[Rechtsfr.] Versicherungsvertragsgesetz - Änderung zum 1.Januar 2008

Alfred Oehlmann Alfred.Oehlmann at lwl.org
Mo Jul 23 16:06:11 CEST 2007


Werte Leserinnen und Leser,
 
auch wenn es mal nicht nur um Jugendhilfe geht: Die Änderung des
Versicherungsvertragsgesetzes ist für viele relevant. Auch die
beschlossene Aufgabe des Alles- oder nichts Prinzips in der
Versicherung, dürfte für den einen oder anderen mitversicherten
Jugendlichen eine Rolle spielen, wenn er einmal groß fahrlässig einen
Schaden verursacht hat. 
 
Ich meine, hier hat der Bundestag in Zusammenarbeit mit den Ministerien
sozusagen "heimlich, still und leise" und Abseits des üblichen
Pressegeschehens gute Arbeit im Sinne der Verbraucher geleistet: 
 
Ihr 
Alfred Oehlmann-Austermann
LWL-Landesjugendamt 
Münster 
 
Anlage: Presseerklärung des BMJ
Bundestag beschließt neues Versicherungsvertragsrecht
Der Deutsche Bundestag hat heute die Reform des
Versicherungsvertragsrechts verabschiedet. 
*Die Kundinnen und Kunden sind die Gewinner dieser Reform. Bei der
Lebensversicherung werden die Versicherten angemessen an den mit ihren
Prämien erwirtschafteten Überschüssen beteiligt. Erstmals erhält der
einzelne Versicherungsnehmer auch einen Anspruch auf Beteiligung an den
stillen Reserven. Wir verbessern die Beratung und Information der Kunden
beim Abschluss von Versicherungen deutlich. Ihnen müssen künftig
rechtzeitig vor dem Vertragsschluss die wesentlichen Unterlagen und
Informationen zur Verfügung gestellt werden. Und wir geben das Alles-
oder Nichts-Prinzip auf. Das heißt, künftig erhält der Versicherte auch
dann anteilig Versicherungsschutz, wenn er zum Beispiel den
Versicherungsfall grob fahrlässig herbeiführt. Das sind echte Vorteile
für die Verbraucherinnen und Verbraucher“, sagte
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. 
Das geltende Versicherungsvertragsgesetz (VVG) stammt aus dem Jahre
1908. Den Bedürfnissen eines modernen Verbraucherschutzes wird es nicht
mehr vollständig gerecht. Um das Versicherungsvertragsrecht mit der
rechtspolitischen und -tatsächlichen Entwicklung der letzten Jahrzehnte
wieder in Einklang zu bringen, reichen punktuelle Änderungen oder
Ergänzungen nicht mehr aus. Vielmehr ist eine Gesamtreform
erforderlich. Der Entwurf berücksichtigt auch die Entscheidungen des
Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2005, insbesondere zur
Überschussbeteiligung in der Lebensversicherung und des
Bundesgerichtshofs, der sich in einer Entscheidung vom 12. Oktober 2005
u. a. zur Berechnung von Mindestrückkaufswerten geäußert hat. Die
Lebensversicherung hat eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung. Nach
Angaben des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft
bestanden in Deutschland im Jahre 2005 430 Millionen
Versicherungsverträge, davon 94 Millionen Lebensversicherungsverträge
mit gebuchten Brutto-Beiträgen von 72,6 Mrd. Euro. 
