[Rechtsfr.] Ohne Widerspruch direkt zum Verwaltungsgericht (in NRW ab 1.11.2007)
Alfred Oehlmann
Alfred.Oehlmann at lwl.org
Mi Sep 26 15:58:39 CEST 2007
** High Priority **
Werte Leserinnen und Leser,
ab dem 1. November 2007 fällt - bis auf wenige Ausnahmen, zu denen die Hilfegewährung nach dem SGB VIII nicht gehört - in NRW das bislang nach der Verwaltungsgerichtsordnung vorgeschriebene Widerspruchsverfahren weg.
Dies bedeutet, dass z.B. nach der Bekanntgabe der Ablehnung einer beantragten Hilfe zur Erziehung die Eltern unmittelbar beim Verwaltungsgericht Klage erheben können bzw. müssen, wenn Sie mit der Entscheidung nicht einverstanden sind und diese nicht bestandskräftig werden soll.
Die Landesregierung ist der Auffassung, dass durch den Wegfall des Widerspruchsverfahrens eine erhebliche Kostenentlastung bei den Kommunen eintreten soll. Ferner würden Unternehmen und private Haushalte unnötige Verfahrenskosten und Zeitaufwand sparen.
Bemerkenswert ist, dass eigentlich alle kommunalen Spitzenverbände und weitere Verbände (z.B. BDI, Bund) gegen die Abschaffung des Widerspruchsverfahrens plädiert hatten.
Aus Sicht der (kommunalen) Behörden ist möglicherweise problematisch, dass bestimmte Fehler nach der Rechtsprechung bislang noch im Widerspruchsverfahren "geheilt" werden konnten (z.B. fehlende Anhörung von Beteiligten). Dies ist nunmehr nicht mehr oder nur noch unter sehr erschwerten, gesetzlich eng geregelten Voraussetzungen möglich. Dadurch besteht die Gefahr, dass manche Entscheidungen schon aus formalen Gründen vom Verwaltungsgericht aufzuheben wären. Außerdem ist es sicher kein Geheimnis, dass gerade sogenannte Massenentscheidungen etwa bei Kostenbeiträgen erst einmal schnell kurzfristig entschieden wurden bzw. entschieden werden mussten und dann im Widerspruchsverfahren andere Beteiligte in der Behörde mit etwas mehr Zeit nachbessern konnten, wenn es notwendig war. Diese Aufgabe übertragt man nunmehr den Richterinnen und Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Das Gesetz (Drs. Nr. 14/4199) ist noch nicht verkündet. Die vorläufige Fassung ist beigefügt. Wer etwas über den Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens erfahren will, kann dies unter folgender Adresse unter Angabe der Drucksachennummer nachlesen:
http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/Webmaster/GB_I/I.4/Suche/Landtagsdokumentation_14WP/erweiterte_suche.jsp
Beigefügt ist ferner eine recht ausführliche und sehr informative Stellungnahme des Städte- und Gemeindebundes NRW zum Gesetz. Auf ähnliche Stellungnahmen anderer kommunaler Spitzenverbände wird verwiesen.
Die Regelungen über die Voraussetzungen der sogenannten Untätigkeitsklage nach § 75 der Verwaltungsgerichtsordnung (in der Regel nach drei Monaten ) sind durch die Abschaffung des Widerspruchsverfahrens nur insofern berührt, als nunmehr die Frist bereits mit der Stellung des Antrages und nicht erst mit der Einlegung des Widerspruchs beginnt.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Alfred Oehlmann-Austermann
LWL-Landesjugendamt
Westfalen/Münster
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