechtsfr.] =?utf-8?q?=C2=A7_34_Erziehungsstellen_und_=C2=A7_86_A?= =?utf-8?q?bs=2E6_SGB_VIII_=5F_OVG_Koblenz=5F2008_und_OVG_M=C3=BCnster=5F2?= =?utf-8?q?005=5FRevision?= Message-ID: <4947EE74.B44D.00D9.0@lwl.org> Werte Leserinnen und Leser, von einem Kollegen erhielt ich den freundlichen Hinweis auf das folgende Urteil des OVG Koblenz vom 24.10.2008, Az. 7 A 10444/08.OVG. Das OVG Rheinland-Pfalz hat entgegen OVG Münster und DiJuF-Gutachten aus dem Jahre 2008 die Anwendbarkeit von § 86 Abs. 6 SGB VIII bei Erziehungsstellen nach § 34 SGB VIII verneint. Der Vollständigkeit halber ist die Entscheidung des OVG Münster ebenfalls beigefügt. Das OVG Münster hatte im Prinzip ausgeführt, dass der von Pflegefamilien bekannte Wechsel der Zuständigkeit nach zwei Jahren auch auf Pflegestellen nach § 34 SGB VIII in Heimen anzuwenden sei, sofern die Kinder faktisch bei einer Pflegeperson leben würden. Da inzwischen viele Einrichtungen nach § 45 SGB VIII solche oder ähnliche Modelle im Rahmen des § 34 SGB VIII praktizieren, hätte dies zahlenmäßig erhebliche Auswirkungen (die sich im rechnerischen Ergebnis ei vielen Jugendämtern aber wieder neutralisieren, da die Jugendämter Fälle abgeben würden aber natürlich auch neue Fälle bearbeiten müßten). Dem Vernehmen nach wurde gegen die Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz Revision eingelegt, so dass das BVerwG sich nun abschließend mit dieser Rechtsfrage beschäftigen wird bzw. beschäftigen muss. In dieser Angelegenheit hatte viele Jugendämter unterschiedliche Positionen vertreten. Das OVG Rheinland-Pfalz hat diese Positionen auf aktuellstem Stand herausgearbeitet. Das OVG Rheinland-Pfalz hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage die Revision ausdrücklich zugelassen. Eine höchstrichterliche Klärung dieser Frage ist ausdrücklich zu begrüßen, da sie (hoffentlich) die für die Praxis notwendige Klarheit schaffen wird. Allerdings dürfe mit einer Entscheidung bei normalen Verlauf der Dinge nicht vor dem Herbst 2009 zu rechnen sein. Mit freundlichen Grüßen Ihr Alfred Oehlmann-Austermann LWL-Landesjugendamt Westfalen/Münster -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit Binärdaten wurde abgetrennt... Dateiname : Erziehungsstellen-und-86Abs6_OVG_Koblenz_2008_nrk.pdf Dateityp : application/pdf Dateigröße : 104169 bytes Beschreibung: nicht verfügbar URL : -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit Binärdaten wurde abgetrennt... Dateiname : Erziehungsstellen_und_86Abs6_OVG_Münster_2005_rk.pdf Dateityp : application/pdf Dateigröße : 25346 bytes Beschreibung: nicht verfügbar URL : From Alfred.Oehlmann at lwl.org Thu Dec 18 18:10:14 2008 From: Alfred.Oehlmann at lwl.org (Alfred Oehlmann) Date: Thu, 18 Dec 2008 18:10:14 +0100 Subject: [Rechtsfr.] =?utf-8?q?1=2E_Kindertagespflege=5F_Kinderf=C3=B6rder?= =?utf-8?q?ungsgesetz=2C__hier=3A_Allgemeines?= References: <494A90F1.B44D.00D9.0@lwl.org> Message-ID: <494A9206.B44D.00D9.0@lwl.org> Sehr geehrte Damen und Herren, 1. Sie wurden bereits darüber informiert, dass das Kinderförderungsgesetz mit Wirkung vom 16.12.2008 in Kraft getreten ist. Dies beinhaltet auch Änderungen im Bereich Kindertagespflege. Details einschließlich der Gesetzesbegründung und verschiedener Hinweise können Sie auf der folgenden Internetseite des LWL-Landesjugendamtes nachlesen: http://www.lwl.org/LWL/Jugend/Landesjugendamt/LJA/erzhilf/Rechtsfragen/1229607727 2. Das LWL Landesjugendamt führt - wie bekannt - regelmäßig den Arbeitskreis Kindertagespflege durch, an dem öffentliche