Zu den Regelungen im einzelnen: 
I. Mehr Verbraucherschutz 
1) Verbesserte Beratung und Information der Versicherungsnehmer
Die Versicherer müssen die Versicherungsnehmer vor Abschluss eines
Vertrages künftig besser beraten und informieren. Das Beratungsgespräch
ist zu dokumentieren. Wenn Anlass besteht, ist auch im laufenden
Vertragsverhältnis zu beraten; will ein Versicherungsnehmer z.B. einen
Lebensversicherungsvertrag kündigen, sollte u. a. auf die Möglichkeit
hingewiesen werden, den Vertrag ohne Prämienzahlung fortzusetzen. 
a) Die Beratung ist auf die Wünsche und Bedürfnisse der
Versicherungsnehmer abzustellen; der Rat muss klar und verständlich
erteilt werden. Die Beratung muss dokumentiert werden. Im Streitfall
erleichtert das dem Versicherungsnehmer die Beweisführung, z.B. wenn er
den Versicherer wegen einer fehlerhaften Beratung auf Schadensersatz in
Anspruch nehmen will. Der Versicherungsnehmer kann auf Beratung und/oder
Dokumentation verzichten, etwa weil es sich um eine einfache
Versicherung handelt oder weil er bereits umfassend informiert ist
(keine *Zwangsberatung“). Der Verzicht ist allerdings nur wirksam, wenn
er durch gesonderte schriftliche Erklärung erfolgt und der Versicherer
den Versicherungsnehmer zuvor ausdrücklich auf die nachteiligen
Auswirkungen des Verzichts (z.B. die genannten Beweisprobleme)
hingewiesen hat. Dadurch wird der Versicherungsnehmer vor einem
übereilten Verzicht geschützt. Wenn der Vertrag über einen
selbständigen Vermittler abgeschlossen wird, gelten die Beratungs-
oder Dokumentationspflichten für den Vermittler entsprechend. Verletzen
Versicherer oder Vermittler ihre Beratungs- oder
Dokumentationspflichten, sind sie schadensersatzpflichtig. 
Beispiel: Will ein Autofahrer eine Vollkaskoversicherung für einen
Urlaub in einem nicht-europäischen Land abschließen und wird ihm, z.B.
weil der Vermittler nicht gefragt hat, ein Vertrag vermittelt, der nur
für Europa gilt, ist der Vermittler wegen falscher Beratung
schadensersatzpflichtig. Wird der Vertrag über einen angestellten
Vertreter einer Versicherung abgeschlossen, ist der Versicherer
schadensersatzpflichtig (d.h. in der Regel: er muss den Schaden
ersetzen). Der Beratungsfehler kann über die Dokumentation, die dem
Versicherungsnehmer zu übermitteln ist, festgestellt werden. b) Der
Versicherer muss den Versicherungsnehmer künftig * wie bei anderen
Verträgen auch * über die Vertragsbestimmungen und die allgemeinen
Versicherungsbedingungen informieren, bevor der Versicherungsnehmer den
Vertrag eingeht. Die bisherige Praxis, dem Versicherungsnehmer in der
Regel erst mit dem Versicherungsschein sämtliche Vertragsunterlagen
zuzuschicken (sog. Policenmodell), wird dem Interesse des Verbrauchers
nicht gerecht, möglichst frühzeitig und umfassend über den
Vertragsinhalt informiert zu werden. Welche Informationen dem
Versicherungsnehmer mitzuteilen sind, wird in der geplanten Verordnung
über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG Info-V)
geregelt werden. Insoweit bestehen auch EU-rechtliche Vorgaben, u. a. in
der Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an
Verbraucher. 
Allerdings kann der Versicherungsnehmer als mündiger Verbraucher darauf
verzichten, vor Abgabe der Vertragserklärung über einzelne
Vertragsbestimmungen und/oder die Allgemeinen Versicherungsbedingungen
informiert zu werden; zu seinem Schutz geht dies auch hier nur durch
gesonderte schriftliche Erklärung. Der Verzicht kann insbesondere von
Interesse sein, wenn es dem Versicherungsnehmer darum geht, den
Versicherungsschutz möglichst schnell zu erhalten und er keinen
eingehenden Informationsbedarf hat, etwa weil der von ihm gewünschte
Vertrag für ihn überschaubar ist oder er sich selbst bereits umfassend
informiert hat. 
