[Rechtsfr.] § 72 a SGB VIII: Kindertagespflege/ Pflegeeltern/Angehörige und Führungszeugnis
Alfred Oehlmann
Alfred.Oehlmann at lwl.org
Sa Mär 17 10:30:37 CET 2007
Werte Leserinnen und Leser,
mich erreichte verschiedentlich die Anfrage, ob auch von Tagespflegepersonen und ihren Angehörigen Führungzeugnisse anzufordern sind.
Zu klären ist zunächst, ob Tagespflegepersonen und Pflegeeltern überhaupt in die Überprüfung mittels Führungszeugnissen einzubeziehen sind.
1.Voraussetzung dazu wäre eine analoge Anwendung der Regelung des § 72a SGB VIII, der zwar anführt, dass das Jugendamt die Eignung auch von vermittelten Personen sicherstellen soll (dazu gehören Tagespflegepersonen und Pflegeeltern) aber diesen Personenkreis bei der Frage der Anforderung von Führungszeugnissen nicht ausdrücklich erwähnt.
Mit der Frage der analogen Anwendung beschäftigt sich die rechtliche Stellungnahme unserer Referendarin, der ich mich inhaltlich anschließe. Im übrigen verweise ich auf die Stellungnahme der BAGLJÄ zu dieser Frage.
Im Ergebnis ist auch von diesem Personenkreis ein Führungszeugnis vozulegen. Siehe auch:
-Ziffer 18der Empfehlungen der Komm.Spitzenverbände NRW und Landesjugendämter NRW:
www.lwl.org/lja-download/pdf/Arbeitshilfe_KICK_060315.pdf
-Ziffer 5 der Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter
http://www.bagljae.de/Stellungnahmen/Beschluss-Eignungsueberpruefung%20von%20Fachkraeften.pdf oder einfach unter www.bagljae.de und dort unter Stellungnahnen.
2. Wie sieht es mit den Angehörigen dieser Personen aus?
Nach § 43 SGB VIII bedürfen Personen für die Durchführung des Tagespflege eine Tagespflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII. Zwar ist in § 43 SGB VIII immer nur von der Tagepflegeperson die Rede. Allerdings besagt § 43 SGB VIII: Das Nähere regelt das Landesrecht (Gleiches gilt für die Pflegeerlaubnis von Pflegefamilien nach § 44 SGB VIII).
Landesrecht ist in NRW das sogenannte AG-KJHG, welches vom Ministerium auch nach In-Kraft-Treten des KICK für die Tagespflege weiterhin anwendbar erklärt wurde. Dort heißt es in § 17 Absatz 1 Buchstabe c) AG-KJHG:
Die Pflegeerlaubnis ist insbesondere zu versagen, wenn die Pflegepersonen oder die in ihrer Wohnung lebenden Personen nicht die Gewähr dafür bieten, daß das sittliche Wohl des Kindes oder Jugendlichen nicht gefährdet ist.
Wenn jemand einschlägig vorbestraft ist, ist das sittliche Wohl des zu betreuenden Kindes gefährdet. Dabei ist es egal, ob der Vorbestrafte die Tagespflegeperson selbst ist oder ihr Ehemann oder Lebenspartner oder volljähriger Sohn.
Ansonsten würde die Eignungsüberprüfung auch keinen Sinn machen. Es nützt ja nichts, wenn ich nur die Tagespflegeperson überprüfe und ihr eine Erlaubnis erteile und der Mann oder Lebenspartner im Extremfall ein Mörder oder Vergewaltigter ist.
Im Ergebnis sind deshalb die in der Wohnung lebenden (volljährigen) Personen in die Überprüfung einzubeziehen. Die andere Frage ist die, wie man das den betroffenen Personen vermittelt. Ich denke, wenn man das vernünftig darstellt, sehen die Menschen es auch ein und werden mitmachen.
Hinweis: Auch wenn hier die spezifische Situation für NRW geprüft wurde: Ähnliche landesrechtliche Regelungen - die auch zu diesem Ergebnis führen - dürfte es nach vorliegender Erkenntnis in allen Bundesländern geben.
Mit freundlichem Gruß
Ihr
Alfred Oehlmann-Austermann
LWL-Landesjugendamt
Westfalen/Münster
>>> SkF Dülmen <info at skf-duelmen.de> 06.03.2007 11:20 >>>
Sehr geehrter Herr Oehlmann, habe Sie nach der rechtlichen Grundlage für die Notwendigkeit eines polizeilichen Führungszeugnisses für Partner und erwachsene Kinder von Betreuungspersonen befragt. Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir die entsprechenden Formulierungen im Gesetz oder in anderen Schriften / Richtlinien zukommen lassen könnten. Mit bestem Dank und freundlichen Grüßen Helga Gerstenberger Sozialdienst kath. Frauen e.V.Mühlenweg 8848249 Dülmen Tel.: (02594) 950-268Fax: (02594) 950-299
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