und freie Träger aus dem Bereich der Kindertagespflege teilnehmen. Die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ist kontinuierlich gestiegen. An den letzten Sitzungen nahmen ca. 50 bis 60 Personen teil. Auf der letzten Sitzung am 15.10.2008 hatten wir als Gast erneut Herrn Rutemöller von der Oberfinanzdirektion Münster eingeladen, der zu den Änderungen in der Besteuerung der öffentlich gezahlten Mittel an Kindertagespflegepersonen ab 2009 referierte und zahlreiche Fragen beantwortete. Für den Arbeitskreis und Fragen der Kindertagespflege ist Herr Gerhard Matenaar vom LWL-Landesjugendamt regelmäßig Ansprechpartner und Organisator verschiedener Fortbildungen. Der Unterzeichner bereitet in diesem Bereich ergänzend juristische Informationen auf. 3. Da mit dem Inkraftreten des Kifög die gesetzlichen Rahmenbedingungen nunmehr geklärt sind, erfolgen ergänzend mit dieser und einigen weiteren E-Mails noch einige vertiefende Informationen. Gleichwohl lassen sich viele Fragen abschließend nur mit dem jeweils zuständigen Behörden klären (Finanzamt, Krankenkasse, Rentenversicherung, Krankenversicherung, Unfallversicherung) klären. 4. Hinsichtlich der Reaktion der Kindertagespflegepersonen auf die gesetzlichen Änderungen (insbesondere auf die Regelung, dass ab dem 1.1.2008 die Einnahmen aus der Tagespflege zu versteuern sind) gibt es bislang keine einheitlichen Rückmeldung. Die wenigen Rückmeldungen reichen von Einstellungserklärungen bei ca. 30 Prozent der Tagespflegepersonen bis hin zu neutralen Reaktionen. Dies mag auch mit unterschiedlichen Rahmenbedingungen (sprich Bezahlungen) zusammenhängen. Eine gewisse Unruhe ist aufgrund der Änderungen und notwendigen Reaktionen der Tagespflegepersonen natürlich zu verzeichnen. Falls es größere Beendigungsabsichten gibt, ist es natürlich notwendig, dass dies in den jeweiligen Häusern/Regionen auch kommuniziert wird, damit darauf ggf. durch die Leitungsebene ggf. zusammen mit den Ausschüssen noch rechtzeitig reagiert werden kann. Versuchen Sie bitte die Kindertagespflegepersonen wenn möglich zu überzeugen, es zumindest erst einmal einige Monate mit den neuen Regelungen zu probieren, damit man feststellt, ob und welche Belastungen nun tatsächlich auf diese zukommt (oder auch nicht). 5. Von einer Beraterin aus dem Bereich der Tagespflege gab es den Wunsch nach einem Austausch in einem Forum/Chat. Leider können wir dies aus verschiedenen Gründen zumindest zur Zeit nicht zur Verfügung stellen. Die RA Vierheller, die auch für das Hessische Tagespflegebüro arbeitet und die gemeinsam mit dem LWL- Landesjugendamt Fortbildungen als Referentin durchführt, hat seit einiger Zeit zwei gut strukturierte moderierte Foren in das Netz gestellt. Dabei gibt es sogar ein Forum nur für öffentliche Träger der Jugendhilfe und eines für öffentliche und freie Träger der Jugendhilfe. Solche Foren leben natürlich von der aktiven Beteiligung vieler. Unter folgender Adresse können Sie sich dort nach einer kurzen Registrierung einloggen und mitdiskutieren oder fragen bzw. Fragen beantworten: http://www.tagespflege-vierheller.de/phpBB3/ Sie können natürlich auch auf den Seiten von Frau Vierheller recherchieren oder beim Hessischen Tagespflegebüro. 