2) Vorvertragliche Anzeigepflichten
Eine weitere wichtige Neuerung besteht darin, dass der
Versicherungsnehmer vor Vertragsschluss grundsätzlich nur solche
Umstände anzuzeigen hat, nach denen der Versicherer in Textform
gefragt hat. Das Risiko einer Fehleinschätzung, ob ein Umstand für das
versicherte Risiko erheblich ist, liegt damit nicht mehr beim
Versicherungsnehmer. Verstöße des Versicherungsnehmers gegen die
Anzeigepflicht berechtigen den Versicherer nur noch dann zum Rücktritt
vom Vertrag, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich falsche Angaben
gemacht hat. In den anderen Fällen kann der Versicherer den Vertrag
lediglich unter bestimmten Voraussetzungen mit Wirkung für die Zukunft
kündigen oder die Fortsetzung zu anderen Bedingungen verlangen. Der
Versicherer muss seine Rechte innerhalb einer Ausschlussfrist (drei
Jahre in der privaten Krankenversicherung, sonst 5 oder * bei
vorsätzlichem oder arglistigem Handeln * 10 Jahre) geltend machen, da
eine Rückabwicklung eines Vertrages oder eine rückwirkende Anpassung
nach vielen Jahren den Versicherungsnehmer unzumutbar belasten kann. 
Beispiel: Wohnungseigentümer A gibt beim Abschluss einer
Hausratversicherung nicht an, dass sich im Erdgeschoss des Hauses ein
Hotel (mit der Folge erhöhten Publikumsverkehrs) befindet. Wird in seine
Wohnung eingebrochen, kann sich die Versicherung auf diesen Umstand nur
berufen, wenn sie den Versicherungsnehmer vor dem Vertragsschluss
ausdrücklich danach gefragt hatte, ob sich in dem Haus
Gewerbebetriebe befinden. Ein Rücktritt der Versicherung vom Vertrag
kommt zudem nur dann in Betracht, wenn A die Existenz des Hotels
vorsätzlich verschwiegen hatte. 
3) Direktanspruch in der Pflichtversicherung
Bei einer Pflichtversicherung wird dem Geschädigten künftig in
bestimmten Fällen ein Direktanspruch gegen den Versicherer eingeräumt.
Ein solcher direkter Anspruch bestand bislang lediglich im
Pflichtversicherungsgesetz, das für die
Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung gilt. Künftig wird der Geschädigte
darüber hinaus bei allen Pflichtversicherungen den Versicherer
unmittelbar in Anspruch nehmen können, wenn über das Vermögen des
Schädigers ein Insolvenzverfahren eröffnet, ein vorläufiger
Insolvenzverwalter bestellt oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
mangels Masse abgelehnt worden ist, oder wenn der Aufenthalt des
Schädigers unbekannt ist. So wird dem Geschädigten in diesen für ihn
besonders ungünstigen Fällen erleichtert, seine Ersatzansprüche zu
realisieren. 
Beispiel: Ein Mandant verliert einen Schadensersatzprozess gegen seinen
Anspruchsgegner durch fehlerhaftes Handeln seines Rechtsanwaltes. Er
verlangt Schadensersatz von seinem Rechtsanwalt. Über das Vermögen des
Anwaltes wurde ein Insolvenzverfahren eröffnet. Der Mandant kann
zukünftig direkt die Berufshaftpflichtversicherung in Anspruch nehmen
und ggf. auf Schadensersatz verklagen. 
II. Gerechterer Interessenausgleich 
1) Einheitliches Widerrufsrecht
Das Widerrufsrecht bei Versicherungsverträgen wird vereinheitlicht; es
besteht unabhängig vom Vertriebsweg. Insbesondere können nach dem neuen
Recht auch Handwerker und Freiberufler, nicht nur Verbraucher, einen
Vertrag widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt zwei Wochen, bei der
Lebensversicherung 30 Tage. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn dem
Versicherungsnehmer sämtliche Vertragsbedingungen und Informationen
über*mittelt worden sind; die im geltenden Recht vorhandene
absolute Ausschlussfrist von einem Jahr entfällt ersatzlos. 