6. Generell wird auf das Online Handbuch der Bundesregierung zur Kindertagespflege verwiesen, welches sogar einen Teil für Kommunen beinhaltet. http://www.handbuch-kindertagespflege.de/ Sie können und sollen sich natürlich weiterhin gerne mit Ihren Fragen an das LWL-Landesjugendamt wenden. Scheuen Sie sich aber auch nicht, Fragen und evtl. Unstimmigkeiten in den entsprechenden Ministerien bzw. sonstigen Fachbehörden vorzutragen. Auch wir leiten bestimmte Fragen an andere Behörden weiter und konnten zumindest in einigen Fällen durchaus verwertbare Ergebnisse erzielen. Gut wäre es, wenn Sie uns "ihre" Ergebnisse mitteilen würden, wie dies einige Beraterinnen bereits praktizieren (dafür besten Dank!) , damit letztlich alle an den Ergebnissen teilhaben. Letztlich verweisen wir noch auf die neueste Broschüre der Bundesregierung zur Kindertagespflege, die Auskünfte auf dem aktuellen Stand (November 2008) erteilt und Ergebnisse des KiföG mit einbezieht. Die Broschüre ist als Anlage beigefügt, kann aber auch über die Internetseite des Bundesministeriums downgeloadet werden. Weitere Infos folgen (Steuern, Krankenversicherung, Rentenversicherung). Mit freundlichen Grüßen Ihr Alfred Oehlmann-Austermann LWL-Landesjugendamt Westfalen/Münster -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit Binärdaten wurde abgetrennt... Dateiname : Bundesministerium_Broschüre_November_2008.pdf Dateityp : application/pdf Dateigröße : 773763 bytes Beschreibung: nicht verfügbar URL : From Alfred.Oehlmann at lwl.org Fri Dec 19 12:02:26 2008 From: Alfred.Oehlmann at lwl.org (Alfred Oehlmann) Date: Fri, 19 Dec 2008 12:02:26 +0100 Subject: [Rechtsfr.] =?utf-8?q?Kif=C3=B6G_Text_und_Gesetzesbegr=C3=BCndung?= =?utf-8?q?_in_Tabellenform?= Message-ID: <494B8D52.B44D.00D9.0@lwl.org> Sehr geehrte Damen und Herren, im letzten Newsletter hatte ich noch weiteres Material zum KiföG angekündigt. In der Anlage wird Ihnen eine Tabelle mit dem neuen Gesetzetext und der dazu gehörenden Gesetzesbegründung mit verschickt. Dies ist bei Interpretationsfragen in dem einen oder anderen Fall sicher hilfreich. Falls die Anlage aus technischen Gründen nicht übermittelt wird, können Sie das Dokument auch unter folgender Adresse ansehen bzw. laden. http://www.lwl.org/LWL/Jugend/Landesjugendamt/LJA/erzhilf/Rechtsfragen/1229607727 An dieser Stelle noch ein "persönliches Wort": Es mag zwar sein, dass ich in diesem Jahr ggf. noch Newsletter verschicke. Da der eine oder andere aber verständlicherweise ab Montag nicht mehr bei der Arbeit sein wird, möchte ich die Gelegenheit nutzen, mich für die vielen positiven Rückmeldungen zum Newsletter von Ihrer Seite zu bedanken, über die ich mich natürlich sehr gefreut habe. Sie erlauben mir, diese auch als Anerkennung der Arbeit der Landesjugendämter insgesamt anzusehen. Die Beschäftigen in der Jugendhilfe haben gerade zur Zeit oft keinen einfachen Job. Wenn die Landesjugendämter oder Sonstige dann wenigstens gutes Material in "vernünftiger Dosierung" zur Verfügung stellen können, löst dass natürlich noch nicht die Probleme, wirkt aber zumindest unterstützend. Wenn Sie im Gegenzug gelegentlich Ihnen wichtig erscheinendes Material/Urteile zur Verfügung stellen, ist das natürlich ebenfalls hilfreich (auch wenn es ggf. nicht sofort veröffentlicht wird). In diesem Sinne wünsche ich Ihnen einen guten Start in ein hoffentlich nicht zu hektisches Jahr (wenngleich u.a. die zahlreichen Gesetzesvorhaben anderes erwarten lassen) und schöne Weihnachtstage. Ihr Alfred Oehlmann-Austermann LWL-Landesjugendamt Westfalen/Münster -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit Binärdaten wurde abgetrennt... Dateiname : LWL_LJA_Kinderförderungsgesetz_und_Begründung_Dez_2008.pdf Dateityp : application/pdf Dateigröße : 260649 bytes Beschreibung: nicht verfügbar URL : From Alfred.Oehlmann at lwl.org Fri Dec 19 13:35:33 2008 From: Alfred.Oehlmann at lwl.org (Alfred Oehlmann) Date: Fri, 19 Dec 2008 13:35:33 +0100 Subject: [Rechtsfr.] =?utf-8?q?2=2EKif=C3=B6G_und_Kindertagespflege=3A_?