2) Aufgabe des Alles-oder-Nichts-Prinzips
Verletzt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss vertragliche
Pflichten oder andere Obliegenheiten grob fahrlässig, bemessen sich die
Folgen künftig danach, wie stark sein Verschulden wiegt. Das derzeit
noch geltende Alles-oder-Nichts-Prinzip wird aufgegeben. 
Bislang hat ein Versicherungsnehmer z.B. keine Ansprüche aus dem
Versicherungsvertrag, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich oder
grob fahrlässig herbeiführt. Demgegenüber hat er Anspruch auf volle
Entschädigung, wenn ihm lediglich einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen
ist. Es gilt das Prinzip *Null oder 100 %“. Nach neuem Recht bleibt es
bei vorsätzlichen Verstößen dabei, dass der Versicherer von seiner
Pflicht zur Leistung frei wird. Einfach fahrlässige Verstöße bleiben für
den Versicherungsnehmer folgenlos. Bei grob fahrlässigen Verstößen des
Versicherungsnehmers gegen Obliegenheiten kann die Leistung entsprechend
der Schwere des Verschuldens gekürzt, jedoch nicht mehr vollständig
versagt werden. 
Beispiel: Ein Versicherungsnehmer verlässt für mehrere Stunden sein
Haus; ein von der Straße aus nicht einsehbares Erdgeschossfenster steht
in Kippstellung. Es wird eingebrochen. Dies Verhalten kann als
grob-fahrlässig anzusehen sein, so dass die Hausratversicherung nach
geltendem Recht nicht zahlt. Zukünftig wird die Versicherung unter
Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zumindest eine Quote
leisten. 
3) Das Prinzip der *Unteilbarkeit der Prämie“ wird abgeschafft
Wird der Versicherungsvertrag im Laufe des Versicherungsjahres von der
Versicherung gekündigt oder durch Rücktritt beendet, muss der
Versicherungsnehmer künftig die Prämie auch nur noch bis zu diesem
Zeitpunkt zahlen. Nach dem geltenden Recht schuldet er die volle
Jahresprämie auch dann, wenn der Versicherungsvertrag nicht zum Ende der
Versicherungsperiode (regelmäßig ein Jahr), sondern im Laufe des
Versicherungsjahres endet. 
Beispiel: Kündigt der Versicherer den Vertrag aufgrund Zahlungsverzugs
des Versicherungsnehmers zum 1. Juli eines Jahres und endet die
Versicherungsperiode am 31. Dezember dieses Jahres, so sind die Beiträge
nach geltendem Recht bis einschließlich Dezember zu zahlen. Nach neuem
Recht sind sie lediglich bis Ende Juni zu zahlen. 
4) Wegfall der Klagefrist
Bedeutsam für die Versicherungsnehmer ist auch der ersatzlose Wegfall
der Klagefrist. Bislang muss der Versicherungsnehmer seinen Anspruch auf
die Versicherungsleistung binnen sechs Monaten geltend machen, nachdem
der Versicherer die Leistung schriftlich abgelehnt hat (§ 12 Abs. 3
VVG). Diese Sonderregelung, die auf eine einseitige Verkürzung der
Verjährungsfrist zu Lasten der Versicherungsnehmer hinausläuft, ist
nicht mehr zu rechtfertigen. 
III. Modernisierung der Lebensversicherung 
Die Lebensversicherung hat für die private Altersvorsorge eine
herausgehobene Bedeutung. Auch in der Lebensversicherung wird die
Stellung des Versicherungsnehmers deutlich verbessert; die Transparenz
wird erhöht. 
Folgende Änderungen sind hervorzuheben: 
1) Anspruch auf Überschussbeteiligung
Der Anspruch auf Überschussbeteiligung wird im Gesetz als Regelfall
verankert. Erstmals erhält der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf
Beteiligung an den stillen Reserven. Die Grundsätze für die Verteilung
der Überschüsse werden bestimmt. Möglich bleibt es, Verträge ohne
Überschussbeteiligung abzuschließen, die bislang aber kaum praktische
Bedeutung haben. 