= =?utf-8?q?=C3=9Cbersicht_zu_Neuerungen_vom_Ministerium_u=2Ea=2E_Dokumente?= Message-ID: <494BA325.B44D.00D9.0@lwl.org> Sehr geehrte Damen und Herren, nun wird es zeitlich doch etwa knapp mit weiteren erläuternden Detailinformationen zu verschiedenen Neuregelungen im Bereich der Kindertagespflege. Ich übersende Ihnen daher unkommentiert einige Dokumente zur Ihrer Sichtung und werde einige Erläuterungen im neuen Jahr nachholen. Übersicht des Bayrischen Staatsministeriums Eine Präsentation einer Krankenkasse (die in einem JA verwendet wurde) In dem Bereich der KV steht jedenfalls fest, dass einige Tagespflegeperson sich - auch wenn Sie es wollen - sich nicht (freiwillig) in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern lassen können, sondern auf private Krankenversicherungen angewiesen sind (mit in der Regel höheren Beiträgen). Außerdem wird es von der KV so gehandelt, dass bei einem Gewinn über der Mindestbemessungsgrenze Beiträge von dem dann höheren Gewinn berechnet werden (und eben nicht mehr der Mindestbeitrag, siehe auch Antwort Staatssekretär). Grundsätze der Krankenversicherung (Bundesebene) Infoblatt der Rentenversicherung Westfalen (mit Word öffnen) Stellungnahme Staatsekretär Ich hoffe, dass die Server die Anlagen nicht technisch herausfiltern. Mit freundlichen Grüßen Ihr Alfred Oehlmann-Austermann LWL-Landesjugendamt Westfalen/Münster -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit Binärdaten wurde abgetrennt... Dateiname : neuregelung2009_baystam.pdf Dateityp : application/pdf Dateigröße : 12122 bytes Beschreibung: nicht verfügbar URL : -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit Binärdaten wurde abgetrennt... Dateiname : Frwkvpv für Tagesmütter2008_2009-P-AOK_Präsentation.ppt Dateityp : application/vnd.ms-powerpoint Dateigröße : 1220608 bytes Beschreibung: nicht verfügbar URL : -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit Binärdaten wurde abgetrennt... Dateiname : Freiwillige Neuregelung 01_01_2009b-52_Seiten.pdf Dateityp : application/pdf Dateigröße : 356446 bytes Beschreibung: nicht verfügbar URL : -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit Binärdaten wurde abgetrennt... Dateiname : Rentenversicherungspflicht von Tagespflege_Infoblatt Dateityp : application/octet-stream Dateigröße : 93184 bytes Beschreibung: nicht verfügbar URL : -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit Binärdaten wurde abgetrennt... Dateiname : Staatsektretär_05092008.doc Dateityp : application/msword Dateigröße : 23552 bytes Beschreibung: nicht verfügbar URL : From Alfred.Oehlmann at lwl.org Mon Dec 22 20:19:18 2008 From: Alfred.Oehlmann at lwl.org (Alfred Oehlmann) Date: Mon, 22 Dec 2008 20:19:18 +0100 Subject: [Rechtsfr.] =?utf-8?q?FamFG_/_FGG-RG_heute_im_Bundesgesetzblatt_v?= =?utf-8?q?er=C3=B6ffentlicht?= Message-ID: <494FF646.B44D.00D9.0@lwl.org> Sehr geehrte Damen und Herren, das zum 01.September 2009 in Kraft tretende FGG-Reformgesetz (auch FamFG) mit zahlreichen Änderungen für Familiengerichte und Jugendämter wurde heute im Bundesgesetzblatt Nr. 61 vom 22.12.2008 verkündet (ab Seite 2586-2743). Als Nur-Lese-Version können Sie es sich auch auf folgender Seite ansehen: http://frei.bundesgesetzblatt.de/ Früher Termin, Hinwirken auf Einvernehmen, Anordnung von Beratung, Hinweisen auf Mediation, vermehrte einstweilige Anordnungen und Vieles mehr sind für das Familiengericht umzusetzen.. Auch das Jugendamt erhält eine Modifikation und Ergänzung seiner Mitwirkungsaufgaben im familiengerichtlichen Verfahren in § 50 SGB VIII, neue Koordinierungserfordernisse mit Beratungsstellen, auf Antrag eine Beteiligtenstellung, spezielle Mitwirkungsaufgaben in Abstammungs-, Adoptions-, Wohnungszuweisungs- und Gewaltschutzsachen. Erste Teile hat der Gesetzgeber bereits im Sommer mit dem Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls beschlossen. In Kürze wird zum Gesetz Fachliteratur erscheinen. Das Landesjugendamt führt zum Gesetz eine Informationsveranstaltung am 15.01.2008 durch. Außerdem sind in Zusammenarbeit mit dem Justizministerium NRW und den Landesjugendämtern Veranstaltungen geplant, die noch gesondert angekündigt werden. Mit freundlichem Gruß Alfred Oehlmann-Austermann LWL-Landesjugendamt Westfalen/Münster -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit Binärdaten wurde abgetrennt... Dateiname : 081205 Einladung.pdf Dateityp : application/pdf Dateigröße : 36048 bytes Beschreibung: nicht verfügbar URL : -------------- nächster Teil -------------- Ein Dateianhang mit Binärdaten wurde abgetrennt... Dateiname : Familienverfahensgesetz_Jugendamt_Tabelle_20092008.pdf Dateityp : application/pdf Dateigröße : 140425 bytes Beschreibung: nicht verfügbar URL : From Alfred.Oehlmann at lwl.org Tue Dec 23 11:36:38 2008 From: Alfred.Oehlmann at lwl.org (Alfred Oehlmann) Date: Tue, 23 Dec 2008 11:36:38 +0100 Subject: [Rechtsfr.] Arbeitszeitrichtlinie gestoppt? Message-ID: <4950CD46.B44D.00D9.0@lwl.org> Sehr geehrter Damen und Herren, im Anhang wird Ihnen eine Mitteilung des Städte- und Gemeindebundes NRW weitergeleitet. Nach dem Inhalt der Meldung scheinen die Pläne des EU Ministerrates zur erheblichen Liberalisierung der Arbeitszeitregelungen in Europa (u.a. sollte Bereitschaftsdienst anscheinend überhaupt nicht mehr als Arbeitszeit zählen u.a.m.) vorerst vom Europäischen Parlament gestoppt worden zu sein. Eine Umsetzung der Pläne der Ministerrates hätte wohl erhebliche Auswirkungen in vielen sozialen Bereichen, zumindest in denen "Schichtarbeit" und Bereitschaftsdienst zu leisten ist. Es bleibt aber abzuwarten, welches Ergebnis im Verfahren mit dem Vermittlungsausschuss letztlich erzielt wird. Freundliche Grüße Alfred Oehlmann LWL-Landesjugendamt Westfalen/Münster Mitteilungen StGB NR: "aktuell n.n./2008 - Europäische Arbeitszeitrichtlinie Rubrik: Recht und Verfassung StGB NRW-Mitteilung - Nr. wird automatisch vergeben - /2008 vom 22.12.2008 : Europäische Arbeitszeitrichtlinie Am 17. Dezember 2008 hat das Europäische Parlament über die Änderung der EU-Arbeitszeitrichtlinie abgestimmt. Mit absoluter Mehrheit bekräftigt das Europäische Parlament seine Auffassung, dass die wöchentliche Höchstarbeitszeit in der EU 48 Stunden betragen soll, kalkuliert über einen Zeitraum von 12 Monaten. Ausnahmen von dieser Regel sollen innerhalb von 3 Jahren auslaufen. Das Europäische Parlament stellte sich damit gegen das Votum des EU-Ministerrates, der Ausnahmen (sog. ?Opt-Out?) und damit eine höhere Wochenarbeitszeit zulassen wollte. Das Europäische Parlament votierte entgegen der Auffassung des EU-Ministerrates auch dafür, dass der gesamte Bereitschaftsdienst, einschl. der Inaktiven Zeit, als Arbeitszeit angesehen wird. Aufgrund der unterschiedlichen Auffassungen ist ein Vermittlungsverfahren notwendig, dessen Ausgang abzuwarten ist. Az.:I 131-71" Seite weiterempfehlen