Zur Beteiligung an den stillen Reserven:
Der Versicherungsnehmer soll * wie auch das Bundesverfassungsgericht in
seinem Urteil zur Überschussbeteiligung vom 26. Juli 2005 vorgibt * in
Zukunft angemessen auch an den noch nicht realisierten Gewinnen
beteiligt werden (so genannte stille Reserven), soweit sie durch seine
Beiträge erzielt worden sind. Die Versicherungsunternehmen müssen die
stillen Reserven offen legen und den Versicherungsnehmer jährlich über
den auf ihn entfallen Teil unterrichten. Die Hälfte der stillen
Reserven, die durch die Beiträge des Versicherungsnehmers erwirtschaftet
worden sind, ist bei Beendigung des Vertrages auszuzahlen. Die andere
Hälfte verbleibt im Unternehmen, um Wertschwankungsrisiken
ausgleichen zu können. Dieses Verfahren sichert dem einzelnen
Versicherungsnehmer eine Beteiligung an den Reserven, berücksichtigt
aber auch das Interesse der Versichertengemeinschaft an der Erhaltung
von Reserven. Das Bundesverfassungsgericht hat ebenfalls beide Aspekte
betont. 
Zur Geltung für laufende Verträge:
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes hat jeder Versicherungsnehmer diesen
Anspruch, und zwar für die Restlaufzeit seines Vertrages nach
Inkrafttreten. Bereits erfolgte Überschussbeteiligungen für die Zeit vor
Inkrafttreten bleiben unberührt. 
2) Modellrechnung
Der Versicherungsnehmer ist darüber zu unterrichten, welche Leistungen
zu erwarten sind. Die Angaben müssen realistisch sein und dem
Versicherungsnehmer deutlich machen, dass es sich nur um Prognosen und
nicht um garantierte Leistungszusagen handelt. Um Missbrauchsgefahren zu
verhindern, werden die Versicherer verpflichtet, eine Modellrechnung zu
überlassen, bei der die mögliche Ablaufleistung unter Zugrundelegung
realistischer Zinssätze dargestellt wird. 
3) Berechnung des Rückkaufswerts
Der Rückkaufswert der Lebensversicherung ist künftig nach dem
Deckungskapital der Versicherung zu berechnen; dies gilt auch, wenn der
Vertrag vorzeitig beendet wird. Auch der Bundesgerichtshof hat in seinem
Urteil vom 12. Oktober 2005 so entschieden. Das Deckungskapital ist das
Kapital, das vorhanden sein muss, um die Ansprüche des
Versicherungsnehmers zu erfüllen. Der Rückkaufswert lässt sich so im
Streitfall klar bestimmen. Für die Berechnung des Rückkaufswertes wurde
bisher auf den unklaren und deswegen nicht transparenten Begriff des
Zeitwerts der Versicherung abgestellt. Der nach dem Deckungskapital
berechnete Rückkaufswert wird im Regelfall höher sein als der nach dem
Zeitwert berechnete. Allerdings ist dies nicht primäres Ziel der
Änderung. Auch insoweit wird * im Sinne der für die
Überschussbeteiligung ergangenen Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts * mehr Transparenz und Rechtsklarheit
hergestellt. Diese Regelung gilt für ab dem 1. Januar 2008 neu
abgeschlossene Verträge. 
4) Frühstorno
Die Abschlusskosten der Lebensversicherung werden bei Kündigung auf die
ersten 5 Vertragsjahre verteilt. Vorbild ist insoweit das Modell der
Riester-Rente. Der Rückkaufswert fällt damit in den ersten Jahren höher
aus. Weil die gezahlten Prämien bisher zunächst * und zwar häufig in den
ersten zwei Vertragsjahren * mit den Abschlusskosten des Vertrages
verrechnet werden, erhält der Versicherungsnehmer derzeit in der Regel
keinen oder nur einen sehr geringen Rückkaufswert, wenn der Vertrag
frühzeitig beendet wird. Auch dies gilt für ab dem 1. Januar 2008 neu
abgeschlossene Verträge. 
Beispiel: Ein 30 Jahre alter Versicherungsnehmer schließt eine
Kapitallebensversicherung mit einer Laufzeit von 35 Jahren und einem
Jahresbeitrag von 1.000 ¤ ab. Kündigt der Versicherungsnehmer nach einem
Jahr, so erhielt er nach bislang geltendem Recht * vor der genannten
Entscheidung des Bundesgerichtshofes * keinen Rückkaufswert. Nach der
Neuregelung und der dort vorgesehenen Verteilung der Abschlusskosten auf
die ersten fünf Jahre beträgt der Rückkaufswert ca. 560,00 ¤. (Dabei
wird Folgendes angenommen: Die Verwaltungskosten betragen 8 % vom
Jahresbeitrag, die Abschlusskosten 4 % der Beitragssumme ohne
Berücksichtigung eines weiteren Stornoabzugs. Ferner wurde die
Sterbetafel der Deutschen Aktuarvereinigung e.V. (DAV) von 1994 mit 2,75
% Rechnungszins zugrunde gelegt.) 
5) Transparenz bei Abschluss- und Vertriebskosten
Eine deutliche Verbesserung der Transparenz für die Verbraucher wird
sich daraus ergeben, dass die Versicherer verpflichtet werden sollen,
die jeweiligen Abschluss- und Vertriebskosten zu beziffern und
offenzulegen (dies gilt nicht nur für die Lebens-, sondern auch für die
private Krankenversicherung). Insbesondere diese verbesserte Information
des Verbrauchers wird * wie die Verbesserung der Transparenz überhaupt *
auch den Wettbewerb unter den Versicherungsunternehmen fördern; dies
entspricht einer weiteren Forderung des Bundesverfassungsgerichts. Die
Einzelheiten werden in der geplanten Verordnung über
Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV) geregelt. 
IV. In-Kraft-Treten 
Das Gesetz wird am 1. Januar 2008 in Kraft treten. Es wird dann für
alle nach diesem Zeitpunkt geschlossenen Verträge gelten. Auf laufende
Verträge (Verträge, die bis zum 31. Dezember 2007 abgeschlossen werden;
Altverträge) findet bis zum 31. Dezember 2008 altes Recht Anwendung;
danach gilt auch für diese Verträge das neue Recht. Die Neuregelung der
Überschussbeteiligung in der Lebensversicherung gilt auch für
Altverträge schon ab dem 1. Januar 2008. Die Neuregelung der Berechnung
der Rückkaufswerte gilt nur für Neuverträge, also für Verträge, die nach
dem 1. Januar 2008 geschlossen werden. 

Herausgegeben vom Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des
Bundesministeriums der Justiz
Verantwortlich: Eva Schmierer; Redaktion: Dr. Juliane Baer-Henney,
Johannes Ferguson, Dr. Henning Plöger, Christiane Wirtz
Mohrenstr. 37, 10117 Berlin
Telefon 01888 580-9030
Telefax 01888 580-9046
presse at bmj.bund.de 

 
Landschaftsverband Westfalen-Lippe
LWL-Landesjugendamt, Schulen und Koordinationsstelle Sucht
Alfred Oehlmann-Austermann
E-Mail: a.oehlmann at lwl.org 
Tel.: 0251 591-3644
Fax: 0251 591-3245
Postadresse: LWL-Landesjugendamt, z.Hd. A.Oehlmann, 48133 Muenster
Besucheradresse: Warendorfer Str. 25, Block I, Raum 218
--
Besuchen Sie unsere Internetseite:
http://www.lwl-landesjugendamt.de ( http://www.lwl-landesjugendamt.de/
) 
-------------- nächster Teil --------------
Ein Dateianhang mit HTML-Daten wurde abgetrennt...
URL: https://www.lwl.org/pipermail/rechtsfragen/attachments/20070723/c88deb7d/attachment.html